Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Besteuerung der Umsätze von Unternehmern

Die Umsatzsteuer-Vorschriften gelten nur für Unternehmer. Das sind Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben (§ 2 Abs. 1 UStG). Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt (Abschn. 2.2 Abs. 1 UStAE). Eine Tätigkeit ist gewerblich oder beruflich, wenn sie nachhaltig, das heißt auf Dauer angelegt ist (Wiederholungsabsicht) und Einnahmen erzielt werden sollen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Selbst wenn Ihre Tätigkeit bei der Einkommensteuer wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei eingestuft wurde, können Ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, falls Sie wie ein Unternehmer nachhaltig auf dem Markt auftreten.

Auch private eBay-Verkäufe in größerem Umfang über mehrere Jahre können umsatzsteuerpflichtig sein, wobei es bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft aber nicht darauf ankommt, ob die später über die Plattform verkauften Gegenstände in Wiederverkaufsabsicht erworben wurden (BFH-Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11, BStBl. 2012 II S. 634).

Ihre unternehmerische Tätigkeit und damit die Umsatzsteuerpflicht beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Handeln (Abschn. 2.6 Abs. 1 UStAE). Dazu gehören auch schon Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Suche nach Betriebsräumen. Deutsche Umsatzsteuer fällt nur an, wenn der Ausführungsort einer Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland liegt und nicht im Ausland.

Ein Unternehmer mit verschiedenen Betrieben gilt umsatzsteuerlich als ein einziger Unternehmer und muss daher nur eine einzige Umsatzsteuererklärung abgeben. Wenn Sie Ihr Unternehmen beim Finanzamt anmelden, erhalten Sie für Ihre Umsatzsteuererklärung eine Steuernummer. Diese weicht nur dann von der Steuernummer für Ihre Einkommensteuererklärung ab, wenn sich Ihr Betrieb an einem Ort befindet, für den Ihr Wohnsitzfinanzamt nicht zuständig ist.

Was unterliegt der Umsatzsteuer?

Steuerpflichtige Umsätze (§ 1 UStG)

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und Leistungen, die Sie als Unternehmer im Inland entgeltlich im Rahmen Ihres Unternehmens ausführen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Umsatzsteuerpflichtig sind zum Beispiel der Verkauf von Waren, das Erbringen von Dienstleistungen (z.B. betriebswirtschaftliche Beratung), der Verkauf von betrieblichem Anlagevermögen (z.B. Verkauf des alten Pkw beim Kauf eines neuen Fahrzeugs), die Aufgabe oder der Verkauf des Betriebs. Das Entgelt ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Wer mit Gebrauchtwaren handelt und seine Ware von Privatpersonen kauft, also ohne Vorsteuerabzug, unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Dabei ist die Umsatzsteuer nicht wie üblich aus dem Verkaufspreis zu zahlen, sondern nur aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Marge).

Darüber hinaus ist auch der Eigenverbrauch (»unentgeltliche Wertabgaben«, Entnahme) umsatzsteuerpflichtig, der einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist (§ 3 Abs. 1b UStG). Dazu gehören beispielsweise die Entnahme von Waren aus dem Betrieb für den privaten Verbrauch, die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z.B. Pkw oder Telefon), die Überführung von Gegenständen des Unternehmensvermögens in das Privatvermögen. Sie müssen nur dann Umsatzsteuer auf Ihren Eigenverbrauch zahlen, wenn Sie beim Kauf des betreffenden Gegenstandes für Ihr Unternehmen Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen konnten (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Die private Nutzung betrieblicher Computer und Telefone durch Arbeitnehmer gilt ebenfalls als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Nr. 9a UStG).

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist bei Entnahme eines Gegenstandes ins Privatvermögen der fiktive Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme und bei der unentgeltlichen Nutzung von betrieblichen Gegenständen oder Leistungen die angefallenen Kosten.

Erhalten Sie von Ihrem Geschäftskunden versehentlich eine Doppelzahlung bzw. mehr Geld als vertraglich vereinbart und zahlen Sie den zu viel erhaltenen Betrag nicht umgehend zurück, müssen Sie darauf Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. 2007 II S. 966).

Wer muss wann Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen?

Wenn Sie als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer an einen Kunden Waren liefern oder ihm gegenüber eine Leistung erbringen, müssen Sie die in Rechnung gestellte oder im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Wann die Umsatzsteuer ans Finanzamt zu zahlen ist, hängt davon ab, ob Sie der Soll- oder der Istbesteuerung unterliegen).

Beziehen Sie für Ihr Unternehmen Leistungen und Lieferungen von anderen Unternehmern, wird Ihnen dafür auch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese erhalten Sie als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Ihre endgültige Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt ergibt sich aus der Saldierung von erhaltener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer. Ein positiver Saldo führt zu einer Umsatzsteuerschuld, ein negativer zu einer Umsatzsteuererstattung.

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Bei Umsätzen im Baubereich wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt (§ 13b UStG). Es geht vor allem um den Verkauf von Grundstücken, Bauleistungen und Gebäudereinigungen, die gegenüber einem Unternehmer erbracht werden. Dieser muss in den letzten beiden Fällen nachhaltig Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringen im Umfang von mindestens 10 % seines Gesamtumsatzes, nachzuweisen durch eine vom Finanzamt erteilte Bescheinigung USt 1 TG. Betroffen sind vor allem Bauträger, Subunternehmer und Bauhandwerker. Dabei zahlt nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer ans Finanzamt, sondern sein Auftraggeber.

Der leistende Unternehmer (Leistungserbringer) darf nur über den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer abrechnen, muss diesen Umsatz in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Netto-Betriebseinnahme ohne Umsatzsteuer angeben und in der Umsatzsteuervoranmeldung nachrichtlich erfassen, nicht aber in der Jahresumsatzsteuererklärung. Der Nettoumsatz ist auch in der Anlage UR auf der Rückseite unter Ergänzende Angaben zu Umsätzen... aufzuführen.

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) muss den an ihn erbrachten Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklären und die Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen, auch wenn er Kleinunternehmer ist oder ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Ist die Leistung für seinen betrieblichen Bereich erfolgt, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, ausgenommen als Kleinunternehmer.

Steuerfreie Umsätze (§ 4 UStG)

Etliche Lieferungen und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Sollte Ihre Tätigkeit zu umsatzsteuerfreien Umsätzen führen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese Umsätze sind in der Anlage UR anzugeben. Umsatzsteuerfrei sind beispielsweise die Umsätze aus der Tätigkeit als

  • § 4 Nr. 8 UStG: Finanz- und Kreditvermittler. Bei Strukturvertrieben sind die Leistungen des Vermittlers nur dann umsatzsteuerfrei, wenn er jedes Geschäft seiner Untervermittler geprüft hat (BMF-Schreiben vom 23.6.2009, BStBl. 2009 I S. 773);

  • § 4 Nr. 11 UStG: Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler;

  • § 4 Nr. 14 UStG: Arzt, Zahnarzt, ausgenommen z.B. bei Schönheitsoperationen (BFH-Urteil vom 15.7.2004, V R 27/03, BStBl. 2004 II S. 862) und bei Erstellung von Gutachten für Versicherungen, Gerichte usw. (Abschn. 4.14.1. Abs. 5 Nr. 6 UStAE; Verfügung der OFD Frankfurt vom 16.9.2011 , Az. S 7170 A-63-St 112); Heilpraktiker, Physiotherapeut (ausgenommen Leistungen ohne ärztliche Verordnung, Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.7.2011, DStR 2011 S. 1763, Podologen (BMF-Schreiben vom 31.1.2014, BStBl. 2014 I S. 217), sofern medizinisch induziertes Tätigwerden aufgrund ärztlicher Verordnung o.Ä. (BFH-Urteil vom 1.10.2014, XI R 13/14, BFH/NV 2015 S. 451), Krankengymnast, Hebamme oder ähnliche Heilberufe (unabhängig von der Rechtsform, siehe BFH-Urteil vom 26.9.2007, V R 54/05, BStBl. 2008 II S. 262) wie z.B. Diplom-Psychologe mit psychotherapeutischen Behandlungen (EuGH, Urteil vom 6.11.2003, Rs. C-45/01, DStRE 2004 S. 99), nicht aber eine Verkehrspsychologin, die auf die MPU vorbereitet (FG Münster vom 9.8.2011, 15 K 812/10 U, EFG 2012 S. 466); Dental-Hygieniker (BFH-Urteil vom 12.10.2004, V R 54/03, BStBl. 2005 II S. 106), Sporttherapeut als freier Mitarbeiter für ein Rehazentrum (BFH-Urteil vom 25.11.2004, V R 44/02, UR 2005 S. 252),Diplom-Sportlehrer, der vorbeugende Kurse zur Gesundheitsförderung anbietet (BFH-Urteil vom 30.4.2009, V R 6/07, BStBl. 2009 II S. 679), Ernährungsberater im Rahmen einer medizinischen Behandlung (BFH-Urteil vom 10.3.2005, V R 54/04, BStBl. 2005 II S. 669), Heilpädagoge (BFH-Urteil vom 1.2.2007, V R 64/05, BFH/NV 2007 S. 1203; FG München vom 21.4.2005, fehlt, EFG 2005 S. 1389). Einzelheiten zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen enthält das BMF-Schreiben vom 26.6.2009, BStBl. 2009 I S. 756 und zur Befreiung von Heileurythmisten das BFH-Urteil vom 8.3.2012, V R 30/09, BStBl. 2012 II S. 623;

  • § 4 Nr. 14e UStG: infektionshygienische Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft;

  • § 4 Nr. 15b UStG: Eingliederungsleistungen nach SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung nach SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden;

  • § 4 Nr. 16 UStG: die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen (Einzelheiten Abschn. 4.16.1 ff. UStAE; für mobile Pflegedienste siehe BMF-Schreiben vom 15.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1477. Das gilt auch für Leistungen von nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellten Berufsbetreuern und Vereinsbetreuern (§ 4 Nr. 16 Bstb. k UStG). Ob die Tätigkeit einer Pflegehilfskraft in der häuslichen Pflege für einen Verein des paritätischen Wohlfahrtsverbands umsatzsteuerbefreit ist, muss der BFH noch entscheiden (Az. der Revision: V R 13/14).

