X. – Kindergeld

(1) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 62 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 61 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1. 1.

    im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. 2.

    ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

    1. a)

      nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

    2. b)

      nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. (2)

(2) Red. Anm.:

§ 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922), erstmals für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 49 EStG 2009.

(2) (3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  1. 1.

    eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  2. 2.

    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. a)

      nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    2. b)

      nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    3. c)

      nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    oder

  3. 3.

    eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    1. a)

      sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    2. b)

      im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

(3) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 61a EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

Zu § 62: Geändert durch G vom 2. 12. 2014 (BGBl I S. 1922).