Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeugs

Im Gegensatz zu den Unfallkosten (Schäden am fahrenden Auto) geht es hier um die Schäden, die Ihrem stehenden Auto zugefügt wurden und die Ihnen auch die eigene Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung nicht ersetzt hat. Die Palette der Schäden reicht vom einfachen Blechschaden durch ein unbekanntes parkendes Fahrzeug über eine kaputte Windschutzscheibe durch Hagelkörner bis hin zum Diebstahl des Autoradios oder des ganzen Autos.

Wann sind die Kosten abziehbar?

Außergewöhnliche Autokosten wie Diebstahl oder Beschädigung des stehenden Fahrzeugs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn das Fahrzeug für Sie ein Arbeitsmittel ist. Rechnen Sie Ihre dienstlichen Fahrten mit Ihrem individuellen Kilometer-Kostensatz ab, gehen die außergewöhnlichen Autokosten in die Gesamtkostenaufstellung mit ein und erhöhen die absetzbaren Reisekosten. Setzen Sie nur die Reisekostenpauschale an, können Sie Ihre außergewöhnlichen Autokosten gesondert als Werbungskosten absetzen. Für die Berechnung der Kosten gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Unfallkosten.

Ist das Fahrzeug für Sie kein Arbeitsmittel, können die Kosten einer Beschädigung oder eines Diebstahls nur dann Werbungskosten sein, wenn sie bei einer beruflichen Verwendung des Fahrzeugs eingetreten sind. Eine solche liegt vor, wenn Sie die zugrunde liegende Fahrt mit der Reisekostenpauschale abrechnen können. Absetzbar sind somit zum Beispiel die von der Versicherung nicht ersetzten Kosten aufgrund eines Diebstahl des während einer Auswärtstätigkeit nachts vor dem Hotel abgestellten Pkw (BFH-Urteil vom 25.5.1992, VI R 171/88, BStBl. 1993 II S. 44). Das Gleiche gilt bei Beschädigung des Fahrzeugs. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nicht möglich, wenn der Diebstahl oder die Beschädigung auf einem privaten Umweg während einer Geschäftsfahrt passiert (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 60/04, BFH/NV 2007 S. 1964).

Ist die Fahrt mit der Entfernungspauschale absetzbar, sind damit alle Fahrzeugkosten abgegolten. Folglich gibt es keinen Werbungskostenabzug für den

  • auf dem Weg zur Arbeit auf einem Pendlerparkplatz abgestellten und dort gestohlenen Pkw (FG Hamburg vom 5.7.2006, 1 K 4/06, EFG 2006 S. 1822);

  • die Beseitigung einer Beschädigung des während der Arbeitszeit auf dem Firmenparkplatz oder vor dem Betrieb geparkten Pkw;

  • den Diebstahl eines am Bahnhof abgestellten Motorrollers eines Arbeitnehmers, der per Park & Ride weiter mit der Bahn zum Arbeitsplatz fährt (Hessisches FG vom 18.3.2005, 8 K 4194/04, DStRE 2006 S. 268).

Welche Kosten sind abziehbar?

Beschädigungen Ihres Pkw werden steuerlich genauso beurteilt wie ein Autounfall. Deshalb sind alle Aufwendungen abzugsfähig, die mit der Beschädigung zusammenhängen, und zwar in voller Höhe und nicht etwa nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil, wenn Sie Ihre Fahrtkosten mit Ihrem Kilometersatz pauschaliert abrechnen. Von Bedeutung sind insbesondere Reparaturkosten und evtl. eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn Sie auf eine Schadensbeseitigung verzichten.

Auch wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, darf das Finanzamt Ihnen den Werbungskostenabzug nicht versagen (FG Münster vom 11.3.1988, IX 7387/87 E, EFG 1988 S. 558).

Wenn Ihr Auto durch höhere Gewalt wie Blitzeinschlag, Brand oder Hagel beschädigt wird, spielt es keine Rolle, ob der Schaden bei der beruflichen oder privaten Nutzung des Autos eingetreten ist. Den Teil der Schadenskosten, der dem beruflichen Nutzungsanteil des Autos (= Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer an der Gesamtfahrleistung im Jahr) entspricht, können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Bei Diebstahl Ihres Pkw machen Sie als Werbungskosten die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung (AfaA) geltend, also den Restbuchwert. Den Diebstahl von privaten Gegenständen, die lediglich im Wagen mitgeführt werden (z.B. Geldbörse oder Fotoapparat), wird das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkennen (BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 227/83, BStBl. 1986 II S. 771). Ein Werbungskostenabzug ist aber möglich, wenn es sich bei den gestohlenen Gegenständen um Arbeitsmittel handelt, wie z.B. die Aktentasche oder den Taschenrechner.