  • § 4 Nr. 17b UStG: Krankentransport durch Spezialfahrzeuge;

  • § 4 Nr. 20 Satz 3 UStG: Leistungen von Bühnenregisseuren und -choreografen, die an Theater, Opernhäuser usw. erbracht werden. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für selbstständige Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure sowie für Bühnen- und Kostümbildner;

  • § 4 Nr. 20a UStG: Aufführungen von Museen, Theatern, Orchestern (Konzerte), Chören, Einzelkünstlern wie Schauspieler, Musiker, Sänger, Tänzer, Kabarettist, Pianist (BMF-Schreiben vom 31.7.2003, BStBl. 2003 I S. 424) und Dirigent. Der CD-Verkauf durch Künstler unterliegt jedoch dem Steuersatz von 19 % (Verfügung der OFD Frankfurt vom 17.10.2008, DStR 2009 S. 325). Sind die Voraussetzungen für Umsatzsteuerfreiheit nicht erfüllt, gilt der Steuersatz von 7 %;

  • § 4 Nr. 21a UStG: private Schulen wie Ersatzschulen, Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktikerschulen; Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht an Schüler und Repetitorien, die Studenten auf akademische Prüfungen vorbereiten; Klavierunterricht (BFH-Urteil vom 3.5.1989, V R 83/84, BStBl. 1989 II S. 815), Tanz- und Ballettschulen (BMF-Schreiben vom 2.4.2012, BStBl. 2012 I S. 484);

  • § 4 Nr. 21b UStG: selbstständige Lehrer und Dozenten an bestimmten Bildungseinrichtungen wie Universität, Fachhochschule, Berufsschule, und in begünstigten Fachgebieten an Ergänzungsschulen, Volkshochschulen und Berufsakademien (BFH-Urteil vom 17.4.2008, V R 58/05, BFH/NV 2008 S. 1418; BFH-Beschluss vom 20.10.2005, V R 75/03, DStRE 2006 S. 98), ferner Supervisionsunterricht im Bereich der beruflichen Fortbildung durch Privatlehrer (BFH-Urteil vom 20.3.2014, V R 3/13, DStR 2014 S. 1160). VHS-Unterricht ist nicht umsatzsteuerfrei, wenn er nicht auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet (Niedersächsisches FG vom 19.12.2011, 5 K 370 / 11, EFG 2012 S. 882);

  • § 4 Nr. 12a UStG: Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, aber nicht die längerfristige separate Vermietung von Parkplätzen oder Garagen;

  • § 4 Nr. 25 UStG: Sozialarbeiter, Pädagoge, Psychologe, Tagesmutter mit Leistungen im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe nach dem SGB VIII, die gegenüber dem Träger der Sozialleistung abgerechnet werden (BMF-Schreiben vom 2.7.2008, BStBl. 2008 I S. 690); Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormund nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind;

  • § 4 Nr. 26 UStG: ehrenamtlicher Mitarbeiter für den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinderat, Schöffe, Wahlhelfer) oder wenn für diese Tätigkeit nur Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt wird (z.B. nebenberuflicher Betreuer gemäß § 1897 Abs. 1 BGB). Angemessen sind max. 50,00 € je Arbeitsstunde und 17.500,00 € Gesamtvergütung im Vorjahr für alle Ehrenämter und diese Grenze voraussichtlich auch im laufenden Jahr nicht überschritten wird (BMF-Schreiben vom 2.1.2012, BStBl. 2012 I S. 59). Auch Berufsbetreuer müssen keine Umsatzsteuer auf ihr Honorar abführen (BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11, BStBl. 2013 II S. 976). Umsatzsteuerpflichtig ist aber eine Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Volksbank (BFH-Urteil vom 20.8.2009, V R 32/08, BStBl. 2010 II S. 88). Die Tätigkeit einer Nachlasspflegschaft im Umfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich ist nicht mehr ehrenamtlich und damit umsatzsteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 19.4.2012, V R 31/11, BFH/NV 2012 S. 1831);

  • Entnahmen (z.B. Anlagegut) und Eigenverbrauch (z.B. private Pkw-Nutzung) bei umsatzsteuerfreien Umsätzen (§ 3 Abs. 1b Nr. 1, Abs. 9a UStG);

  • Lieferungen ins Ausland: Die Warenlieferung aus Deutschland in ein anderes Mitgliedsland der EU (innergemeinschaftliche Lieferung: Zeile 20 der USt-Voranmeldung) und ins Drittlandsgebiet (Zeile 23 der USt-Voranmeldung) ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 UStG);

  • unter das Rennwett- oder Lotteriegesetz fallende Umsätze, nicht aber sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz (z.B. Glücksspielautomaten, evtl. Verstoß gegen EU-Recht: BFH-Urteil vom 9.8.2007, V B 96/07, BStBl. 2007 II S. 850.

Stellt sich später die Umsatzsteuerpflicht einer umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellten Leistung heraus, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht auf den gezahlten Kaufpreis aufschlagen, sondern muss diese mit dem Faktor 19/119 bzw. 7/107 herausrechnen und an das Finanzamt abführen.

Bei einigen umsatzsteuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf die Steuerbefreiung zu verzichten (§ 9 UStG). Durch diese Option zur Umsatzbesteuerung werden also umsatzsteuerfreie Umsätze zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gemacht, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Damit eröffnet sich der Unternehmer die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Die Option setzt voraus, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die wichtigsten optionsfähigen Umsätze sind:

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Bstb. a UStG; Abschn. 4.12.1. UStAE), nicht aber von Ferienwohnungen und Hotel-/Pensionszimmer. Diese Umsatzsteueroption kann sehr lukrativ sein, wenn Sie mit hohen Kosten ein neues Gebäude errichten und anschließend an Unternehmer mit Umsätzen vermieten, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Dazu müssen Sie das Finanzamt vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahrs) über Ihre Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen informieren (FG Hamburg vom 26.2.2014, 1 K 106/12, EFG 2014 S. 963), z.B. durch Abzug der Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wird später die Wohnung innerhalb von zehn Jahren umsatzsteuerfrei verkauft, droht eine teure Vorsteuerrückzahlung nach § 15a UStG ans Finanzamt. Ausnahme: Es handelt sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, weil die Wohnung vom Käufer weiterhin vermietet wird (BFH-Urteil vom 5.6.2014, V R 10/13, DStR 2014 S. 1823).

  • Verkauf von bebauten/unbebauten Grundstücken, auch bei Zwangsversteigerung, ferner Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück usw. (§ 4 Nr. 9a UStG; Abschn. 4.9.1. UStAE). Der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss im notariellen Kaufvertrag erfolgen. Die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbsteuer erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht (BMF-Schreiben vom 25.9.2007, BStBl. 2007 I S. 716).

  • Vermittlung von Krediten und anderen Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8a–g UStG), auch im Strukturvertrieb (BMF-Schreiben vom 29.11.2007, BStBl. 2007 I S. 947).

Nicht (be)steuerbare Umsätze

Es gibt auch Umsätze, die überhaupt nicht unter das UStG fallen. Das sind Umsätze, bei denen es zu keinem Leistungsaustausch kommt und für die daher auch keine Umsatzsteuer anfällt, zum Beispiel echter Schadenersatz: etwa Leistung einer Versicherung, Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung eines Vertrags, Zahlungen als Ausgleich für künftige Leasingraten bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags (BMF-Schreiben vom 22.5.2008, BStBl. 2008 I S. 632), vom Leasingnehmer zu zahlender Minderwertausgleich (BMF-Schreiben vom 6.2.2014, BStBl. 2014 I S. 267; Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE), Betriebsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG, auch wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber nur unbefristet vermietet sind (BFH-Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/8, BStBl. 2012 II S. 842).

