Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Allergieerkrankung

Ersetzen Sie allergieauslösende Gegenstände wie Möbel, Teppiche, Bettwäsche, Wand- oder Deckenverkleidungen durch unbelastete Gegenstände, erhalten Sie für den Kaufpreis normalerweise einen Gegenwert. Dieser besteht darin, dass der angeschaffte Gegenstand auch für andere Personen von Wert sein könnte, also einen Marktwert (Verkaufswert) hat. Das gilt z.B. auch für einen Milbenstaubsauger (FG Köln vom 25.6.2003, 7 K 7879/99, EFG 2003 S. 1701). Deshalb sind Sie finanziell nicht belastet, sodass Ihre Anschaffungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Ein Gegenwert liegt aber dann nicht vor, wenn der Gegenstand diesen durch seine Benutzung alsbald verliert, somit ein Verkauf gar nicht möglich wäre. Das ist etwa bei einem neuen Bett gegen Hausstauballergie der Fall, da auch nur kurzzeitig gebrauchte Betten unverkäuflich sind. Liegt kein Gegenwert vor, sind Ihre Anschaffungskosten absetzbar, wobei Sie sich ggf. einen Wertvorteil anrechnen lassen müssen, wenn der neue Gegenstand einen alten ersetzt (FG Köln vom 25.6.2003, 7 K 7879/99, EFG 2003 S. 1701).

Da die neuen, nicht allergieauslösenden Gegenstände als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, benötigen Sie für den steuerlichen Abzug ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. e EStDV).

Beerdigungskosten

Von Ihnen bezahlte fremde Beerdigungskosten werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Übernahme der Beerdigungskosten für Sie zwangsläufig ist. Das ist aus rechtlichen Gründen der Fall, wenn Sie dem Verstorbenen gegenüber gemäß § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltsverpflichtet waren, was insbesondere gegenüber Ehegatten, Kindern und Eltern der Fall ist. Unterhaltspflichtige Nichterben müssen aber den Erben aufgefordert haben, ihnen die übernommenen Kosten zu ersetzen (Sächsisches FG vom 19.1.2011, 8 K 41/10 ). Zwangsläufig aus sittlichen Gründen kann auch die Übernahme von Beerdigungskosten für einen mittellosen, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen sein (FG Saarland vom 5.6.1996, 1 K 239/95, EFG 1997 S. 78).

Nur soweit der Verkehrswert des Nachlasses des Verstorbenen nicht ausreicht, um seine unmittelbaren Beerdigungskosten zu bezahlen, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Das gilt auch, wenn Sie die Kosten für die Bestattung Ihres verstorbenen Ehepartners in Ihrer letzten gemeinsamen Steuererklärung geltend machen wollen (BFH-Urteil vom 22.2.1996, III R 7/94, BStBl. 1996 II S. 413).

Kostenerstattungen Dritter für die Beerdigung müssen Sie sich auf Ihre Aufwendungen anrechnen lassen (BFH-Urteil vom 19.10.1990, III R 93/87, BStBl. 1991 II S. 140), z.B. Beihilfeleistungen vom Arbeitgeber, Sterbegeld von der Krankenkasse, Auszahlungen aus einer Sterbegeld- oder Kapitallebensversicherung (BFH-Urteil vom 22.2.1996, III R 7/94, BStBl. 1996 II S. 413). Sind die Kostenerstattungen niedriger als die Beerdigungskosten, müssen die Erstattungen auf die unmittelbaren (notwendigen) und die mittelbaren (nicht notwendigen) Kosten aufgeteilt werden.

Abziehbar sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen, notwendig und angemessen sind und nicht zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgt sind. Nur diese tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in den Mantelbogen Seite 3 ein. Angemessen sind unmittelbare Beerdigungskosten von 7.500,00 € (FG Köln vom 29.9.2010, 12 K 784/09, EFG 2011 S. 242; Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, DB 2004 S. 517).

Zu den notwendigen Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für die eigentliche Bestattung (Sarg, Totenwäsche, Bestattungsinstitut, Blumenschmuck, Kränze, Gebühren, Todesanzeigen usw.), Kosten für den Erwerb einer Grabstätte bzw. des Grabsteins für den Verstorbenen, Erfüllung von bestimmten Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Zahlungsrückstände für Miete und Strom), Kosten für den Transport der Möbel aus der Wohnung des Verstorbenen und die Auflösung des Mietverhältnisses (FG Berlin vom 9.8.1966, EFG 1967 S. 70), Fahrtkosten für Erledigungen im Zusammenhang mit der Beerdigung, zu Ämtern und Behörden, Pfarrer, Bestattungsinstitut, Leichenhalle usw.

Nicht abziehbar sind mittelbare Aufwendungen wie z.B. Trauerkleidung, Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten zur Beerdigung, Kosten der Grabpflege oder Notarkosten für Testamentserrichtung, Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung (FG Saarland vom 13.2.2007, 1 V 1336/06 ). Haben Sie schon zu Lebzeiten für Ihr eigenes Begräbnis vorgesorgt, etwa durch Ankauf einer Grabstätte, sind das ebenfalls nicht abziehbare Kosten.

Behinderung

Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können Sie noch die nur mittelbar mit Ihrer Behinderung zusammenhängenden, atypischen Aufwendungen nach § 33 EStG absetzen:

Kosten für Privatfahrten, Führerschein, Pkw-Ausstattung

Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können Sie die Kosten Ihrer behinderungsbedingten privaten Mehrfahrten (siehe dazu weiter unten) in einem angemessenen Umfang als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen. Fahrtkosten für Ihr behindertes Kind dürfen Sie ansetzen, wenn dessen Behinderten-Pauschbetrag auf Sie übertragen wurde. Dies gilt allerdings nur für Fahrten im Interesse des Kindes (Hessisches FG vom 28.2.2005, 1 V 3898/04, EFG 2005 S. 877), an denen Ihr Kind auch teilgenommen hat (H 33.1 Fahrtkosten behinderter Menschen EStH 2014).

Als Behinderter dürfen Sie Ihre privaten Fahrtkosten mit der Reisekostenpauschale abrechnen. Der Ansatz eines höheren tatsächlichen Kilometerkostensatzes ist nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 26.10.2010, VI B 52/10, BFH/NV 2011 S. 253). Die Anschaffungskosten des Pkw dürfen Sie nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, denn diese Kosten sind schon in Form von Abschreibungen in der Reisekostenpauschale enthalten (BFH-Urteil vom 22.10.1996, III R 203/94, BStBl. 1997 II S. 384). Auch die Sonderzahlung für einen geleasten Pkw ist nicht sofort absetzbar (FG Baden-Württemberg vom 19.12.2013, 1 K 703/11, EFG 2014 S. 759).

Zusätzlich absetzbar sind die Kosten eines Unfalls auf einer behinderungsbedingten Fahrt und unabhängig von Ihrer Behinderung angefallene erkrankungsbedingte Fahrten, etwa zum Arzt oder zur Apotheke (BFH-Beschluss vom 21.5.2004, III B 171/03, BFH/NV 2004 S. 1404).