Das Vorliegen eines Schadens und dessen Höhe weisen Sie Ihrem Finanzbeamten am besten durch Reparaturrechnungen, ein Polizeiprotokoll, durch Fotos oder Zeugenaussagen von Arbeitskollegen nach.

Gerichts- und Anwaltskosten bei einem Verkehrsdelikt

Haben Sie auf einer mit der Reisekostenpauschale abrechenbaren beruflichen Fahrt ein Verkehrsdelikt begangen, für das Sie sich nun vor Gericht verantworten müssen, sind die Kosten des Straf- oder Bußgeldverfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) für Sie Werbungskosten. Ob Sie das Verkehrsvergehen leicht oder grob fahrlässig begangen haben, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß noch im Rahmen Ihrer beruflichen Zielvorstellung lag.

  • Der Werbungskostenabzug kann anerkannt werden, wenn zu schnell gefahren wurde, um pünktlich zur Arbeit zu kommen oder um einen geschäftlichen Termin einhalten zu können, und dabei ein Unfall gebaut wurde (BFH-Beschluss vom 28.11.1977, GrS 2-3/77, BStBl. 1978 II S. 105).

  • Kein Werbungskostenabzug ist möglich bei Beleidigung eines anderen Verkehrsteilnehmers während einer dienstlichen Autofahrt (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2008, 6 K 327/07 ).

Es spielt keine Rolle, wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung beendet wurde (BFH-Urteil vom 19.2.1982, VI R 31/78, BStBl. 1982 II S. 467). Nicht abziehbar sind aber Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder sowie Zahlungen aufgrund von Auflagen und Weisungen, z.B. Zahlungen zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach § 153a StPO zur Einstellung des Strafverfahrens (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Bewirtungs- und Geschenkkosten

Ihre Aufwendungen für Bewirtung und/oder für Geschenke können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich vorrangig auf die Bewirtungskosten; sie gelten jedoch entsprechend auch für Geschenkkosten.

Unternehmer, die aus betrieblichem Anlass Sachgeschenke (z.B. Eintrittskarten oder Incentive-Reisen anlässlich eines Jubiläums) an Geschäftsfreunde, Kunden sowie Arbeitnehmer machen, welche bei diesen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen würden, dürfen diesen Vorteil grundsätzlich mit 30 % pauschal versteuern (§ 37b EStG). Damit ist die Sachzuwendung beim Empfänger steuerfrei. Zuwendungen an eigene oder fremde Arbeitnehmer sind jedoch sozialversicherungspflichtig.

Bewirtung und Beschenkung von Geschäftsfreunden

Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht Ihrem Betrieb oder Ihrer Behörde angehören und mit denen Sie als Angestellter oder Beamter in geschäftlicher oder beruflicher Beziehung stehen oder eine solche Beziehung anknüpfen wollen (z.B. Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebes bzw. der Behörde).

Die Bewirtung muss aus beruflichem oder geschäftlichem Anlass erfolgen

Entscheidend für den steuerlichen Abzug ist, dass die Bewirtung (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das ist der Fall,

  • wenn die Bewirtung der Pflege bestehender Geschäftsverbindungen oder der Anbahnung neuer Geschäftskontakte dient oder allein aus anderen beruflichen Gründen erfolgt und

  • wenn Ihre Beziehungen zu den bewirteten Personen rein beruflicher Natur sind und

  • wenn Sie die Bewirtung nicht aus einem persönlichen Repräsentationsbedürfnis oder einer gefühlsmäßigen Repräsentationsverpflichtung heraus übernehmen (BFH-Urteil vom 24.5.1973, IV R 92/72, BStBl. 1973 II S. 634).

Aufwendungen für persönliche Anlässe wie Dienstjubiläum, Beförderung, Ernennung, Amtseinführung, Verabschiedung usw. gelten als durch ein persönliches Ereignis mit veranlasst und sind daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.12.1992, VI R 59/92, BStBl. 1993 II S. 350).

Nicht anerkannt wurden die Aufwendungeneines Kommunalpolitikers für seine Hochzeitsfeier, zu der er nicht nur Familienangehörige, sondern zur Sicherstellung seiner Nominierung und Wiederwahl auch Parteifreunde und Mandatsträger eingeladen hatte (FG Nürnberg vom 5.12.2014, 7 K 1981/12, EFG 2015 S. 1188).

Auch für eine Bewirtung im eigenen Haushalt können ausschließlich berufliche Gründe vorliegen. So kann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen, wenn z.B. eine geschäftliche Unterredung geheim bleiben soll, sich eine geschäftliche Besprechung bis in die Nacht hinzieht, eine geeignete Gaststätte nicht erreichbar ist oder Sie einen Geschäftsfreund nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss oder zum Zwecke eines solchen nach Hause einladen.

