Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Die folgenden Voraussetzungen müssen bei allen Vorsorgeaufwendungen – Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstige Vorsorgeaufwendungen – erfüllt sein, damit der Sonderausgabenabzug beim Finanzamt durchgeht:

Privat veranlasster Versicherungsabschluss

Als Sonderausgaben werden nur Beiträge für Versicherungen anerkannt, die private Risiken absichern, z.B. Krankheit (auch Praxisausfallversicherung bei Erkrankung des Praxisinhabers: BFH-Urteil vom 19.5.2009, VIII R 6/07, BStBl. 2010 II S. 168), keine beruflichen oder betrieblichen Risiken.

Beitragszahler und Versicherungsnehmer identisch

Versicherungsbeiträge können Sie nur dann absetzen, wenn Sie sowohl Beitragszahler als auch Versicherungsnehmer sind (also den Versicherungsvertrag abgeschlossen haben). Bei zusammen veranlagten Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern reicht es aus, wenn Sie oder Ihr Partner Versicherungsnehmer sind. Wer von Ihnen beiden die Beiträge zahlt, ist gleichgültig. Wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung später zufließt (Begünstigter, Bezugsberechtigter), spielt bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen keine Rolle. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen werden nur Beiträge für die eigene Altersvorsorge berücksichtigt.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich nur Beiträge berücksichtigt, die Sie als Versicherungsnehmer für sich selbst und für unterhaltsberechtigte Personen geleistet haben (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder). Daher sind die Beiträge für eine Mitversicherung der minderjährigen Kinder in der privaten Krankenversicherung der Eltern absetzbar, wenn ein Elternteil Versicherungsnehmer(in) ist. Seit 2010 können Sie auch die begünstigten Basis-Beiträge Ihres selbst krankenversicherten Kindes absetzen, wenn Sie die Beiträge im Rahmen Ihrer Unterhaltspflicht tragen (dazu genügt, dass Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, auch wenn das Kind die Beiträge selbst zahlt) und Sie für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Setzen Sie diese Beiträge als Vorsorgeaufwendungen ab, scheidet ein Abzug bei Ihrem Kind aus.

Der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte kann seit 2010 seine vom unterhaltsverpflichteten Expartner getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung als eigene Vorsorgeaufwendungen absetzen, soweit er sie als Unterhaltseinkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG).

Beitragserstattungen mindern die abziehbaren Beiträge

Beitragserstattungen oder Beitragsverrechnungen der Versicherungsgesellschaft vermindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift nur abziehbare gleichartige Versicherungsbeiträge. Gleiches gilt für Überschussanteile bei vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, außer diese werden zur Erhöhung der Versicherungssumme oder zur Abkürzung der Versicherungs- oder Beitragszahlungsdauer verwendet oder sind als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile, wenn diese erst bei Fälligkeit der Hauptversicherungssumme ausgezahlt werden.

Die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 3 Bstb. b EStG). Das gilt auch für vergleichbare Beitragserstattungen aus berufsständischen Versorgungswerken (§ 3 Nr. 3 Bstb. c EStG). Eine von der Krankenkasse rückerstattete Praxisgebühr ist keine Beitragserstattung, wenn bei der Erstattung auf die tatsächliche Gebührenzahlung Bezug genommen wird (ofd-rheinland21.5.2013, DStR 2013 S. 1785).

Seit 2012 gilt Folgendes: Übersteigen die erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge, ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Beiträgen zu verrechnen (z.B. ein Erstattungsüberhang bei der Haftpflichtversicherung mit gezahlten Beiträgen zu einer Unfallversicherung). Ein verbleibender Erstattungsüberhang bei den Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b EStG).

Steuerfreie Zuschüsse (z.B. des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung) werden steuerlich wie erstattete Beiträge behandelt und können somit zu einem Erstattungsüberhang führen.

Beiträge nicht nur für deutsche Versicherungen abziehbar

Zu den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger (BFH-Urteil vom 24.6.2009, X R 57/06, BStBl. 2009 II S. 1000). Das betrifft insbesondere beschränkt Steuerpflichtige, die im EU-Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten. Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland, die im Ausland beschäftigt sind und bei denen der ausländische Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. bei Grenzgängern nach Frankreich, Österreich, Schweiz), sind die Pflichtbeiträge zur ausländischen Sozialversicherung dagegen nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 18.4.2012, X R 62/09, BStBl. 2012 II S. 721), freiwillig gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aber schon (FG Köln vom 4.6.2014, 4 K 3168/13, EFG 2014 S. 1572).

Seit 2013 dürfen auch an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR gezahlte Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlen im Ausland manchmal einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag. Dieser muss für den Sonderausgabenabzug im Inland auf die einzelnen Versicherungsarten aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hat dazu länderspezifische Prozentsätze innerhalb der EU bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 3.12.2014, BStBl. 2014 I S. 1606).

Kein Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen

Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind insoweit nicht absetzbar (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das gilt beispielsweise bei Angestellten für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung, bei Rentnern für den steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung, bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.) für die im Leistungsbetrag enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei Zahlung von steuerfreiem Kurzarbeitergeld, bei der betrieblichen Altersvorsorge für die vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Beiträge.

