Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Altersbezüge vom früheren Arbeitgeber

Zu den Altersbezügen, die ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst von seinem früheren Arbeitgeber erhält, gehören vor allem

  • die Pensionen und die Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes,

  • die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst,

  • die betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft.

Diese Zahlungen des früheren Arbeitgebers werden steuerlich aber nicht alle gleich behandelt. Es ist zwischen Pension und Rente zu unterscheiden. Der Pensionär hat nämlich im Gegensatz zum Rentner als Arbeitnehmer keine eigene Beitragsleistung für die spätere Zahlung seiner Altersbezüge erbracht.

Pensionen des öffentlichen Dienstes

Die Versorgung der Beamten ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Mit der Beamtenposition ist ein Versorgungsanspruch verbunden, der bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze zur Zahlung einer Pension führt. Bei diesem Ruhegehalt handelt es sich um nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es liegen demnach steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vor; der niedrigere Besteuerungsanteil von gesetzlichen Altersrenten ist nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 7.2.2013, VI R 83/10, BStBl. 2013 II S. 573).

Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG sowie nach landesrechtlichen Regelungen sind gemäß § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei (Verfügung der OFD Frankfurt vom 10.7.2013, DStR 2013 S. 1785).

Da Sie als Beamtenpensionär weiterhin als Arbeitnehmer gelten, muss Ihr früherer Arbeitgeber genauso wie bei einem aktiven Beamten monatlich Lohnsteuer von Ihren Altersbezügen einbehalten. Das Ruhegehalt der Beamten zählt steuerlich immer zu den Versorgungsbezügen und ist damit in Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei. Das gilt auch für die Bezüge während eines Sonderurlaubs bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung: BFH-Urteil vom 12.2.2009, VI R 50/07, BStBl. 2009 II S. 460; unabhängig vom Alter dagegen: Niedersächsisches FG vom 6.5.2015, 2 K 13/15, EFG 2015 S. 1366).

Für die laufenden Bezüge, die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der Beamten gezahlt werden (Witwen- bzw. Waisengelder), gilt steuerlich das gleiche Prinzip wie bei der Beamtenpension. Die Hinterbliebenen erzielen als Rechtsnachfolger des Verstorbenen eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Wenn eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld wieder heiratet, erhält sie nach dem BeamtVG eine nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Witwenabfindung.

Betriebliche Pensionen und Betriebsrenten

Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge in der Versorgungsphase ist auf zwei Arten möglich:

  • Die Zahlungen werden wie Beamtenpensionen in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 EStG versteuert, da sie auf steuerfreien Beträgen beruhen (Werks- oder Betriebspension). Dazu zählen Leistungen aus einer Direktzusage (Pensionszusage) und einer betrieblichen Unterstützungskasse. Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zählt eine Betriebspension zu den Versorgungsbezügen.

  • Die Zahlungen werden wie Renten als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Darunter fallen Betriebsrenten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

Der Arbeitgeber von Frau Heinz zahlt aufgrund einer am 1.5.2006 erteilten Versorgungszusage jedes Jahr 3.000,00 € in eine Direktversicherung ein. Die Beiträge sind in voller Höhe steuerfrei. Dafür muss Frau Heinz ihre späteren Rentenzahlungen in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuern.

Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Durchführungsweg

Anwartschaftsphase1)

Versorgungsphase

Pensionskasse und
Direktversicherung
(Anlage R)

Beiträge sind bis zu 4 % der BBG2) und für Neuzusagen3) zusätzlich bis zu 1.800,00 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG = Eichel-Förderung)

Zahlungen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)

Beiträge werden pauschal versteuert (nur bei Altzusagen3))

Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG)4); Kapitalzahlung meist steuerfrei, wenn Altvertrag5)

Beiträge werden normal
versteuert

Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG); Kapitalzahlung meist steuerfrei, wenn Altvertrag5)

Beiträge werden normal versteuert und Riester-Rente wird hierfür beansprucht

Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)

Pensionsfonds
(Anlage R)

Beiträge sind bis zu 4 % der BBG2) und für Neuzusagen3) zusätzlich bis zu 1.800,00 € im Jahr steuerfrei

Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)

Beiträge werden normal
versteuert

Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG)

Beiträge werden normal versteuert und Riester-Rente wird hierfür beansprucht

Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)

Direkt-/Pensionszusage6)
(Anlage N)

unbegrenzt steuerfrei

Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll steuerpflichtig; bei Auszahlung in einer Summe begünstigt mit Fünftelregelung

Unterstützungskasse (Anlage N)

unbegrenzt steuerfrei

wie bei der Direktzusage

So ermitteln Pensionäre ihre Einkünfte

Wie die Einkünfte von Pensionären ermittelt werden, hängt davon ab, ob es sich bei der Pension um einen steuerbegünstigten Versorgungsbezug handelt oder nicht. Denn nur für Versorgungsbezüge gibt es den Versorgungsfreibetrag:

Brutto-Versorgungsbezüge (lt. Zeile 8 Lohnsteuerbescheinigung)

./.

Versorgungsfreibetrag

./.

