Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Abgabefristen und Steuerformulare

Bei der von Ihnen während des Jahres abgeführten Lohnsteuer bzw. den Einkommensteuer-Vorauszahlungen handelt es sich immer nur um vorläufige Zahlungen, die auf bestimmten Annahmen und groben Schätzungen beruhen. Die endgültige Steuerschuld kann erst nach Ablauf des Jahres ermittelt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen feststeht. Im Amtsdeutsch nennt man diese jährliche Endabrechnung mit dem Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung. Grundlage dafür ist die von Ihnen abgegebene Einkommensteuererklärung. Hier machen Sie Angaben über alle steuerlich relevanten Einnahmen sowie über Ihre abzugsfähigen Ausgaben oder Steuervergünstigungen. Bei jeder Steuererklärung werden die Daten eines Kalenderjahres erfasst; das ist der Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG).

Ihre Steuererklärung müssen Sie bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 19 Abs. 1 AO). Man nennt das auch das Wohnsitzfinanzamt.

Bei Selbstständigen, die in einem anderen Finanzamtsbezirk betrieblich tätig sind, als sie wohnen, ist das dortige Betriebsfinanzamt für die gesonderte Gewinnfeststellung zuständig (§ 18 Abs. 1 AO).

Ziehen Ehegatten im Jahr der Trennung in einen anderen Finanzamtsbezirk, so ist bei Zusammenveranlagung im Trennungsjahr das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den höheren Einnahmen wohnt. Wird ein Ehegatte zur Umsatzsteuer oder zur Gewerbesteuer veranlagt, ist das Finanzamt dieses Ehegatten zuständig. Wird im Trennungsjahr die Einzelveranlagung gewählt, muss jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei Tod eines Steuerpflichtigen wechselt das zu Lebzeiten örtlich zuständige Finanzamt nicht (OFD Niedersachsen 10.5.2012, DStR 2012 S. 1561).

Es gibt bestimmte steuerliche Sachverhalte, die dazu führen, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Liegen diese Sachverhalte bei Ihnen nicht vor, können Sie trotzdem freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Dabei gelten folgende Abgabefristen:

Abgabefrist

gilt dann, wenn Sie

bis 31.05. des Folgejahres

(Verlängerung möglich1))

... eine Steuererklärung

abgeben müssen

bis 31.12. des vierten Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums

(Verlängerung nicht möglich)

... freiwillig eine

Steuererklärung abgeben

Für das Jahr 2015 müssen Sie Ihre freiwillige Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.2019 23:59 Uhr in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen haben.

Selbstständige müssen seit 2011 ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per Elster beim Finanzamt einreichen (§ 25 Abs. 4 EStG). Das gilt auch für die EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV). Ausnahme: Es werden zusätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt oder es liegt ein Härtefall vor (kein Computer und kein Internet wirtschaftlich oder persönlich zumutbar).

Für die verschiedenen steuerlichen Einkunftsarten gibt es jeweils eigene Formulare, insbesondere: Mantelbogen (alle Steuerzahler); Anlage N (Arbeitnehmer, Beamten- und Betriebspensionäre); Anlage Kind (Eltern); Anlage KAP (Sparer, Kapitalanleger); Anlage EÜR (Gewerbetreibende, Freiberufler); Anlage G (Gewerbetreibende); Anlage S (Selbstständige); Anlage 34a (Gewerbetreibende); Anlage SO (Geschiedene, Abgeordnete, Verkäufer von nicht selbst genutzten Immobilien und von Wertgegenständen); Anlage R (Rentner); Anlage V (Vermieter, Verpächter, Anleger in geschlossenen Immobilienfonds); Anlage FW (Selbstnutzer von Wohneigentum); Anlage L (Land- und Forstwirte); Anlage Vorsorgeaufwand (für Versicherungsbeiträge); Anlage AV (für Riester-Beiträge); Anlage N-AUS (Bezieher ausländischer Arbeitseinkünfte, außer Grenzgänger); Anlage AUS (Bezieher ausländischer Einkünfte außer Arbeitseinkünfte); Anlage U (Unterhalt an den Exgatten); Anlage Unterhalt (sonstiger Unterhalt); Anlage N-Gre (Grenzgänger); Anlage St (zu statistischen Zwecken).