Beiträge im Jahr der Zahlung abziehbar

Grundsätzlich sind Versicherungsbeiträge im Jahr der Zahlung abziehbar. Werden aber die Beiträge im Zeitraum von 10 Tagen um den Jahreswechsel gezahlt, sind sie dem Jahr der Fälligkeit zuzurechnen (§ 11 EStG). So dürfen Beiträge, die Ende Dezember fällig sind, aber erst bis zum 10.1. des Folgejahres bezahlt werden, noch im alten Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Altersvorsorgeaufwendungen

Was sind Altersvorsorgeaufwendungen?

Steuerlich besonders begünstigt sind Vorsorgeaufwendungen, bei denen gesichert ist, dass sie tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet werden (sog. Basisversorgung). Welche Versicherungsbeiträge hierzu gehören, ist abschließend in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgezählt:

Das sind die begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung;

  • Beiträge für eine private Rürup-Rente;

  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;

  • Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen.

Ihre Eigenbeiträge tragen Sie auf der Vorderseite der Anlage Vorsorgeaufwand ein.

Für Arbeitnehmer zählt zu den Altersvorsorgeaufwendungen nicht der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil und steuerfreier Arbeitgeberanteil).

Begünstigt sind auch Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, eine freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 187a SGB VI, eine freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Minderung durch einen Versorgungsausgleich nach § 187 SGB VI und eine Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach § 187b SGB VI.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte selbstständige Künstler und Publizisten zahlen Beiträge an die Künstlersozialkasse. Diese werden als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt. Der von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil bleibt in der Steuererklärung außen vor (BMF-Schreiben vom 30.1.2008, BStBl. 2008 I S. 390Tz. 3).

Üben Sie oder Ihr Ehepartner einen 450-Euro-Job aus, brauchen Sie den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur dann anzugeben, wenn dies steuerlich für Sie günstiger ist. Das trifft derzeit nur zu für Mini-Jobber in einem privaten Haushalt, die den Pauschalbeitrag durch eigene Beiträge selbst aufstocken.

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zahlen vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe, die versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Es sind aber nur die Beiträge an Versorgungswerke begünstigt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste mit den Adressen derjenigen Versorgungswerke veröffentlicht, die die Satzungsbedingungen für den steuerlichen Abzug der Beiträge erfüllen (BMF-Schreiben vom 8.7.2014, BStBl. 2014 I S. 1098). Beiträge an die Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister zählen nicht dazu (BFH-Urteil vom 15.5.2013, X R 18/10, BStBl. 2014 II S. 25); diese sind damit nur sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Ebenfalls berücksichtigt werden die um Beitragszuschüsse geminderten eigenen Beiträge von Landwirten und deren Ehepartner an die landwirtschaftlichen Alterskassen. Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige sind nicht begünstigt.

Die Rürup-Rente

Bei der 2005 neu eingeführten Rürup-Rente (benannt nach dem Regierungsberater Prof. Bert Rürup) – auch als Basisrente bezeichnet – handelt es sich um eine kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, die Sie bei einem privaten Anbieter für Ihre eigene Altersvorsorge abschließen können. Im Prinzip ist es nichts anderes als eine private Rentenversicherung, die grundsätzlich jeder abschließen kann – Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner wie Selbstständige und auch der Ehepartner ohne eigene Einkünfte. Der Versicherungsvertrag muss aber bestimmte Bedingungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b EStG; BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681Tz. 11):

  • Es muss eine lebenslange Rente (Leibrente) vereinbart sein. Eine Mindestrente muss der Versicherer nicht garantieren. Deshalb kommt auch eine fondsgebundene Rentenversicherung als Rürup-Rente infrage.

  • Die spätere Rentenzahlung muss monatlich gleichbleibend oder steigend erfolgen. Ein Kapitalwahlrecht ist nicht zulässig, lediglich die Abfindung einer sog. Kleinbetragsrente ist erlaubt (Rente von nicht mehr als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV).

  • Die Rentenzahlung darf nicht vor Ihrem 60. Geburtstag beginnen, bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen frühestens mit 62 Jahren.

  • Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Ferner ist eine Kündigung und Rückkauf der Rürup-Police nicht möglich.

  • Die ergänzende Absicherung gegen Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen muss weniger als 50 % des Rürup-Gesamtbeitrags ausmachen (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681Tz. 18). Ab 2014 darf der Rürup-Vertrag auch ausschließlich der Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbunfähigkeit bis zum 67. Lebensjahr dienen, wenn im Vertrag bei Eintritt der Unfähigkeit eine lebenslange Leibrente zugesagt wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Bstb. b EStG).

  • Seit 2010 müssen alle Rürup-Verträge (wie jetzt schon die Riester-Rente) nach § 5a AltTZG zertifiziert sein. Das Zertifikat beantragt der Anbieter beim Bundeszentralamt für Steuern. Wegen der Zertifizierung müssen dem Finanzamt die Vertragsunterlagen nicht mehr vorgelegt werden.