Fall 1: Sie haben einen GdB von mindestens 80 oder einen GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G

Ist Ihre Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, können die Kosten für Ihre durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Privatfahrten – zum Beispiel zu Ärzten, Therapeuten, Apotheken, Behörden, zum Einkaufen (aber keine Besuchs- oder Urlaubsfahrten) – berücksichtigt werden. Als angemessen wird ohne Nachweis pauschal eine Fahrleistung mit dem eigenen Kfz bis zu 3000 km im Jahr anerkannt (H 33.1 Fahrtkosten behinderter Menschen EStH 2014). Machen Sie also pauschal 3000 km × 0,30 €/km = 900,00 € in Ihrer Steuererklärung geltend. Diesen Betrag bekommt üblicherweise jeder Behinderte mit Kfz vom Finanzamt ohne nähere Prüfung, bei unterjähriger Behinderung zeitanteilig mit 250 km pro Monat. Ob damit auch die Kosten für die Reparatur eines Motorschadens abgegolten sind, muss der BFH noch klären (Az. der Revision: VI R 60/14).

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Taxi können Sie in mit Belegen nachgewiesener Höhe geltend machen. Allerdings kürzt das Finanzamt dann die 3000-km-Pauschale – sofern diese von Ihnen beansprucht wird – um die so bereits verfahrenen Kilometer (R 33.4 Abs. 4 EStR 2012), ebenso um eine Eigenbeteiligung für die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, wenn Sie diese steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt haben.

Behinderungsbedingte Fahrten über 3000 km können Sie bis maximal 5000 km im Jahr abziehen. Dann müssen Sie aber jeden Kilometer nachweisen (FG Rheinland-Pfalz vom 5.1.1994, 1 K 1237/93, EFG 1994 S. 488).

Fall 2: Sie haben das Merkzeichen aG, H oder Bl

Sind Sie so stark behindert, dass Sie außerhalb des Hauses auf ein Kfz angewiesen sind, können Sie grundsätzlich alle Privatfahrten mit dem Pkw als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Anerkannt werden hier also nicht nur die behinderungsbedingten Fahrten von Fall 1, sondern auch reine Privatfahrten wie Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten. Vom Finanzamt wird normalerweise eine jährliche Fahrleistung bis maximal 15000 km anerkannt (BFH-Beschluss vom 26.10.2010, VI B 52/10, BFH/NV 2011 S. 253; H 33.1 Fahrtkosten behinderter Menschen EStH 2014), die bei nicht ganzjähriger Behinderung zeitanteilig gekürzt wird. Ob damit auch die Kosten für die Reparatur eines Motorschadens abgegolten sind, muss der BFH noch klären (Az. der Revision: VI R 60/14). Die 3000-km-Pauschale (siehe oben Fall 1) kann nicht noch zusätzlich geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 15.6.2010, VI B 11/10, BFH/NV 2010 S. 1631).

Die Obergrenze von 15000 km kann überschritten werden, wenn der Behinderte eine Berufsausbildung macht und hierbei auf einen Pkw angewiesen ist (H 33.1 Fahrtkosten behinderter Menschen EStH 2014), oder wenn Fahrten zum Arzt anstehen (Krankheitskosten).

Sie müssen die zurückgelegte Fahrstrecke nachweisen, z.B. durch Angabe des Tachostandes auf Werkstattrechnungen oder TÜV-Berichten. Ohne Nachweise bleibt es bei der Pauschale von 3000 km im Jahr wie im Fall 1.

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, vor allem behindertengerechten Taxen, sind in nachgewiesener Höhe abziehbar. Die angemessene Jahresfahrstrecke von 15000 km ist dann aber um die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Fahrten zu kürzen, sodass nur noch die Differenz für Fahrten mit dem eigenen Pkw verbleibt. Die steuerlich geltend gemachte Eigenbeteiligung für den öffentlichen Nahverkehr wird auf die Fahrtkosten angerechnet.

Haben Sie ein bereits behindertengerecht umgerüstetes Kfz angeschafft, versuchen Sie, den höheren tatsächlichen Kostensatz pro Kilometer bei der Berechnung Ihrer Fahrtkosten anzusetzen (FG München vom 26.11.1997, EFG 1998 S. 568). Haben Sie Ihr Kfz nachträglich behindertengerecht umgerüstet, können Sie die einmaligen Umrüstkosten – z.B. für eine Rollstuhl-Hebebühne, eine spezielle Gangschaltung, nicht aber für ein Automatikgetriebe (FG Nürnberg vom 26.11.2009, 4 K 688/2009 )) – zusätzlich zu den mit der Reisekostenpauschale ermittelten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung absetzen, sehr hohe Kosten aus Billigkeitsgründen auch verteilt auf mehrere Jahre (LfSt Bayern 28.5.2010, DStR 2010 S. 1741).

Absetzbar sind auch die Führerscheinkosten für einen außergewöhnlich Geh- und Stehbehinderten. Handelt es sich dabei um Ihr Kind, dem Sie die Fahrerlaubnis finanzieren, dürfen Sie diese Kosten zusätzlich zu dem auf Sie übertragenen Behinderten-Pauschbetrag absetzen (BFH-Urteil vom 26.3.1993, III R 9/92, BStBl. 1993 II S. 749). Nicht absetzbar sind die Führerscheinkosten dagegen bei einem GdB von 60 ohne besondere Merkmale (FG Köln vom 12.9.2013, 10 K 3945/12, EFG 2013 S. 2010).

Fall 3: Minderbehinderte

Haben Sie eine leichtere Behinderung als in den oben genannten Fällen, also etwa einen GdB von unter 70, müssen Sie alle mit Ihrer Behinderung zusammenhängenden Fahrten dem Finanzamt nachweisen (BFH-Urteil vom 16.2.1970, VI R 325/67, BStBl. 1970 II S. 380).

Kosten einer behindertengerechten Wohnung

Müssen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus behindertengerecht umgestalten, ist ein Abzug der Kosten nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leichter möglich. Der BFH lässt die Kosten für angemessene behinderungsbedingte Um- und Einbauten nicht nur in gemieteten oder eigenen Altbauten zu, sondern jetzt auch beim Neubau. Das sind die Grundsätze der neuen Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung akzeptiert wurden (Verfügung der OFD Münster vom 22.12.2011 , Az. Kurzinfo ESt Nr. 011/2010):

  • Ein etwaiger durch die Umbaumaßnahme erlangter Gegenwert in Form einer Steigerung des Verkaufswerts der Immobilie hindert den Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht mehr, wenn der Umbau infolge der Situation des Behinderten zwangsläufig war. Daher wurden der behindertengerechte Umbau des Bads, der Einbau einer Rollstuhlrampe und weitere Umbauten eines Schwerbehinderten mit den Merkzeichen aG und H als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl. 2010 II S. 280), ebenso der behindertengerechten Umbau einer Dusche (FG Baden-Württemberg vom 19.3.2014, 1 K 3301/12, EFG 2015 S. 406).

