Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wer erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft?

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 EStG insbesondere die Einkünfte aus

  • dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen;

  • allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der natürlichen Kräfte des Bodens gewinnen (als Boden gelten auch Substrate und Wasser);

  • der Tierzucht und Tierhaltung bis zu bestimmten Obergrenzen.

I.d.R. werden Sie Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb als Eigentümer oder Verpächter der entsprechenden Nutzflächen nachgehen. Auch bei Betriebsverpachtung erzielen Sie mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte i.S.v. § 13 EStG erzielen Sie aber erst, wenn Sie sich mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig selbstständig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betätigen (z.B. regelmäßig auf dem Wochenmarkt selbst erzeugte Produkte verkaufen). Einzelheiten zur Prüfung, ob Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei vorliegt, siehe BFH-Urteil vom 30.8.2007, IV R 12/05, BFH/NV 2008 S. 759.

Für Aushilfskräfte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist es möglich, ohne die Begrenzung auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 € den Arbeitslohn pauschal mit 5 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu versteuern (§ 40a Abs. 3 EStG).

Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

Sie haben folgende grundverschiedene Möglichkeiten, den Gewinn (oder auch Verlust) aus Ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu ermitteln:

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (aufgrund einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung). Dies ist nach § 141 AO der Fall bei Überschreitung einer der folgenden Grenzwerte:

    • Jahresumsatz über 500.000 € (ab 2016: 600.000 €);

    • selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert über 25.000,00 €;

    • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft über 50.000,00 € im Kalenderjahr (ab 2016: 60.000 €).

  • Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), wenn keine Buchführungspflicht besteht und weitere Bedingungen erfüllt sind.

  • Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, sofern keine Buchführungspflicht besteht und auch die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht erfüllt sind.

Für Nebenerwerbs-Landwirte kommt eigentlich nur die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen oder die Überschussrechnung in Betracht. Die von Landwirten auszufüllende vierseitige Anlage L kann im Programm direkt am Bildschirm beschrieben werden.

Bei nicht buchführende Forstwirte ist ein pauschaler Betriebsausgabenabzug gemäß § 51 EStDV in Höhe von 55 % der Einnahmen aus der Holznutzung möglich (siehe Zeile 101 der Anlage L). Wird das Holz auf dem Stamm verkauft, ist nur eine Pauschale von 20 % zulässig, weil dann keine Einschlagskosten anfallen.

Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4a Abs. 1, Nr. 1 EStG). Für die Einkommensbesteuerung ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, zeitanteilig aufzuteilen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beträgt seit 2010 die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach Schluss des Wirtschaftsjahres fünf Monate.

Für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte wird ein Freibetrag von 900,00 € p.a. gewährt, wenn die Summe der Einkünfte 30.700,00 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.

Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes

Ein Gewinn bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung kann steuerbegünstigt nach § 14 EStG oder § 14a EStG (bei Abfindung weichender Erben) sein. Einzelheiten zur Steuerbegünstigung finden Sie im Kapitel Gewerbliche Tätigkeit.