Einschränkungen beim Werbungskostenabzug bei Bewirtung und Geschenken

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erkennt das Finanzamt nur in angemessenem Umfang (H 4.10(12) EStH 2012), z.B. 50,00 € pro Person (Sie als Gastgeber eingeschlossen), und nur zu 70 % an (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Gegen die Kürzung des Abzuges von 80 auf 70 % seit 2004 ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvL 4/13).

Die Angemessenheit jeder Einzelbewirtung wird geprüft, nicht die Summe der Bewirtungsaufwendungen im Jahr. Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke oder Gebäck anlässlich einer beruflichen Besprechung sind keine Bewirtung und daher kostenmäßig in voller Höhe absetzbar (R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR 2012).

Abziehbare Aufwendungen für beruflich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde werden nur bis 35,00 € pro Person und Jahr anerkannt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Da es sich um eine Freigrenze handelt, ist der Abzug insgesamt ausgeschlossen, sobald die Aufwendungen pro Person höher sind als 35,00 €. Kosten für Geschenke, die der Kunde nur in seinem Betrieb nutzen kann, sind in voller Höhe absetzbar (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012).

Bewirtung und Beschenkung von Mitarbeitern/Arbeitskollegen

Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern gehen beim Finanzamt nur dann durch, wenn die Bewirtung (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Eine solche berufliche Veranlassung liegt vor, wenn Sie eine rein berufliche Veranstaltung mit Ihren Mitarbeitern außerhalb oder innerhalb Ihres Betriebes bzw. Ihrer Behörde durchführen und dabei die Bewirtung Ihrer Mitarbeiter übernehmen (BFH-Urteil vom 23.3.1984, VI R 182/81, BStBl. 1984 II S. 557). Solche Veranstaltungen können beispielsweise sein: Schulungsveranstaltungen, Fortbildungsabende, Personalrats- oder Betriebsratssitzungen, Einsatzbesprechungen, Vertretertagungen, berufliche Besprechungen, Personaleinzelgespräche. Wichtig ist, dass Sie bei diesen Veranstaltungen der Initiator sind.

Bewirten Sie Mitarbeiter Ihres Büros, Ihrer Behörde oder Ihrer Abteilung nicht im Rahmen einer beruflichen, sondern einer geselligen Veranstaltung (z.B. Jahresabschlussfeier, Weihnachtsfeier, Abteilungsessen), können Ihre Bewirtungsaufwendungen abziehbar sein, wenn ein Teil Ihrer Bezüge vom Ergebnis Ihrer Abteilung und damit vom Erfolg und Arbeitseinsatz Ihrer Mitarbeiter abhängig ist.

Anerkannt: Skifreizeit für Mitarbeiter eines Chefarztes (FG Thüringen vom 9.10.2013, 3 K 306/12, EFG 2014 S. 1290), Jahresabschlussfeier eines Abteilungsleiters (FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.2009, 5 K 1666/08, DStRE 2009 S. 1042), Bewirtung von Mitarbeitern eines Versicherungs-Bezirksdirektors (BFH-Urteil vom 23.3.1984, VI R 182/81, BStBl. 1984 II S. 557).

Der erfolgsabhängige Teil muss mindestens 10 % des Arbeitslohns betragen (OFD Karlsruhe vom 12.3.1990, S 2526 A-22-St 24, TOP 9). Liegt kein erfolgsabhängiges, sondern ein festes Gehalt vor, kann sich die berufliche Veranlassung auch aus anderen Kriterien ergeben (BFH-Urteil vom 6.3.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008 S. 1316; BFH-Urteil vom 24.5.2007, VI R 78/04, BStBl. 2007 II S. 721).

Aufwendungen zur Bewirtung bei persönlichen Anlässen sind grundsätzlich nicht abziehbar.

Nicht anerkannt: 40-jähriges Dienstjubiläum eines Sachgebietsleiters eines Finanzamtes. Nach Meinung des Finanzgerichts diente die Feier vorrangig der Kontaktpflege zu den Kollegen und dem Repräsentationsbedürfnis aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Beamten (Niedersächsisches FG vom 3.12.2014, 4 K 28/14 ).

Es gibt aber Ausnahmen, wenn die Umstände der Feier auf eine berufliche Veranlassung schließen lassen.