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

Grundsätzlich unterliegen Umsätze dem vollen Umsatzsteuersatz – Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) –, der seit dem 1.1.2007 19 % beträgt. Bestimmte Umsätze sind begünstigt durch den ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG, Anlage 2 zum UStG). Daneben gibt es noch weitere Umsatzsteuersätze. Die wichtigsten mit 7 % ermäßigt besteuerten Produkte und Leistungen sind (BMF-Schreiben vom 5.8.2004, BStBl. 2004 I S. 638):

  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse/Futtermittel (z.B. lebende Tiere, Fleisch, Getreide, Obst, Gemüse, Holz, Düngemittel), Pflanzenlieferung durch eine Gärtnerei (nicht aber das Einpflanzen: BFH-Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BFH/NV 2009 S. 1746), Lebensmittel (mit 19 % steuerpflichtig sind aber z.B. Säfte, Alkohol und Umsätze von Restaurants oder Cafés), die Abgabe von Speisen und Getränken durch Imbissbuden, Party-Service, Catering-Unternehmen, Mahlzeiten-Dienste usw. ohne überwiegende zusätzliche Dienstleistungen (BMF-Schreiben vom 20.3.2013, BStBl. 2013 I S. 444);

  • Erzeugnisse von Verlagen, Druckereien und grafischem Gewerbe (Bücher, Zeitungen, Hörbücher auf CD usw.); für E-Books und Internetdownloads gilt jedoch der Satz von 19 %;

  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Für die damit zusammenhängende Verpflegung (z.B. bei Hotelübernachtung mit Frühstück) gilt der USt-Satz von 19 % (BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl. 2014 II S. 86);

  • Leistungen von Zahntechnikern, gleichartige Leistungen von Zahnärzten; orthopädische Hilfsmittel und Körperersatzstücke (z.B. Rollstühle, Prothesen, Hörgeräte); nicht begünstigt sind Medikamente;

  • Übertragung von Urheberrechten (z.B. für Werke von Schriftstellern, Journalisten, Pressediensten, Grafikern, Designern, Cartoonisten, Pressezeichnern, Karikaturisten, Bildberichterstattern, Kameramänner, Übersetzern); der Verkauf von Software zur üblichen Nutzung wird mit 19 % besteuert;

  • die Lieferung von Trinkwasser sowie das Verlegen oder Reparieren eines Wasseranschlusses ans Haus durch ein Wasserversorgungsunternehmen (BGH, Urteil vom 18.4.2012, VIII ZR 253/11, UR 2012 S. 639; BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03, V R 27/06, BStBl. 2009 II S. 321, 325);

  • Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde oder bis zu einer Beförderungsstrecke von 50 km. Bei einer Strecke darüber fällt 19 % an. Verkauf einer Taxikonzession (LfSt Bayern 29.5.2009, DB 2009 S. 1269).

Falls Sie Ihren Kunden die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, ergibt sich der Nettoumsatz und der Umsatzsteuerbetrag unmittelbar aus der Rechnung. Haben Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen oder tätigen Sie Barverkäufe ohne Rechnungen (z.B. Einzelhandel), müssen Sie die Umsatzsteuer und den Nettoumsatz (Entgelt oder Bemessungsgrundlage genannt) aus dem Bruttobetrag herausrechnen.

Umsatzsteuersatz

Multiplikator für das Herausrechnen der Umsatzsteuer (Abschn. 15.4. Abs. 3 UStAE 2010)

19 % bzw. 7 %

15,97 % (= 19/119) bzw. 6,54 % (= 7/107)

Bei einem Rechnungspreis von 174,00 € und einem USt-Satz von 19 % ergibt sich eine Umsatzsteuer von 174,00 € × 15,97 % = 27,78 €. Der Nettoumsatz beträgt dann 174,00 € ./. 27,78 € = 146,22 €.

Werden unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegende Leistungen zu einem pauschalen Gesamtpreis verkauft, der niedriger als die Summe der Einzelverkaufspreise ist (z.B. in der Fast-Food-Branche), ist der Rabatt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 28.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1594).

Warenlieferungen mit Auslandsbezug

Bei Einfuhr von Waren aus dem Nicht-EU-Ausland muss der ausländische Lieferant die Rechnung netto, also ohne ausländische Mehrwertsteuer ausstellen. Auf den Nettopreis erhebt dann die Bundeszollverwaltung von Ihnen die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % bzw. 7 % als sog. Einfuhrumsatzsteuer und händigt Ihnen die Ware nach Bezahlung aus. Haben Sie für Ihren Betrieb im Ausland eingekauft, dürfen Sie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Teilprogramm Gewinnermittlung gibt es in der Maske Umsatzsteuererklärung im Unterfenster abziehbare Vorsteuer ein Eingabefeld für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie im Hilfetext dazu weitere Hinweise zu deren Abzug als Betriebsausgabe.

Bei Einfuhr von Waren aus der EU (innergemeinschaftlicher Erwerb) wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Waren gelangen wegen des Binnenmarkts unversteuert über die deutsche Grenze und werden dann über die Abgabe der Umsatzsteuererklärung inkl. Anlage UR vom deutschen Finanzamt mit Umsatzsteuer belastet. Voraussetzung für die umsatzsteuerfreie Lieferung über die Grenze ist, dass Lieferant und Erwerber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen. In Deutschland muss diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Im Programm Gewinnermittlung ist in der Maske Umsatzsteuererklärung im Unterfenster Anlage UR der Rechnungsbetrag netto (ohne USt.) für den EU-Kauf in das betreffende Feld bei steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe einzutragen. Das Programm errechnet dann die Umsatzsteuer und setzt diese gleichzeitig als Vorsteuer an. Für Kleinunternehmer fällt keine Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb an (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Bstb. b UStG).

Eine Lieferung ins EU-Ausland (innergemeinschaftliche Lieferung) gilt als umsatzsteuerfreier Umsatz mit Vorsteuerabzug. Erbringt ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland eine grenzüberschreitende Dienstleistung, ist die Leistung seit 2010 dort umsatzsteuerpflichtig, wo der Ausführungsort ist: bei Leistung an einen ausländischen Unternehmer im Ausland, bei Leistung an eine ausländische Privatperson im Inland (§ 3a Abs. 1, 2 UStG).

Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen

Ab 1.1.2015 ist es zu einer Neubestimmung des Leistungsorts bei elektronischen Dienstleistungen (z.B. E-Books, Filme, Datenbanken, Webhosting) an Nicht-Unternehmer im Ausland gekommen. Die Leistung unterliegt nicht mehr wie bisher am Ort des leistenden Unternehmers der Umsatzsteuer, sondern am Wohnsitz des Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Damit gilt das Empfängerortprinzip, das bisher nur bei Unternehmer-Kunden galt, nun auch bei Privatkunden. Der Unternehmer darf also keine deutsche Umsatzsteuer erheben, sondern muss den Steuersatz des Landes anwenden, in dem der Empfänger wohnt.

Aus Vereinfachungsgründen dürfen deutsche Unternehmer ihre Umsätze mit Privatkunden im EU-Ausland bei einer dafür eingerichteten zentralen Stelle in Deutschland erklären. Die Anmeldung der Umsätze muss vierteljährlich bis zum 20. Tag des Folgemonats erfolgen. Für dieses Verfahren namens Mini-One-Stop-Shop (abgekürzt MOSS) ist eine Registrierung erforderlich. Details dazu finden Sie auf www.bzst.bund.de.

Soll- oder Istbesteuerung?

Die Umsatzsteuer müssen Sie normalerweise bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem geliefert oder geleistet wurde, ans Finanzamt zahlen, und in dem Monat oder Vierteljahr beim Finanzamt voranmelden, in dem Sie die Rechnung geschrieben haben. Wann die Zahlung des Kunden bei Ihnen eingeht, spielt keine Rolle (Sollbesteuerung oder Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten gemäß § 16 Abs. 1 UStG. Eine Erleichterung gibt es im Baubereich, in dem vor allem Handwerksbetriebe meist nicht den vollen Rechnungsbetrag erhalten, weil die Auftraggeber wegen möglicher Baumängel einen Sicherheitseinbehalt vornehmen. Der BFH hat entschieden, dass die Betriebe bereits für den Monat der Leistungserbringung die Umsatzsteuer aus dem einbehaltene Rechnungsbetrag nicht abführen müssen. Erst wenn dieser später tatsächlich vom Kunden gezahlt wird, ist Umsatzsteuer darauf fällig (BFH-Urteil vom 24.10.2013, V R 31/12, DStRE 2014 S. 311).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, statt sollzubesteuern, die sog. Istbesteuerung wählen, das heißt die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG. Die Umsatzsteuer wird dann bis zum Widerruf durch das Finanzamt erst fällig, wenn die Zahlung bei Ihnen eingeht (Liquiditätsvorteil). Für den Vorsteuerabzug gilt die Istbesteuerung jedoch nicht.

Die Istbesteuerung beantragen Sie im Betriebseröffnungs-Fragebogen des Finanzamtes durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bzw. später durch formloses Schreiben. In der Praxis erklären viele Unternehmer ihre Umsatzsteuer in den Umsatzsteuererklärungen einfach nach dem Istprinzip und das Finanzamt akzeptiert das stillschweigend. Bei der Betriebsaufgabe ist zwingend von der Ist- zur Sollbesteuerung überzugehen.

