Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Steuerpflichtige Einnahme ist grundsätzlich jede Leistung des Arbeitgebers

Von Arbeitnehmern zu versteuern sind die »Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit« (§ 19 EStG). Diese werden wie folgt ermittelt:

Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn)

./.

Werbungskosten (bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag)

=

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Dem Grundsatz nach zählen alle Leistungen des Arbeitgebers zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Jeder Arbeitslohn ist also grundsätzlich steuerpflichtig, das heißt, der Arbeitgeber muss davon Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Lohnsteuer ist die Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Und weil steuerpflichtiger Arbeitslohn zugleich sozialversicherungspflichtig ist, kostet Sie jeder Euro Arbeitslohn neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge.

Für den laufenden Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn gibt es zwei Einzugsverfahren: das pauschalierte Verfahren für Geringverdiener ohne ELStAM und das differenzierte Verfahren für Normalverdiener mit ELStAM.

Lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn erzielen die folgenden Personengruppen:

  • alle nichtselbstständig Tätigen in der Privatwirtschaft (Arbeiter, Angestellte);

  • alle Beamten des öffentlichen Dienstes, alle Beamtenpensionäre sowie deren Rechtsnachfolger (z.B. Witwen und Waisen);

  • Pensionäre der freien Wirtschaft sowie deren Rechtsnachfolger (z.B. Witwen und Waisen), sofern sie eine Pension vom Arbeitgeber erhalten, für die sie keine eigenen Beiträge geleistet haben.

Unter Arbeitslohn versteht man ganz allgemein alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer in Geld oder Geldeswert aus einem jetzigen oder früheren Dienstverhältnis laufend oder einmalig zufließen. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören damit vor allem die folgenden Einnahmen:

  • Das laufende monatliche Bruttogehalt inkl. Zuschläge (z.B. für Überstunden oder Sonntagsarbeit);

  • Versorgungsbezüge, insbesondere Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere Dienstleistung an den Arbeitnehmer oder seinen Rechtsnachfolger;

  • vermögenswirksame Leistungen;

  • laufende oder einmalig gezahlte Tantiemen, Provisionen oder Gratifikationen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld;

  • einmalige Leistungen, wie z.B. Abfindungen für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis;

  • fast alle Sachbezüge, z.B. freie Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke oder freie Mahlzeiten in der Firmenkantine;

  • sog. Incentive-Reisen, die zur Belohnung und Motivation durchgeführt werden, ohne dass ein betrieblicher Reisezweck im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 5.9.2006, VI R 65/03, BStBl. 2007 II S. 312);

  • vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte (BFH-Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl. 2007 II S. 892) und von Bußgeldern für Arbeitnehmer, etwa angestellte Kraftfahrer (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl. 2014 II S. 278).

Bei auf Zeitwertkonten angesammelten Arbeitslöhnen fällt Lohnsteuer erst bei Auszahlung des Guthabens an (BMF-Schreiben vom 17.6.2009, BStBl. 2009 I S. 1286).

Es gibt für einen Arbeitnehmer aber auch Einnahmen, die steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei sind. Eine steuerfreie Zahlung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist nur in folgenden Fällen möglich:

  • Die Zahlung ist nach § 3 EStG aus sozialen Erwägungen (teilweise) steuerfrei. Die restriktive Ansicht des BFH, dass alle Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, lehnt die Finanzverwaltung ab. Ein arbeitsrechtlich einklagbarer Kindergartenzuschuss beispielsweise kann daher weiterhin steuerfrei zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 3 Nr. 33 EStG), der dann aber die bei den Eltern als Sonderausgaben absetzbaren Kinderbetreuungskosten mindert. Steuerfrei ist auch eine pauschale Fehlgeldentschädigung bei Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst bis zu 16,00 € monatlich (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2015).

  • Es handelt sich um Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, der aufgrund besonderer Bestimmungen nach § 3 EStG ausdrücklich steuerbefreit ist (z.B. eine Reisekostenerstattung gemäß § 3 Nr. 16 EStG). Dagegen liegt ein lohnsteuerpflichtiger Zuschuss vor, wenn der Ersatz für nicht abziehbare Werbungskosten des Arbeitnehmers gezahlt wird.

  • Es liegt steuerfreier Auslagenersatz des Arbeitgebers vor: Der Arbeitnehmer hat im Auftrag des Arbeitgebers Geld ausgegeben und dieses später wieder ersetzt erhalten (§ 3 Nr. 50 EStG).

Müssen Sie an Ihren Arbeitgeber Arbeitslohn zurückzahlen (z.B. Weihnachtsgeld), den Sie unberechtigterweise im Vorjahr zu viel erhalten haben, mindert eine Bruttolohnrückzahlung als negative Einnahme Ihren Bruttoarbeitslohn im Jahr der Rückzahlung (BFH-Urteil vom 7.11.2006, VI R 2/05, BStBl. 2007 II S. 315). Damit führt der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer ab, als dem laufenden Bruttoarbeitslohn entspricht, wodurch die im Vorjahr zu viel gezahlte Lohnsteuer korrigiert wird.

Müssen Sie dagegen nur den Nettolohn zurückzahlen, wird Ihr laufender Bruttolohn nicht gemindert, und der Arbeitgeber muss als Schuldner der Lohnsteuer den steuerlichen Ausgleich direkt über das Finanzamt über eine Berichtigung oder Verrechnung der darauf entfallenden Abzugsbeträge vornehmen.

ABC der wichtigsten steuerfreien und steuerbegünstigten Einnahmen

Abfindungen

Steuerbegünstigte Abfindungen sind ein Ausgleich für die Nachteile wegen Verlust des Arbeitsplatzes, insbesondere für entgehende Einnahmen aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis. Die Steuerbegünstigung besteht in der Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung. Einen Steuerfreibetrag gibt es seit dem 1.1.2006 nicht mehr.

Der nach der Fünftelregelung besteuerte Teil muss in einer eigenen Zeile ... ermäßigt besteuerte Entschädigungen eingetragen werden. In der Zeile Bruttoarbeitslohn darf also die vom Arbeitgeber ermäßigt besteuerte Abfindung nicht enthalten sein.

Sie können formlos beim Kirchensteueramt Ihrer Diözese (für Katholiken) bzw. Ihrer evangelischen Landeskirche einen Erlass Ihrer Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt, um 50 % beantragen.

Übergangsbeihilfen an Soldaten auf Zeit bleiben bis zu 10.800,00 € steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde. Das gilt auch für ab 1.1.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen (§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Altersteilzeit

Älteren Arbeitnehmern bietet das Altersteilzeitgesetz die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit bis zum Rentenbeginn zu reduzieren mit erträglichen finanziellen Einbußen. Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht kraft Gesetzes, er kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ergeben. Das sind die Voraussetzungen für eine ab 1.7.2004 beginnende Altersteilzeit:

  • Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet;

  • Sie haben in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre (1080 Kalendertage) lang eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt;

  • Dauer mindestens bis zum möglichen Beginn der Altersrente (maximal 10 Jahre);

  • Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit.

