Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Einkünfte aus sonstigen Leistungen

Einkünfte aus Leistungen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256,00 € im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Satz 2 Nr. 3 EStG). Erreichen oder übersteigen die Einkünfte diesen Betrag (Freigrenze!), sind sie voll zu versteuern und in der Anlage SO Seite 1 einzutragen. Für Einkünfte aus sonstigen Leistungen reicht es aus, dass für ein Tun, Dulden oder Unterlassen ein Entgelt bezahlt wird, auch im Nachhinein (BFH-Urteil vom 21.9.2004, IX R 13/02, BStBl. 2005 II S. 44). Voraussetzung ist, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt (sonst Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und die Einkünfte nicht nachhaltig (sonst gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte), sondern nur gelegentlich oder einmalig erzielt werden. Zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen zählen beispielsweise Einnahmen

  • aus gelegentlichen Vermittlungen (z.B. von Versicherungsverträgen),

  • aus gelegentlichen Vermietungen beweglicher Gegenstände (z.B. Wohnmobil oder Segeljacht an Urlauber, nicht in die Luftfahrtrolle eingetragenes Flugzeug, Container-Leasing), für das Ausleihen privater Gegenstände (z.B. Handwerkszeug),

  • aus der regelmäßigen Mitnahme von Personen im eigenen Pkw, z.B. Arbeitskollegen,

  • für ehrenamtliche Verbandstätigkeit (Tagegelder), als Schiedsrichter bzw. Assistent auf nationaler Ebene (Spesenersatz),

  • Tätigkeit eines Wertungsrichters bei Turnieren im Pferdesport (FG Nürnberg vom 15.4.2015, 5 K 1723/12, EFG 2015 S. 1425),

  • als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer oder Vormund nach § 1835a BGB,

  • aus Bestechung (Schmiergeld), für werthaltige Tipps (Belohnung), als Kandidat einer Fernsehshow (Preisgeld),

  • für eine einmalige Testamentsvollstreckung,

  • für den Verzicht auf Nachbarrechte durch den Grundstückeigentümer,

  • Entgelte für Rettungsschwimmer der DLRG,

  • für von Automobilherstellern an private Autotester gezahlte Entgelte.

Ihre Kosten müssen Sie nachweisen, da es keinen Werbungskosten-Pauschbetrag gibt. Infrage kommt etwa die AfA auf vermietete Gegenstände oder Fahrtkosten. Bei einer Fahrgemeinschaft, bei der der Fahrer Benzingeld von seinen Mitfahrern erhält, darf er wie bei einer Auswärtstätigkeit für jeden Kilometer Umweg zum Abholen der Mitfahrer die Reisekostenpauschale von 0,30 € und zusätzlich für jeden Mitfahrer die Mitnahmepauschale von 0,02 € pro Kilometer als Werbungskosten abziehen.

Vorab entstandene Werbungskosten sind erst später in dem Kalenderjahr absetzbar, in dem Ihnen die Einnahmen für die erbrachte sonstige Leistung zufließen (BFH-Urteil vom 25.2.2009, IX R 33/07, BFH/NV 2009 S. 1253). Gleiches gilt für nachträgliche Werbungskosten (z.B. Instandsetzungen am zuvor einmalig vermieteten Segelboot), die im früheren Jahr des Zuflusses der Einnahmen bereits absehbar waren. Fallen später noch unvorhersehbare Werbungskosten an, ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Nicht nach § 22 Nr. 3 EStGzu versteuern sind z.B. folgende Einnahmen: eine vom Käufer nach seinem Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag an den Verkäufer gezahlte Entschädigung (BFH-Urteil vom 24.8.2006, IX R 32/04, BStBl. 2007 II S. 44); die Entschädigung für ehrenamtliche Richter, sog. Schöffen (BMF-Schreiben vom 27.2.1996, FR 1996 S. 328); zufällige Entgelte, z.B. gesetzlicher Finderlohn, Gewinne aus Preisausschreiben, Spiel-, Wett- und Lotteriegewinne (die Gewinne berufsmäßiger Pokerspieler sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb); Preisgelder von Amateursportlern und Ehrenpreise (BMF-Schreiben vom 5.9.1996, BStBl. 1996 I S. 1150) sowie Preise, die das Lebenswerk oder die Persönlichkeit der Preisträger ehren (Verfügung der OFD Frankfurt vom 14.5.2014 , Az. S 2120 A-2-St 210) , der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain (FG Köln vom 20.4.2010, 8 K 3038/08, EFG 2010 S. 1216); weitergeleiteter Provisionsanteil für den Abschluss einer Lebensversicherung (BFH-Urteil vom 2.3.2004, IX R 68/02, BStBl. 2004 II S. 506).