Wer darf sich für die Istbesteuerung entscheiden?

  • Alle Freiberufler unabhängig von der Höhe des Umsatzes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG), ausgenommen bei freiwilliger Bilanzierung und Überschreitung der u.g. Umsatzgrenze (BMF-Schreiben vom 31.7.2013, BStBl. 2013 I S. 964; BFH-Urteil vom 22.7.2010, V R 4/09, BStBl. 2013 II S. 590).

  • Gewerbetreibende und andere nichtfreiberufliche Unternehmer (z.B. Vermieter, die zur Umsatzsteuer optieren), die einen Vorjahres-Gesamtumsatz bis zu 500.000,00 € erzielen1) oder vom Finanzamt von der Buchführungspflicht befreit wurden.

Bei der Istbesteuerung wird dieselbe Definition des Gesamtumsatzes verwendet wie bei der Kleinunternehmerregelung. Bei Unternehmern mit mehreren Betrieben gilt die Umsatzgrenze für alle Betriebe zusammen.

Die Vorsteuererstattung vom Finanzamt

Der normale Vorsteuerabzug

Unter Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Ihnen ein anderer Unternehmer in Rechnung stellt und die Sie von Ihrer an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen können (§ 15 UStG). Entscheidend für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges bei der Umsatzsteuervoranmeldung ist das Vorliegen der Rechnung für die ausgeführte Lieferung oder Leistung. Wann Sie die Rechnung zahlen, spielt keine Rolle, denn beim Vorsteuerabzug gibt es keinen Unterschied zwischen Soll- und Istbesteuerung (als Betriebsausgabe darf die Vorsteuer dagegen erst zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt werden). Die in einer geleisteten Anzahlung enthaltene Vorsteuer dürfen Sie abziehen, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Kaufen Sie einen Gegenstand oder beziehen Sie eine Dienstleistung, dürfen Sie die gezahlte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn Sie den Gegenstand bzw. die Leistung Ihrem Unternehmen vollständig zuordnen (siehe übernächster Abschnitt umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen). Bei Zuordnung zunächst zum Privatbereich und erst später zum Unternehmensvermögen kann der Vorsteuerabzug nicht nachgeholt werden!

Ein Vorsteuerabzug aus Beratungskosten ist auch möglich, wenn die Gründung einer Ein-Mann-GmbH scheitert (FG Düsseldorf vom 30.1.2015, 1 K 1523/14 U ).

Erbringt ein Unternehmer teils umsatzsteuerpflichtige, teils umsatzsteuerfreie Leistungen, muss er die Vorsteuer aus allgemeinen Kosten, die sich nicht direkt einem der beiden Bereiche zuordnen lassen, aufteilen. Entscheidend sind die Relationen der beiden Leistungsarten, die sich im Nachhinein für das abgelaufene Jahr ergeben. Die Aufteilung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist dagegen nur vorläufig (Abschn. 15.16 Abs. 2a UStAE; BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 25/10, BStBl. 2014 II S. 346).

Dem Unternehmer steht für Lieferungen ins Ausland (Exporte) und für im Ausland ausgeführte Dienstleistungen der volle Vorsteuerabzug zu, wenn die Umsätze bei Erbringung im Inland umsatzsteuerpflichtig wären (§ 15 Abs. 2, 3 UStG). Für die Erstattung der beim Dienstleistungsbezug im EU-Ausland gezahlten ausländischen Vorsteuer ist seit 2010 der Antrag nicht mehr im Ausland, sondern bis zum 30.9. des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen wurde (BFH-Urteil vom 2.4.1998, BStBl. 1998 II S. 695). Stellt Ihnen also ein Lieferant 19 % MwSt. in Rechnung, obwohl die Lieferung nur 7 % MwSt. unterliegt oder sogar umsatzsteuerbefreit ist, dürfen Sie die überhöhte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, obwohl Ihr Geschäftspartner die überhöhte Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen muss. Allerdings haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer, der die Rechnung falsch ausgestellt hat (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. 2007 II S. 966).

Bei Inanspruchnahme eines Skontos reduziert sich der Vorsteuerabzug.

Beläuft sich der Rechnungsbetrag auf netto 100,00 € zzgl. 19 % MwSt. abzgl. 2 % Skonto, dann reduziert sich der Nettobetrag von 100,00 € um 2 % auf 98,00 € und die MwSt. von 19,00 € um 2 % auf 18,62 €. Der skontierte und bezahlte Rechnungsbetrag ist dann gleich 116,62 € (98,00 € netto plus 18,62 € MwSt. als Vorsteuer).

Setzen Sie die Betriebsausgaben-Pauschale an, z.B. für eine nebenberufliche künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, so dürfte an sich ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommen. Eine Verwaltungsanweisung dazu gibt es aber nicht. Versuchen Sie es einfach und machen Sie die Vorsteuer aus Ihren tatsächlichen Betriebsausgaben neben der Pauschale geltend.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Für den Vorsteuerabzug muss Ihnen eine Rechnung vorliegen, die die folgenden Angaben enthält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG):

  • korrekte Angabe von Namen und Adresse des Absenders, also des Rechnungsausstellers (BFH-Urteil vom 6.12.2007, V R 61/05, BStBl. 2008 II S. 695; BFH-Urteil vom 30.4.2009, V R 15/07, BStBl. 2009 II S. 744), und von Name und Adresse des Empfängers (Rechnungsempfänger);

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens;

  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer;

  • genaue Angaben über Menge bzw. Umfang und Art der Lieferung oder Leistung, wobei auf ergänzende Unterlagen verwiesen werden kann (BFH-Beschluss vom 22.7.2014, XI B 29/14, BFH/NV 2014 S. 1780);

  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (BFH-Urteil vom 17.12.2008, XI R 62/07, BStBl. 2009 II S. 432), wobei sich der Ausführungszeitpunkt auch aus einem Lieferschein ergeben kann;

  • Nettobetrag (= Entgelt i.S. des UStG), Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag bzw. bei Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG);

  • in bestimmten Fällen Hinweis auf die Pflicht zur Rechnungsaufbewahrung;

  • Hinweis auf einen vereinbarten Jahresbonus bzw. -rabatt (FG Münster vom 13.1.2009, 5 K 5721/04 U, EFG 2009 S. 795);

  • ab 30.6.2013 die Angabe Gutschrift bei der Abrechnung über eine Leistung im Wege der Gutschrift (wenn also der Leistungsempfänger die Rechnung erstellt).

Einzelheiten zu den Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Wartungs- oder Pauschalverträge) siehe BMF-Schreiben vom 29.1.2004, BStBl. 2004 I S. 258Tz. 40, 43.

Die Rechnung muss vom Aussteller nicht persönlich unterschrieben sein. Bei elektronischer Übertragung der Rechnung (per Computer-Telefax/Faxserver, E-Mail) ist für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ab 1.7.2011 keine qualifizierte elektronische Signatur mehr erforderlich (§ 27 Abs. 18 UStG).

Es besteht die Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Sonst droht ein Bußgeld bis zu 5.000,00 € (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG)!

Fehlt auch nur eine der genannten Pflichtangaben in einer Rechnung, steht Ihnen daraus kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ob eine nachträgliche Rechnungsberichtigung den rückwirkenden Vorsteuerabzug eröffnet, ist vom EuGH noch zu entscheiden (Az. Rs. C-518/14, angerufen von Niedersächsisches FG vom 3.7.2014, 5 K 40/14, DStR 2014 S. 2389).

Ist eine Handwerkerrechnung nicht an eine vermietende Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft, sondern nur an einen der Ehegatten gerichtet, ist ebenfalls kein Vorsteuerabzug möglich (BFH-Urteil vom 23.9.2009, XI R 14/08, BStBl. II S. 243). Stellen Sie selbst eine Rechnung aus, ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich, wenn Sie nur Privatleute als Kunden haben. Es müssen auch solche Unternehmer die Steuernummer angeben, die in ihrer Rechnung gar keine Umsatzsteuer ausweisen. Steht auf einer von Ihnen bezahlten Rechnung nur der Bruttobetrag (Endbetrag), ist kein Vorsteuerabzug möglich, selbst wenn der angewendete Umsatzsteuersatz angegeben ist.

Von den Pflichtangaben gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 150,00 € inkl. MwSt. darf der Name und die Adresse des Empfängers, die Rechnungs- und Steuernummer sowie der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt fehlen und es genügt der Bruttobetrag, sofern der Umsatzsteuersatz angegeben ist (§ 33 UStDV). Dies gilt z.B. für Kassenzettel aus dem Schreibwarenladen. Sie können die im Bruttobetrag enthaltene Umsatzsteuer anhand der amtlichen Umrechnungsfaktoren (15,97 % für 19 % USt und 6,54 % für 7 % USt) selbst herausrechnen und als Vorsteuer ansetzen (zum Beispiel sind in brutto 92,00 € inkl. 19 % MwSt. Vorsteuer von 92,00 € x 15,97 % = 14,69 € enthalten).