Um die Gehaltseinbußen infolge der Halbierung der Arbeitszeit gering zu halten, muss der Arbeitgeber bei Beginn der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 die folgenden Zusatzleistungen erbringen:

  • Aufstockung des Altersteilzeitlohnes (Aufstockungsbetrag);

  • Entrichtung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeträgen (Zusatzbeitrag).

In der aktiven Phase können Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen oder darüber hinausgehende Werbungskosten ungekürzt absetzen (Verfügung der OFD Hannover vom 20.3.2008, DB 2008 S. 1072). Auch während der Freistellungsphase im sog. Blockmodell (Aufteilung der Altersteilzeit in eine Vollzeitarbeits- und eine Freistellungsphase) besteht Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Sind Ihre Aufwendungen höher (z.B. für ein Arbeitszimmer, Computer-AfA, Fachliteratur) und steht fest, dass Sie nach der Freistellungsphase in den Ruhestand gehen, wird das Finanzamt Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag im ersten Freistellungsjahr nur noch zeitanteilig anerkennen und danach gar nicht mehr.

Ihr Altersteilzeitlohn wird normal versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell sind die an den Arbeitnehmer gezahlten Ausgleichsgelder als sonstige Bezüge im Jahr des Zuflusses als Arbeitslohn zu versteuern (BFH-Urteil vom 15.12.2011, VI R 26/11, BStBl. 2012 II S. 415). Den Versorgungsfreibetrag gibt es für die Bezüge von Beamten während der Freistellungsphase nicht (BFH-Urteil vom 21.3.2013, VI R 5/12, BStBl. 2013 II S. 611). Die Bezüge stellen vielmehr reguläres Gehalt dar (so auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 24.7.2014 , Az. S 2333 A-39-St 211).

Steuerbegünstigt sind die Zusatzleistungen Ihres Arbeitgebers (auch wenn die Altersteilzeit nach dem 31.12.2009 vereinbart wird):

  • Die Aufstockung des Arbeitslohns ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (H 3.28 LStH 2014). Steuerfreiheit gibt es nur, wenn Aufstockungsbetrag und Teilzeit-Nettogehalt monatlich nicht höher sind als das Vollzeit-Nettogehalt (R 3.28 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015). Der Arbeitgeber bescheinigt die steuerfrei an Sie ausgezahlten Aufstockungsbeträge in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

  • Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Als Sonderausgaben sind diese Beiträge nicht absetzbar.

Die steuerliche Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt wird nicht bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen des Arbeitgebers berücksichtigt, sondern erst in der Steuerveranlagung am Jahresende. Daher kann es im Steuerbescheid zu Steuernachzahlungen kommen.

Im Programm geben Sie den steuerfreien Aufstockungsbetrag für den Arbeitslohn in der Maske Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile Kurzarbeitergeld, Altersteilzeit usw. ein.

Arbeitgeber-Darlehen

In vielen Firmen können die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsgünstige Darlehen erhalten. Dies führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

Ist der Arbeitgeber kein Kreditinstitut, kann der Zinsvorteil

  • als Differenz zwischen dem marktüblichen Effektivzinssatz und dem niedrigeren vom Arbeitnehmer zu zahlenden Effektivzinssatz angesetzt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Einen Überblick über die aktuellen Effektivzinssätze bietet die Deutsche Bundesbank auf www.bundesbank.de/statistik. Dann ist noch ein pauschaler Abschlag von 4 % vorzunehmen (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015). Ein Beispiel zur Berechnung des geldwerten Vorteils enthält das BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl. 2015 I S. 484Rz. 13.

  • anhand der günstigeren Darlehenskonditionen von Direktbanken in Internetportalen berechnet werden, wobei dann kein Abschlag von 4 % erfolgt (LfSt Bayern 7.7.2015 , Az. S 2334.2.1-84/16 St32Punkt 2.2).

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, das im allgemeinen Geschäftsverkehr Darlehen an Kunden vergibt, kann der Zinsvorteil

  • anhand des durchschnittlichen Effektivzinssatzes, zu dem der Arbeitgeber Bankkunden vergleichbare Darlehen anbietet, ermittelt werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG).

  • anhand der günstigeren Konditionen von Internetportalen mit Darlehensvermittlung berechnet werden, wobei für die Bewertung des Zinsvorteils aus den Standardkonditionen des Arbeitgebers und den Darlehenskonditionen der Bank bei Vermittlung durch ein Internetportal ein Gesamtdurchschnittswert zu bilden ist (LfSt Bayern 7.7.2015 , Az. S 2334.2.1-84/16 St32Punkt 2.2).

Von dem so berechneten Zinsbetrag wird ein Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen und davon der vom Bankmitarbeiter zu zahlende Zinsbetrag sowie der Rabattfreibetrag von 1.080,00 € abgezogen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Zinsvorteil. Ein Beispiel zur Berechnung des geldwerten Vorteils enthält das BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl. 2015 I S. 484Rz. 22.

Anstelle der Personalrabatt-Regelung kann der Arbeitgeber für Bankmitarbeiter den Zinsvorteil auch pauschal versteuern (§ 40 Abs. 1 EStG). Die Pauschalbesteuerung darf nur auf einen Zinsvorteil von höchstens 1.000,00 € angewendet werden. Ist der Zinsvorteil höher als 1.000,00 €, gilt für den übersteigenden Betrag die Personalrabatt-Regelung.

Leihen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht mehr als 2.600,00 €, ist der Zinsvorteil aus einem solchen Kleindarlehen steuerfrei (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl. 2015 I S. 484Rz. 4).

Der Zinsvorteil aus einem zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, das zur Beseitigung von Schäden aus einer Naturkatastrophe (z.B. Hochwasser) aufgenommen wurde, bleibt als Beihilfe für die gesamte Laufzeit des Darlehens in vollem Umfang steuerfrei (R 3.11 Abs. 2 LStR 2015). Voraussetzung ist jedoch, dass das Darlehen die Höhe des entstandenen Schadens nicht übersteigt (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl. 2013 I S. 769).

Arbeitslohn für mehrere Jahre

Gelegentlich erhält ein Arbeitnehmer eine Zahlung, die nicht nur ein Jahr, sondern mehrere – meist zurückliegende – Kalenderjahre betrifft. Eine solche Sonderzahlung gilt als sonstiger Bezug. Um die Steuerprogression zu vermeiden, gibt es die Steuervergünstigung in Form der Fünftelregelung. In der Anlage N sind Arbeitslöhne für mehrere Jahre in die gleiche Zeile wie Entschädigungen einzutragen.

Dienst- oder Firmenwagen

Im Allgemeinen wird der Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern er darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt werden. Dafür müssen Sie einen geldwerten Vorteil versteuern, den sog. Nutzungswert. Diesen Nutzungswert berechnet der Arbeitgeber monatlich, schlägt den Betrag Ihrem Gehalt zu und behält davon Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. auch Sozialversicherungsbeiträge ein. Den Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch teilweise pauschal versteuern.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes ist nach der Pauschalierungsmethode oder nach der Nachweismethode möglich. Der Nutzungswert ist zu kürzen, wenn Sie für den Firmenwagen noch Zahlungen an den Arbeitgeber leisten oder Kosten selbst tragen müssen. Stellt Ihnen der Arbeitgeber ein Kfz mit Chauffeur zur Verfügung, kann als zu versteuernder geldwerter Vorteil der Anteil an den tatsächlichen Lohnkosten des Fahrers, welcher seiner Einsatzdauer im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht, angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 15.7.2014, BStBl. 2014 I S. 1109).