  • Sie müssen gegenüber dem Vertragsanbieter der elektronischen Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zustimmen.

Ein Vorteil der Rürup-Rente ist, dass sie im Gegensatz zu Kapitallebensversicherungen vor Pfändung geschützt ist.

Voraussetzung für die Anerkennung der Rürup-Rentenbeiträge ist, dass es sich um Ihre eigene Altersvorsorge handelt. Sie müssen also Beitragszahler, versicherte Person und Empfänger der späteren Rente sein. Eine Ausnahme gilt für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden. Hier spielt es keine Rolle, wer von den Ehepartnern versichert ist und wer die Beiträge einzahlt (R 10.1 EStR 2012). Beiträge von Eltern zur Altersvorsorge ihrer Kinder sind dagegen nicht begünstigt.

Begünstigt sind auch Beiträge zu einer Rürup-Rente, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erbracht werden, also rein arbeitgeberfinanzierte oder durch Gehaltsumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681Tz. 26). Nicht berücksichtigt werden aber steuerfreie und pauschal versteuerte Beiträge sowie Beiträge, die aufgrund einer Altzusage gezahlt werden.

Sie können Ihre Beiträge in eine Rürup-Rente laufend oder einmalig einzahlen. Auch die Höhe der eingezahlten Beiträge steht Ihnen frei. Möglich ist auch eine sog. Sofortrente: Sie zahlen einmalig einen größeren Betrag an den Versicherer und erhalten frühestens ab dem nächsten Monat eine lebenslange monatliche Rente. Bei höheren Beträgen kann es wegen der Höchstbeträge aus steuerlichen Gründen aber sinnvoll sein, die Einzahlung auf zwei oder noch mehr Jahre zu verteilen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG). Als sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten insbesondere Beiträge zu den folgenden Versicherungen (Einzelheiten zur Höhe des möglichen Abzuges als Sonderausgaben finden Sie im Kapitel zu den Vorsorgehöchstbeträgen:

  • gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (inkl. Zusatzbeitrag zur GKV) sowie entsprechende private Versicherungen.

    Nicht absetzbar sind der monatliche Eigenbeitrag für einen Beihilfeanspruch für Wahlleistungen beim Krankenhausaufenthalt eines Beamten sowie die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur GKV bei einem 450-Euro-Job sowie u.E. der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG bei Versorgungsbezügen (denn steuerpflichtig sind nur die um diesen Verminderungsbetrag gekürzten Versorgungsbezüge);

  • eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Zusatzversicherungen als Bestandteil einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 95). Als Bestandteil einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung (Altvertrag) werden die Beitragsanteile den Lebensversicherungsbeiträgen zugerechnet. Sind EU- und BU-Versicherungen Bestandteil einer Rürup-Rente, sind die gesamten Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG);

  • private Unfallversicherungen und einer speziellen Versicherung wie Autoinsassen-, Reiseunfallversicherung usw. Gegen den nur begrenzten Abzug von Unfallversicherungsbeiträgen ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. X R 5/13). Ausnahme: Eine Unfall-Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung bildet mit dieser eine Einheit und wird steuerlich wie diese behandelt;

  • private Haftpflichtversicherungen, z.B. Kfz-, Familien-, Hundehaftpflicht, Gebäudehaftpflicht für Selbstnutzer (Grundbesitzerhaftpflicht). Ausnahme: Bei Abrechnung des tatsächlichen km-Kostensatzes ist nur der Teil der Kfz-Haftpflicht als Sonderausgabe abziehbar, der auf Privatfahrten entfällt;

  • Risikolebensversicherungen zur Abdeckung des Todesfallrisikos;

  • Lebensversicherungen mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (Altverträge). Zu den begünstigten Lebensversicherungen zählen Kapitallebensversicherungen sowie private Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht. Bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind die Beiträge zu 88 % als Sonderausgaben absetzbar, bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht dagegen zu 100 % (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2004).

    Zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zu den folgenden Lebensversicherungen (bei Vertragsbeginn vor 2005):

    • Aussteuer-, Ausbildungs-, Sterbegeld-, Erbschaftsteuerversicherungen;

    • Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen, sogenannte Dread-Disease-Versicherungen;

    • Versorgungs- und Pensionskassen sowie Witwen-, Waisen- und Sterbekassen mit Sparanteil. Angestellte im öffentlichen Dienst tragen die Beiträge zur Zusatzversorgung, zum Beispiel zur VBL, in die Zeile 50 Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt aber nur für Ihren Beitrag und den Teil des monatlichen Arbeitgeberbeitrages, der für Sie steuerpflichtiger Arbeitslohn ist;

    • Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, sofern die Beiträge von Ihnen normal als Bruttolohn versteuert wurden. Gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie oder pauschal versteuerte Beiträge sind keine Sonderausgaben;

    • vermögenswirksame Leistungen, die in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt werden.