Anerkannt: Dienstjubiläum, weil es zuvor schon einen offiziellen Empfang durch den Arbeitgeber gegeben hatte (BFH-Urteil vom 1.2.2007, VI R 25/03, BStBl. 2007 II S. 459), Verabschiedung eines Generals in den Ruhestand (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl. 2007 II S. 317), Abschiedsfeier für Arbeitskollegen nach Kündigung durch die Firma (Niedersächsisches FG vom 17.8.2010, 8 K 90/08 ), Ausstandsfeier eines Beamten, der sich selbstständig machte (Hessisches FG vom 23.4.2013, 3 K 11/10, EFG 2013 S. 1583), Abschiedsfeier für Arbeitskollegen anlässlich des Beginns der Freistellungsphase bei Altersteilzeit (Schleswig-Holsteinisches FG vom 8.7.2014, 5 K 154/12 ), Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten anlässlich eines Wechsels an eine Fachhochschule als Lehrbeauftragter (FG Münster vom 29.5.2015, 4 K 3236/12 E ).

Bei einer teils beruflichen, teils privaten Feier dürfen die Bewirtungskosten nach der Zahl der anwesenden Arbeitskollegen (beruflich veranlasst) und Verwandten/Bekannten (privat veranlasst) aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14, DStR 2015 S. 2373) Im Streifall ging es um die Bewirtungskosten eines Angestellten für eine Feier anlässlich seines 30. Geburtstages und seiner Zulassung zum Steuerberater.

Ihre Geschenke an Mitarbeiter und Kollegen sind bei Ihnen grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar, auch nicht zu besonderen persönlichen Anlässen wie z.B. Geburtstag oder Hochzeit. Ausnahme: Sie haben erfolgsabhängige Bezüge, ein Teil Ihrer Bezüge ist also vom Erfolg und Arbeitseinsatz Ihrer Mitarbeiter abhängig. Dann sind Ihre Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter als Belohnung für besondere Leistungen als Werbungskosten abziehbar.

Bei steuerlicher Anerkennung können Sie für angestellte Mitarbeiter aufgewendete Bewirtungs- und Geschenkkosten in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Zur Bewirtung freier Mitarbeiter →ABC der Betriebsausgaben.

Was zählt zu den Bewirtungs- und Geschenkkosten?

Bewirtungskosten sind insbesondere Aufwendungen für Getränke, Speisen und sonstige Genussmittel; für Unterhaltung (z.B. Theaterkarten); für Saalmiete (BFH-Urteil vom 23.3.1984, VI R 182/81, BStBl. 1984 II S. 557), für Beherbergung und Übernachtung. Ferner können Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe oder mit der Kilometerpauschale entsprechend den Reisekostensätzen geltend gemacht werden.

Zu den Geschenkkosten zählen Ihre Aufwendungen für kleine und große Geschenke und Aufmerksamkeiten, ob sie nun in Zusammenhang mit einer Bewirtung stehen oder nicht. Schmiergeldzahlungen sind generell nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

Ein Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihre Auslagen dem Arbeitgeber durch Belege nachgewiesen haben. Auslagen, die steuerfrei erstattet werden, können Sie in Ihrer Steuererklärung nicht als Werbungskosten ansetzen.

Veranstaltet Ihr Arbeitgeber eine berufliche Feier für Sie (z.B. Dienstjubiläum) und belaufen sich die Aufwendungen auf nicht mehr als 110,00 € pro Teilnehmer, liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2013).

Wie weisen Sie Bewirtungs- und Geschenkkosten nach?

Arbeitnehmer, die Geschäftsfreunde bewirten, können sich beim Nachweis an den Bedingungen für den Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben orientieren.

Wenn Sie Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern geltend machen, genügen normale Rechnungen und Belege. Geben Sie aber den beruflichen Zweck der Bewirtung und die Namen der Bewirteten an. Zusätzlich sollten Sie einen Nachweis für Ihre erfolgsabhängige Vergütung beilegen, falls eine solche vorliegt. Den Nachweis können Sie durch Vorlage Ihres Arbeitsvertrages oder der letzten Jahresgehaltsbescheinigung führen. Wichtig ist der prozentuale Anteil der erfolgsabhängigen Vergütung an den Gesamtbezügen.

Für Geschenke an Geschäftsfreunde gibt es keine besonderen Nachweispflichten. Weisen Sie also Ihre Aufwendungen mit Belegen nach. Geben Sie dabei unbedingt den Empfänger Ihres Geschenks an.

Rechtsberatungs- und Prozesskosten

Liegt die Ursache eines Rechtsstreits so gut wie ausschließlich in Ihrer beruflichen Tätigkeit, sind die Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Das ist unabhängig davon, ob Sie Kläger oder Beklagter sind und ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren.