Die Pauschalierungsmethode: 1 %-Regelung

Die einfachste Methode ist die sog. 1 %-Regelung, bei der weder Sie Ihre Privatfahrten nachweisen müssen noch Ihr Arbeitgeber die Gesamtkosten belegen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2015). Mit der Pauschalierungsmethode sind alle Privatfahrten und die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen abgegolten.

Wann ein privater Nutzungswert für den Dienstwagen nach der 1 %-Regelung zu versteuern ist, hängt von den arbeitsvertraglichen Regelungen ab. Ist im Arbeitsvertrag die private Nutzung des Dienstwagens

  • ausdrücklich untersagt und führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch, darf das Finanzamt nicht automatisch die Privatnutzung unterstellen. Es genügt für die Besteuerung nach der 1 %-Methode nicht, dass der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot nicht überwacht (BFH-Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12, BStBl. 2013 II S. 918; BFH-Urteil vom 18.4.2013, VI R 23/12, BStBl. 2013 II S. 920).

  • nicht ausdrücklich untersagt und führt der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, darf das Finanzamt den Vorteil aus der erlaubten Privatnutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dem Arbeitnehmer ist der Gegenbeweis verwehrt, auch wenn er wegen eines eigenen Kraftfahrzeugs den Dienstwagen privat gar nicht nutzt (BFH-Urteil vom 21.3.2013, VI R 49/11, VI R 31/10, VI R 26/10, BStBl. 2013 II S. 700).

Die 1 %-Regelung wird auch bei einem Taxi angesetzt (BFH-Beschluss vom 18.4.2013, X B 18/12, BFH/NV 2013 S. 1401), nicht aber bei einem dienstlichen Fahrzeug, das gar nicht für private Zwecke geeignet ist, wie etwa ein Werkstattwagen (BFH-Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07, BStBl. 2009 II S. 381).

Der private Nutzungswert beträgt:

für Privatfahrten monatlich 1 % des inländischen Listenpreises (steuerpflichtig sind damit im Jahr 12 %), auf volle 100,00 € abgerundet.

Für reine Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird der Listenpreis, wenn er die Kosten des Batteriesystems beinhaltet, um dessen pauschal ermittelte Kosten gekürzt. Der pauschale Abzug für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz beträgt 500,00 € pro kWh Speicherkapazität. Dieser Abzugsbetrag verringert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz jährlich um 50,00 € (2014 angeschafft: 450,00 € usw.). Der maximale Abzugsbetrag beträgt 10.000,00 € bei Anschaffung bis zum 31.12.2013 und vermindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz jeweils pro Jahr um 500,00 €. Die Abrundung des Listenpreises auf volle hundert Euro ist erst nach Abzug des Abschlags für die Kosten des Batteriesystems vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 5.6.2014, BStBl. 2014 I S. 835).

Zum privaten Nutzungswert hinzugerechnet werden noch:

  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (kürzeste benutzbare Straßenverbindung). Das gilt auch für Fahrten von der Wohnung zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt sowie zum nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets, da diese Fahrten ebenfalls nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind. Bei einem E-Bike (nicht aber bei einem Elektrofahrrad/Pedelec) sind mit dem 1 %-Wert diese Fahrten abgegolten.

    Fahren Sie z.B. als Außendienstmitarbeiter mit Ihrem Firmenwagen nicht täglich an Ihre ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb, sind in bestimmten Fällen jeden Monat nicht 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern, sondern per Einzelbewertung nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten jeweils mit 0,002 % (BFH-Urteil vom 22.9.2010, VI R 57/09, BStBl. 2011 II S. 359; BFH-Urteil vom 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl. 2008 II S. 887). Diese günstige Besteuerung kann durch Korrektur des Bruttoarbeitslohns in der Anlage N in den Fällen gewählt werden, in denen der Firmenwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, BStBl. 2011 I S. 301Rz. 1 ff.). Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von 15 Tagen aus (15 × 0,002 % = 0,03 %).

  • Bei doppelter Haushaltsführung ist für eine Heimfahrt wöchentlich kein Nutzungswert zu versteuern. Für weitere Heimfahrten in der Woche (für die kein Werbungskostenabzug möglich ist) ist aber für jede Fahrt ein Nutzungswert von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Hauptwohnung steuerpflichtig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 3 LStR 2015).

Die private Nutzung ist mit monatlich 1 % des Listenpreises auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich nur gelegentlich nutzt (H 8.1 (9–10) Gelegentliche Nutzung LStH 2015). Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis mitten im Monat beginnt oder endet (FG Baden-Württemberg vom 24.2.2015, 6 K 2540/14, EFG 2015 S. 896). Steht dem Arbeitnehmer der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Tage im Monat zur Verfügung, wird der Nutzungswert für Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit 0,001 % des Listenpreises pro Fahrtkilometer berechnet. Steht Ihnen der Wagen einen vollen Monat nicht zur Verfügung (z.B. wegen Urlaub), ist für diesen Monat kein Nutzungswert zu versteuern.

Der inländische Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Datum siehe Kfz-Schein). Dieser umfasst auch die Mehrwertsteuer sowie die Kosten für werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen, zum Beispiel Autoradio, Klimaanlage, Sonderlackierung, ABS, Diebstahlsicherungssystem und Satelliten-Navigationsgerät (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2015; BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04, BStBl. 2005 II S. 563). Nicht zum Listenpreis gehören insbesondere die Kosten für ein Autotelefon inkl. Fernsprecheinrichtung, für Überführung und Zulassung sowie nachträglich eingebaute Sonderausstattungen wie etwa ein Flüssiggastank (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl. 2011 II S. 361). Der Listenpreis ist auf volle 100,00 € abzurunden.

Der höhere Listenpreis ist leider unvermindert auch bei niedrigerem Kaufpreis anzusetzen, etwa wegen Rabatt oder Eigenanteils am Kaufpreis, ferner bei Gebrauchtwagen, (re)importiertem Fahrzeug, Leasingfahrzeug und schwerem Geländewagen (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl. 2013 II S. 385).

Der geldwerte Vorteil durch die Überlassung des Betriebs-Pkw muss vom Arbeitgeber bei der monatlichen Gehaltsabrechnung als Sachbezug Ihrem Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Korrekturen kann es hier geben, wenn Sie an den Arbeitgeber eine Nutzungsvergütung zahlen. Wird der Wagen vom Arbeitnehmer auch für Fahrten zu einem anderen Arbeitgeber genutzt, ist das ein zusätzlich zu versteuernder Sachbezug (Niedersächsisches FG vom 28.6.2007, 11 K 502/06, EFG 2007 S. 1582).