  • Bei Fahrausweisen (Personenbeförderung mit Bahn, Bus, Taxi usw.) ohne Umsatzsteuersatzangabe dürfen Sie die Vorsteuer herausrechnen, wenn diese alle für Kleinbetragsrechnungen vorgeschriebene Angaben enthalten (§ 34 UStDV). Bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km gilt der normale Steuersatz von 19 %, bei einer Fahrstrecke bis maximal 50 km oder innerhalb einer Gemeinde der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen

Bei teils privat, teils betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern wie etwa dem Pkw können Sie die Ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer aus den Anschaffungs- und laufenden Kosten nur dann als Vorsteuer voll vom Finanzamt zurückverlangen, wenn der angeschaffte (bzw. gemietete oder geleaste) Gegenstand zu Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gehört. Das ist nur der Fall, wenn Sie den Gegenstand mindestens zu 10 % für Ihr Unternehmen nutzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend für die 10 %-Grenze sind die Nutzungsverhältnisse im Kalenderjahr der Anschaffung (bzw. Herstellung oder Einlage) des Wirtschaftsgutes. Gleiches gilt für bezogene Leistungen. Auf die private Mitbenutzung fällt dann Umsatzsteuer an. Bei betrieblicher Nutzung unter 10 % ist zumindest der anteilige Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten möglich (Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a Satz 6u. 7 UStAE).

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen mit Vorsteuerabzug erfordert nicht zwingend die Zuordnung zum einkommensteuerlichen Betriebsvermögen und umgekehrt bzw. einen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten.

unternehmerische
Nutzung

Zuordnungswahlrecht bei der Umsatzsteuer

Zuordnung zum
Unternehmensvermögen

100 %

nein

zu 100 %


mindestens 10 %
und unter 100 %


ja

volle Zuordnung oder
anteilige Zuordnung oder
keine Zuordnung

unter 10 %

nein

nicht möglich

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, indem Sie im Jahr des Kaufs die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Ist das nicht passiert, muss die Zuordnung in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber erklärt werden, wenn Sie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst danach abgeben (BFH-Urteil vom 7.7.2011, V R 42/09, DStR 2011 S. 1949). Bei einem Gebäude muss die Zuordnung bis zum 31.5. des Jahres vorliegen, das auf das Jahr folgt, in dem mit der Herstellung begonnen worden ist.

Wenn die betriebliche Nutzung im ersten Kalenderjahr mindestens 10 % und unter 100 % beträgt, haben Sie verschiedene Zuordnungsmöglichkeiten zum Unternehmensvermögen (UV). Diese haben unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen:

volle
Zuordnung
zum UV

keine
Zuordnung
zum UV

anteilige
Zuordnung
zum UV

Vorsteuerabzug aus
Anschaffungskosten


100 %



anteilig2)

Vorsteuerabzug aus
laufenden Kosten


100 %


anteilig2)


anteilig2)

Umsatzsteuer auf
private Nutzung


ja


nein


nein

Umsatzsteuer bei Verkauf

ja

nein

anteilig2)

Umsatzsteuer bei Entnahme
(falls bei Kauf Vorsteuerabzug)


ja


nein


anteilig2)

In die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung gehen alle auf die private Nutzung entfallenden laufenden Kosten ein, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Für die auf die private Nutzung entfallende anteilige Abschreibung geht, losgelöst von der einkommensteuerlichen Abschreibung des Gegenstandes, eine sog. Umsatzsteuer-AfA in die Bemessungsgrundlage ein. Diese beträgt in Abhängigkeit vom Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Gebäuden 10 % (10 Jahre), bei anderen Wirtschaftsgütern 20 % (5 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG), bei gebrauchten Gegenständen mit niedrigerer Nutzungsdauer entsprechend weniger. Anschaffungskosten unter 500,00 € werden sofort abgeschrieben.

Auch bei Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn Sie die Anlage Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, UR 2008 S. 125). Die Höhe der erzielten Einnahmen allein ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 80/07, BFH/NV 2009 S. 860). Der Vorsteuerabzug ist nicht nur aus den Anschaffungskosten einer Fotovoltaikanlage, sondern auch aus den Herstellungskosten eines für die Installation errichteten Schuppens oder neu eingedeckten Dachs zulässig (BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09, XI R 29/10, BStBl. 2012 II S. 430, 438).

Vorsteuerabzug bei teils betrieblich, teils privat genutztem Gebäude

Errichtet ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ein Gebäude, das er teils betrieblich, teils für eigene Wohnzwecke nutzt, konnte er die in den gesamten Baukosten enthaltenen Vorsteuerbeträge abziehen, wenn für das Gebäude bis zum 31.12.2010 der Kaufvertrag abgeschlossen bzw. der Bauantrag gestellt wurde (Seeling-Modell). Dazu musste er das Gesamtgebäude seinem Unternehmensvermögen zuordnen, dafür die Eigennutzung als steuerpflichtigen Eigenverbrauch behandeln und darauf Umsatzsteuer zahlen (BMF-Schreiben vom 30.3.2004, BStBl. 2004 I S. 451). Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z.B. Ärzte) waren davon ausgeschlossen. Seit 2011 ist das Seeling-Modell jedoch tot. Der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Gebäude ist jetzt nicht mehr zu 100 % möglich, sondern nur noch anteilig in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils (§ 15 Abs. 1b UStG).

Die Entnahme des Grundstücks aus dem Unternehmensvermögen (etwa bei einer Betriebsaufgabe) ist nicht umsatzsteuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 22.9.2008, BStBl. 2008 I S. 895).

Vorsteuerabzug bei teils umsatzsteuerpflichtig, teils umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäuden

In diesem Fall dürfen die bei der Errichtung des Gebäudes angefallenen Vorsteuern nur abgezogen werden, soweit sie auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Dabei ist ein einheitlicher Aufteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Der Europäische Gerichtshof und nachfolgend der BFH haben entschieden, dass die Aufteilung der Vorsteuer aus den Baukosten nach dem von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 30.9.2008, BStBl. 2008 I S. 896) ab 2004 angewendeten Verhältnis der steuerpflichtig/steuerfrei genutzten Flächen (Flächenschlüssel) nicht europarechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 19/09, DStR 2013 S. 2757). Eine Aufteilung nach dem für Hauseigentümer günstigeren Verhältnis der mit den Gebäudeteilen erzielten Umsätze (Umsatzschlüssel) kommt nur dann in Betracht, wenn damit die abziehbare Vorsteuer genauer bestimmt werden könnte. Das ist der Fall, wenn die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile erhebliche Abweichungen in der Ausstattung aufweisen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, V R 1/10, DStR 2014 S. 1162).

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Der Vorsteuerabzug setzt eigentlich voraus, dass Sie das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer vorsteuerunschädlich einsetzen. Aus Gründen der Praktikabilität begrenzt man dafür den Überwachungszeitraum bei Grundstücken (Anschaffung, Herstellung und Renovierungen) auf zehn Jahre und beim übrigen Anlagevermögen auf bis zu fünf Jahre bzw. bei niedrigerer Abschreibungsdauer auf diese. Haben Sie innerhalb des Überwachungszeitraums (Berichtigungszeitraums) nur noch steuerfreie Umsätze (was vorsteuerschädlich ist), führt dies zu einer Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG), wie auch die nachträgliche Umsatzbonus- oder Rabattgewährung durch einen Lieferanten und u.U. auch die umsatzsteuerfreie Veräußerung oder Entnahme. Sie müssen dann für jedes Jahr, in dem nur noch umsatzsteuerfreie Umsätze vorliegen, 1/10 (bei Grundstücken) bzw. 1/5 (übriges Anlagevermögen) der erhaltenen Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen. Bei einem nach dem 28.11.2013 erfolgten umsatzsteuerfreien Umsatz sind die zurückzuzahlenden Vorsteuern nur noch dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart anfallen, etwa wegen umsatzsteuerfreier Vermietung des Gebäudes (§ 9b Abs. 2, § 52 Abs. 23 f. EStG). Ist das nicht der Fall (etwa bei Privatnutzung des Gebäudes), ist der Betriebsausgabenabzug unzulässig und die abzuschreibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu erhöhen.

Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung ist aber, dass die in Rechnung gestellte Vorsteuer mehr als 1.000,00 € beträgt (Bagatellgrenze gemäß § 44 Abs. 1 UStDV). Davon betroffen sind daher Anschaffungen mit einem Nettopreis von über 5.263,00 € (19 % davon sind 1.000,00 €). Eine Vorsteuerberichtigung müssen Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Jahreserklärung in der dafür vorgesehenen Zeile eintragen (bei Berichtigung zu Ihren Ungunsten mit einem Minuszeichen).

