1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → I. – Allgemeine Vorschriften

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.