Wird der Nutzungswert insgesamt als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttoarbeitslohn behandelt, dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung später die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.

Nutzen Sie beim sog. park-and-ride Ihren Firmenwagen für die Fahrt zur Arbeit nur für eine Teilstrecke und legen den anderen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, muss der Arbeitgeber einen Nutzungswert nur für die gefahrene Teilstrecke versteuern (BFH-Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05, BStBl. 2008 II S. 890). Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an, wenn für die restliche Teilstrecke die Nutzung des Firmenwagens ausgeschlossen ist (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, BStBl. 2011 I S. 301Rz. 17).

Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen gilt seit 2011: Wird der Nutzungswert nach der 1 %-Regelung ermittelt und versteuert, ist damit der geldwerte Vorteil von Unfallkosten auf privater Fahrt, die der Arbeitgeber trägt, nur abgegolten, wenn die Kosten abzgl. Erstattungen durch die Versicherung 1.000,00 € (zzgl. MwSt.) nicht übersteigen oder der Arbeitnehmer den Unfall auf einer beruflichen Fahrt ohne Alkoholeinfluss hatte (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 9 LStR 2015). Ansonsten muss ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe der übernommenen Unfallkosten versteuert werden.

Ist bei Anwendung der Pauschalmethode der private Nutzungswert höher als die Gesamtkosten des Arbeitgebers für das Fahrzeug, wird der Nutzungswert auf die Gesamtkosten begrenzt (sog. Kostendeckelung), vorausgesetzt der Arbeitgeber weist diese nach (BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl. 1996 I S. 654). Damit wird aber immer noch ein Betrag versteuert, der einer Privatnutzung von 100 % (!) entspricht. Ein niedrigerer Wert kann nur mit der Nachweismethode erreicht werden.

Die Pauschalmethode ist im Vergleich zur Nachweismethode günstiger, wenn Sie den Dienstwagen in großem Umfang für Privatfahrten nutzen.

Ein Wechsel von der 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode während des Jahres ist für dasselbe Fahrzeug unzulässig (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BStBl. 2014 II S. 643). Wird der Dienstwagen im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, ist im Monat des Kfz-Wechsels der inländische Listenpreis des Kfz zugrunde zu legen, das Sie nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt haben (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 9).

Die Nachweismethode: Fahrtenbuch und Kostenbelege

In der Praxis werden die meisten Arbeitgeber wohl die Pauschalierungsmethode zugrunde legen, weil diese einfacher ist. Sollte das aber für Sie als Arbeitnehmer ungünstig sein, weil Sie z.B. den Firmenwagen privat nur wenig nutzen, so können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Nachweismethode wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2015).

Vermindern Sie dazu auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn um den darin enthaltenen pauschalen Nutzungswert und erhöhen Sie ihn um den von Ihnen ermittelten tatsächlichen Nutzungswert. Den so korrigierten Bruttoarbeitslohn geben Sie in der Anlage N an.

Der Nutzungswert errechnet sich wie folgt:

Anteil der privat und zur Arbeitsstätte gefahrenen Kilometer an den insgesamt gefahrenen Kilometer × Gesamtkosten des Fahrzeugs

Damit wäre der private Nutzungswert nur dann gleich den Gesamtkosten, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu 100 % privat und zu 0 % dienstlich nutzen würde.

Alle Fahrzeugkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden. Maßgebend für die Gesamtkosten des Fahrzeugs sind die Kosten, die Ihrem Arbeitgeber für Ihren Firmenwagen entstehen. Dazu gehören die vom Arbeitgeber tatsächlich vorgenommene Abschreibung bzw. bei einem Leasing-Fahrzeug die gezahlten Leasing-Raten inkl. Sonderzahlung (dagegen Revision VI R 27/14 anhängig, ob die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen ist), Betriebskosten inkl. Umsatzsteuer (Benzin, Öl, Reifen, Reparaturen usw.), Kfz-Steuer, Kfz-Versicherungen, Finanzierungskosten, und seit 2011 Unfallkosten, wenn diese nicht höher als 1.000,00 € sind (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2015). Nach Auffassung des BFH zählen auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten (z.B. für Benzin) zu den Gesamtkosten und können zum Ausgleich in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06, BStBl. 2009 II S. 199).

Sie müssen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, mit dem der Anteil Ihrer privaten Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an der Gesamtfahrleistung nachgewiesen wird. Welche Angaben im Fahrtenbuch erforderlich sind, ist in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2015 aufgezählt. Im Fahrtenbuch, das bei handschriftlicher Erstellung gebunden oder jedenfalls in einer geschlossenen Form vorliegen muss (keine losen Notizzettel, sondern z.B. Schreibheft), müssen die Eintragungen fortlaufend, d.h. zeitnah erfolgen. Es reicht also nicht, am Jahresende ein Fahrtenbuch komplett nachträglich anhand von Unterlagen anzufertigen (BFH-Urteil vom 21.4.2009, VIII R 66/06, BStBl. 2009 II S. 1422). Es muss stets ununterbrochen geführt werden, Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von einigen Monaten genügen nicht. Die dienstlichen und privaten Fahrten müssen gesondert eingetragen werden (bei den privaten Fahrten genügt die Kilometerangabe).

Kleinere Mängel dürfen nicht zur Ablehnung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH-Urteil vom 10.4.2008, VI R 38/06, BStBl. 2008 II S. 768). Geringfügige Abweichungen bei den Kilometerangaben von einem Routenplaner schaden der Anerkennung des Fahrtenbuches nicht ((Differenz von 264 km bei gefahrenen 17994 km: FG Düsseldorf vom 7.11.2008, 12 K 4479/07 E, EFG 2009 S. 324). Werden aber wesentliche Umwegfahrten nicht aufgezeichnet, ist das Fahrtenbuch zu verwerfen (BFH-Beschluss vom 14.3.2012, VIII B 120/11, BFH/NV 2012 S. 949).

Akzeptiert wird auch ein elektronisches Fahrtenbuch, wenn dies die genannten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt. Eine mithilfe eines PC-Programms erstellte und ausgedruckte Datei muss Ihr Finanzamt nur anerkennen, wenn nachträgliche Änderungen an zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert und offen gelegt werden (ofd-rheinland18.2.2013, DB 2013 S. 489). Ein mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms wie MS-Excel erstelltes Fahrtenbuch wird deshalb nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04, BStBl. 2006 II S. 410). Schädlich ist es auch, wenn im Fahrtenbuch als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Excel-Listen präzisiert werden (BFH-Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10, BStBl. 2012 II S. 505).

Das Fahrtenbuch müssen Sie nur dann vorlegen, wenn Sie hierzu von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden (Verfügung der OFD München vom 18.1.2001, DStR 2001 S. 850). Es ist 10 Jahre lang aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Da bei der Nachweismethode die genauen Werte erst am Jahresende feststehen, berechnet der Arbeitgeber den monatlichen Nutzungswert zunächst vorläufig, und zwar mit zunächst 1/12 des Vorjahresbetrages (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR 2015). Am Jahresende wird dann der tatsächliche Nutzungswert genau ermittelt. Den Differenzbetrag verrechnet der Arbeitgeber mit der nächsten Lohnabrechnung oder aber im betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine Beschäftigten. Zum Ausgleich für die Versteuerung des Nutzungswertes können Sie Ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.