    Anerkannt wurden deshalb auch die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Haus (BFH-Urteil vom 5.10.2011, VI R 14/11, BFH/NV 2012 S. 39) und sogar im Garten (FG Baden-Württemberg vom 6.4.2011, 4 K 2647/08, EFG 2011 S. 1423) für eine Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung.

  • Die Behinderung muss nicht mehr auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruhen (etwa Schlaganfall), das einen schnellen Umbau erfordert, ohne anderweitige Wohnungsalternativen prüfen zu können. Daher wurde eine nach dem Kauf eines Altbaus durchgeführte behinderungsbedingte Modernisierung des Hauses anerkannt, obwohl die Schwerbehinderung des Kindes des Steuerpflichtigen bereits vor dem Kauf vorlag (BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 16/10, BStBl. 2011 II S. 1012).

Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.7.2014, VI R 42/13, DStR 2014 S. 1872).

Voraussetzung für die Zwangsläufigkeit der Umbauaufwendungen ist, dass die Baumaßnahme ausschließlich durch eine Behinderung bzw. Krankheit des Steuerpflichtigen oder eines seiner Familienangehörigen verursacht worden ist. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen genügt der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (R 33.4 Abs. 5 Satz 3 EStR 2012).

Die Umbaukosten müssen Sie voll im Jahr der Zahlung absetzen. Eine Abschreibung über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung der Umbauten ist nicht zulässig (R 33.4 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012). Ob der Kostenabzug auch auf fünf Jahre verteilt werden kann, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VI R 36/15).

Der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung ist eine außergewöhnliche Belastung, wenn Sie die medizinische Notwendigkeit durch ein vor dem Umzug ausgestelltes amtsärztliches Attest belegen (FG Düsseldorf vom 26.11.1999, 18 K 3056/96 E, DStRE 2000 S. 243).

Liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor, kann eine Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen und Umzugskosten infrage kommen.

Sonstige Aufwendungen

Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag sind noch abziehbar: Krankheitskosten wie Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten sowie Kosten einer Heilkur (R 33b Abs. 1 Satz 4 EStR 2014); Schulgeld für den Besuch einer privaten Behindertenschule durch Ihr behindertes Kind (R 33.4 Abs. 2 EStR 2012), nicht aber aufgrund einer Lernbehinderung des Kindes als mittelbare Folge einer Erkrankung (ist mit dem Kindergeld abgegolten: BFH-Urteil vom 1.12.1978, VI R 149/75, BStBl. 1979 II S. 78) und Vergütungen für einen vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1896 BGB eingesetzten Betreuer (Verfügung der OFD München vom 5.5.1997, DB 1997 S. 1205).

Absetzbar sind auch die Kosten für eine fremde Reisebegleitung bis zu 767,00 € für höchstens eine Urlaubsreise im Jahr (BFH-Urteil vom 4.7.2002, III R 58/98, BStBl. 2002 II S. 765), wenn Sie die Notwendigkeit der Reisebegleitung durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder aG und zusätzlich dem eingetragenen Hinweis Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen vorlegen können (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. d EStDV).

Die Aufwendungen für die Begleitung durch den Ehepartner auf Auslandsreisen sind nicht abziehbar, wenn dieser aus eigenem Interesse mitgefahren ist und keinen Mehraufwand wegen der Behinderung seines Partners hatte (BFH-Urteil vom 7.5.2013, VIII R 51/10, BStBl. 2013 II S. 808). Fahren Sie mit Ihrem ständig auf Begleitung angewiesenen behinderten Kind in den Familienurlaub, werden Ihre Reisekosten leider nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 26.1.2006, III R 22/04, BFH/NV 2006 S. 1265).

Besuchsfahrten zu Angehörigen

Ihre Besuchsfahrten zum für längere Zeit im Krankenhaus liegenden oder kurenden Ehegatten oder einem Kind sind absetzbar, wenn diese entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. Das ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 EStDV). Vergleichbares gilt auch bei Kuraufenthalten und u.E. auch für Besuche anderer Angehöriger. Zusätzlich müssen die Fahrtkosten zwangsläufig sein, was nur der Fall ist, wenn Sie vom Kranken – außer dem Ehegatten oder ein kindergeldberechtigtes Kind – keine Erstattung erlangen können (FG München vom 22.9.2008, 7 K 4430/06, DStRE 2009 S. 789).

Wenn Sie bei Ihren Besuchen die Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen (z.B. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Onkel, Tante usw.) in dessen Wohnung übernehmen und für diesen keinen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, sind die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 6.4.1990, III R 60/88, BStBl. 1990 II S. 958). Abziehbar sind nur die über die normalen Besuche hinausgehenden Pflegefahrten (BFH-Urteil vom 2.12.2004, III R 72/02, BFH/NV 2005 S. 1248).

Absetzbar sind auch die täglichen Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus stationär behandelten Kleinkind mit einem Alter von unter einem Jahr (Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16.7.1986, DB 1986 S. 2054). Ist das (kindergeldberechtigte) Kind älter, lassen Sie sich vom behandelnden Stationsarzt bescheinigen, dass und wie oft Ihre Anwesenheit für Ihr Kind medizinisch erforderlich ist.

Die Fahrtkosten dauernd getrennt lebender oder geschiedener Elternteile zum Besuch des beim anderen Elternteil lebenden Kindes sind mit dem Kindergeld abgegolten (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, 2 BvR 1520/08, HFR 2010 S. 73). Das gilt auch dann, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil mit sorgeberechtigt ist (BFH-Beschluss vom 11.1.2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011 S. 786). Nicht anerkannt wurden mangels Zwangsläufigkeit auch die Reisekosten von Großeltern ohne Kindergeldanspruch für Besuche beim im Ausland lebenden Enkelkind (BFH-Urteil vom 5.3.2009, VI R 60/07, BFH/NV 2009 S. 1111).

Absetzbar sind die Kosten eines Besuches wie bei Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers.

Geburt

Entbindungskosten und Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs bei medizinischer Indikation sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das gilt insbesondere für die Kosten von Arzt, Hebamme und Krankenhausaufenthalt, Arznei- und Heilmittel, Spezialnahrung aus der Apotheke für das Baby (sofern vom Arzt verordnet), Schwangerschaftsgymnastik (sofern vom Arzt verordnet), Fahrten zum Arzt während der Schwangerschaft (Vorsorgeuntersuchungen), zur Schwangerschaftsgymnastik, zur Entbindung ins Krankenhaus sowie zu Kinderärzten nach der Geburt. Fahrten mit dem eigenen Pkw sind wie bei Auswärtstätigkeit absetzbar.