Beiträge zu den genannten Lebensversicherungen, die Sie ab 2005 neu abschließen (Neuverträge), sind steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, weil sie nun als Geldanlage gelten. Sie gehen auch nicht in die Günstigerprüfung nach altem Recht ein.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden auch Beiträge zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung, zu Sachversicherungen (wie Hausrat-, Rechtsschutz-, Gebäude-, Kaskoversicherungen) sowie an Bausparkassen.

Was für Lebensversicherungen (Altverträge) noch gilt

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar. Diese Bedingungen in Bezug auf Mindestlaufzeit, Beitragszahlungsdauer, Todesfallschutz usw. sind die gleichen wie für die Steuerfreiheit der späteren Kapitalauszahlung.

Für Rentenversicherungen gelten die gleichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug wie bei Kapitallebensversicherungen, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Die Einhaltung eines Mindesttodesfallschutzes ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 22.8.2002, BStBl. 2002 I S. 827Tz. 30) und bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht spielt zudem die Vertragslaufzeit und Beitragszahlungsdauer keine Rolle.

Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, ändern steuerlich nichts. Deshalb sind auch Beitragserhöhungen bei einer sogenannten dynamischen Lebensversicherung, die bereits im Vertrag vereinbart wurden, als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Beträgt aber die Beitragserhöhung pro Jahr mehr als 20 % des bisherigen Beitrags, gibt es eine Sonderregelung (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Tz. 92).

Werden bei Ihrem Versicherungsvertrag im Nachhinein wesentliche Bestandteile verlängert bzw. erhöht (z.B. Verlängerung der Laufzeit oder der Beitragszahlungsdauer, höhere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), werden nur die auf die geänderten Komponenten entfallenden Vertragsbestandteile steuerlich als neuer Vertrag behandelt: Liegt der Änderungsvertrag nach dem 31.12.2004, sind die Beiträge für diesen Neuvertrag nicht als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Bei einem Arbeitgeberwechsel und der damit verbundenen Fortführung des alten Vertrages (Direktversicherung oder Pensionskasse) durch eine neue Versicherungsgesellschaft handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht um einen neuen Vertragsabschluss (LfSt Bayern 5.9.2007, DStR 2007 S. 1768).

Bei unentgeltlichem Eintritt in eine im Übrigen unveränderte Lebensversicherung, zum Beispiel bloßer Wechsel des Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Kindes in den Vertrag eines Elternteils, handelt es sich nicht um eine steuerlich relevante Vertragsänderung (BMF-Schreiben vom 22.8.2002, BStBl. 2002 I S. 827; zum entgeltlichem Erwerb siehe die dortige Tz. 4).

Wird eine Lebensversicherung für Finanzierungszwecke eingesetzt (z.B. als Policendarlehen), kann dies steuerschädlich sein: Die Beiträge sind nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar und – was schlimmer ist – die spätere Auszahlung der Versicherungsleistung ist nicht mehr steuerfrei. Steuerschädlich ist die Abtretung, Verpfändung, Hinterlegung oder Beleihung zur Sicherung und/oder späteren Tilgung eines Darlehens. Seit 1992 ist eine solche Abtretung steuerschädlich, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004). Das kann auch eintreten, wenn Sie später im selbst genutzten Haus ein Arbeitszimmer einrichten oder Räume vermieten, oder ein kreditfinanziertes Auto später für berufliche Fahrten einsetzen! Die steuerlichen Nachteile treten unabhängig von der Höhe des steuerschädlich verwendeten Anteils des Policendarlehens insgesamt ein, da eine Aufteilung in steuerschädliche und steuerunschädliche Teile nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 16/12 ).

Sobald Darlehen über 25.565,00 € mit einer Lebensversicherung besichert werden, muss die kreditgebende Bank (der Sicherungsnehmer) dies dem für Sie zuständigen Finanzamt mitteilen. Falls Sie den Kredit von der Versicherungsgesellschaft direkt bekommen, hat diese die Abtretung zu melden.

Die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente)

Die Renten steigen in Zukunft langsamer, das Rentenniveau sinkt in den kommenden Jahren von 53 auf etwa 42 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens aufgrund der Rentenreform 2001. Davon betroffen sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Als Ausgleich für die dadurch entstehende Versorgungslücke im Alter bekommen Sie vom Staat seit 2002 eine Förderung in Form einer Zulage oder eines Sonderausgabenabzuges, wenn Sie freiwillig zusätzlich für das Alter vorsorgen (§ 10a EStG). Diese sog. Riester-Förderung endet mit Beginn der Altersrente, spätestens mit dem 67. Geburtstag.

Wer wird gefördert?