Pauschalversteuerung der Fahrten zur Arbeit

Egal, ob 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch: Den Nutzungswert für die Fahrt des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Betrieb darf der Arbeitgeber auch mit 15 % pauschal versteuern bis zur Entfernungspauschale als Obergrenze, bei Behinderten mit einem GdB von 70 oder von mindestens 50 und Merkzeichen G oder aG sogar in voller Höhe. In den meisten Fällen werden die 15 % von dem Betrag berechnet, den Sie als Werbungskosten geltend machen könnten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR 2015). Ist der Nutzungswert höher, müssen Sie die Differenz zwischen Nutzungswert und pauschal versteuertem Betrag als Gehalt versteuern.

Der pauschal versteuerte Betrag, der nicht im Bruttolohn enthalten ist, muss auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gesondert ausgewiesen sein (in der Maske Lohnsteuerbescheinigung des Programms ist das die Zeile Fahrtkosten pauschal besteuert). Der ausgewiesene Betrag wird von Ihren Fahrtkosten zur Arbeit (also von der Entfernungspauschale) abgezogen und ist auf Seite 2 der Anlage N in der Zeile Arbeitgeberleistungen lt....pauschal besteuert einzutragen. Ohne Pauschalversteuerung ist die Dienstwagennutzung für Sie steuerpflichtiger Arbeitslohn; die Entfernungspauschale bleibt dann ungekürzt.

Die Pauschalversteuerung ist für Sie günstig, wenn Sie mit Ihren Werbungskosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Allerdings darf Ihnen Ihr Arbeitgeber die Pauschalsteuer vom Lohn abziehen.

Wenn Ihnen Kosten für den Dienstwagen entstehen

Den Nutzungswert, so wie er nach einer der beiden beschriebenen Methoden ermittelt wird, haben Sie zu versteuern, wenn Sie den Dienstwagen kostenlos nutzen dürfen. Häufig aber wird vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Beispiele dafür sind:

  • Sie zahlen Ihrem Arbeitgeber eine Nutzungsvergütung
    Die Vergütung – also eine arbeitsvertraglich vereinbarte Monatspauschale, nutzungsabhängige Kilometerpauschale oder Übernahme von Leasingraten) – ist vom ermittelten steuerpflichtigen Nutzungswert abzuziehen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015). Leisten Sie lediglich eine pauschale Abschlagszahlung, über die später nach den tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten abgerechnet wird, ist seit 1.7.2013 ein Abzug nicht mehr möglich (BMF-Schreiben vom 19.4.2013, BStBl. 2013 I S. 513).

    Sind Ihre Zuzahlungen höher als der Nutzungswert, wird der den Nutzungswert übersteigende Zuzahlungsbetrag vom Finanzamt weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten anerkannt (BMF-Schreiben vom 19.4.2013, BStBl. 2013 I S. 513Rdnr. 4). Doch ein Finanzgericht hat diesen Überzahlungsbetrag in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt (FG Baden-Württemberg vom 25.2.2014, 5 K 284/13, EFG 2014 S. 896). Jetzt muss der BFH darüber entscheiden (Az. VI R 24/14).

  • Sie tragen Betriebskosten ganz oder teilweise selbst
    Von Ihnen selbst getragene Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Dienstwagens (z.B. Benzinkosten) dürfen Sie vom Nutzungswert nicht abziehen. Ob vom Arbeitnehmer selbst getragene Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten absetzbar sind, muss der BFH noch entscheiden (Az. VI R 2/15).

  • Sie verzichten auf einen Teil Ihres Gehalts
    Bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Gehaltsumwandlung (Umwandlung eines Teils des Gehalts in den Sachbezug Dienstwagen) errechnet sich der steuerpflichtige Arbeitslohn als Bruttoarbeitslohn abzüglich Gehaltsverzicht zuzüglich steuerpflichtiger Nutzungswert (ermittelt nach Pauschal- oder Nachweismethode).

  • Sie zahlen einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten
    Ihre Zuzahlung können Sie bzw. Ihr Arbeitgeber im Zahlungsjahr vom Nutzungswert abziehen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015). Sind sie höher, ist der Restbetrag auf den Nutzungswert in den darauffolgenden Kalenderjahren anzurechnen.

Die Korrektur des Nutzungswertes, der vom Arbeitgeber Ihrem Bruttolohn hinzugerechnet wird, hat ebenfalls vom Arbeitgeber zu erfolgen. Hat er dies versäumt, müssen Sie Ihren Bruttolohn in der Anlage N entsprechend verringern und dies dem Finanzamt erläutern.

Kaufen Sie den Geschäftswagen Ihrer Firma ab, entsteht ein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis unter dem Marktpreis für Gebrauchtwagen liegt (BFH-Urteil vom 17.6.2005, VI R 84/04, BStBl. 2005 II S. 795).

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber ein sog. Garagengeld, weil Sie den Dienstwagen in Ihrer eigenen Garage unterstellen, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung (BFH-Urteil vom 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl. 2002 II S. 829). Ihre Garagenaufwendungen sind dann als Werbungskosten aus Vermietung abziehbar.

Betriebliche Altersvorsorge

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts (z.B. laufender Lohn, Gehaltserhöhung, Weihnachtsgeld) für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird (sog. Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer), sofern dies durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Das geht aber nur für noch nicht fällige Gehaltsbestandteile. Die Beiträge sind deshalb grundsätzlich für Sie steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber unter bestimmten Voraussetzungen für Sie steuerfrei sein oder vom Arbeitgeber günstig pauschal versteuert werden. Das ist der Vorteil in der Ansparphase gegenüber dem eigenen Abschluss einer Lebensversicherung, deren Beiträge aus Ihrem bereits versteuertem Nettogehalt stammen. Sie sparen also Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr (sog. Eichel-Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG). Das sind 2015 bis zu 2.904,00 € jährlich (= 4 % von 72.600,00 €). Für seit dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen (Neuzusagen) gibt es noch einen steuerfreien Aufschlag von 1.800,00 € auf den Höchstbetrag. Somit sind Beiträge bis in Höhe von 4.704,00 € (2.904,00 € + 1.800,00 €) an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und für eine Direktversicherung steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeber- wie Arbeitnehmeranteile am Gesamtbeitrag (BFH-Urteil vom 9.12.2010, VI R 57/08, BStBl. 2011 II S. 978).

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beiträge ist, dass der Vertrag eine lebenslange Rente oder Teilauszahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Restkapitalverrentung vorsieht. Verträge, die ausschließlich eine Kapitalauszahlung vorsehen und auf einer Neuzusage beruhen, sind nicht steuerfrei (BMF-Schreiben vom 31.3.2010, BStBl. 2010 I S. 270Tz. 272). Die Beiträge sind deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beiträge an eine Pensionskasse oder Direktversicherung, die aufgrund einer bis zum 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage (Altzusage) geleistet werden, können vom Arbeitgeber bis zu 1.752,00 € jährlich mit 20 % pauschal versteuert werden (§ 40b Abs. 1, 2 EStG). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat bis zum 30.6.2005 auf die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet. In der Einkommensteuererklärung brauchen Sie die pauschal versteuerten Beiträge nicht als Arbeitslohn zu versteuern.