Wann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

Es gibt bestimmte steuerliche Sachverhalte, die dazu führen, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung). Das wichtigste Kennzeichen dafür ist die Aufforderung durch das Finanzamt, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 149 AO). Das kann vorkommen, wenn zum Beispiel das Erbschaftsteuer-Finanzamt eine Kontrollmitteilung an Ihr Einkommensteuer-Finanzamt schickt. Besteht für einen Verstorbenen für das Todesjahr noch Abgabepflicht, muss dies der Erbe erledigen.

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommen, kann es vom Finanzamt Sanktionen gegen Sie geben, insbesondere Zahlung eines Verspätungszuschlags und von Zinsen .

Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern

Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geht man zwar grundsätzlich davon aus, dass die Einkommensteuer durch den monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten ist. In § 46 EStG sind jedoch zahlreiche Fälle aufgeführt, in denen auch Sie als Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Meistens geht es dabei um Steuernachzahlungen, die sich aus der Ungenauigkeit des Lohnsteuerabzuges ergeben können.

Beziehen Sie Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge, dann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, falls bei Ihnen oder Ihrem Ehegatten insbesondere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Finanzamt hat einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen (ausgenommen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Es besteht aber keine Abgabepflicht, wenn der bis 31.12.2015 insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.800,00 € (bei zusammen veranlagten Ehe-/Lebenspartnern der gemeinsame Bruttolohn 20.500,00 €) nicht übersteigt und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

  • Sie haben (positive) Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und über 410,00 € betragen.

  • Zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von ihnen ist nach Steuerklasse V oder VI besteuert worden oder beide haben die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt.

  • Zwischen nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sollen der Ausbildungsfreibetrag, der Behinderten- oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Kinder anders als hälftig aufgeteilt werden.

  • Die Ehe eines Arbeitnehmers ist im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden; er oder sein früherer Ehegatte haben im gleichen Jahr wieder geheiratet (gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften).

  • Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bzw. Versorgungsbezüge erhalten. Denn aufgrund der Steuerprogression ergibt sich nach Zusammenrechnung der Arbeitslöhne ein höherer Grenzsteuersatz für den nach Steuerklasse VI versteuerten zweiten Arbeitslohn, sodass der Lohnsteuerabzug zu niedrig ist.

  • Die in der Lohnabrechnung angesetzte Mindestvorsorgepauschale ist höher als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Es besteht aber keine Abgabepflicht, wenn der bis 31.12.2015 insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.800,00 € (bei zusammen veranlagten Ehe-/Lebenspartnern der gemeinsame Bruttolohn 20.500,00 €) nicht übersteigt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

  • Sie haben eine Entschädigung (Abfindung) oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten und der Arbeitgeber hat darauf Lohnsteuer nach der Fünftelungsmethode einbehalten.

  • Die positive Summe Ihrer steuerpflichtigen Nebeneinkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, liegt über 410,00 € (Härteausgleich, siehe unten). Für negative Nebeneinkünfte – z.B. Verluste aus Vermietung – gilt das nicht (BFH-Urteil vom 17.1.2013, VI R 32/12, BStBl. 2013 II S. 439).

  • Sie haben abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge, von denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (z.B. bei Auslandskonten).

  • Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber sonstige Bezüge erhalten, ohne ihm die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorzulegen (Buchstabe S auf der Bescheinigung).

  • Sie haben eine pauschal versteuerte Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG).