Die Kosten für eine Rechtsberatung oder für einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, bei denen es um Ihr Arbeits- bzw. Dienstverhältnis geht, sind immer beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 5.7.1963, VI 272/61 S, BStBl. III 1963 S. 499). Beratungs- und Prozesskosten bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind.

  • Bei einem beruflich veranlassten Umzug gibt es Streit mit dem Vermieter über eine Mietausfallentschädigung wegen vorzeitiger Kündigung. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 1.12.1993, I R 61/93, BStBl. 1994 II S. 323).

  • Stehen Beratungs- und Prozesskosten in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Arbeitsmittels (z.B. Computer), gehören sie zu den Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsguts und sind mit diesem zusammen über die Nutzungsdauer abzuschreiben(BFH-Urteil vom 1.12.1987, IX R 134/83, BStBl. 1988 II S. 431).

Soweit eine Rechtsschutzversicherung Ihre Beratungs- und Prozesskosten übernimmt, können die Aufwendungen natürlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Beschluss vom 4.9.1990, IX B 10/90, BFH/NV 1991 S. 164). Einen Prozesskostenvorschuss müssen Sie bereits im Jahr der Zahlung geltend machen.

Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer betrieblichen Altersversorgung oder mit Pensionsbezügen sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar (FinMin Niedersachsen vom 10.2.1982, DB 1982 S. 575).

Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren sind immer beruflich veranlasst und damit Werbungskosten (BFH-Urteil vom 13.12.1994, VIII R 34/93, BStBl. 1995 II S. 457).

Aufwendungen für eine Strafverteidigung können nur dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf durch Ihr berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist, die Tat also bei Erfüllung Ihrer beruflichen Aufgaben begangen wurde (BFH-Beschluss vom 17.8.2011, VI R 75/10, BFH/NV 2011 S. 2040). Das gilt aber nicht bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 5/12, BStBl. 2013 II S. 806). Das Abzugsverbot für aus beruflichen Gründen gezahlte Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens (BFH-Urteil vom 14.5.2014, X R 23/12, BStBl. 2014 II S. 684).

Nicht abziehbar sind Geldbußen, Geldstrafen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder, Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, um die Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Aufwendungen für einen Prozess vor dem Finanzgericht oder dem Bundesfinanzhof sind als Werbungskosten bei der Einkunftsart abziehbar, um die gestritten wird (BFH-Urteil vom 13.4.2010, VIII R 26/08, BFH/NV 2010 S. 2035). Aufwendungen für ein Steuerstrafverfahren in eigener Sache werden nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 20.9.1989, X R 43/86, BStBl. 1990 II S. 20).

Werbungskosten sind vor allem Anwaltshonorare, Gerichtsgebühren (auch Prozesskostenvorschuss), Gutachterkosten, Fahrtkosten für die Fahrten zum Anwalt und Gericht (mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale), Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem Prozess (nur Verpflegungspauschbeträge wie bei Auswärtstätigkeit), Unfallkosten bei einem Unfall auf einer solchen Fahrt, Bücher und Ratgeber zu Rechtsfragen des Berufsalltags.

Versicherungsbeiträge

Werden mit Ihrer Versicherung ausschließlich oder ganz überwiegend berufliche Risiken abgedeckt, sind Ihre Versicherungsbeiträge in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt beispielsweise für eine Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln (z.B. Musikinstrumenteversicherung bei Berufsmusikern) oder eine Berufshaftpflichtversicherung (z.B. für beratende Berufe) bzw. eine reine Diensthaftpflichtversicherung (z.B. bei leitenden Angestellten, Ärzten, Vollziehungsbeamten, Bürgermeistern). Hat Ihr Arbeitgeber für Sie eine Unfallversicherung abgeschlossen und die Beiträge gezahlt, können Sie diese als Werbungskosten absetzen, sofern sie steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Viele Versicherungen decken sowohl private als auch berufliche Risiken ab, etwa die kombinierte Berufs- und Privatunfallversicherung oder die kombinierte Berufs- und Privathaftpflichtversicherung für Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Hier kommt eine Aufteilung der Versicherungsprämie in einen beruflichen und einen privaten Teil in Betracht. Um den beruflichen Prämienanteil zu ermitteln, fragen Sie Ihre Versicherungsgesellschaft, welcher Anteil der Gesamtprämie nach ihrer Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt. Ist diese Auskunft nicht zu bekommen, dann nehmen Sie die Aufteilung selbst durch Schätzung wie folgt vor:

  • Sie können den Versicherungsbeitrag zu einer kombinierten Berufs- und Privatunfallversicherung zu jeweils 50 % auf das berufliche und das private Unfallrisiko aufteilen. Der berufliche Anteil ist Werbungskosten, der private Sonderausgaben (BMF-Schreiben vom 28.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1275Tz. 1.3).