Lassen Sie anlässlich der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers in Direktversicherungsbeiträge umwandeln, so vervielfältigt sich bei Altverträgen der mögliche pauschal zu versteuernde Höchstbetrag von 1.752,00 € mit der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit (Vervielfältigungsregel gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG).

Für Neuverträge gibt es die Vervielfältigungsmöglichkeit bei der Eichel-Förderung: Den so vervielfältigten Betrag von 1.800,00 € kann der Arbeitgeber anlässlich der Arbeitsvertragsbeendigung steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Kalenderjahre vor 2005 werden allerdings nicht mit berücksichtigt, und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlte Beträge der letzten sieben Jahre vermindern den vervielfältigten Betrag. In der Sozialversicherung ist der vervielfältigte Betrag nur dann beitragsfrei, wenn er sozialversicherungsrechtlich als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen ist.

Ab dem Jahr 2007 wurde per Gesetz klargestellt, dass Beiträge des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (i.d.R. Pensionskassen) grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 2 BvR 568/12). Der Umlagesatz an die VBL beträgt im Abrechnungsverband West 7,86 % des Bruttogehalts. Davon trägt der Arbeitgeber 6,45 % und der Arbeitnehmer 1,41 %. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Nettogehalt einbehalten, der Arbeitgeberanteil bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 92,03 € vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Der übersteigende Betrag allerdings ist normal lohnsteuerpflichtig und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht (BFH-Urteil vom 7.5.2009, VI R 8/07, BStBl. 2010 II S. 194).

Auch für umlagefinanzierte Versorgungssysteme, wie zum Beispiel die VBL, wird die nachgelagerte Besteuerung eingeführt (§ 3 Nr. 56 EStG): Seit 2008 sind die Umlagen bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) steuerfrei. Der steuerfreie Anteil steigt auf 2 % ab dem 1.1.2014, auf 3 % ab dem 1.1.2020 und auf 4 % ab dem 1.1.2025. Im Rahmen der Eichel-Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei einbezahlte Beiträge werden allerdings angerechnet.

Die Beiträge zu einer riesterrentenfähigen Direktversicherung sind – wie normaler Arbeitslohn – voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie verzichten also insoweit auf die Steuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung und bekommen dafür die gleiche Förderung wie bei einem privaten Altersvorsorgevertrag.

Personalrabatte

In vielen Unternehmen können Mitarbeiter Waren oder Dienstleistungen, die ihr Arbeitgeber (z.B. Automobilunternehmen) am Markt anbietet, kostenlos oder verbilligt beziehen (z.B. Jahreswagen). Dieser Preisvorteil aus Personalrabatten ist bis zu jährlich 1.080,00 € steuerfrei (sog. Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG; R 8.2 Abs. 2 Satz 9 LStR 2015). Der steuerpflichtige Preisvorteil wird als sog. sonstiger Bezug versteuert.

Berechnung des steuerpflichtigen Preisvorteils (§ 8 Abs. 3 EStG)

Endpreis ./. 4 % Abschlag ./. gezahlter Kaufpreis ./. Rabattfreibetrag

Endpreis ist der um den vollen durchschnittlichen Händlerrabatt gekürzte Listenpreis. Denn Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, können keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn begründen (BFH-Urteil vom 26.7.2012, VI R 30/09, BStBl. 2013 II S. 400). Beim Einzelhandel entspricht der Endpreis dem Ladenpreis.

Der Bundesfinanzhof lässt Arbeitnehmern (etwa Jahreswagenbesitzern) auch die Wahl, in der Einkommensteuererklärung alternativ den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG wie bei Sachbezügen zu ermitteln, wenn dies günstiger ist (BFH-Urteil vom 26.7.2012, VI R 27/11, BStBl. 2013 II S. 402). Danach ist der geldwerte Preisvorteil der Unterschiedsbetrag zwischen dem günstigsten Preis am Markt am Bestelltag und dem Kaufpreis maßgebend, jedoch ohne Abzug des Preisabschlags von 4 % und auch ohne Abzug des Rabattfreibetrags. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 16.5.2013, BStBl. 2013 I S. 729).

Für Konzernrabatte und Leiharbeitnehmer, die verbilligt beim Entleiher einkaufen, gibt es den Rabattfreibetrag nicht. Selbstständige haben ebenfalls keinen Anspruch auf den Rabattfreibetrag (BFH-Urteil vom 21.4.2010, X R 44/08 ).

Private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte und Software

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (PC, Telefon, Telefax, Smartphones, Tablets usw.) sowie auch betrieblicher System- und Anwendungsprogramme durch Arbeitnehmer ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 45 EStG; R 3.45 LStR 2015). Die steuerfreie Nutzung gilt nicht nur am Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch, wenn Sie zu Hause oder unterwegs sind. Die Regelung gilt also auch für Telekommunikationsgeräte am häuslichen Arbeitsplatz, das Mobiltelefon des Außendienstmitarbeiters oder den Laptop, den Ihnen Ihr Arbeitgeber leihweise überlässt und mit dem Sie privat im Internet surfen. Es muss sich aber um das Gerät des Arbeitgebers handeln.

Steuerfrei ist die kostenlose Nutzung des Geräts bzw. der Software und die Übernahme der Verbindungsentgelte durch den Arbeitgeber. Keine Rolle spielt, wie oft Sie Gerät und Software privat bzw. beruflich nutzen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt aber weiterhin vor, wenn der Arbeitgeber Ihnen ein Telekommunikationsgerät oder eine Software nicht leihweise überlässt, sondern schenkt. Die Schenkung ist für Sie steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Gegenwert des Firmencomputers pauschal mit 25 % versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Gleiches gilt für einen Zuschuss des Arbeitgebers zu Ihren Internetkosten.

Seit 2015 können auch im öffentlichen Bereich ehrenamtlich tätige Personen davon profitieren, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG). Das gilt beispielsweise für kommunale Mandatsträger oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

Sachbezugswerte für Verpflegung/Unterkunft

Bekommen Sie vom Arbeitgeber freie Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung, so handelt es sich um einen Sachbezug. Ebenso wie Barbezüge sind generell auch Sachbezüge Teil des Arbeitslohns und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Die den geldwerten Vorteil widerspiegelnden Sachbezugswerte speziell für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die die frühere Sachbezugsverordnung ersetzt hat, festgesetzt und werden jährlich angepasst. Für sie gilt die Freigrenze für Sachzuwendungen nicht.