Anerkannt wird auch die künstliche Befruchtung der Ehefrau (z.B. FG München vom 20.5.2009, 10 K 2156/08, EFG 2009 S. 1462) und einer unverheirateten empfängnisunfähigen Frau (BFH-Urteil vom 10.5.2007, III R 47/05, BStBl. 2007 II S. 871) sowie die Kosten einer heterologen Befruchtung (BFH-Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10, BStBl. III 2011 S. 414). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten einer künstlichen Befruchtung nach freiwilliger Sterilisation (BFH-Urteil vom 3.3.2005, III R 68/03, BStBl. 2005 II S. 566).

Nicht anerkannt werden die Kosten für eine Erstlingsausstattung des Kleinkindes (BFH-Urteil vom 19.12.1969, VI R 125/69, BStBl. 1970 II S. 242) und für die Einlagerung von Nabelschnurblut ohne vorliegende Erkrankung des Kindes (BFH-Beschluss vom 15.10.2007, III B 112/06, BFH/NV 2008 S. 355).

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes zählen mangels Zwangsläufigkeit nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11, BStBl. 2015 II S. 695).

Gesundheitsgefährdende Stoffe im Haus

Aufwendungen für die Entgiftung von existenznotwendigen Gegenständen wie das selbst genutzte Haus, die eigene Wohnung, der Hausrat und die Möbel werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen konkret zu befürchten sind, Sie an der Belastung kein Verschulden trifft (z.B. Schimmelpilz wegen falschen Lüftungsverhaltens) und auch kein Baumangel vorliegt (R 33.2 Nr. 2 EStR 2012). Auch Schutzmaßnahmen gegen Immissionen sind absetzbar, wenn Grenzwerte überschritten werden.

Eine konkrete Gesundheitsgefährdung kann etwa vorliegen, wenn

  • in Innenräumen der Wohnung die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einer Schadstoffbelastung überschritten sind, z.B. infolge von mit Formaldehyd verseuchter Möbel (BFH-Urteil vom 23.5.2002, III R 52/99, BStBl. 2002 II S. 592);

  • bei einem mit Asbestplatten errichteten Hausdach die Freisetzung von Asbest droht (BFH-Urteil vom 29.3.2012, VI R 47/10, BFH/NV 2012 S. 1235);

  • objektiv feststellbare, starke Geruchsbelästigungen vorliegen, z.B. wegen eines beim Bau eines Holz-Fertighauses verwendeten speziellen Holzschutzmittels (BFH-Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BFH/NV 2012 S. 1239);

  • starke Strahlungen von Mobilfunk-Basisstationen vorliegen (FG Köln vom 8.3.2012, 10 K 290/11, EFG 2012 S. 1345).

Vor Durchführung der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen müssen Sie kein amtsärztliches Attest eingeholt haben (BFH-Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BFH/NV 2012 S. 1239). Es empfiehlt sich aber, zu Beweiszwecken gegenüber dem Finanzamt zuvor ein technisches Gutachten einzuholen, in dem die Quelle der Ausgasungen bzw. Immissionen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und die nicht wiederverwendbaren Gegenstände genau beschrieben sein. Welche technischen Stellen Sie mit einem Gutachten beauftragen können, erfragen Sie am besten beim Umweltberater Ihrer Gemeinde oder bei der für Sie zuständigen Oberfinanzdirektion. In Betracht kommt insbesondere der TÜV.

Als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind Aufwendungen für die eigentliche Sanierung des selbst genutzten Hauses oder der selbst genutzten Eigentumswohnung, die Entsorgung des verseuchten Materials, die Ersatzbeschaffung von durchseuchten Möbeln, das Gutachten, einen wegen der Wohnungssanierung erforderlichen, vorübergehenden Auszug. Ein durch die Sanierung erlangter Gegenwert hindert den Abzug nicht (BFH-Urteil vom 29.3.2012, VI R 21/11, BFH/NV 2012 S. 1239).

Anrechnen lassen müssen Sie sich auf Ihre Aufwendungen eine Schadenersatzleistung sowie den Vorteil einer evtl. Werterhöhung durch die Sanierung bzw. den Austausch des verseuchten Gegenstandes (BFH-Urteil vom 9.8.2001, III R 6/01, BStBl. 2002 II S. 240).

Heimunterbringung

Die Kosten Ihrer Heimunterbringung oder der Ihres Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners können Sie als allgemeine außergewöhnliche Belastung absetzen, allerdings erst nach Überschreitung der sog. zumutbaren Belastung. Lebt Ihr Kind, für das Sie das Kindergeld/die Freibeträge für Kinder bekommen, in einem Heim, gilt das Gleiche (FG Köln vom 11.3.2015, 2 K 1446/12, EFG 2015 S. 1096). Ist die Heimunterbringung des Kindes nur vorübergehend, ist nach dem Urteil von den Heimkosten keine Haushaltsersparnis abzuziehen.

Bei lediglich altersbedingter Heimunterbringung sind Ihre Heimkosten nicht absetzbar, da Kosten der privaten Lebensführung vorliegen (BFH-Urteil vom 29.9.1989, III R 129/86, BStBl. 1990 II S. 418). Für die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen im Altersheim kann es aber eine Steuerermäßigung geben. Müssen Sie nur in dem bei Personen Ihres Alters üblichen Umfang gepflegt werden, können Sie nur die Ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen, nicht dagegen eine im pauschalen Heimentgelt enthaltene Pauschale für die Grundpflege im Krankheitsfall.

Bei Ihrer Heimunterbringung wegen Krankheit sind die Heimkosten als Krankheitskosten absetzbar. Dauert die Krankheit voraussichtlich länger als sechs Monate, sollten Sie umgehend die Feststellung der Pflegebedürftigkeit beantragen, um die Heimkosten leichter absetzen zu können.

Bei einer Heimunterbringung wegen Behinderung, ohne pflegebedürftig zu sein, ist ebenfalls ein Abzug der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung zulässig. Das gilt auch bei einer Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft (BFH-Urteil vom 23.5.2002, III R 24/01, BStBl. 2002 II S. 567). Die Finanzverwaltung erkennt die behinderungsbedingten Unterbringungskosten jedoch erst bei Eingruppierung in die Pflegestufe I an (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89). Nach der BFH-Rechtsprechung genügt aber ein fachärztliches Gutachten (BFH-Urteil vom 9.12.2010, VI R 14/09, BStBl. 2011 II S. 1011). Kein Abzug der Heimkosten ist möglich, wenn Sie einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, egal in welcher Höhe.

Erfolgt Ihre Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, das heißt Einstufung in eine der Pflegestufen I–III oder Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, sind die Heimkosten abziehbar. Auch die Aufwendungen für die krankheits- bzw. pflegebedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig und die tatsächlichen Kosten daher anzuerkennen (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 20/12, BStBl. 2014 II S. 456). Es muss sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handeln. Liegt nur die Pflegestufe 0 ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vor, sind zwar nicht die Heimunterbringungs- und Verpflegungskosten absetzbar, wohl aber die gesondert ausgewiesenen Pflegekosten.