  • Bei einer kombinierten Berufs- und Privathaftpflichtversicherung im öffentlichen Dienst ist mindestens der Differenzbetrag zwischen dem Tarif für die reine Privat-Haftpflichtversicherung und dem Tarif für die kombinierte Dienst- und Privathaftpflichtversicherung als Werbungskosten abziehbar.

Die Versicherungsprämie einer Familien-Rechtsschutzversicherung ist mit dem Teil als Werbungskosten abziehbar, der nach der Schadensstatistik der Versicherungsgesellschaft auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt (BMF-Schreiben vom 23.7.1998, DB 1998 S. 1590). Diesen Anteil müssen Sie sich von Ihrer Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Können Sie keine Bescheinigung vorlegen, machen Sie Ihre Versicherungsprämie mit einem Anteil von 35 % als Werbungskosten geltend. Dieser Anteil entspricht der Gesamtstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für Familien-Rechtsschutzversicherungen.

Beiträge zu einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind keine Werbungskosten, sondern abgegolten mit der Entfernungs- bzw. Reisekostenpauschale. Sofern Sie für Auswärtstätigkeiten den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ansetzen, gehen die Versicherungsbeiträge in die Gesamtkostenaufstellung ein.

Beiträge zu Hausrat-, Gebäude-, Leitungswasserversicherung sowie Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete sind anteilig als Werbungskosten abziehbar, wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Objektiver Aufteilungsmaßstab ist hier der Anteil der Arbeitszimmerfläche an der Gesamtwohnfläche.

Weitere abziehbare Werbungskosten

Kontoführungsgebühren des Gehaltskontos

Gebühren für das Führen eines Gehaltskontos bei der Bank sind als Werbungskosten nur mit dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt (BFH-Urteil vom 9.5.1984, VI R 63/80, BStBl. 1984 II S. 560). Ebenfalls absetzbar sind Gebühren für beruflich veranlasste Überweisungen, z.B. zur Begleichung von Rechnungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel usw. Aus Vereinfachungsgründen erkennen die Finanzämter einen Pauschbetrag von 16,00 € jährlich für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an (so auch FG München vom 22.9.2005, 10 K 1667/03 ).

Gebühren für Kreditkarten

Wenn Sie anhand von Belegen nachweisen können, dass Sie Ihre Kreditkarte so gut wie ausschließlich bei Auswärtstätigkeiten verwenden, sind die Gebühren in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Ansonsten teilen Sie die Gebühren anhand des Umsatzvolumens auf die berufliche und private Nutzung auf.

Betriebsausflug

Aufwendungen, die Ihnen durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug entstehen, sind keine Werbungskosten (FG Düsseldorf vom 12.1.2004, 10 K 2335/00 E, EFG 2004 S. 645). Wenn Sie aber in offizieller Funktion für Ihren Arbeitgeber den Betriebsausflug des ganzen Betriebes bzw. der ganzen Dienststelle organisieren, vorbereiten oder leiten, oder wenn Sie rechtlich zur Teilnahme verpflichtet sind (z.B. Klassenlehrer beim Schulausflug), sind die Aufwendungen abziehbar wie bei Auswärtstätigkeiten.

Berufliche Krankheitskosten

Krankheitskosten sind beruflich veranlasst insbesondere bei typischen Berufskrankheiten, die der Gesetzgeber in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet hat. Berufsbedingt sind auch ein Arbeitsunfall, Dienstunfall oder Unfall auf dem Weg zur Arbeit (BFH-Urteil vom 9.2.1962, VI 10/61 U, BStBl. III 1962 S. 235). Werbungskosten sind auch die Folgekosten eines Sportunfalls, wenn die Sportveranstaltung betrieblich veranlasst war (FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.1989, 2 K 98/87, EFG 1990 S. 226).

Ausnahmsweise wurden auch die Kosten einer Berufsmusikerin für die Behandlung eines Schultergelenkleidens als Werbungskosten anerkannt (Sächsisches FG vom 26.10.2010, 5 K 435/06 ), ebenso können die Kosten einer Dispokinese-Therapie Werbungskosten sein (BFH-Urteil vom 17.7.2013, VI R 37/12, DStR 2013 S. 6).

Beim Mobbing am Arbeitsplatz durch Vorgesetzte, Kollegen oder Schüler besteht u.E. ein Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Krankheit als Folge des Mobbings. Anerkannt wurden zum Beispiel Kosten für die Teilnahme an einer Mobbing-Selbsthilfegruppe (Niedersächsisches FG vom 8.6.2006, 14 K 57/03, EFG 2007 S. 1013) oder eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik (FG Rheinland-Pfalz vom 22.8.2012, 2 K 1152/12 ). Wichtig: Sie müssen Nachweise dafür erbringen, dass Sie gemobbt werden. Betroffene sollten die Vorfälle protokollieren und schriftliche Beschwerden an die Adresse des Arbeitgebers richten. Ob Burn-out eine typische Berufskrankheit ist, muss der BFH noch klären (Az. VI R 36/13).