Kein Vorsteuerabzug bei bestimmten, gemäß § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Der Vorsteuerabzug ist für bestimmte einkommensteuerlich nicht absetzbare Betriebsausgaben durch § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen. Durch den Ausschluss vom Vorsteuerabzug wird die Vorsteuer ebenfalls zu einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe (§ 12 Nr. 3 EStG). Dies ist der Fall zum Beispiel bei Geschenken an Geschäftsfreunde über 35,00 € oder bei Repräsentationsaufwendungen, die zur Förderung des Betriebs gemacht werden, die aber gleichzeitig mit der privaten Lebensführung des Unternehmers zusammenhängen (z.B. Kosten für die Geburtstagsfeier des Unternehmers oder Klubbeiträge). Keinen Vorsteuerabzug gibt es auch für Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug), deren Kosten je Arbeitnehmer den lohnsteuerlichen Freibetrag von 110,00 € brutto übersteigen (BFH-Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10, BStBl. 2012 II S. 53).

Eine Ausnahme gilt bei Bewirtungskosten. Bewirtungskosten dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die strengen formalen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes in Form laufender gesonderter Aufzeichnungen erfüllt sind, und dann auch nur zu 70 %. Das Finanzamt darf Ihnen aber den Vorsteuerabzug wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben nicht streichen (BMF-Schreiben vom 23.6.2005, BStBl. 2005 I S. 816). Und auch wenn nur 70 % als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, dürfen Sie 100 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Voller Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer bei Ehegatten

Das Vorsteuerabzugsverbot gilt nicht für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, das mangels Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung steuerlich nicht anerkannt wird. Ferner darf ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsam mit seiner Ehefrau gebauten und bewohnten Haus in voller Höhe vornehmen, wenn das Arbeitszimmer seinem Unternehmervermögen zugeordnet ist (EuGH, Urteil vom 21.4.2005, C-25/03, DB 2005 S. 1035). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Rechnungen für den Hausbau an seine Ehefrau adressiert sind. Obergrenze für den Vorsteuerabzug ist die Höhe seines Miteigentumsanteils.

Vorsteuerabzug bei Umzugskosten, Reisekosten und Fahrt zur Arbeit?

Für Umzugskosten, die durch einen betrieblich veranlassten Privatumzug entstehen, gibt es keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG). Die nicht abziehbare Vorsteuer stellt für Sie dann eine normale Betriebsausgabe dar.

Der Vorsteuerabzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn Sie einem Arbeitnehmer die Kosten seines beruflich bedingten Umzugs lohnsteuerfrei erstatten. Abziehen dürfen Sie jedoch die Vorsteuer bei einem Umzug des Betriebs selbst.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten des Unternehmers gilt Folgendes (§ 15 UStG; BMF-Schreiben vom 28.3.2001, BStBl. 2001 I S. 251):

  • Aus Rechnungen für die Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise dürfen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

  • Sie dürfen auch die gesamte in Rechnung gestellte Vorsteuer für tatsächliche Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise in Anspruch nehmen. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Verpflegungsmehraufwendungen ohne Rechnung ist jedoch nicht zulässig.

  • Den Vorsteuerabzug gibt es neben Fahrten mit dem Betriebs-Pkw auch für Geschäftsfahrten mit Ihrem Privat-Pkw. Für die Fahrtkosten für betrieblich veranlasste Inlandsflugreisen, Fahrten mit Bahn, Taxi, Leasing- oder Mietfahrzeug steht Ihnen ebenfalls der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit Ihres Arbeitnehmers handelt, die Sie bezahlen. Dazu müssen Sie eine auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer haben. Ein pauschaler Vorsteuerabzug aus der Reisekostenpauschale ist nicht zulässig.

Fahren Sie mit der Bahn zum Büro und ist die Entfernungspauschale höher als die Fahrkartenkosten, ist die Umsatzsteuer auf die Fahrkarten trotzdem als Vorsteuer anzusetzen.

Pkw und Vorsteuerabzug

Betrieblich genutzter Privat-Pkw und Umsatzsteuer

Ihr betrieblich eingesetzter Pkw gehört einkommensteuerlich zum Privatvermögen, wenn Sie ihn zu weniger als 10 % betrieblich nutzen. Wollen Sie sich dennoch den Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sichern, müssen Sie eine mindestens 10 %ige betriebliche Nutzung des Pkws nachweisen (ein Fahrtenbuch ist dafür aber nicht erforderlich; es genügen formlose Aufzeichnungen am Jahresende über die gefahrenen Gesamtkilometer und die gefahrenen betrieblichen Kilometer mit Fahrziel). Den Pkw können Sie dann dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen oder – wenn er im Privatvermögen bleiben soll – ganz oder nur hinsichtlich des betrieblich genutzten Teils dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (BMF-Schreiben vom 30.3.2004, BStBl. 2004 I S. 451). Je nach Umfang der Zuordnung zum Unternehmensvermögen ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen.

Liegt die betriebliche Nutzung Ihres Privat-Pkw unter 10 % oder ordnen Sie ihn nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu, dürfen Sie zumindest die anteilige Vorsteuer auf die laufenden Kosten (z.B. Wartung, Treibstoff, Reparaturen) ansetzen, die auf Ihre betrieblichen Fahrten entfallen (FG Nürnberg vom 7.8.2007, II 250/2005 ). Dafür ist der Verkauf oder die Entnahme aus dem einkommensteuerlichen Betriebsvermögen umsatzsteuerfrei.

Wenn Sie für Ihren Privat-Pkw den individuellen Kilometer-Kostensatz ermitteln und die Vorsteuer geltend machen wollen, können Sie nicht von einem gleichbleibenden Kilometer-Kostensatz ausgehen. Denn der Vorsteuerabzug kann niemals pauschal erfolgen, sondern muss immer anhand von nachgewiesenen Kostenbelegen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ermittelt werden. Sie müssen also jedes Jahr alle Belege sammeln und aus den Nettobeträgen den tatsächlichen Kostensatz neu berechnen.

Ein Vorsteuerabzug für die Entfernungspauschale ist übrigens nicht möglich. Auch aus der Reisekostenpauschale selbst dürfen Sie keine Vorsteuer ziehen, u.E. aber aus den vorhandenen Rechnungen (anders die Finanzverwaltung: BMF-Schreiben vom 4.11.1999, DB 1999 S. 2389).

Privat genutzter Betriebs-Pkw und Umsatzsteuer

Ihr Pkw gehört vollständig zum einkommensteuerlichen Betriebsvermögen, wenn Sie ihn zu mindestens 10 % betrieblich nutzen. Die beim Pkw-Kauf seit 1.1.2004 in der Kaufrechnung ausgewiesene Vorsteuer sowie die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Pkw-Kosten (auch bei Anschaffung vor dem 1.1.2004 und beim Leasing-Pkw: Abschn. 15.23 Abs. 7 UStAE) werden zu 100 % vom Finanzamt erstattet. Ihre private Pkw-Nutzung ist dann aber umsatzsteuerpflichtig.

Nur diejenigen Pkw-Kosten, bei denen Sie Vorsteuer abziehen konnten (Benzin, Öl, Wartung, Reparaturen [auch infolge eines privaten Unfalls] usw., nicht dagegen z.B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer), gehen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf den Privatanteil ein (Nettobetrag ohne Vorsteuer). Die Abschreibung des Betriebs-Pkw erhöht dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, wenn Sie beim Kauf des Pkw Vorsteuer abziehen konnten. Herangezogen wird nämlich nicht die Abschreibung, die Sie in diesem Jahr in Ihrer EÜR für den Pkw geltend gemacht haben (Einkommensteuer-AfA), sondern die sog. Umsatzsteuer-AfA von 20 % (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG). Den Betrag erhalten Sie, indem Sie die Netto-Anschaffungskosten des Pkw gleichmäßig auf fünf Jahre verteilen. Nach fünf Jahren ist der Pkw umsatzsteuerlich abgeschrieben. Von da an wird bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer keine Abschreibung mehr berücksichtigt. Bei Kauf eines Gebraucht-Pkw mit Vorsteuerabzug und Nutzungsdauer kürzer als fünf Jahre wird auch die USt-AfA auf die kürzere Nutzungsdauer verteilt.

Für die Ermittlung des umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauchs stehen mehrere Methoden zur Auswahl:

  • 1 %-Methode: Der mit dieser Methode ermittelte einkommensteuerliche Privatanteil unterliegt zu 80 % der Umsatzsteuer, 20 % bleiben pauschal für nicht vorsteuerbelastete Kosten umsatzsteuerfrei (BMF-Schreiben vom 5.6.2014, BStBl. 2014 I S. 896Kap. I.5.a) aa) 1%-Regelung): Bruttolistenpreis × 1 % × Zahl der Monate × 80 %, darauf Umsatzsteuer von 19 %.

    Die pauschale Kürzung um nur 20 % ist zwingend; der Selbstständige darf also keine höheren nicht vorsteuerbelasteten Kosten für die zu zahlende Umsatzsteuer als die 20 % ansetzen (BFH-Urteil vom 19.5.2010, XI R 32/08, BStBl. 2010 II S. 1079). Bei der Kostendeckelung ist das auf jeden Fall nachteilig. Mann sollte daher zur Schätz- oder Nachweismethode übergehen (siehe unten).