Die Sachbezugswerte haben Bedeutung beispielsweise für Auswärtstätige, die kostenlose Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhalten; Arbeitnehmer, die kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb erhalten (Kantinenessen, Essensmarken); Angehörige von Bundeswehr, Bundespolizei, Berufsfeuerwehr, Bereitschaftspolizei usw., die in Kasernen untergebracht sind; Arbeitnehmer, bei denen freie Kost und Logis zur Vergütung gehören, z.B. im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Pflegebereich, bei Beschäftigung im Haushalt; die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von unterhaltsberechtigten Personen, die Sie unterstützen.

Sachbezugswerte 2015 für kostenlose Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV)

im Monat

pro Tag

für Frühstück

für Mittag-/Abendessen je

für Vollverpflegung (Summe)

49,00 €

90,00 €

229,00 €

1,63 €

3,00 €

7,63 €

Erhalten neben dem Arbeitnehmer auch dessen Familienangehörige freie Verpflegung, erhöhen sich die Werte: für Angehörige ab 18 Jahre um 100 %, von 14–17 Jahren um 80 %, von 7–13 Jahren um 40 % und unter 7 Jahren um 30 %.

Wird freie Verpflegung an Angehörige von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei, Berufsfeuerwehr im Einsatz gewährt, so ist der Wert steuerfrei (§ 3 Nr. 4 c EStG). Dies gilt aber nicht für Zivilbeschäftigte.

Gewährt der Arbeitgeber Mahlzeiten aus einmaligem Anlass bei Auswärtstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltung), gibt es ein Wahlrecht (BMF-Schreiben vom 13.7.2009, BStBl. 2009 I S. 771): Statt mit dem Sachbezugswert kann die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert angesetzt werden. Dann gelten für den den steuerfreien Verpflegungspauschbetrag übersteigenden Wert der Mahlzeit (ggf. erhöht um einen vom Arbeitgeber erhaltenen steuerfreien Zuschuss) die Regeln der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge mit Einzelbewertung.

Sachbezugswert 2015 für freie Unterkunft (§ 2 Abs. 3 SvEV)1)

im Monat2)

am Tag2)

223,00 €

7,43 €

Als Unterkunft gilt ein Raum, in dem eine selbstständige Haushaltsführung nicht möglich ist (R 8.1 Abs. 6 Satz 2 LStR 2015), z.B. möbliertes Zimmer in Kaserne, aber keine »Wohnung«. Diese Unterkunftswerte werden gekürzt: um 15 % bei Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sowie bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden; um 40 bis 60 % bei Mehrfachbelegung; für Angehörige der Bundeswehr und der Bundespolizei je nach Besoldungsgruppe um 15 bis 75 %.

Der Sachbezugswert für die Unterkunft braucht nicht versteuert zu werden, wenn entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar wären (z.B. bei Angehörigen von Bundeswehr und Polizei). Allerdings sind dann keine Unterkunftskosten abziehbar, wohl aber Fahrtkosten.

Sachbezugswert für eine Wohnung

Im Monat ortsüblicher Mietwert (Vergleichsmiete) zuzüglich dem üblichen Preis für die Nebenkosten bzw. Wert pro qm gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV.

Müssen Sie für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung ein Entgelt zahlen, so ist lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie also mindestens den Sachbezugswert zuzahlen, entsteht kein geldwerter Vorteil. Auf die Höhe des tatsächlichen Wertes kommt es nicht an.

Sonstige Bezüge

Wenn Sie in einem Monat eine Sonderzahlung erhalten, die nicht laufend bezahlt wird, beispielsweise das 13. Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Tantiemen, Abfindungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Jubiläumsgelder oder Nachzahlungen von Arbeitslohn, die sich nicht auf das aktuelle Jahr beziehen, dann handelt es sich um einen sonstigen Bezug (R 39b.2 Abs. 2 LStR 2015).

Für sonstige Bezüge wird die Lohnsteuer anders berechnet als für monatlich anfallenden Arbeitslohn. Mit § 39b Abs. 3 EStG gibt es eine eigene Besteuerungsvorschrift, die verhindern soll, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber für diese einmalige Zahlung zu viel Lohnsteuer abzieht. Versteuert wird hier nicht nach der Monatslohnsteuertabelle, sondern nach der Jahreslohnsteuertabelle. Damit wird die Lohnsteuer in der richtigen Höhe ermittelt.

Erhalten Sie in einem Monat z.B. eine begünstigte Abfindung und Weihnachtsgeld, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer zuerst für das Weihnachtsgeld ermitteln. Erst dann wird die nach der Fünftelregelung ermäßigte Lohnsteuer für die Abfindung berechnet (R 39b.6 Abs. 4 LStR 2015).

Mit dem Lohnsteuer-Rechner – aufrufbar im Programm über das Menü Extras – können Sie den Lohnsteuerabzug Ihres Arbeitgebers überprüfen.

Vermögensbeteiligungen

Vor allem bei größeren Unternehmen haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, Vermögensbeteiligungen zu erwerben. Es gibt sie zum Beispiel in Form von Aktien, Genussscheinen oder stillen Beteiligungen. Der Arbeitgeber überlässt den Arbeitnehmern die Vermögensbeteiligungen oft verbilligt zu einem Vorzugspreis oder sogar unentgeltlich. Weicht der Preis, zu dem Sie die Vermögensbeteiligung erwerben, von deren Wert ab, entsteht ein geldwerter Vorteil. Deshalb müssen Sie den Unterschiedsbetrag zwischen Preis und Wert versteuern.

Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung der Vermögensbeteiligung ist seit 2009 steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 360,00 € jährlich (§ 3 Nr. 39 EStG). Um diesen Betrag ist vom Arbeitgeber der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu verringern. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil liegt jedoch nur vor, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird und der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich übersteigt (BFH-Urteil vom 7.5.2014, VI R 73/12, DStR 2014 S. 1328).

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit – dazu gehört auch Rufbereitschaft – zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3b EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Grundlohn ist der laufende Lohn, der Ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit zusteht.

Die Steuerfreiheit gilt nicht für pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Arbeit zahlt (BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 18/11, BStBl. 2012 II S. 291), und auch nicht für Gefahrenzulagen (z.B. Zulagen im Kampfmittelräumdienst) gilt die Steuerfreiheit leider nicht (BFH-Urteil vom 15.9.2011, VI R 6/09, BStBl. 2012 II S. 144).

Um Großverdiener nicht über Gebühr zu begünstigen, wurde für den Grundlohn ein Höchstbetrag von 50,00 € pro Stunde eingeführt (entspricht einem Monatsgehalt von mehr als 8.000,00 €). In jedem Fall steuerpflichtig ist ein Zuschlag für Überstunden, egal wann die Mehrarbeit geleistet wird.

Steuerfreier Zuschlag für Sonntagsarbeit: 50 % des Grundlohns je Arbeitsstunde

Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am darauffolgenden Montag von 0:00 bis 4:00 Uhr, falls die Arbeit vor 0:00 Uhr begonnen wird.

Steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit

125 % des Grundlohns

150 % des Grundlohns

Gesetzliche Feiertage

31.12. (Silvester)

0:00 bis 24:00 Uhr

14:00 bis 24:00 Uhr

1.5./25.12./26.12.