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

./.

Werbungskosten bzw. Pauschbetrag

=

Einkünfte aus Versorgungsbezügen

Der Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag

Den Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag gibt es nur für Versorgungsbezüge, ausgewiesen in der Zeile 8 der Lohnsteuerbescheinigung (= Zeile 11 der Anlage N):

  • Die Altersbezüge von Beamtenpensionären, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgezahlt werden, sowie Leistungen aus ihrer Hinterbliebenenversorgung sind unabhängig vom Alter des Empfängers stets Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dazu zählt auch das Sterbegeld i.S. des BeamtVG.

  • Die Altersbezüge von Betriebspensionären sind nur dann steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, wenn sie diese wegen Erreichens einer Altersgrenze erhalten – das heißt das 63. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter (GdB von wenigstens 50) das 60. Lebensjahr vollendet haben – oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug erhalten (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Diese Altersgrenze ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 7.2.2013, VI R 12/11, DStR 2013 S. 1378).

Werden Versorgungsbezüge für mehrere Jahre nachgezahlt, steht Ihnen der Freibetrag im Jahr des Zuflusses nur einmal und nicht mehrfach zu. Die Nachzahlung ist aber mit der Fünftelregelung steuerbegünstigt und daher in der Anlage N in die Zeile Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre einzutragen.

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag sind zusammen maximal so hoch wie die Versorgungsbezüge; negative Einkünfte sind also nicht möglich. Seit 2006 werden für jeden neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang Freibetrag und Zuschlag schrittweise verringert (siehe folgende Tabelle aus § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Jahr des
Versorgungsbeginns

Der Versorgungsfreibetrag beträgt

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

in % der Versorgungsbezüge

höchstens

bis 2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

...

40,0 %

38,4 %

36,8 %

35,2 %

33,6 %

32,0 %

30,4 %

28,8 %

27,2 %

25,6 %

24,0 %

22,4 %

...

3.000,00 €

2.880,00 €

2.760,00 €

2.640,00 €

2.520,00 €

2.400,00 €

2.280,00 €

2.160,00 €

2.040,00 €

1.920,00 €

1.800,00 €

1.680,00 €

...

900,00 €

864,00 €

828,00 €

792,00 €

756,00 €

720,00 €

684,00 €

648,00 €

612,00 €

576,00 €

540,00 €

504,00 €

...

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge arbeitsrechtlich entstanden ist. Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze ist steuerlich das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 63. Lebensjahr bzw. bei einer Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht (BMF-Schreiben vom 10.4.2015, BStBl. 2015 I S. 256Rz. 171a).

Die Besteuerung der Versorgungsbezüge von Beamten- und Werkspensionären und damit auch die Höhe des Versorgungsfreibetrags hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß (BFH-Beschluss vom 16.9.2013, VI R 67/12, BFH/NV 2014 S. 37).

Bei Verheirateten steht der Versorgungsfreibetrag jedem Ehegatten gesondert zu – allerdings nur, wenn tatsächlich auch jeder Ehegatte Versorgungsbezüge hat, und nur bezogen auf die eigenen Versorgungsbezüge.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden zu Beginn Ihrer Pension ermittelt und bleiben in dieser Höhe auch in den Folgejahren grundsätzlich fest. Regelmäßige Erhöhungen der Versorgungsbezüge sind damit immer voll steuerpflichtig.

Haben Sie erstmals 2015 Versorgungsbezüge erhalten, beläuft sich der Freibetrag auf 2.340,00 € bis zum Tod (1.800,00 € + 540,00 €).

Eine Neuberechnung erfolgt aber, wenn es etwa wegen zusätzlicher weiterer Bezüge zu einer Anrechnung oder Kürzung kommt (§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG). Das ist der Fall, wenn Sie neben Ihrer Pension Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder andere Versorgungsbezüge erhalten (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 173).

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags sind die Bruttobezüge bei Pensionsbeginn:

Versorgungsbezüge für den ersten vollen Monat im Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs mal 12 zzgl. voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Weihnachtsgeld). Die Bemessungsgrundlage steht bei Nr. 29 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, das Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs bei Nr. 30.

Erhalten Sie anstelle einer monatlichen Pension eine einmalige Kapitalauszahlung bzw. Abfindung, handelt es sich um eigenständige Versorgungsbezüge. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages ist der Auszahlungsbetrag.

Der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag steht Ihnen im Jahr der Pensionierung nur zeitanteilig zu: Er wird gekürzt um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge, ausgenommen bei einer einmaligen Kapitalauszahlung.

Bei Tod wird der Freibetrag samt Zuschlag nur bis einschließlich des Todesmonats angesetzt. Bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) wird der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag ab dem Monat nach dem Tod des Pensionärs anhand des Jahres, in dem die Pension des Verstorbenen begann, neu berechnet (§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG). Werden an nicht versorgungsberechtigte Erben Versorgungsbezüge nachgezahlt, erhalten diese den Versorgungsfreibetrag nicht.

