Kürzung um eigene Einnahmen des Kindes
Es gibt nur zwei Ausnahmen, in denen der Ausbildungsfreibetrag nicht um die Ausbildungshilfen gekürzt wird:
Außen vor bleibt aber nur der Teil der Förderung, der dem Kind nicht für seinen normalen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Bei einem Auslandsstudium kann das zum Beispiel der Zuschuss zu den dort anfallenden Studiengebühren sein. Deshalb müssen Sie den Gesamtförderbetrag ggf. aufteilen.
Was alles zu den eigenen Einkünften und Bezügen sowie zu den Ausbildungsbeihilfen zählt, finden Sie im Kapitel zum Kindergeld für volljährige Kinder. Gezahlte gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge mindern den Bruttoarbeitslohn des Kindes (H 33a.1 Anrechnung EStH 2008); für den Abzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen usw. gilt Vergleichbares wie beim Kindergeld. Besondere Ausbildungskosten (z.B. Kosten des Studiums) dürfen beim Ausbildungsfreibetrag - im Gegensatz zur Einkommensberechnung beim Kindergeld - nicht abgezogen werden. Ein Ausnahme gibt es aber: Hat Ihr Kind Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, zum Beispiel bei einer betrieblichen Ausbildung, mindern die dazugehörigen Werbungskosten diese Einnahmen.
Eigene Einkünfte und Bezüge werden nur angerechnet, soweit sie auf den Ausbildungszeitraum entfallen. Dazu zählen auch die Einnahmen des Kindes in einer viermonatigen Übergangszeit. Dadurch wird der Ausbildungsfreibetrag gekürzt. Angerechnet werden auch Ausbildungszuschüsse, soweit sie für den Ausbildungszeitraum bestimmt sind (§ 33 a Abs. 4 Satz 3 EStG). Erhält Ihr Kind beispielsweise unterschiedlich hohe BAföG-Zuschüsse für ein Inlandsstudium und ein anschließend beginnendes Auslandsstudium, mindern die Zuschüsse nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind (BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 5/05, BFH/NV 2006 S. 1745).
Angelika studiert Medienwissenschaften und erhält für die letzten drei Monate des Studienjahres einen BAföG-Zuschuss von monatlich € 238,00. Es errechnen sich Bezüge von € 534,00 (3 × € 238,00 ./. Kostenpauschale von € 180,00). Der Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 wird nun nicht um € 534,00 gekürzt, sondern nur um € 231,00. Grund: Da die Ausbildungshilfen nicht während des gesamten Ausbildungszeitraumes von 12 Monaten, sondern nur für 3 Monate anfielen, werden sie nur auf denjenigen Teil des Ausbildungsfreibetrages angerechnet, der auf die Monate entfällt, für die Beihilfen gewährt werden:
€ 924,00 Freibetrag × 3/12 = € 231,00 (auf 3 Monate entfallender Freibetrag). Auf die € 231,00 werden nun die € 534,00 Nettobeihilfen angerechnet, was bis maximal € 231,00 möglich ist. Somit wird der Jahres-Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 um anzurechnende € 231,00 Einnahmen gekürzt, sodass noch € 693,00 Rest-Freibetrag zu gewähren sind.
Einnahmen, die auf die Zeit vor oder nach dem Ausbildungszeitraum entfallen, führen nicht zu einer Verminderung des Ausbildungsfreibetrages, beeinflussen aber die Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf die Zeiträume mit und ohne Freibetrag. Anders als beim Kindergeld/den Freibeträgen für Kinder wird nicht taggenau, sondern monatsweise gerechnet.


So hoch ist der Ausbildungsfreibetrag
