Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.