Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Strafvorschriften
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- 1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
- 2.der Bannbruch,
- 3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
- 4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.