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§ 758 BGB, Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
§ 758 BGB, Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 17 – Gemeinschaft
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
§ 757 BGB, Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 759 BGB, Dauer und Betrag der Rente