Der Härteausgleich: Nebeneinkünfte bis zu 410,00 € steuerfrei

Hat ein Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge), in der Summe Nebeneinkünfte bis zu 410,00 €, so bleiben diese steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Es handelt sich bei den 410,00 € somit um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Nebeneinkünfte zwischen 410,00 € und 820,00 € werden ermäßigt besteuert (§ 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV), wobei die Nebeneinkünfte in Höhe des Betrages steuerfrei bleiben, um den sie niedriger als 820,00 € sind (erweiterter Härteausgleich). Im Steuerbescheid taucht der Härteausgleichsbetrag als Betrag gemäß § 46 Abs. 3 EStG auf. Er wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Zu den Nebeneinkünften gehören alle steuerpflichtigen Einkünfte außer denen aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei positive und negative Einkünfte saldiert werden. Dazu zählen auch Aufwandsentschädigungen, die den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a oder Nr. 26b EStG übersteigen, und nicht der Abgeltungsteuer unterliegende, weil individuell zu besteuernde Kapitalerträge. Nicht dazu gehören Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, sowie Kapitalerträge, von denen die Kreditinstitute Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten haben, sowie seit 2014 auch im Rahmen der Günstigerprüfung beim zu versteuernden Einkommen zu berücksichtigende Kapitaleinkünfte. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern die Nebeneinkünfte nicht (BFH-Urteil vom 26.3.2013, VI R 22/11, BStBl. 2013 II S. 631). Sind Ihre Nebeneinkünfte durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt, gibt es eine Sonderregelung.

Die ledige Frau Müller ist Teilzeitangestellte und hat neben ihrem Arbeitsentgelt noch 579,00 € Mieteinkünfte.

Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten

579,00 €

Härteausgleichsbetrag

./.

241,00 €

zu versteuernde Nebeneinkünfte

338,00 €

Da die Nebeneinkünfte mit 579,00 € über der Grenze von 410,00 € liegen, sind sie nur in Höhe von 241,00 € (820,00 € ./. 579,00 €) steuerfrei. Der Rest ist nach dem Grundtarif zu versteuern.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bezieht sich die 410-Euro-Grenze auf die Nebeneinkünfte beider Ehegatten; die Freigrenze wird nicht verdoppelt. Bei Einzelveranlagung gilt die Freigrenze für jeden Ehegatten gesondert.

Pflichtveranlagung von Nichtarbeitnehmern

Wenn weder Sie noch Ihr Ehegatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben (aktiver Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge), regeln § 25 EStG und § 56 EStDV, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Diese Vorschriften betreffen Sie, wenn Sie nur eine gesetzliche oder private Rente beziehen oder daneben auch noch folgende Einkünfte haben: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit, nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte (z.B. Auszahlung aus einer Kapitallebensversicherung) sowie pauschal versteuerten oder steuerfreien Arbeitslohn (z.B. 450-Euro-Job).

Gehören Sie zu diesem Personenkreis und ist Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte höher als der Grundfreibetrag, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (was nicht heißt, dass auch Steuern anfallen):

Gesamtbetrag der Einkünfte größer als

einzeln veranlagte Steuerpflichtige

zusammen veranlagte Verheiratete

2015

8.472,00 €

16.944,00 €

2016

8.652,00 €

17.304,00 €

Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung

Eine Steuererklärung müssen Sie immer abgeben, wenn Ihr Ehegatte die Einzelveranlagung gewählt hat oder wenn für Sie zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, der mit künftigen positiven Einkünften verrechnet werden soll (§ 56 Satz 2 EStDV).

Es kann auch eine Pflicht zur Kirchensteuerveranlagung geben, nämlich wenn Ihre Bank 2015 trotz Ihrer Religionszugehörigkeit beim Abzug der Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag keine Kirchensteuer einbehalten hat. In diesem Fall ist im Mantelbogen in der Zeile 2 ein Kreuz in das entsprechende Kästchen zu setzen.

Wann lohnt es sich, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben?

Auch ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung können Sie eine solche abgeben, wenn Sie auf eine Steuerrückzahlung hoffen. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung nennt man Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Zu einer Steuererstattung im Veranlagungszeitraum können insbesondere diese Fälle führen:

  • Ihre Werbungskosten liegen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

  • Ihre Versicherungsbeiträge liegen über der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale.

  • Ihre übrigen Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer) liegen über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag.

  • Sie können außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.

  • Ehe-/Lebenspartner sind Doppelverdiener mit Steuerklasse IV.

  • Sie haben nur zeitweise im Jahr als Arbeitnehmer gearbeitet (gilt auch für das Todesjahr eines als Arbeitnehmer beschäftigten Angehörigen).

  • Sie haben während des Jahres unterschiedlich hohe Gehälter erhalten.

  • Sie haben während des Jahres eine Abfindungszahlung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit erhalten, ohne dass die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde.

  • Sie mussten Lohnersatzleistungen oder außerordentliche Einkünfte zurückzahlen.