Für eingetragene Lebenspartner gilt das nachfolgend zu Ehegatten Gesagte entsprechend. Die Riester-Förderung erhält nur ein bestimmter Personenkreis. Dazu gehören bei Wohnsitz in der EU bzw. im EWR insbesondere Arbeitnehmer und Selbstständige, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (auch im EU-Ausland wohnende Grenzpendler) bzw. bereits vor 2010 in einer vergleichbaren ausländischen Rentenversicherung pflichtversichert waren (im EU-Ausland arbeitende Grenzpendler), Beamte, Richter und Soldaten, ferner Mini-Jobber, wenn sie sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, Berufsauszubildende, die früheren Wehr- und Zivildienstleistenden, die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leistenden Personen, Bezieher von Lohnersatzleistungen sowie von Hartz IV (sofern sie vor der Arbeitslosigkeit unmittelbar förderberechtigt waren, § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG), Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie Personen, die eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit oder aber Versorgungsbezüge wegen vollständiger Dienstunfähigkeit beziehen, sofern diese unmittelbar vor dem Renten- oder Versorgungsbezug zum begünstigten Personenkreis gehört haben (§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG; § 86 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Nicht unmittelbar gefördert werden z.B. nicht im Vorbereitungsdienst befindliche Beamte auf Widerruf, ehrenamtliche Richter, in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversicherte Personen, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, ferner Rentner und Pensionäre sowie im Ausland arbeitende Sparer mit Wohnsitz im Inland (Grenzgänger) bei Vertragsabschluss ab 1.1.2010. Beim BFH ist eine Revision zu der Frage anhängig, ob es den Sonderausgabenabzug auch für verkammerte Berufe gibt (Az. X R 11/13).

Sind beide Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, wird jeder für sich betrachtet – auch bei Zusammenveranlagung. Jeder kann also unabhängig vom anderen Partner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen und hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage bzw. den Sonderausgabenabzug.

Ist nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, hat der nicht zum geförderten Personenkreis gehörende Partner (z.B. ein Selbstständiger) trotzdem einen abgeleiteten Anspruch (mittelbare Förderung) auf die Zulage, nicht aber den Sonderausgabenabzug (§ 79 Satz 2 EStG). Die Voraussetzungen dafür sind, dass er einen eigenen, auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abschließt (ein Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge genügt nicht), seit 2012 mindestens 60,00 € Eigenbeitrag einzahlt, die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat haben und der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner ebenfalls den Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag eingezahlt hat.

Jeder Ehegatte, der einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, muss seit 2010 Angaben in der Anlage AV machen. Zusammen veranlagte Ehegatten füllen gemeinsam eine Anlage AV aus und tragen ihre Daten in der Rubrik Altersvorsorgebeiträge ein.

Seit 2010 ist die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge grundsätzlich bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch einen von Ihrem Vertragsanbieter an die Finanzverwaltung zu übermittelnden elektronischen Datensatz nachzuweisen. Hierzu müssen Sie gegenüber Ihrem Anbieter bzw. Ihrer Besoldungsstelle schriftlich in die Datenübermittlung einwilligen, sonst ist der Sonderausgabenabzug nicht möglich (und Besoldungsempfänger bekommen auch keine Zulagen, wogegen die Revision X R 18/14 anhängig ist). Der Anbieter muss Sie in der jährlichen Bescheinigung nach § 92 EStG über die erfolgte Datenübermittlung informieren. Funktioniert die Datenübertragung nicht rechtzeitig, legen Sie dem Finanzamt die Beitragsbescheinigung Ihres Anbieters vor.

Auf Riester-Verträge eingezahlte Teilbeträge, die nicht gefördert werden (weder Zulage noch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG), können Sie – wenn es sich um Vorsorgeaufwendungen handelt – nach § 10 EStG als Sonderausgaben absetzen.

Was wird gefördert?

Private Altersvorsorge

Bei der privaten Altersvorsorge schließen Sie selbst einen Altersvorsorgevertrag bei einem Anbieter Ihrer Wahl ab, insbesondere bei einem Lebensversicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleister (Strukturvertrieb) oder einer Kapitalanlagegesellschaft (Fondsgesellschaft). Der Altersvorsorgevertrag kann z.B. eine private Rentenversicherung, ein Fonds- oder Banksparplan oder auch eine fondsgebundene Lebensversicherung sein (zur Förderung des Wohneigentums siehe unten).

Die wichtigsten Förderbedingungen, die der Riester-Vertrag einhalten muss – was von der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft wird –, sind:

  • Der Anleger muss während der Ansparphase laufend Beiträge auf seinen Altersvorsorgevertrag einzahlen.

  • Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Geburtstag erfolgen, wenn im Riester-Vertrag die Auszahlung vom Alter abhängig gemacht wird (bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011: nicht vor dem 62. Geburtstag). Sieht der Vertrag hingegen als Riester-Renten-Beginn den Beginn der gesetzlichen Altersrente vor, ist eine Auszahlung auch schon vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres möglich, aber nicht vor Beginn der Altersrente.

  • Die Auszahlung des angesparten Kapitals darf grundsätzlich nur in Form einer lebenslangen Leibrente erfolgen. Ausnahme: Es kann auch bis zu 30 % des Kapitals, das bei Rentenbeginn zur Verfügung steht, auf einmal ausbezahlt werden, das dann nachgelagert besteuert wird. Ebenso darf eine Kleinbetragsrente abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG), die 2015 in den alten Bundesländern 28,35 € (1 % von 2.835,00 €) und in den neuen Bundesländern 24,15 € (1 % von 2.415,00 €) beträgt.