Sollte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Kur erforderlich werden, so sind auch die damit zusammenhängenden und Ihnen verbleibenden Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar (FG Baden-Württemberg vom 16.7.2010, 10 K 4686/09, EFG 2011 S. 433).

Erleiden Sie auf der Fahrt zu oder von einem Arztbesuch, der der Behandlung eines Gesundheitsschadens aus einem Arbeits- bzw. Wegeunfall dient, einen Autounfall, dann sind auch die Reparaturkosten des Pkw als Werbungskosten ansatzfähig (Hessisches FG vom 14.4.1988, EFG 1988 S. 556).

Die Aufwendungen, die nicht von der Krankenkasse, Krankenversicherung oder vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverband) übernommen werden, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Klassenfahrten/Gastlehrer

Fahren Sie als Lehrer als Betreuer bei einer Klassenfahrt mit, ist diese Reise beruflich veranlasst. Ihre Aufwendungen können Sie wie bei einer Auswärtstätigkeit absetzen (BFH-Urteil vom 11.5.1990, VI R 140/86, BStBl. 1990 II S. 777). Begleiten Sie Ihre Schüler als Aufsichtsperson ins Ausland, liegt eine mehrtägige Auslandsdienstreise vor. Nicht abziehbar sind dagegen die Aufwendungen für den mitfahrenden Ehepartner, selbst wenn dieser als Begleitperson teilnimmt (FG Saarland vom 28.2.1992, 1 K 389/91, EFG 1992 S. 442).

Nimmt ein Berufsschüler an einer Klassenfahrt teil, kann er die dabei entstehenden Kosten absetzen, wenn die Teilnahme an der Klassenfahrt Pflicht ist (BFH-Urteil vom 7.2.1992, VI R 93/90, BStBl. 1992 II S. 531).

Aufwendungen, die bei der Vorbereitung einer Klassenfahrt entstehen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig (z.B. Kosten für Reiseführer). Die Kosten einer Reise an das Ziel der Klassenfahrt zu deren Vorbereitung vor Ort werden nur anerkannt, wenn sich das Programm der Reise von dem einer allgemeintouristischen Reise unterscheidet (BFH-Urteil vom 27.4.2004, VI R 81/00, BFH/NV 2005 S. 42).

Nehmen Lehrer im Rahmen eines Schüleraustausches Gastlehrer bei sich auf, können sie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten als Werbungskosten absetzen, wenn die Aufnahme beruflich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 43/04, BFH/NV 2008 S. 357).

Führerscheinkosten

Kosten für die Erlangung des Führerscheins sind Werbungskosten, wenn dieser Voraussetzung für die Berufsausübung ist (z.B. für Lkw-, Bus- oder Taxifahrer). Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins Klasse B (Pkw) sind nicht absetzbar, auch wenn Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeit auf einen Pkw angewiesen sind (BFH-Beschluss vom 15.2.2005, VI B 188/04, BFH/NV 2005 S. 890). Beruflich veranlasst ist auch der Erwerb des EU-Führerschein der Klasse C (LfSt Bayern 26.6.2009, DB 2009 S. 1902).

Verlust oder Beschädigung von Privatgegenständen

Vermögensschäden durch Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen sind im Jahr der Entstehung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gegenstand ein Arbeitsmittel ist (das ist z.B. der zu mindestens 90 % beruflich genutzte Laptop) oder als Nichtarbeitsmittel gestohlen oder beschädigt wird, und zwar bei der beruflichen Verwendung (z.B. Verschmutzung der Privatkleidung während der Büroarbeit durch Druckertoner) oder aus in der Berufssphäre liegenden Gründen (z.B. beruflich bedingtes Rachedelikt: BFH-Urteil vom 19.3.1982, VI R 25/80, BStBl. 1982 II S. 442).

Wurde Ihnen Privatkleidung am Arbeitsplatz entwendet, ist der Schaden leider nicht als Werbungskosten absetzbar (FG Köln vom 8.6.1990, fehlt, EFG 1991 S. 193). Wird die Kleidung während einer Auswärtstätigkeit geklaut (z.B. aus dem Hotelzimmer), ist ein Werbungskostenabzug möglich, wenn die Kleidung für die Auswärtstätigkeit notwendig war (z.B. Mantel, Anzug) und Sie die nötigen Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl getroffen hatten (BFH-Urteil vom 30.6.1995, VI R 26/95, BStBl. 1995 II S. 744).