  • Für ein Kind ist beim Lohnsteuerabzug kein Kinderfreibetrag eingetragen, weil es z.B. im laufenden Jahr geboren wurde.

  • Sie haben für Ihr Kind Anspruch auf die Freibeträge für Kinder anstelle des Kindergeldes.

  • Ihr volljähriges Kind hat im Veranlagungszeitraum eine Berufsausbildung begonnen und ist auswärtig untergebracht.

  • Sie haben im Veranlagungszeitraum geheiratet oder sich verpartnert.

  • Ihnen steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu ohne ganzjährigen Eintrag der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte.

  • Als Selbstnutzer einer Immobilie steht Ihnen ein Abzugsbetrag zu.

  • Sie haben Verluste aus einer oder mehreren Einkunftsarten erzielt.

  • Ihnen wurde während des Jahres zu viel Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten oder Sie fahren mit der Günstigerprüfung besser.

  • Sie wollen die Arbeitnehmer-Sparzulage für Ihre vermögenswirksamen Leistungen beantragen.

  • Sie wollen den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge zur Riester-Rente in Anspruch nehmen.

  • Sie haben Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.

Ergibt sich für Sie durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung wider Erwarten statt der erhofften Steuererstattung eine Steuernachzahlung, so legen Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und nehmen darin Ihren Antrag auf Steuerveranlagung zurück (siehe BMF-Schreiben vom 13.4.1992, BStBl. 1992 I S. 271, Punkt 4.4.3). Gleichzeitig sollten Sie in Ihrem Einspruchsschreiben die Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit Sie den nachgeforderten Betrag nicht erst einmal zahlen müssen.

Nur wenn Ihr Arbeitgeber vorschriftswidrig zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, müssen Sie die Nachzahlung trotz freiwilliger Steuererklärung leisten.

Die vereinfachte Steuererklärung

Statt der normalen Einkommensteuererklärung dürfen Sie grundsätzlich eine vereinfachte Steuererklärung abgeben, wenn dies für Sie ausreicht. Der vereinfachte Vordruck ist nur zweiseitig und soll den vierseitigen Mantelbogen sowie die Anlage N ersetzen. Zusätzlich benötigen Sie noch die Anlage Vorsorgeaufwand für Ihre Vorsorgeaufwendungen, ggf. die Anlage AV für die Riester-Beiträge, die Anlage VL für die Arbeitnehmer-Sparzulage sowie Eltern die Anlage Kind. Infrage kommen einfache Steuerfälle:

  • Sie beziehen lediglich im Inland Arbeitslohn oder Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I). Auf dem vereinfachten Formular werden Ihre Lohndaten nicht eingetragen (nur Ihre eTIN), da die Daten vom Arbeitgeber per elektronischer Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt gemeldet werden. Steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben Sie nicht. Haben Sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet, dürfen Sie u.E. trotzdem eine vereinfachte Steuererklärung abgeben.

  • Als Werbungskosten absetzen wollen Sie nur Ihre Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren sowie Reisekosten bei Auswärtstätigkeit, Flug-/Fährkosten, Beiträge zu Berufsverbänden.

  • An Sonderausgaben haben Sie neben Ihren Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträgen nur Kirchensteuer und Spenden.

  • Ihre außergewöhnlichen Belastungen beschränken sich auf den Behinderten-Pauschbetrag, Fahrtkosten wegen Behinderung, Krankheits-, Kur- und Pflegekosten.

  • Sie wollen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen beantragen.

Reichen die Angaben des vereinfachten Formulars nicht aus, etwa weil Sie verheiratet sind und sich einzeln veranlagen lassen wollen oder Gütergemeinschaft vereinbart haben oder Sie zusätzliche Werbungskosten (z.B. Arbeitszimmer), andere steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Rente, Vermietungseinkünfte), zusätzliche Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen haben oder sich eine ausländische Quellensteuer anrechnen oder erstatten lassen wollen, müssen Sie eine normale Steuererklärung abgeben.

Anhang

Fußnoten

  1. I.d.R. Arbeitnehmer bis zum 31.7., bei Selbstständigen auch bis 30.9., auf begründeten Antrag (z.B. Steuerberater, eigene Erkrankung, längere Abwesenheit) bis zum 31. 12. des Folgejahres.