Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 27 - Zuständigkeitsvereinbarung

1Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. 2Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Zu § 27: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645).