Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 78 - Beteiligte
Beteiligte sind
- 1.Antragsteller und Antragsgegner,
- 2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.