Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 14 – Verwahrung

1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.