Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.