Die zumutbare Belastung
Von Ihren Ausgaben bleibt ein bestimmter Betrag steuerlich unberücksichtigt, die sog. »zumutbare Belastung« (§ 33 Abs. 3 EStG). Ihre steuerliche Eigenbelastung, die nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Eigenbeteiligung an den Medikamentenkosten zu tun hat, ermittelt das Finanzamt automatisch.
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zwei Kindern1) | |||
des Gesamtbetrags der Einkünfte2) | |||
Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat zwei Kinder und Gesamteinkünfte in Höhe von € 27.500,00. Seine zumutbare Belastung beträgt daher 3 % von € 27.500,00, also € 825,00. Hatte er z.B. Krankheits- und Kurkosten in Höhe von € 4.200,00, von denen die Krankenkasse € 2.200,00 erstattet hat, wirken sich noch € 4.200,00 ./. € 2.200,00 ./. € 825,00 = € 1.175,00 steuermindernd als außergewöhnliche Belastung aus.
Bei Ehegatten errechnet sich die zumutbare Belastung nach dem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte. Das gilt auch bei getrennter Veranlagung (BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 59/08, BFH/NV 2009 S. 1183), wobei dann der Prozentsatz für den Splittingtarif angesetzt wird. Die außergewöhnlichen Belastungen werden vom Finanzamt getrennt veranlagten Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Wollen die Ehepartner anders aufteilen, müssen sie in ihrem Mantelbogen auf der Seite 4 den für sich gewählten Prozentsatz eintragen und auf einem Beiblatt gemeinsam beantragen. Dies wirkt sich dann aber auf alle außergewöhnlichen Belastungen aus. Bei besonderer Veranlagung im Jahr der Heirat können jedoch die Aufwendungen nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, der sie getragen hat, da die Ehe steuerlich als nicht geschlossen gilt.


Wann liegt eine allgemeine außergewöhnliche Belastung vor?