Werden Sie erst im Heim pflegebedürftig, zählen die Mehrkosten bei Unterbringung und Verpflegung – also Heimkosten abzüglich Haushaltsersparnis – von da ab zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89). Vorliegen muss dann aber mindestens die Pflegestufe I.

Haben Sie wegen des Heimaufenthalts Ihren Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt den nach § 33 EStG abziehbaren Betrag um eine Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR 2012). Leben Sie und Ihr Ehegatte in einem Heim, wird die Ersparnis aber nur einmal abgezogen:

2015

pro Tag

pro Monat

pro Jahr

Haushaltsersparnis

23,53 €

706,00 €

8.472,00 €

Herr und Frau Bock waren das ganze Jahr 2015 in einem Pflegeheim untergebracht. Ihre Wohnung hatten sie bereits 2014 aufgegeben. An Heimkosten fielen 2015 monatlich 3.000,00 € an. Die steuerlich zu berücksichtigenden Heimkosten vor Abzug der zumutbaren Belastung belaufen sich damit auf 27.528,00 € (12 × 3.000,00 € ./. 8.472,00 €).

Übernehmen Sie die Kosten der Heimunterbringung für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen, können Sie ggf. Ihre Aufwendungen als Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG geltend machen bzw. als besondere Unterstützungsleistung nach § 33 EStG.

Krankheitskosten

Zu den steuerlichen Krankheitskosten gehören alle selbst getragenen Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen (BFH-Urteil vom 18.6.1997, III R 84/96, BStBl. 1997 II S. 805), nicht jedoch Aufwendungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit. Es ist gleich, ob Ihnen diese Aufwendungen für sich selbst, Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder, für die Sie Kindergeld bzw. die Freibeträge erhalten, entstehen. Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Gleiches gilt für die Kosten einer krankheitsbedingten Umschulung (BFH-Urteil vom 4.12.2002, VI R 120/01, BFH/NV 2003 S. 255).

Nur solche Aufwendungen können Sie steuerlich ansetzen, die nicht durch Erstattungsleistungen von dritter Seite gedeckt sind, z.B. von Krankenversicherung, Unfall- und Rentenversicherungsträger oder durch steuerfreie Beihilfen des Arbeitgebers, nicht aber Schmerzensgeld. Auch solche Erstattungen müssen Sie berücksichtigen, die Sie erst in den folgenden Jahren erhalten. Sollte die Höhe der Erstattung noch nicht feststehen, kann Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergehen.

Wenn Sie auf die Kostenübernahme durch Ihre Krankenversicherung verzichten, um eine höhere Beitragsrückerstattung zu erhalten, werden Ihre Kosten in Höhe des Verzichts steuerlich nicht anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 31.1.2012, 2 V 1883/11 ; FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, EFG 2005 S. 444). Die Beitragsrückerstattungen mindern nicht Ihre Krankheitskosten, sondern Ihre als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt schadet aber nicht. Ob Selbstbehalte ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug zuzulassen sind, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. X R 43/14).

Sind Sie von Ihrer Krankenkasse nicht von Zuzahlungen befreit, dürfen Sie Ihren Eigenanteil bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzen. Wird die Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt, zählt diese als Eigenanteil des Beamten ebenfalls zu den Krankheitskosten.

Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung müssen Sie nur auf die durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Kosten anrechnen, nicht jedoch auf die übrigen Krankheitskosten. Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung mindern Ihre Krankheitskosten gar nicht (BFH-Urteil vom 22.10.1971, VI R 242/69, BStBl. 1972 II S. 177).

Ihre Krankheitskosten tragen Sie in Ihrer Steuererklärung im Mantelbogen auf Seite 3 in der Zeile Andere außergewöhnliche Belastungen ein. Davon zieht das Finanzamt noch die zumutbare Eigenbelastung ab, sodass nur der Restbetrag steuerlich wirksam wird. Dagegen sind mehrere Revisionen beim BFH anhängig (Az. VI R 32/13, VI R 33/13), weshalb Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig ergehen.

Ohne ärztliche Verordnung geht nichts

Soll das Finanzamt Ihre Krankheitskosten berücksichtigen, müssen Sie die Kosten belegen (durch Quittungen, Rechnungen usw.). Als Nachweis der angefallenen Kosten kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde ausreichen (R 33.4 Abs. 1 Satz 5 EStR 2012). Außerdem müssen Sie durch eine ärztliche Verordnung (Rezept, Attest) die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Der Aufbau einer eigenen Hausapotheke mit Erkältungsmitteln, Schmerztabletten, Heftpflaster usw. ist daher nicht absetzbar (FG Rheinland-Pfalz vom 8.7.2013, 5 K 2157/12, EFG 2013 S. 1767). Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung (R 33.4 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012). Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch einen Augenarzt festgestellt, genügt die Folgerefraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker.

Bestehen beim Finanzamt Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit Ihrer geltend gemachten Krankheitskosten, müssen Sie ein ärztliches oder sogar ein amtsärztliches Attest bzw. eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes Ihrer Krankenversicherung oder eine vertrauensärztliche Bescheinigung der für Beamte zuständigen Beihilfestelle vorlegen können. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden (BFH-Urteil vom 15.1.2015, VI R 85/13, DStR 2015 S. 1170). Das gilt für folgende Fälle § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV:

  • Bade- oder Heilkuren;

  • psychotherapeutische Behandlungen;

  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat-, Eigenbluttherapie. Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13, BStBl. 2015 II S. 9). Das gilt z.B. auch für die Liposuktion (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 68/14, DStR 2015 S. 1970).

    Die Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen gehören dagegen zu den wissenschaftlich anerkannten Methoden, weil diese vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13, BStBl. 2014 II S. 824);

  • die medizinisch notwendige auswärtige Unterbringung von an Legasthenie oder anderen Behinderungen leidenden Kindern;

  • die Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson (außer bei entsprechendem Vermerk im Schwerbehindertenausweis oder dem Bescheid des Versorgungsamtes);

  • medizinische Hilfsmittel, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z.B. eine Massageliege, FG Berlin-Brandenburg vom 20.1.2015, 13 K 13073/14, EFG 2015 S. 923, oder eine Bandscheibenmatratze ). Ein Treppenlift gehört nicht dazu (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl. 2014 II S. 458). Ob eine nach dem sog. FPZ-KONZEPT analysegestützte Wirbelsäulentherapie darunter fällt, muss der BFH noch klären (Az. VI R 42/14).

Das amtsärztliche Attest muss bereits vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. vor dem Kauf der Hilfsmittel ausgestellt worden sein (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV). Die Gesundheitsbehörden sind verpflichtet, Ihnen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Atteste auszustellen und Ihnen – nicht dem Finanzamt – auszuhändigen.

Die Regelung in § 64 EStDV gilt rückwirkend in allen Fällen, in denen der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (§ 84 Abs. 3f EStDV). Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 74/10, BStBl. 2012 II S. 577). Allerdings ist gegen die Rückwirkung erneut eine Revision anhängig (Az. VIII R 52/13).

