So hoch ist der Ausbildungsfreibetrag
An den Kosten für Schule, Internat, Lehre oder Studium beteiligt sich der Staat mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag und dem Erziehungsfreibetrag. Zusätzlich gibt es für volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind, noch den Ausbildungsfreibetrag, der offiziell »Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes« heißt. Höhere Kosten eines Auslandsstudiums sind darüber hinaus nicht absetzbar (BVerfG, Beschluss vom 12.1.2006, 2 BvR 660/05, HFR 2006 S. 506). Der allgemeine Ausbildungsbedarf eines Kindes ist mit dem Erziehungsfreibetrag abgegolten, ausgenommen das Schulgeld für eine Privatschule. Daher wird für ein minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag mehr gewährt.
Beginnt oder endet die Berufsausbildung im Laufe des Jahres, gibt es den Ausbildungsfreibetrag für die Monate der Berufsausbildung nur zeitanteilig mit jeweils 1/12 des Jahresbetrages.
Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie nur auf Antrag (§ 33 a Abs. 2 EStG). Diesen Antrag stellen Sie in der Anlage Kind, Seite 2, im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.
Ob der Ausbildungsfreibetrag zu niedrig ist, muss der BFH klären (Az. III R 111/07). Die Steuerbescheide ergehen daher vorläufig.


Freibetrag für Kinder in Ausbildung
