II. – Einkommen → 4. – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

(1) Red. Anm.:

§ 9a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 6 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  1. 1.
    1. a)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

      ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro; (2)

    2. b)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

      ein Pauschbetrag von 102 Euro;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

    ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. (3)

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

(2) Red. Anm.:

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011, soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht wird - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 23e EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung. § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2012, soweit die Wörter "daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen" gestrichen werden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung und Artikel 18 Absatz 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

(3) Red. Anm.:

§ 9a Satz 1 Nummer 3 EStG in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2015 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014

Zu § 9a: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) und 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).