XI. – Altersvorsorgezulage

(1) Red. Anm.:

§ 95 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010. Zur Anwendung älterer Fassungen der Vorschrift siehe § 52 Absatz 67 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn

  1. 1.

    sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und

  2. 2.

    entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist. (2)

(2) Red. Anm.

§ 95 Absatz 1 Nummer 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden

(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1 zunächst bis zum Beginn der Auszahlung zu stunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Vertrag getilgt wird. (3) 3Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 4Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 5Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.

(3) Red. Anm.

§ 95 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden

(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 gestundet und

  1. 1.

    verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder

  2. 2.

    wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt,

sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der zentralen Stelle zu erlassen.

Zu § 95: Geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386) und 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667).