  • Schätzmethode: Günstiger als mittels der obigen 1 %-Methode kann die Berechnung der Umsatzsteuer auf Basis der geschätzten tatsächlichen Kosten der Privatnutzung sein. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, schätzt das Finanzamt mindestens 50 % der tatsächlichen Pkw-Kosten mit Vorsteuerabzug als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (BMF-Schreiben vom 5.6.2014, BStBl. 2014 I S. 896Kap. I.5.c) Schätzung des privaten Nutzungsanteils).

  • Nachweismethode: Sie zeichnen die betrieblich gefahrenen Kilometer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und Familienheimfahrten) ohne Fahrtenbuch auf und ermitteln durch deren Abzug von der Jahresfahrleistung den Privatanteil in Prozent. Mit diesem Prozentsatz unterliegen dann die vorsteuerbelasteten Kfz-Kosten der Umsatzsteuer von 19 %.

Nur die laut Umsatzsteuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer auf den Privatanteil ist als fiktive Betriebseinnahme in der EÜR zu versteuern (BFH-Urteil vom 7.12.2010, VIII R 54/07, BStBl. 2011 II S. 451).

Seit 2004 müssen Sie also auf die private Nutzung des Betriebs-Pkw Umsatzsteuer zahlen. Unterlagen Sie aber beim Kauf des Pkw vor dem 1.1.2004 zwingend der 50 %-Regelung oder haben diese gewählt, müssen Sie keinen so hohen Privatanteil versteuern wie Unternehmer, die beim Kauf 100 % Vorsteuer abziehen konnten. Der Gesetzgeber bietet Ihnen dazu zwei verschiedene Möglichkeiten an: Der Privatanteil umfasst (1) nur die laufenden Kosten; (2) nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch anteilige Anschaffungskosten, zusätzlich darf eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden.

Der Verkauf bzw. die Entnahme des Betriebs-Pkw

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind und Ihren Betriebs-Pkw verkaufen, müssen Sie dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug hatten (z.B. beim Kauf von privat oder bei Einlage aus dem Privatvermögen). Dies ist vom BFH mehrmals bestätigt worden (BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96, BStBl. 2003 II S. 813). Wann der Pkw angeschafft wurde, spielt keine Rolle. Dann muss vom Brutto-Verkaufspreis die Umsatzsteuer von 19 % herausgerechnet werden.

Wurde der Pkw ohne Vorsteuerabzug gekauft, löst die Entnahme grundsätzlich keine Umsatzsteuerpflicht aus. Daher sollten Sie den Betriebs-Pkw rechtzeitig aus dem Betriebsvermögen entnehmen und dann aus dem Privatvermögen heraus verkaufen.

Das Finanzamt zahlt bei Verkauf (oder Entnahme) des Betriebs-Pkw unter folgenden Voraussetzungen Vorsteuer zurück, denn auch bei Beschränkung auf 50 % Vorsteuerabzug ist der Verkauf zu 100 % umsatzsteuerpflichtig:

  • Sie haben den Pkw zwischen dem 31.3.1999 und 31.12.2003 gekauft.

  • In der Rechnung war Umsatzsteuer ausgewiesen.

  • Der Pkw ist auch privat genutzt worden und Sie haben nur 50 % der Vorsteuer aus dem Kaufpreis geltend gemacht (gem. § 15 Abs. 1b UStG).

  • Sie haben den Pkw innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf wieder verkauft oder ins Privatvermögen überführt und darauf Umsatzsteuer gezahlt.

  • Sie machen beim Finanzamt im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung eine Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten geltend (§ 15 Abs. 1b UStG).

Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für 58 Berufsgruppen pauschale Vorsteuersätze aufgestellt, mit denen die Vorsteuer für alle Betriebsausgaben insgesamt vereinfacht ermittelt werden kann (§ 23 UStG). Beim Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gilt als abziehbare Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz des Nettoumsatzes (je nach Berufsgruppe zwischen 1,5 und 12,5 %, siehe Anlage zu §§ 69 f. UStDV). Auf die Höhe Ihrer Betriebsausgaben kommt es nicht an. Bei der Umsatzsteuerstelle Ihres Finanzamtes erfahren Sie, ob es für Ihren Tätigkeitsbereich einen Durchschnittssatz gibt.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

  • Sie sind haupt- oder nebenberuflich Unternehmer.

  • Sie geben eine Umsatzsteuererklärung ab.

  • Für Ihren Wirtschaftszweig sind Durchschnittssätze festgesetzt.

  • Der Vorjahresumsatz (Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer) in diesem Wirtschaftszweig liegt nicht über 61.356,00 € (bei Existenzgründern ist der prognostizierte Umsatz im Jahr der Betriebseröffnung maßgeblich).

  • Sie müssen keine Bücher führen und keine Bilanz aufstellen.

Sie arbeiten als freiberuflicher Journalist und erzielen Honorare in Höhe von 21.400,00 € (netto 20.000,00 € + 7 % Umsatzsteuer in Höhe von 1.400,00 €). Wählen Sie den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen, dürfen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung 4,8 % Ihres Nettoumsatzes als pauschale Vorsteuer geltend machen, also 960,00 €. Als endgültige Umsatzsteuerzahllast verbleibt für Sie somit ein Betrag von 1.400,00 € ./. 960,00 € = 440,00 €.

Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen lohnt sich ganz allgemein, wenn bei einer selbstständigen Tätigkeit nur sehr geringe Kosten anfallen oder überwiegend Kosten anfallen, bei denen keine Umsatzsteuer oder nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist.

Tragen Sie ohne besonderen Antrag einfach die Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung in der Zeile Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§ 23 UStG), ein. Zum Umstieg auf den normalen Vorsteuerabzug tragen Sie die Vorsteuer wieder in der entsprechenden Zeile des Formulars ein. Wechseln können Sie immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres.

Wenn Sie zunächst den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen wählen, dann aber wieder auf den normalen Vorsteuerabzug umsteigen, sind Sie an den Vorsteuer-Einzelnachweis 5 Jahre lang gebunden (§ 23 Abs. 3 UStG).

Für Kleinunternehmer gibt es Sonderregelungen

Keine Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer

Aus Vereinfachungsgründen bleiben Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer verschont, auch wenn ihre Umsätze eigentlich umsatzsteuerpflichtig wären. Ob Sie Kleinunternehmer sind, hängt davon ab, wie viel Gesamtumsatz Sie machen (§ 19 Abs. 1 UStG).

Wann sind Sie im laufenden Jahr Kleinunternehmer?

  • Ihr Vorjahresumsatz war nicht höher als 17.500,00 € und

  • Ihr Umsatz im laufenden Jahr ist voraussichtlich nicht höher als 50.000,00 € (laut realistischer Prognose zu Beginn des laufenden Jahres).

Liegt der tatsächlich erzielte Umsatz des laufenden Jahres entgegen der Prognose doch über 50.000,00 €, verlieren Sie Ihren Kleinunternehmer-Status erst im Folgejahr. Falls Sie später wieder unter die Grenze von 17.500,00 € rutschen, gelten Sie ab dem darauffolgenden Jahr erneut als Kleinunternehmer.

Bei Existenzgründern wird die Grenze von 17.500,00 € ausnahmsweise auf das laufende, erste Jahr angewandt, da im Vorjahr kein Umsatz vorlag. Der Umsatz des ersten Jahres muss geschätzt werden, wobei der erwartete Umsatz ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit auf einen Jahreswert hochzurechnen ist. Ein angefangener Monat wird wie ein voller Monat gewertet.

Der Gesamtumsatz ermittelt sich wie folgt:

+

alle innerhalb eines Jahres erzielten Umsätze (inkl. Entnahmen u. Eigenverbrauch)

./.

Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen

./.

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11–28 UStG steuerfrei sind

./.

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8a–h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind

=

Gesamtumsatz im Sinne der Kleinunternehmer-Regelung

Sind Sie Kleinunternehmer und haben Sie einen Gegenstand Ihres Unternehmens privat genutzt, erhöht der Eigenverbrauch Ihren Gesamtumsatz nicht (BFH-Urteil vom 15.9.2011, V R 12/11, BFH/NV 2012 S. 457). Das Gegenteil ist der Fall, wenn Sie in dem Jahr, für das Sie den Gesamtumsatz ermitteln, nicht Kleinunternehmer gewesen sind und der Eigenverbrauch steuerpflichtig war (BMF-Schreiben vom 28.3.2012, BStBl. 2012 I S. 481).

Seit 2010 gilt auch bei Händlern mit Differenzbesteuerung als Gesamtumsatz die tatsächlich erzielten Einnahmen und nicht mehr nur wie bisher die Differenz (BMF-Schreiben vom 16.6.2009, BStBl. 2009 I S. 755).

Auf den Gesamtumsatz ist keine fiktive Umsatzsteuer aufzuschlagen, auch wenn das Gesetz die jeweilige Leistung als umsatzsteuerpflichtig einstuft. Die Umsatzgrenzen beziehen sich also stets auf die tatsächlich erhaltenen Einnahmen.