Medizinische Behandlung und Krankenhausaufenthalt

Die von Ihnen getragenen Aufwendungen für die Behandlung durch einen Arzt (Allgemeinmediziner oder Facharzt), Zahnarzt oder einen Heilpraktiker zur Diagnose, Heilung oder Linderung einer Krankheit und ihrer Folgen oder zur Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit (§ 27 SGB V) sind normalerweise als Krankheitskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 15.9.1999, III R 46/97, BStBl. 1999 II S. 761). Für Tierarztkosten (FG Rheinland-Pfalz vom 5.12.2006, 6 K 2079/06 ) gilt dies aber nicht, für Kosten einer Sterilisation (FG Berlin vom 4.9.1990, V 233/89, EFG 1991 S. 129) oder einer Abtreibung nur bei Vorliegen medizinischer Gründe. Der Eigenanteil von Beihilfeempfängern an ihren Arztrechnungen sowie die frühere Praxisgebühr von 10,00 € sind absetzbar (Praxisgebühr ist keine Vorsorgeaufwendung/Sonderausgabe: BFH-Urteil vom 18.7.2012, X R 41/11, DStR 2012 S. 1696).

Auch Aufwendungen für einen medizinisch notwendigen Krankenhaus- oder Fachklinikaufenthalt gehören zu den Krankheitskosten. Entscheiden Sie sich für die Unterbringung im einem Einzelzimmer mit Chefarztbehandlung oder wählen Sie ein auswärtiges Krankenhaus, muss das Finanzamt den Abzug der Kosten trotzdem zulassen. Eine Kürzung Ihrer Kosten um die zu Hause ersparten Aufwendungen darf das Finanzamt bei stationärer Unterbringung nicht vornehmen (H 33.1–33.4 Haushaltsersparnis EStH 2014).

Bei Erkrankung im Urlaub sind auch die Mehrkosten durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport per Flugzeug oder Krankenwagen vom Urlaubsort nach Hause abziehbar sowie die bei Transportunfähigkeit entstehenden weiteren Unterbringungskosten.

Auch die Kosten einer Dialysebehandlung gehören zu den Krankheitskosten, u.E. auch bei behinderten Menschen, die einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten.

Als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird die homologe und die heterologe künstliche Befruchtung bei einem verheirateten oder unverheirateten Paar (BFH-Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10, BStBl. III 2011 S. 414; BFH-Urteil vom 10.5.2007, III R 47/05, BStBl. 2007 II S. 871). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten einer künstlichen Befruchtung nach freiwilliger Sterilisation (BFH-Urteil vom 3.3.2005, III R 68/03, BStBl. 2005 II S. 566).

In § 64 Abs. 1 EStDV wird kein vor Beginn einer Operation ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest verlangt. Das gilt auch für eine Schönheitsoperation. Es muss aber mit einem Attest des behandelnden Facharztes die medizinische Notwendigkeit der Operation nachgewiesen werden (z.B. bei Missbildungen). Nur ästhetische Gründe reichen nicht aus. Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligt hat (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 12.3.2013, DB 2013 S. 732). Der Brustaufbau nach einer Amputation zählt immer zu den Krankheitskosten.

Die Kosten einer Augenoperation mittels Laser (LASIK) zur Beseitigung einer Fehlsichtigkeit werden auch ohne amtsärztliches Attest als Krankheitskosten anerkannt (R 33.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012).

Hat Ihr Kind Lernschwierigkeiten und beruhen diese auf einer Krankheit, zählen die hiermit verbundenen Aufwendungen zu den Krankheitskosten. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer auf einer Hirnfunktionsstörung beruhenden Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) oder bei einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Auch die Kosten eines Schulwechsels können dann absetzbar sein (BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 37/10, BFH/NV 2011 S. 1605). Für die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes ist ein vorheriges amtsärztliches Attest einzuholen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. c EStDV).

Therapien als Heilmittel zur Überwindung oder Linderung eine Krankheit – zum Beispiel Krankengymnastik, Bewegungsgymnastik, physikalische Therapien, Beschäftigungstherapie, Heilbäder, Elektrotherapie und medizinische Fußbehandlung – werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das gilt auch für die Heileurythmie (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13, DStRE 2014 S. 851). Sofern diese Therapien nicht von Ihrem Arzt selbst durchgeführt werden, benötigen Sie ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Attest Ihres Arztes oder Heilpraktikers, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt (R 33.4 Abs. 1 EStR 2012). Für eine Psychotherapie ist aber ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest vonnöten (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b EStDV).

Eine lediglich empfohlene Sportausübung im Fitnessstudio infolge eines körperlichen Leidens, um die Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen, ist noch keine Heilbehandlung (Sächsisches FG vom 24.1.2011, 8 K 1403/09 ).

Die Aufwendungen zur Heilung einer diagnostizierten Alkohol-, Drogen-, Medikamenten- oder Spielsucht zählen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen (z.B. BFH-Urteil vom 13.2.1987, III R 208/81, BStBl. 1987 II S. 427), nicht aber Rauchen.

Ihre krankheitsbedingten Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke sind bei Benutzung des eigenen Pkws grundsätzlich nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels absetzbar (H 33.1 Fahrtkosten allgemein EStH 2014). Bestand keine zumutbare Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder konnten Sie vorübergehend nicht laufen, dürfen Sie die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw auch mit der Reisekostenpauschale (nicht mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten) absetzen (BFH-Urteil vom 19.5.2004, III R 16/02, BStBl. 2005 II S. 23).

Müssen Sie oder Ihr Ehepartner Ihr krankes Kind ins Krankenhaus begleiten, zählen Ihre Fahrtkosten zu den absetzbaren Krankheitskosten. Ein siebenjähriges Kind bedarf auf jeden Fall noch der Begleitung durch die Eltern (FG Köln vom 12.1.1988, 3 K 375/84, EFG 1988 S. 368).

Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel

Ihre Aufwendungen für vom Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arznei- oder Verbandmittel (§ 31 SGB V) dürfen Sie als Krankheitskosten abziehen (R 33.4 Abs. 1 EStR 2012). Das können zum Beispiel sein: die Zuzahlung bei von der Krankenversicherung bezahlten Medikamenten; der Aufpreis, wenn die Versicherung nur ein günstigeres Medikament bezahlt; der volle Preis, wenn die Krankenkasse bestimmte Arzneimittel gar nicht zahlt oder Ihre Zuzahlung den Medikamentenpreis übersteigen würde; ggf. die Gebühr für das amtsärztliche Attest. Als Nachweis, dass die Aufwendungen krankheitsbedingt sind, benötigen Sie ein Kassen- oder Privatrezept Ihres Arztes oder Heilpraktikers (R 33.4 Abs. 1 EStR 2012). Auch nicht rezeptpflichtige, also frei verkäufliche Medikamente, wie allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Schmerztabletten oder Nasentropfen, zählen zu den Krankheitskosten. Voraussetzung ist, dass die Medikamente vor dem Kauf vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sind.

