Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Außer Vorsorgeaufwendungen sind noch weitere Sonderausgaben abziehbar

Die Sonderausgaben unterteilen sich in zwei Bereiche: Zum einen gibt es die Vorsorgeaufwendungen. Zum anderen gibt es die übrigen Sonderausgaben, bei denen es sich um weitere Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, die Sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung aus sozialen und steuerpolitischen Gründen in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen dürfen. Zu den übrigen Sonderausgaben gehören abschließend gemäß § 10 EStG:

Können Aufwendungen sowohl Einkünften als auch den Sonderausgaben zugeordnet werden, geht der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dem als Sonderausgaben vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Gesamtbetrag der Einkünfte

./.

Sonderausgaben

./.

Außergewöhnliche Belastungen

=

Einkommen

Ohne Einzelnachweis gibt es den Sonderausgaben-Pauschbetrag

Die übrigen Sonderausgaben werden steuerlich entweder gegen Einzelnachweis oder mit einem Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt. Dabei ist es egal, ob Sie Arbeitslohn oder andere Einkünfte beziehen. Wenn Sie also neben den Vorsorgeaufwendungen keine oder nur geringfügige weitere Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen, gewährt das Finanzamt automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Den Sonderausgaben-Pauschbetrag erhalten alle Steuerpflichtigen einschließlich beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer (Wohnsitz im Ausland mit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland).

Höhe des Sonderausgaben-Pauschbetrages (§ 10c EStG)

bei Einzelveranlagung

bei Zusammenveranlagung

36,00 €

72,00 €

Wenn Sie Mitglied in einer Kirche sind, werden Sie den Pauschbetrag im Allgemeinen schon mit der gezahlten Kirchensteuer übertreffen. Als Arbeitnehmer können Sie den Pauschbetrag übersteigende übrige Sonderausgaben als Freibetrag für Ihren Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Bei Selbstständigen ist dagegen eine Berücksichtigung solcher Beträge bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur mit Einschränkungen möglich.

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird der Pauschbetrag bereits mit 1/12 berücksichtigt, denn er ist in die Lohnsteuertabellen der Steuerklassen I bis V eingearbeitet. Ebenso wird er automatisch vom Finanzamt bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung sind die Sonderausgaben auf der Seite 2 des Mantelbogens einzutragen.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten spielt es keine Rolle, wer die Aufwendungen getragen hat. Bei Einzelveranlagung können die Ehegatten nur die von ihnen selbst bezahlten Sonderausgaben ansetzen, außer sie beantragen übereinstimmend die hälftige Aufteilung (§ 26a Abs. 2 EStG). Zumindest im ersten Jahr der Einzelveranlagung kann es sein, dass das Finanzamt von Ihnen Belege anfordert, um dies nachzuprüfen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 3.4.2003, DB 2003 S. 1476).

Erstattungen für Sonderausgaben, die in einem späteren Jahr zufließen, werden zunächst mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr verrechnet. Ein Erstattungsüberhang an Versicherungen und Kirchensteuer wird seit 2012 im Erstattungsjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet und ist damit steuerpflichtig. Erstattungsüberhänge, die sonstige Sonderausgaben betreffen, werden – wie vor 2012 – ins Jahr des Abflusses der Sonderausgaben zurückgetragen und ändern den damaligen Steuerbescheid.