Wurde Ihnen Geld, Scheck, Kreditkarte oder Schmuck am Arbeitsplatz oder bei einer beruflichen Reise gestohlen, ist das steuerlich unbeachtlich (betreffend eine Reise: BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 227/83, BStBl. 1986 II S. 771); Ausnahme: Sie haben das Geld vom Arbeitgeber für einen bestimmten Zweck erhalten (z.B. Reisekostenvorschuss: FG Hamburg vom 13.10.1982, II 392/81, EFG 1983 S. 344) und von Ihrer privaten Barschaft getrennt aufbewahrt. Müssen Sie für den Verlust von Firmengeldern (z.B. Fehlbeträge in der Kasse) Ersatz leisten, sind das Werbungskosten (BFH-Urteil vom 11.7.1969, VI 68/65, BStBl. 1970 II S. 69).

Bei Beschädigung sind die Reparaturkosten abziehbar oder der nicht reparierte Schaden ist als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ansetzbar. Bei Diebstahl oder Verlust kann nur der (fiktive) Restwert im Zeitpunkt des Schadenseintritts als AfaA geltend gemacht werden. Erstattungen der Versicherung müssen vom abziehbaren Betrag abgesetzt werden.

Sonstige Kosten

Zusätzlich können noch viele weitere Aufwendungen beruflich veranlasste Werbungskosten sein, zum Beispiel: die Anschaffungskosten für Büromaterial; die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer beruflich veranlassten Bürgschaft; Verzicht auf eine noch werthaltige Darlehensforderung gegenüber dem Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 25.11.2010, VI R 34/08, BFH/NV 2011 S. 680); die mit der Teilnahme am auf die Dienstzeit angerechneten Dienstsport verbundenen Aufwendungen; der Kaufpreis für beruflich genutzte Gegenstände im Dienstzimmer/Büro, jedoch keine Ausschmückungen (BFH-Urteil vom 14.5.1991, VI R 119/88, BStBl. 1991 II S. 837); der Kaufpreis für einen Fotoapparat bzw. Digitalkamera bei Fotografen, Journalisten oder Gutachtern; die GEZ-Gebühren (Rundfunkgebühren) für ein Autoradio in einem ausschließlich beruflich genutzten Fahrzeug (FG Düsseldorf vom 5.7.2000, 15 K 303/98 E, DStRE 2000 S. 1068) sowie für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss; die Anschaffungskosten für ein Hörgerät, wenn der Hörschaden eine Berufskrankheit ist (BFH-Beschluss vom 22.4.2003, VI B 275/00, BFH/NV 2004 S. 1052); der Kaufpreis eines Reisekoffers zur Mitnahme von Berufskleidung; die Kosten für einen Reisepass samt Passbilder (FG Saarland vom 22.1.2014, 1 K 1441/12, EFG 2014 S. 828); eine bei der Arbeit nötige Schutzbrille; der Kaufpreis eines elektronischen Terminplaners (PDA) oder Taschenrechners bei fast ausschließlicher beruflicher Nutzung; der Versorgungszuschlag, den infolge der Privatisierung von Deutscher Bundesbahn und Deutscher Bundespost beurlaubte Beamte als Arbeitslohn versteuern müssen; der Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau (Verfügung der OFD Koblenz vom 15.6.2007, DStR 2007 S. 1165). Das mit dieser Umlage u.a. finanzierte Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld für die Arbeitnehmer dieser Branchen ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Müssen Sie wegen der Arbeitnehmerhaftung Schadenersatz leisten und erhalten Sie keine Leistungen von einer Versicherung, sind Ihre Ausgaben Werbungskosten, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht (BFH-Urteil vom 6.2.1981, VI R 30/77, BStBl. 1981 II S. 362).

Nicht abziehbar sind z.B. Aufwendungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (BFH-Urteil vom 18.5.1984, VI R 130/80, BStBl. 1984 II S. 588; auch keine außergewöhnliche Belastung: FG Baden-Württemberg vom 15.6.1982, III 186/80, EFG 1983 S. 163) oder um die eigenen Kinder zur Schule zu bringen (FG Rheinland-Pfalz vom 22.6.2011, 2 K 1885/10 ), der Mitgliedsbeitrag für einen Golfklub (FG Köln vom 16.6.2011, 10 K 3761/08, EFG 2011 S. 1782), der Verlust aus dem Verkauf von Belegschaftsaktien (FG Nürnberg vom 22.10.2010, 1 K 1846/2007, DStRE 2011 S. 346).