Diese Kosten sind abziehbar
Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem (neuen) Arbeitsplatz sind als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar, auch wenn Sie dabei nicht erfolgreich waren. Davon abziehen müssen Sie steuerfreie Erstattungen der besuchten Unternehmen bzw. Bewerbungskostenzuschüsse der Agentur für Arbeit. Als Bewerbungskosten infrage kommen Aufwendungen für:
- schriftliche Bewerbungen: Ausgaben für Passfoto, amtliche Beglaubigungen, Fotokopien, Schnellhefter, Klarsichthüllen, Briefpapier, Briefumschlag, Briefporto, fremde Schreibarbeiten usw. Schreiben Sie Ihre Bewerbungen mit Ihrem Computer, können Sie von den Anschaffungskosten des Computers den entsprechenden Anteil der Nutzung steuerlich geltend machen;
- Jobbörsen im Internet: Suchen Sie im Internet nach einer neuen Arbeitsstelle, sind die Kosten der Internetnutzung (z.B. Einwahlgebühren, Verbindungsentgelte) abziehbar;
- selbst bezahlte Kurse, die auf Vorstellungsgespräche vorbereiten (z.B. Assessment-Center-Training). Neben den Kursgebühren können Sie Kosten wie bei Auswärtstätigkeit absetzen. Bezahlt der Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer ein Bewerbungstraining und ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn, kann der Arbeitnehmer die Kursgebühren absetzen (FG Baden-Württemberg vom 6.3.2007, 4 K 280/06, EFG 2007 S. 832);
- Vorstellungsgespräche: Abziehbar sind die Reisekosten wie bei Auswärtstätigkeit. Nicht absetzbar sind für das Vorstellungsgespräch gekaufte Kleidung, Besichtigungsfahrten zum künftigen Arbeitsort sowie Verdienstausfall infolge des Vorstellungsgesprächs.
Ihre Bewerbungskosten müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Bei hoher Zahl der Bewerbungen empfiehlt es sich, die Kosten für eine Bewerbung zu ermitteln und dann mit der Anzahl der Bewerbungen zu multiplizieren. Können Sie Ihre Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen, sollten Sie schätzen. Orientieren Sie sich dabei an der Schätzung des Finanzgerichts Köln. Für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe hat es pauschal € 8,50 anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe € 2,50, z.B. E-Mail-Bewerbungen, Kurz- und Initiativbewerbungen (FG Köln vom 7.7.2004, 7 K 932/03, DStRE 2004 S. 1455).
Sollten Sie und ggf. Ihr Ehegatte im Jahr der Bewerbung keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, z.B. weil Sie das ganze Jahr über arbeitslos oder in Ausbildung waren, machen Sie trotzdem Ihre Bewerbungskosten als Werbungskosten geltend. Diese führen dann - evtl. zusammen mit anderen weiterlaufenden Werbungskosten wie z.B. Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Abschreibung des Computers - zu negativen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Diesen Verlust können Sie zurück- oder vortragen.


Bewerbungskosten
