Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.