IV. – Steuerfestsetzung und Erhebung

(weggefallen) 1)

1) Red. Anm.:

§ 25 ErbStG aufgehoben durch Artikel 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. Zur Weiteranwendung des § 25 ErbStG in den vor dem 1. Januar 2009 gültigen Fassungen siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 2 ErbStG