Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 198 - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.