Aufwendungen für Diätlebensmittel oder andere spezielle Nahrungsmittel (z.B. Soja- statt Kuhmilch-Produkte) sind nicht absetzbar (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Das gilt auch für die Diätverpflegung von Zöliakie-Patienten (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvR 2164/07 ) und an Multipler Sklerose Erkrankten (Niedersächsisches FG vom 10.5.2011, 12 K 127/10, EFG 2011 S. 1886). Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel, die Arzneimittel sind, fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung (BFH-Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13, DStR 2015 S. 1671).

Leiden Sie an einer chronischen Krankheit und benötigen Sie deshalb regelmäßig bestimmte Medikamente (z.B. Kortisonspray bei chronischem Asthma), reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung aus, wenn Sie die Krankheit und den chronischen Verlauf gegenüber dem Finanzamt bereits durch ein ärztliches Attest nachgewiesen haben (R 33.4 Abs. 1 EStR 2012). Auf der Apothekenquittung muss dann aber neben dem Medikament auch die Erkrankung angegeben sein (BFH-Urteil vom 5.12.1968, IV 79/65, BStBl. 1969 II S. 260).

Benötigen Sie ein verschreibungspflichtiges Medikament und verweigert die Krankenversicherung nachweislich die Kostenübernahme trotz Verordnung, zum Beispiel bei Schmerzmitteln in überdurchschnittlicher Menge oder Potenzmitteln (Viagra), bezweifelt das Finanzamt die Ursächlichkeit der Krankheit. Dann sollte Ihr Arzt Ihnen schriftlich bestätigen, dass das Medikament zur Bekämpfung einer Krankheit notwendig ist.

Für medizinische Hilfsmittel, die nur kranke Menschen nutzen, genügt ein Attest des behandelnden Arztes oder Heilpraktikers, in dem die Notwendigkeit wegen einer Krankheit bescheinigt ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Dazu zählen insbesondere Brillen, Kontaktlinsen (inkl. Pflegemittel), Hörgeräte (inkl. Batterien), orthopädische Einlagen und Schuhe, Rollstühle (inkl. Wartungskosten), Prothesen, Messgeräte für Blutdruck und Blutzucker, Inhalationsgeräte, Haartoupets und Perücken bei krankheitsbedingtem Haarausfall, Zahnimplantate (FG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2007, 2 K 5507/04 B, EFG 2008 S. 544) und ein Blindencomputer, der nur Texte vorlesen kann (Sächsisches FG vom 7.11.2000, V K 1777/98, EFG 2001 S. 440).

Für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind, benötigen Sie ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. e EStDV). Der Bundesfinanzhof hat definiert, dass darunter nur solche medizinischen Hilfsmittel fallen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Daher gehöre der von einem Gehbehinderten im eigenen Haus eingebaute Treppenlift nicht dazu, sodass für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung auch ein nachträglich ausgestelltes hausärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit genügen könne (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BStBl. 2014 II S. 458). Es komme nicht darauf an, so der BFH, ob der Gebrauchsgegenstand mitunter auch von gesunden Menschen gekauft werde (wie ein Treppenlift von gesunden Senioren) und damit ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne sei. Denn so weit könne der § 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. e EStDV nicht ausgelegt werden, dass auch Hilfsmittel im weiteren Sinne von der amtsärztlichen Attestpflicht erfasst wären.

Damit gilt für fest eingebaute medizinische Hilfsmittel, die nicht mit sich geführt werden können, keine amtsärztliche Attestpflicht. Allerdings müssen Sie die medizinische Notwendigkeit des Gegenstandes nachweisen können.

Kurkosten

Sie können für sich, Ihren Ehepartner oder Ihr kindergeldberechtigtes Kind selbst bezahlten Kosten für Heilkuren bzw. Reha-Maßnahmen nach einer Operation als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn die Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist, weil eine andere Behandlung nicht erfolgversprechend ist, und sie unter ärztlicher Leitung und Überwachung steht (FG Münster vom 6.9.2011, 1 K 2809/08 ; BFH-Urteil vom 17.12.1997, III R 32/97, BFH/NV 1998 S. 839).

Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit müssen Sie ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung vorlegen, aus der sich auch Dauer und Ort der Kur ergeben müssen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a EStDV). Bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit zu bescheinigen. Kommt es für den Heilerfolg der Kur auch auf das Klima an, muss sich aus dem Attest außerdem ergeben, welcher medizinische Behandlungsort angezeigt ist und wie lange die Maßnahme dauern soll. Das gilt auch bei einer Abmagerungskur, da starkes Übergewicht nicht in jedem Fall krankhaft ist (BSG, Beschluss vom 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R ).

Wurde die Notwendigkeit einer Kur bei der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt (also Krankenkasse, Unfallkasse, Berufsgenossenschaft und Rentenversicherung) und bei öffentlich Bediensteten die Bescheinigung der zuständigen Beihilfestelle (R 33.4 Abs. 1 Satz 7 EStR 2012). Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Kur vorgenommen wurde. Eine OFD verlangt zusätzlich, dass die Zuschüsse auch für Unterkunfts- und Verpflegungskosten gewährt werden (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 8.11.2013, VASt Aktuell 7/2013).

Hat Ihre Heilkur den Charakter einer Erholungsreise, werden die Kurkosten trotz Attestes nicht anerkannt (H 33.1 Kur EStH 2014; BFH-Urteil vom 10.3.1972, VI R 256/69, BStBl. 1972 II S. 534). Versuchen Sie auch nicht, auch die Reise- und Unterkunftskosten für Ihren Ehepartner abzusetzen, wenn dieser Sie ohne medizinische Notwendigkeit an den Kurort begleitet. Sie riskieren sonst die Einstufung als Erholungsreise, sodass der Finanzbeamte auch die Kurkosten für Sie selbst nicht anerkennt.

Absetzbar sind die folgenden Aufwendungen, soweit sie nicht erstattet werden:

  • Kosten für Arzt, Medikamente, Kurmittel (Bäder, Massagen usw.), Kurtaxe, Eigenanteil für Kurklinik usw. (nicht Trinkgelder);

  • nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen, gekürzt um eine Haushaltsersparnis von 20 % der Ausgaben (R 33.4 Abs. 3 EStR 2012), angemessene Kosten der Unterkunft, Kosten für die Fahrt zum und vom Kurort in Höhe vergleichbarer Bahnkosten, außer Sie sind auf Ihren Pkw angewiesen (H 33.1 Kur EStH 2014), für die Fahrten zum Kurarzt und zur Anwendung der Kurmittel am Kurort (z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln);

  • Fahrt- und Aufenthaltskosten für eine Begleitperson bei Kindern und alten hilflosen Personen, wenn die Notwendigkeit der Betreuung in einem vor Reisebeginn ausgestellten amtsärztlichen Attest bestätigt wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. d EStDV). Ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis die Notwendigkeit ständiger Begleitung vermerkt, benötigen Sie kein Attest.