Als Kleinunternehmer dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen und müssen nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, aber keine Voranmeldungen abgeben. In der Jahreserklärung ist auf der Seite 1 in zwei Extra-Zeilen Ihr Vorjahres- und Ihr aktueller Jahresumsatz anzugeben. Nach § 4 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht im Gesamtumsatz enthalten sind, müssen Sie in der Anlage UR angeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind aber abzugeben, wenn ein Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezieht, die eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bewirken (§ 18 Abs. 4a UStG). In einem solchen Fall ist der Kleinunternehmer nämlich Schuldner der Umsatzsteuer.

Haben Sie Ihren Status als Kleinunternehmer verloren, müssen Sie sich von da an nach den normalen Vorschriften des UStG richten, also Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Tun Sie das nicht und ist später eine Rechnungskorrektur nicht mehr möglich, müssen Sie die Umsatzsteuer aus eigener Tasche ans Finanzamt entrichten!

Nach dem Wechsel zur Umsatzbesteuerung können Sie sich u.U. durch eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) vom Finanzamt Geld zurückholen. Denn dieser Wechsel ist eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG (BFH-Urteil vom 17.6.2004, V R 31/02, DStR 2004 S. 1523). Damit ist der nachträgliche zeitanteilige Vorsteuerabzug für frühere Anschaffungen aus der Zeit als Kleinunternehmer möglich, sofern Sie sich noch innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf bzw. zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts befinden. Auf diese Vorsteuererstattung haben Sie auch Anspruch bei freiwilliger Option zur Umsatzsteuer.

Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung

Nachteil der Sonderregelung für Kleinunternehmer ist der fehlende Vorsteuerabzug. Als Kleinunternehmer können Sie aber auch auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur normalen Umsatzbesteuerung, das heißt zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG). Das dürfen Sie allerdings nur dann, wenn Ihre Umsätze auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind und nicht etwa zu den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten gehören.

Die Option üben Sie aus, indem Sie in der Umsatzsteuererklärung Ihre Umsätze versteuern. Die Option kann nur für Ihr gesamtes Unternehmen ausgeübt werden, nicht für eine Teiltätigkeit. Anderenfalls ist die ausgeübte Option ungültig (BFH-Urteil vom 24.7.2013, XI R 31/12, BStBl. 2014 II S. 214). Ein Wechsel in der Besteuerungsform ist jeweils nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich, und zwar auch rückwirkend bis zur formellen Bestandskraft Ihrer Umsatzsteuerfestsetzung (i.d.R. ein Monat nach Eingang Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt).

Das sind die steuerlichen Folgen bei der Option zur Umsatzsteuer:

  • Ihre Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.

  • Sie sind berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.

  • Sie müssen eine Umsatzsteuererklärung, evtl. auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

  • Sie können Ihre Option frühestens nach fünf Jahren widerrufen, indem Sie dem Finanzamt gegenüber keine steuerpflichtigen Umsätze mehr erklären.

Umsatzsteuer und Finanzamt

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung führt zu einer Vorauszahlung auf Ihre Jahresumsatzsteuer und steht automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch das Finanzamt (§§ 164, 168 AO). Einen Bescheid über die eingereichte Voranmeldung erhalten Sie nicht, außer das Finanzamt hat etwas an Ihrer Voranmeldung auszusetzen. Kreuzen Sie bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung den entsprechenden Voranmeldungszeitraum an. Geben Sie den Nettoumsatz, evtl. den Eigenverbrauch sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer an. Von der so ermittelten abzuführenden Umsatzsteuer ziehen Sie Ihre Vorsteuerbeträge ab. Es ergibt sich dann eine Schuld (sog. Umsatzsteuerzahllast) oder ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Abzugeben ist die Voranmeldung bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen betreiben.

Ihre Voranmeldungen müssen Sie per Elster via Internet ans Finanzamt senden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). In Härtefällen kann das Finanzamt aber auf Antrag die Abgabe auf Papier gestatten, z.B. wenn dem Antragsteller die Anschaffung eines Computers mit Internetzugang wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist (BFH-Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09, BStBl. 2012 II S. 477; LfSt Bayern 4.2.2009, DStR 2009 S. 640). Seit 1.9.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Authentifizierung mittels eines Softwarezertifikats versendet werden; die komprimierte Steuererklärung ist dann nicht mehr erlaubt. Das gilt auch für die Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung.

Keine Voranmeldung bei Vorjahres-Umsatzsteuer bis 1.000,00 €

Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, wenn Sie im Vorjahr nicht mehr als 1.000,00 € Umsatzsteuer (nach Abzug der Vorsteuer) an das Finanzamt zahlen mussten (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Stellen Sie fest, dass Sie eigentlich vierteljährliche Voranmeldungen abzugeben hätten, warten Sie ruhig so lange, bis Sie eine entsprechende Aufforderung des Finanzamtes erhalten. Existenzgründer müssen dagegen im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Vierteljährliche Voranmeldungen bei Vorjahres-Umsatzsteuer zwischen 1.000,00 € und 7.500,00 €

Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr an das Finanzamt mehr als 1.000,00 €, aber nicht mehr als 7.500,00 € an Umsatzsteuerzahllast abgeführt, müssen Sie jeweils bis zum 10. Tag nach Ende eines Quartals (= Voranmeldungszeitraum) eine vierteljährliche Voranmeldung für den abgelaufenen Anmeldezeitraum abgeben (also am 10. 4., 10. 7., 10. 10., 10. 1.) und innerhalb von drei Tagen die Zahllast überwiesen haben. Falls es allerdings im Vorjahr zu einem Überschuss zu Ihren Gunsten gekommen ist (Vorsteuerüberhang), sind vierteljährlich Voranmeldungen zu erstellen, es sei denn, Sie beantragen die Befreiung von der Abgabepflicht (Abschn. 18.2 Abs. 2 UStAE).

Monatliche Voranmeldungen bei Vorjahres-Umsatzsteuer über 7.500,00 €

Hat Ihre Umsatzsteuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500,00 € betragen, müssen Sie monatlich eine Voranmeldung abgeben. Abgabetermin ist der 10. Tag nach Ende des Monats, für den die Voranmeldung gilt, mit einer Zahlungsfrist von drei Tagen. Bei einem Vorsteuerüberhang im Vorjahr von mehr als 7.500,00 € können Sie auch freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2a UStG).

Dauerfristverlängerung mit Sondervorauszahlung

Durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) bekommen Sie einen Monat länger Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung (z.B. statt 10.4. jetzt 10.5.). Dieser auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck elektronisch zu stellende Antrag ist genehmigt, wenn Sie vom Finanzamt nichts hören. Er gilt bis zum Widerruf.

Bei monatlichen Voranmeldungen ist zusätzlich am Jahresbeginn eine anfängliche Sondervorauszahlung von 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres bis zum 10.2. zu leisten (§ 47 UStDV). Kann die Sondervorauszahlung nicht vollständig in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung am 10.1. des nächsten Jahres verrechnet werden, wird der Überhang nicht mehr sofort ausgezahlt, sondern in der Jahres-Umsatzsteuererklärung verrechnet. Erst ein dann noch verbleibendes Guthaben wird vom Finanzamt erstattet (Erlass des Ministeriums der Finanzen Brandenburg vom 4.10.2010, DB 2010 S. 2310).

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Sie sind zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet, auch wenn Sie während des Jahres keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht haben. Die Erklärung ist bis zum 31.5. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen betreiben (§ 21 AO). Eine Fristverlängerung ist möglich. Wird ein Betrieb innerhalb eines Jahres aufgegeben oder veräußert und die unternehmerische Tätigkeit dadurch beendet, ist die Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach dem Veräußerungs-/Aufgabezeitpunkt abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Selbstständige müssen seit dem Veranlagungszeitraum 2011 ihre Umsatzsteuererklärung elektronisch per Elster beim Finanzamt einreichen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Nur in Härtefällen ist noch eine Abgabe auf Papier möglich (kein Computer, kein Internet).

Sie ermitteln Ihre Zahllast oder Erstattung auf die gleiche Art und Weise wie bei den Voranmeldungen. Im Idealfall stimmen die Voranmeldungen in der Summe mit der Jahreserklärung bis auf Rundungsdifferenzen überein. Kommt es hier zu größeren Abweichungen zu Ihren Gunsten (Summe vorangemeldete USt erheblich geringer als Jahres-USt), müssen Sie dies dem Finanzamt evtl. erklären, um einem Verdacht auf mögliche Steuerverkürzung zu zerstreuen.

Eine fällige Abschlusszahlung muss innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung an die Finanzkasse bezahlt werden. Eine Zahlungsaufforderung erhalten Sie nicht, da Ihre Jahreserklärung rechtlich eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Abs. 1 AO) bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Auch einen Umsatzsteuerbescheid gibt es nicht, wenn das Finanzamt mit Ihrer Jahreserklärung einverstanden ist. Ggf. schickt es Ihnen eine Mitteilung, dass Ihrer Umsatzsteuererklärung zugestimmt wurde.

Anhang

Fußnoten

  1. Bei Existenzgründern reicht im ersten Jahr eine entsprechende Prognose.

  2. anteilig in Höhe der betrieblichen Nutzung