  • Dem Anleger müssen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.

  • Das angesparte Kapital darf grundsätzlich nicht auf eine andere Person übertragen oder abgetreten werden. Ausnahme: Bei ab 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen darf bei Ehescheidung das Kapital zwischen den Ex-Gatten aufgeteilt werden (§ 93 Abs. 1a EStG; § 97 Satz 2 EStG). Stirbt ein Ehepartner, kann der überlebende Ehepartner das angesparte Kapital auf seinen Vertrag übertragen lassen.

Wenn Sie am Ende der Laufzeit des Vertrages die genannten Auszahlungsbedingungen verletzen, müssen Sie die Riester-Förderung (Zulage bzw. Steuervorteile) an Ihren Vertragsanbieter zurückzahlen, der die Zulagen dann an die zentrale Stelle abführt (§ 90 Abs. 3 EStG).

Die unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz im Inland) ist nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-269/07, DStR 2009 S. 1954). Daher dürfen auch die bei Fälligkeit der Riester-Rente (Auszahlungsphase) ins EU/EWR-Ausland übergesiedelte Ruheständler die Riester-Förderung behalten.

Wollen Riester-Sparer noch vor Beginn der Auszahlungsphase zu einem günstigeren Anbieter wechseln, mussten sie früher ihren Riester-Renten-Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Jetzt darf auch fristgemäß zu Beginn der Auszahlungsphase gekündigt werden, selbst wenn diese nicht auf das Ende eines Quartals fällt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10b AltZertG).

Betriebliche Altersvorsorge

Haben Sie eine betriebliche Altersvorsorge, können Sie auch für diese die Riester-Förderung erhalten. Dabei schließen Sie keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, sondern verzichten auf Teile Ihres (bereits individuell versteuerten) Arbeitsentgelts (§ 82 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese werden von Ihrem Arbeitgeber in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt (Entgeltumwandlung) und in ein Produkt der betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt. Dies kann eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sein. Erhalten Sie für Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung die Riester-Zulagen, müssen Sie auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Einzahlungen verzichten.

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände regeln die betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich durch Tarifvertrag. Schreibt der Tarifvertrag vor, dass z.B. ein Pensionsfonds eingerichtet wird, kann Ihre betriebliche Altersvorsorge nur dann gefördert werden, wenn sie über diesen Pensionsfonds läuft.

Wohn-Riester

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde zum 1.1.2008 die selbst genutzte Immobilie in den Kreis der Altersvorsorgeprodukte aufgenommen, für die die Riester-Förderung infrage kommt (sog. Wohn-Riester). Somit können seit 2008 Riester-Zulagen auch für den Kauf, Bau oder ab Beginn der Auszahlungsphase die Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus bzw. einer Eigentumswohnung oder für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder für den Erwerb eines Dauerwohnrechts in einem Seniorenheim gewährt werden (§ 92a EStG). Die Wohnung darf auch im EU-/EWR-Ausland liegen (EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-269/07, DStR 2009 S. 1954). Ferienwohnungen werden aber nicht gefördert.

Die Wohn-Riesterförderung können die gleichen Personengruppen in Anspruch nehmen wie die Förderung einer normalen Riester-Rente. Die finanziellen Mittel, die Sie für die Bildung selbst genutzten Wohneigentums einsetzen, werden mit den gleichen Zulagen oder Steuervorteilen gefördert wie die auf einen Riester-Renten-Vertrag eingezahlten Altersvorsorgebeiträge. Begünstigt sind

  • die förderunschädliche Entnahme des in einem beliebigen Riester-Renten-Vertrag (z.B. Riester-Fonds, Riester-Rentenversicherung) angesparten Kapitals (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zur Finanzierung des Baus oder Kaufs bzw. Entschuldung eines Eigenheims;

  • die Tilgung eines zertifizierten Immobiliendarlehensvertrags, wenn die Immobilie nach 2007 gekauft oder gebaut wurde;

  • der Abschluss eines zertifizierten Riester-Bausparvertrages.

Seit 2014 gibt es u.a. die Möglichkeit, gefördertes Altersvorsorgevermögen vor Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich für die Entschuldung oder den Barrieren beseitigenden Umbau einer selbst genutzten Wohnung zu entnehmen (§ 92a Abs. 1 EStG). Der Mindestentnahmebetrag beläuft sich auf 3.000,00 €; für den Umbau gibt es gesonderte Mindestbeträge.

Im Ruhestand müssen die Eigenheimbesitzer ihr mietfreies Wohnen voll versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 4 EStG). Besteuert wird eine fiktive Eigenheimrente, die aus den im persönlichen Wohnförderkonto erfassten Entnahmebeträgen (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), Tilgungsleistungen und den darauf gewährten Altersvorsorgezulagen kompliziert errechnet wird. Dieses Konto wird seit 2014 für jeden Riester-Sparer bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) geführt. Die Besteuerung beginnt zwischen dem 60. und 68. Geburtstag und läuft bis zum 85. Lebensjahr (§ 92a Abs. 2 EStG). Alternativ können Sie sich auch für eine ermäßigte Sofortversteuerung entscheiden.

