Abschnitt 3 – Eigentum → Titel 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

Zu § 925a: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).