Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 198 - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.