Falls Sie innerhalb der Ansparphase oder innerhalb der Auszahlungsphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie nicht nur vorübergehend, d.h. für mehr als ein Jahr aufgeben – also die Immobilie verkaufen, vermieten, verschenken oder an Angehörige unentgeltlich überlassen –, ist Ihr Wohnförderkonto aufzulösen und der noch vorhandene Gesamtbetrag des Kontos (Auflösungsbetrag) auf einmal mit dem individuellen Steuersatz als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG zu versteuern (§ 92a Abs. 3 EStG). Davon gibt es Ausnahmen (BMF-Schreiben vom 24.7.2013, BStBl. 2013 I S. 1022).

Wie wird gefördert?

Es wird eine Altersvorsorgezulage gezahlt, die aus einer Grundzulage und ggf. Kinderzulagen besteht. Es können maximal zwei Altersvorsorgeverträge auf einmal gefördert werden, wobei es aber keine doppelte Förderung gibt, sondern die Förderung auf beide Verträge verteilt wird. Bei einem abgeleiteten Förderanspruch wird dagegen nur ein Vertrag gefördert.

Um die Zulagen zu bekommen, müssen Sie bei Ihrem Vertragsanbieter (nicht beim Finanzamt) spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das jeweilige Beitragsjahr folgt, einen Antrag auf Zahlung der Zulage stellen (§ 89 Abs. 1 EStG) – beispielsweise für das Jahr 2015 bis Ende 2017. Um das nicht jedes Jahr aufs Neue machen zu müssen, ist ein Dauerzulagenantrag möglich. Anhand der vom Anbieter übermittelten Daten berechnet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Ihre Zulage. Diese wird an Ihren Anbieter überwiesen, der die Zulagen Ihrem Altersvorsorgevertrag gutschreibt. Alle Änderungen, die sich auf die Höhe der Zulagen auswirken können, müssen Sie Ihrem Anbieter mitteilen (z.B., wenn sich Ihr Gehalt verändert oder Sie für ein Kind kein Kindergeld mehr bekommen).

Die Grundzulage (§ 84 EStG)

Jeder Förderberechtigte, egal ob ledig oder verheiratet, bekommt eine Grundzulage für den eigenen Altersvorsorgevertrag. Nicht gefördert werden solche Beiträge, für die Sie im gleichen Jahr schon die Arbeitnehmer-Sparzulage, die Wohnungsbauprämie oder den normalen Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG für Vorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen haben.

Die Grundzulage beträgt pro Jahr

seit 2008

154,00 €

Wer ab 2008 bis zu seinem 25. Geburtstag einen Riester-Vertrag abschließt, erhält einmalig eine um 200,00 € erhöhte Grundzulage (§ 84 Satz 2 EStG). Diesen zusätzlichen Berufseinsteiger-Bonus von 200,00 € gibt es im ersten Jahr, für das Sie Zulage beantragen.

Die Kinderzulage (§ 85 EStG)

Die Kinderzulage gibt es für jedes Kind, für das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Für jedes Kind wird pro Jahr nur eine Kinderzulage ausgezahlt, auch wenn beide Elternteile jeweils einen eigenen Vertrag abgeschlossen haben.

Die Kinderzulage beträgt pro Kind und Jahr

– für bis 31.12.2007 geborene Kinder
– für ab 1.1.2008 geborene Kinder

185,00 €
300,00 €

Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet (§ 85 Abs. 2 EStG), dem Vater nur auf Antrag in der Anlage AV beider Eltern. Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, getrennt lebend oder geschieden, bekommt der Elternteil die Kinderzulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG)

Alternativ zu den Zulagen können Sie Ihre gesamten Altersvorsorgeaufwendungen, also Ihre Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen, als Sonderausgaben geltend machen. Dazu müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung die Anlage AV abgeben. Bei der Berechnung des Sonderausgabenabzuges bleibt der Berufseinsteiger-Bonus unberücksichtigt.

Für den Elster-Versand der Anlage AV wird von Angestellten die Angabe einer Sozialversicherungsnummer verlangt, die auf der jährlichen Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die künftig zu erwartende Altersrente zu finden ist. Beamte geben stattdessen eine Zulagennummer an, die ihnen vom Arbeitgeber zugeteilt wird. Beide Nummern sind 12-stellig (8 Ziffern + 1 Buchstabe + 3 Ziffern).

Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug

seit 2008

2.100,00 €

Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten gesondert zu. Sind beide Ehegatten förderberechtigt, kann jeder seine eigenen Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 2.100,00 € als Sonderausgaben absetzen. Ist einer der Ehegatten nicht förderberechtigt (nur abgeleiteter Anspruch), kann er keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Ob das auch für Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk gilt, muss der BFH noch entscheiden (Az. X R 11/13). Dafür werden bei Zusammen- oder Einzelveranlagung seine Eigenbeiträge und Zulagen beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar förderberechtigten Ehepartners bis zum Höchstbetrag mitberücksichtigt, wobei sich dessen Höchstbetrag von 2.100,00 € seit 2012 um den vom mittelbar berechtigten Ehegatten zu zahlenden Mindestbeitrag von 60,00 € erhöht (§ 10a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Ob für Sie die Zulage oder der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen im Rahmen einer Günstigerprüfung. Seit 2011 wird durch die Abgabe der Anlage AV automatisch für alle Riester-Verträge, für die Sie die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben, der Sonderausgabenabzug geprüft.

