VII. – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Absatz 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(1) Red. Anm.:

§ 26b Absatz 1 UStG in der Fassung des Artikels 10 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), anzuwenden ab Inkrafttreten am 30. Juni 2013 - siehe Artikel 31 Absatz 1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Zu § 26b: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).