Erhalten Sie zunächst eine Werkspension wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist maßgebend für die Höhe des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages das Jahr des Beginns dieser Versorgungsbezüge. Wird diese dann in Versorgungsbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze umgewandelt, wird der Versorgungsfreibetrag neu berechnet. Dabei ist zu Ihren Gunsten weiterhin das Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 175).

Ihr Ex-Arbeitgeber muss den Versorgungsfreibetrag bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung zeitanteilig berücksichtigen. Der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag werden vom Finanzamt nicht in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Es prüft also der Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wenn Sie Versorgungsbezüge von mehreren früheren Arbeitgebern beziehen, muss jeder Arbeitgeber gesondert den vollen Versorgungsfreibetrag berücksichtigen. Dadurch kann der zulässige steuerfreie Höchstbetrag überschritten werden. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern nachzahlen.

Der Arbeitgeber kann sich bei mehreren Anspruchsberechtigten nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.B. Steuerklasse) für den Zahlungsempfängers richten (z.B. Auszahlung von Witwen- und Waisengeld insgesamt an die Witwe) und darf auch den Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag nur einmal berücksichtigen.

Die von der Witwe bzw. dem Witwer an die Kinder weitergegebenen Beträge, gekürzt um den darauf entfallenden anteiligen Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag, stellen im Jahr der Weitergabe bei ihr bzw. ihm negative Einnahmen dar (R 19.9 Abs. 2 Satz 2 LStR 2015). Bei den Kindern sind die Zahlungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für die sie den Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag erhalten. Im Programm kann weitergeleitetes Sterbegeld in der Maske Sonstige Löhne/Lohnrückzahlungen eingegeben werden.

Beginnen alle Pensionen im gleichen Jahr, wird im Ergebnis der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag wie beim Bezug einer Pension berechnet, da für sie insgesamt der gleiche Prozentsatz und der gleiche Höchstbetrag gilt. Die Bemessungsgrundlagen der Versorgungsbezüge werden einfach addiert und daraus der Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berechnet.

Liegt der Beginn der Pensionsbezüge in unterschiedlichen Jahren, rechnet das Finanzamt so: Für jede Pension wird zunächst getrennt der jeweilige Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag berechnet. Dabei werden die jeweiligen Prozentsätze und Höchstbeträge berücksichtigt. Die errechneten Versorgungsfreibeträge samt Zuschlag werden addiert. Insgesamt wird dann der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag bis zu dem Betrag anerkannt, der für das Jahr des ersten (ältesten) Pensionsbezugs als Höchstbetrag gilt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Tz. 176).

Der Abzug von Werbungskosten

Ohne Nachweis von Werbungskosten – das ist bei einem Pensionär der Normalfall –, erhalten Sie wie die Altersrentner einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 102,00 € (§ 9a Nr. 1b EStG).

Der Pauschbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt. Er erhöht sich aber auch nicht, wenn Sie von mehreren ehemaligen Arbeitgebern Versorgungsbezüge erhalten. Erhalten Sie jedoch zusätzlich zur Pension noch eine Rente (z.B. Altersrente), gibt es den Pauschbetrag zweimal.

Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000,00 € bekommen Sie als Pensionär nur, wenn Sie zusätzlich noch eine aktive Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben oder Ihre Pension kein Versorgungsbezug ist. Letzteres ist der Fall, wenn Sie als Betriebspensionär die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Dann sind die auf der Lohnsteuerbescheinigung in den Zeilen 3 und 8 eingetragenen Beträge nicht identisch.

Ab dem Monat des 63. Geburtstages erhalten Sie nur noch den ungekürzten Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 €, für die Monate davor noch ungekürzt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Letzteren gibt es aber nicht für vom Ex-Arbeitgeber an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall, da diese ebenfalls als Versorgungsbezug gelten (BFH-Urteil vom 6.2.2013, VI R 28/11, BFH/NV 2013 S. 1291).

Wenn Sie höhere Werbungskosten nachweisen wollen, werden nur Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Ruhegeld anerkannt (z.B. Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten, wenn Sie mit Ihrem früheren Arbeitgeber um Ihre Pension prozessieren), nicht aber Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrem nicht mehr ausgeübten früheren Beruf. Beispielsweise können emeritierte Hochschullehrer Forschungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn außer den Versorgungsbezügen keine Einnahmen erzielt werden (FG Hamburg vom 19.7.2012, 3 K 33/11 ).

Werbungskosten im Zusammenhang mit Versorgungsbezügen tragen Sie ab der Steuererklärung 2015 in Zeile 91 auf Seite 4 der Anlage N ein.

Anhang

Fußnoten

  1. Einzelheiten bei den Ausführungen zum Arbeitslohn

  2. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

  3. Versorgungszusage ab 1.1.2005 (Neuzusage) bzw. bis 31.12.2004 (Altzusage) erteilt

  4. Auf diesen Beiträgen beruhende Rürup-Renten werden höher besteuert

  5. Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 und Bedingungen für Steuerfreiheit eingehalten

  6. Auch hier steuerfreie Gehaltsumwandlung möglich (sog. Deferred Compensation)