V. – Besteuerung

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  1. 1.

    dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

  2. 2.

    dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.

Zu § 18e: Geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809).