In der Günstigerprüfung wird mit dem Anspruch auf Zulage gerechnet. Das Finanzamt interessiert somit nicht, ob Sie die Zulage auch erhalten haben. Daher müssen Sie immer die Zulage bei Ihrem Anbieter beantragen. Denn die Ihnen zustehende Zulage wird immer auf Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben, auch wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist.

Sollte für Sie die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher sein als die Zulage, werden Ihre Riester-Beiträge als Sonderausgaben abgezogen. Das Finanzamt zieht dann die Zulage als bereits erfolgte Steuervergütung von der Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug wieder ab (§ 10a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Differenz zwischen Steuerentlastung und Zulage wird gesondert im Einkommensteuerbescheid festgestellt und direkt an Sie ausbezahlt, also nicht auf den Vorsorgevertrag eingezahlt.

Achten Sie bei der Eingabe der Daten in der Steuererklärung darauf, dass die berechnete Zulage im Programm der tatsächlichen Zulage entspricht, die Sie für Ihre Verträge erhalten. Da die Versicherer regelmäßig einen Datenabgleich mit den Finanzämtern vornehmen, kann es sonst in späteren Jahren zu einer Korrektur Ihrer Steuererklärung kommen.

Wie viel müssen Sie selbst ansparen?

Die volle Zulage bekommen Sie nur, wenn Sie einen Mindesteigenbeitrag in den eigenen Vertrag einzahlen. In die Berechnung des Mindesteigenbeitrages wird der Berufseinsteiger-Bonus von 200,00 € mit einbezogen.

Der Mindestbeitrag beträgt gemäß § 86 EStG

seit 2008

4 %/maximal 2.100,00 €

Der Mindesteigenbeitrag bei unmittelbarer Förderberechtigung wird zu Beginn des Jahres prozentual berechnet auf Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einnahmen (i.d.R. das Bruttogehalt max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. die Erwerbsminderungsrente oder das tatsächlich ausgezahlte Entgelt (z.B. Arbeitslosengeld I), bei Beamten der Besoldung/Amtsbezüge des Vorjahrs. Hartz IV-Empfänger zahlen nur den Sockelbertrag (siehe unten).

Von dem so errechneten Mindestbeitrag werden noch die Ihnen zustehenden Zulagen abgezogen, um zu Ihrem Mindesteigenbeitrag zu kommen. Die Zulage des Ehegatten mit nur mittelbarem Zulageanspruch wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des unmittelbar förderberechtigten Ehepartners mitberücksichtigt (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Eine allein erziehende Angestellte mit einem vor 2008 geborenen Kind hatte 2014 einen Bruttoarbeitslohn von 40.000,00 €. Ihr Mindesteigenbeitrag 2015 beträgt 1.261,00 € (4 % von 40.000,00 € = 1.600,00 € ./. 154,00 € Grundzulage ./. 185,00 € Kinderzulage).

Bei niedrigem Einkommen kann der Mindestbeitrag nicht null werden, denn nach § 86 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG ist ein bestimmter Sockelbetrag als Minimum einzuzahlen, der einheitlich 60,00 € beträgt. Sonst wird die Zulage gekürzt. Ob einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinserträge förderungswürdige Eigenbeiträge des Anlegers sind, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. X R 41/13).

Gehören beide Ehegatten zum geförderten Personenkreis, rechnet jeder für sich anhand seiner Einnahmen seinen Mindesteigenbeitrag aus. Ist einer nur abgeleitet förderberechtigt, muss er seit 2012 auf seinen Altersvorsorgevertrag 60,00 € einzahlen, sonst entfällt seine Zulage (§ 79 Satz 2 EStG).

Der Anspruch auf eine ungekürzte Zulage besteht für den nicht förderberechtigten Ehegatten nur, wenn der förderberechtigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag in voller Höhe erbracht hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 EStG). Erbringt der förderberechtigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe, werden die Zulagen beider Ehegatten gekürzt.

Es reicht aus, wenn Sie im Laufe des Jahres (auch erst im Dezember) einen Altersvorsorgevertrag abschließen und die erforderlichen Eigenbeiträge einzahlen, um die volle Förderung zu bekommen.

Seit 2011 besteht für Hartz IV-Empfänger keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht mehr. Damit haben sie seit 2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen mehr, von denen der Mindestbetrag berechnet werden kann. Somit ist in der Anlage AV die Abfrage des Arbeitslosengeldes II entfallen. Seit 2012 müssen Hartz IV-Bezieher mindestens den Sockelbetrag von 60,00 € einzahlen.