3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.