24.12. (Heiligabend)

0:00 bis 24:00 Uhr

14:00 bis 24:00 Uhr

Als Feiertagsarbeit zählt jeweils auch die Arbeit von 0:00 bis 4:00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr begonnen worden ist.

Steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit

25 % des Grundlohns

40 % des Grundlohns

Arbeit von 20:00 bis 6:00 Uhr

Arbeit von 0:00 bis 4:00 Uhr, falls die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr begonnen hat

Ausgleichszahlungen an Feuerwehrbeamte wegen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sind nicht steuerfrei (LfSt Bayern 4.7.2014 , Az. S 2337.2.1-18/6 St 32; FG Münster vom 31.3.2014, 1 K 3818/13 E, EFG 2014 S. 1579). Die Revision VI R 39/14 gegen das Urteil wurde vom BFH aus formalen Gründen nicht angenommen.

Sonstige steuerbegünstigte Einnahmen

Weitere steuerfreie Einnahmen von Arbeitnehmern sind vor allem der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG), Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. Miles & More der Lufthansa) bis 1.080,00 € jährlich gemäß § 3 Nr. 38 EStG(Expedientenrabatte für Reiseverkehrskaufleute zählen nicht dazu: FG Münster vom 29.6.2011, 4 K 258/08 E, EFG 2011 S. 1886, Notstandsbeihilfen (z.B. bis zu einer bestimmten Höhe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG pauschal versteuerte Erholungsbeihilfen, Erstattung von nicht von der Krankenversicherung übernommenen Kosten) des privaten Arbeitgebers grundsätzlich bis zu 600,00 € im Jahr (R 3.11 Abs. 2 Satz 4–6 LStR 2015), aus öffentlichen Kassen dagegen voll. Trinkgelder sind steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), auch an Saalassistenten einer Spielbank (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 37/14, DStR 2015 S. 2226), ebenso unter bestimmten Bedingungen ein Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder (R 3.33 LStR 2015). Essensmarken oder Restaurantchecks sind bis zu 3,10 € steuerfrei (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015).

Zuwendungen des Arbeitgebers für maximal zwei übliche Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) und Mitarbeiter sind bis 110,00 € inkl. MwSt. je Veranstaltung steuerfrei (Freibetrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), wobei ab 2015 Kosten für den Arbeitnehmer begleitende Angehörige und für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Fahrtkosten, Saalmiete) mitgezählt werden, anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläums an die Mitarbeiter dagegen in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert (§ 37b EStG).

Der Arbeitslohn aus sog. Ein-Euro-Jobs ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2b EStG). Anpassungsgelder aus öffentlichen Mitteln für Arbeitnehmer des Bergbaus sowie der Eisen- und Stahlindustrie sind steuerfrei (§ 3 Nr. 60 EStG), vergleichbare Zahlungen privater Arbeitgeber sind aber steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei Sachbezügen (nicht in Geld bestehende Einnahmen) gibt es eine Freigrenze von monatlich 44,00 € für alle Sachbezüge zusammen (pro Arbeitsverhältnis), ausgenommen Firmenwagen sowie Sachbezüge, für die es den Rabattfreibetrag gibt oder die mit amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Liegt der Endpreis abzgl. 4 % Preisnachlass über dieser Freigrenze, ist der Sachbezug voll zu versteuern.

Warengutscheine (z.B. Benzingutscheine) sowie Tankkarten zählen ebenfalls zu den Sachbezügen, auch wenn auf dem Gutschein ein Höchstbetrag angegeben ist (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10, BStBl. 2011 II S. 383, 386, 389). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Sachbezug oder Barlohn vorliegt, ist nach den BFH-Urteilen die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung (Sache oder Geld).

Bei kleinen Sachgeschenken (Aufmerksamkeiten) sowie unentgeltlichen Mahlzeiten wegen außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes beträgt die Freigrenze seit 2015 60,00 € pro Zuwendung (R 19.6 LStR 2015). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Steuerfrei bleibt seit 2013 das an Freiwilligendienste leistende Personen gezahlte Taschengeld (§ 3 Nr. 5 Bstb. f EStG), beim freiwilligen Wehrdienst bei Dienstbeginn ab 1.1.2014 nur noch der Wehrsold (§ 3 Nr. 5 Bstb. c EStG). Freie Unterkunft und Verpflegung sind steuerpflichtig. Die an Reservisten der Bundeswehr nach dem Wehrsoldgesetz gezahlten Bezüge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 5 Bstb. d EStG), Berufssoldaten beziehen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer (z.B. Rückentraining, Massagen) sind bis zu 500,00 € p.a. pro Person (Freibetrag) steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Das gilt auch für gesundes Kantinenessen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 12.5.2014 , Az. S 2342 A-81-St 211).

Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers, mit denen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden sollen, bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34a EStG), z.B. der Ersatz von Kosten eines Arbeitnehmers für die Betreuung eines erkrankten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zum Freibetrag von 600,00 € p.a.

Lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber mit 30 % pauschal versteuern (§ 37b EStG), sodass Sie nicht belastet sind.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2015

Bei Angestellten werden vom Arbeitslohn nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) abgezogen. Grundsätzlich zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte, wobei der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abführt. Bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe sind die Arbeitgeberanteile steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 62 EStG; R 3.62 Abs. 2 LStR 2015). Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom jeweiligen Beitragssatz und von Ihrem Bruttogehalt. In der Sozialversicherung ist Ihr Gehalt nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig:

  • Beitragsbemessungsgrenzen: Renten- und Arbeitslosenversicherung West 6.050,00 € mtl./72.600,00 € p.a., Ost 5.200,00 € mtl./62.400,00 € p.a.; Kranken- und Pflegeversicherung 4.125,00 € mtl./49.500,00 € p.a. (West und Ost);

  • Beitragssätze: Rentenversicherung 18,7 %, Arbeitslosenversicherung 3,0 %, Krankenversicherung 14,6 %, Pflegeversicherung 2,35 % (mit Kind) bzw. 2,6 % (Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr). Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes, ausgenommen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag sowie den Zuschlag von 0,25 % in der Pflegeversicherung (zahlen Arbeitnehmer allein). In Sachsen zahlen bei der Pflegeversicherung Arbeitgeber 0,675 %, Arbeitnehmer 1,675 % bzw. 1,925 %;

  • Versicherungspflichtgrenze: Jahresarbeitsentgeltgrenze (allgemein) in der Kranken- und Pflegeversicherung 4.575,00 € mtl., 54.900,00 € p.a. (West und Ost), für am 31.12.2002 Privatversicherte 4.125,00 € mtl., 49.500,00 € p.a.;

  • maximaler Arbeitgeberzuschuss: zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung 301,13 €, zur privaten Pflegeversicherung 48,47 € (in Sachsen: 27,84 €);

  • Einkommensgrenze bei der Familienversicherung: 405,00 € bzw. 450,00 € bei einem Mini-Job;

  • Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner unter 65 Jahren 450,00 €.

Anhang

Fußnoten

  1. Statt dieser Werte kann auch der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden, wenn günstiger.

  2. inkl. Strom und Heizung