Verluste aus sonstigen Leistungen sind im gleichen Jahr nur mit gleichartigen Gewinnen verrechenbar. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein Verlustrück- oder Vortrag erlaubt (außer bei Liebhaberei) mit Verrechnung mit gleichartigen Gewinnen aus derselben Untereinkunftsart sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Verlust ist gesondert festzustellen. Die eingeschränkte Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 8/14, BFH/NV 2015 S. 830).

Steuerfreie Pauschale für rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger

Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG

Mit Wirkung ab 1.1.2011 ist eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB eingeführt worden. Solche Entschädigungen sind jetzt steuerfrei, soweit sie – ggf. zusammen mit zusätzlich steuerfrei gezahlten Entschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter usw. – den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten (§ 3 Nr. 26b EStG).

Durch die Neuregelung kann der steuerfreie Übungsleiter-Freibetrag ab 2013 in Höhe von 2.400,00 € jährlich bzw. 200,00 € monatlich auch von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 4b Satz 2 EStG). Allerdings wird der Freibetrag nur einmal gewährt, auch wenn Sie zusätzlich noch eine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbegünstigte Übungsleitertätigkeit ausüben. Es gibt ihn auch nicht zusätzlich zum Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG.

Die pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt pro betreuter/gepflegter Person bzw. pro Mündel 323,00 € jährlich. Das Entgelt ist von der betreuten/gepflegten Person bzw. dem Mündel zu zahlen oder wird bei deren Mittellosigkeit von der Staatskasse übernommen.

Die Einkünfte ermitteln sich durch Abzug des Freibetrags von 2.400,00 € von der Entschädigung und sind steuerpflichtig, wenn sie die Freigrenze von 256,00 € übersteigen (anzugeben in der Anlage SO auf der Vorderseite). Der Freibetrag reicht somit für acht ehrenamtliche Betreuungen aus (8 × 323,00 € = 2.584,00 €). Für ehrenamtliche Vormundschaften und Pflegschaften gilt das Gleiche.

Überschreiten Ihre Einnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten i.S.v. § 3 Nr. 26b EStG und § 3 Nr. 26 EStG zusammen den Freibetrag von 2.400,00 €, dürfen Sie die angefallenen Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, als sie über dem Freibetrag liegen (§ 3 Nr. 26b Satz 2 EStG).

Übersteigen Ihre Einnahmen den Freibetrag, Ihre Ausgaben aber nicht, dürfen Sie den Freibetrag abziehen. Die Ausgaben sind damit abgegolten. Liegen umgekehrt Ihre Ausgaben über dem Freibetrag, nicht aber Ihre Einnahmen, liegt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Höhe der Differenz ein steuerlich relevanter Verlust vor. In diesem Fall müssen Sie Ihre Aufwendungen aber im Einzelnen nachweisen.

Soweit der Betreuer-Freibetrag nicht gewährt werden kann, weil schon der Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch genommen wird, können ohne weiteren Nachweis Werbungskosten in Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung (ab 2013 also 25 % von 323,00 € = 81,00 €) angesetzt werden (OFD Niedersachsen 16.8.2011StEK EStG § 3/961).

Welche Tätigkeiten sind begünstigt?

Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26b EStG Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB. Diese Entschädigung erhalten von den Vormundschaftsgerichten bestellte

  • ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§ 1896, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB),

  • ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793 ff. BGB),

  • ehrenamtliche Pfleger (§ 1909, 1915 BGB).

Der Unterschied zwischen ehrenamtlicher Betreuung/Vormundschaft und berufsmäßiger Betreuung/Vormundschaft i.S. des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt in der Anzahl der Betreuungen/Vormundschaften. Von der Finanzverwaltung (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15.12.2006, DB 2007 S. 255) wird die Grenze bei mehr als 10 Betreuungen/Vormundschaften gezogen. Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus selbstständiger Tätigkeit.

Abgeordnetenbezüge

Als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG über die Anlage SO (Seite 1) zu versteuern sind auch Abgeordnetenbezüge. Dazu gehören folgende, aufgrund des Abgeordnetengesetzes, Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gezahlte Leistungen: Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge (OFD Niedersachsen 15.4.2010StEd S. 488). Für die Versorgungsbezüge gibt es den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht.

Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwands Aufwandsentschädigungen gezahlt (steuerfreie Kostenpauschale), so darf dieser Aufwand nicht noch zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Kosten für die Erlangung des Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament sind zusätzlich zur Kostenpauschale absetzbar (FG Berlin-Brandenburg vom 13.6.2012, 12 K 12096/09, EFG 2012 S. 1725).