Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 8 – Erbschein

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Zu § 2361: Geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042).