Pflegekosten

Anstelle des Pflege-Pauschbetrages – oder wenn Sie auf diesen keinen Anspruch haben – können Sie Ihre Aufwendungen für die Pflege von sich selbst, Ihres Ehegatten, Kindes, Angehörigen oder einer Ihnen nahestehenden Person als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen. Abziehbar ist aber nur der Betrag, der das erhaltene Pflegegeld und die zumutbare Belastung übersteigt. Abzuziehen von den Pflegekosten sind auch das pauschale Pflegegeld aus einer privaten Pflegezusatzversicherung (BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VI R 8/10, BStBl. 2011 II S. 701) sowie die Beamten gewährte Beihilfe.

Ein Abzug von Pflegekosten kommt in folgenden Fällen in Betracht (R 33.3 Abs. 1 EStR 2012):

  • Die pflegebedürftige Person ist in eine der drei Pflegestufen I (erheblich Pflegebedürftige), II (Schwerpflegebedürftige) oder III (Schwerstpflegebedürftige) im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI eingruppiert. Das sind Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer Hilfe benötigen, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate.

  • Es liegt die inoffizielle Pflegestufe 0 vor, das heißt, es besteht ein zeitlicher Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I. Hier gibt es noch zwei Unterkategorien, nämlich mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz i.S.v. § 45a SGB XI (Demenz, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung) und ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz.

Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit in den Stufen I–III und der Stufe 0 mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz ist ein Bescheid der Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherung vorzulegen oder der Schwerbehindertenausweis bzw. ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, aus dem das Merkzeichen Bl oder H hervorgeht (R 33.3 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012).

Im Fall der Pflegestufe 0 ohne erhebliche Einschränkungen genügt es als Nachweis, wenn bei ambulanter Pflege die pflegebedürftige Person durch einen nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gepflegt wird und die Pflegekosten vom Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt werden (R 33.3 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012), während bei Heimunterbringung der Heimträger in seiner Rechnung die Kosten für die Pflegeleistungen getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen und seinen Pflegesatz für die inoffizielle Pflegestufe 0 nach den Grundsätzen des SGB XI mit dem zuständigen Sozialhilfeträger ausgehandelt haben muss. Ein pauschales Heimentgelt reicht also nicht.

Dürfen Sie Ihre Kosten für die Pflege zu Hause nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen, prüfen Sie, ob dafür eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung möglich ist.

Eigene Pflegebedürftigkeit oder des Ehegatten

Erfolgt Ihre Pflege zu Hause, haben Sie die zwei folgenden Alternativen, Ihre Aufwendungen steuerlich abzusetzen:

  • Ihren Behinderten-Pauschbetrag oder

  • alle Ihre pflegebedingten Aufwendungen gegen Einzelnachweis als allgemeine außergewöhnliche Belastung (bei Pflegestufe 0 ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz: nur die Kosten eines nach § 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienstes). Ob auch fiktive Unterkunftskosten für eine bei Ihnen wohnende osteuropäische Pflegekraft abgesetzt werden können (z.B. anteilige Miete für ihr Zimmer), ist Gegenstand einer beim FG Köln anhängigen Klage (Az. 7 K 1382/13).

Den Pflege-Pauschbetrag gibt es zusätzlich, wenn es nicht um Ihre eigene Pflege geht, sondern Sie bei der Pflege des hilflosen Ehepartners persönlich mithelfen.

Bei Ihrer Unterbringung in einem Pflegeheim haben Sie die zwei folgenden Alternativen, Ihre Aufwendungen steuerlich abzusetzen:

  • den Behinderten-Pauschbetrag oder

  • die pflegebedingten Aufwendungen gegen Einzelnachweis als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (gesamte Pflegeheimkosten; bei Pflegestufe 0 ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz: nur die tatsächlichen Pflegekosten, abgegrenzt in der Heimrechnung von den nicht absetzbaren Kosten für Unterbringung und Verpflegung; ein Pauschalentgelt ist daher nicht begünstigt).

Ist nur Ihr Ehepartner pflegebedürftig und leben Sie trotzdem gemeinsam im Heim, dann sind nur die auf den pflegebedürftigen Ehepartner entfallenden Heimkosten abziehbar (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl. 2010 II S. 794).

Haben Sie wegen des Heimaufenthalts Ihren Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt den nach § 33 EStG abziehbaren Betrag um eine Haushaltsersparnis.

Für die in Höhe der zumutbaren Belastung nicht anerkannten Pflegeaufwendungen wird eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt.

Pflegebedürftigkeit eines anderen Angehörigen

Betreuen Sie oder Ihr Ehegatte pflegebedürftige Angehörige i.S. des § 15 AO, also Kinder, Eltern, Groß-, Schwieger-, Pflegeeltern, Geschwister, Onkel, Tante usw., ist Voraussetzung für den Ansatz als außergewöhnliche Belastung, dass die Kostenübernahme für Sie zwangsläufig und der Angehörige bedürftig ist.

Zwangsläufigkeit ist aus rechtlichen Gründen der Fall bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen (z.B. Eltern und Kinder) sowie aus sittlichen Gründen bei nicht unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Geschwister und nichtehelicher Lebensgefährte).

Bedürftigkeit ist gegeben, wenn der Angehörige sein Existenzminimum in Höhe des Unterhaltshöchsbetrages mit seinen Einkünften, Bezügen und Vermögen nach Abzug der Haushaltsersparnis und eines Betrages von 1.550,00 € nicht selbst tragen kann (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, BStBl. 2002 I S. 1389). Ein volljähriges, nicht schwerbehindertes Kind ist grundsätzlich verpflichtet, sein Vermögen im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621).

Für den Abzug Ihrer Aufwendungen bei Pflege des Angehörigen in dessen Wohnung, in Ihrer eigenen Wohnung oder in einem Heim gelten die gleichen Bedingungen wie bei Ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit (siehe oben). Abziehbar sind neben den eigentlichen Pflegekosten auch die im Vergleich zu den Kosten der normalen Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung und Verpflegung (H 33.1 Pflegeaufwendungen für Dritte EStH 2014). Daher sind die Pflegekosten um die Haushaltsersparnis bei aufgelöstem Haushalt des Gepflegten zu kürzen, in deren Höhe bei Ihnen bis zum Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG absetzbare Unterhaltsleistungen vorliegen.

Nicht abziehbar ist der eigene Zeitaufwand für die Pflege (FG Münster vom 15.4.2015, 11 K 1276/13 E ; Hessisches FG vom 11.3.2011, 11 K 1850/10 ).

Bei der krankheits- bzw. pflegebedingten Heimunterbringung Ihres Kindes erfolgt keine Aufteilung der Heimkosten in einen mit dem Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder abgegoltenen Anteil für die Unterbringung und einen darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Pflegeanteil. Es werden also die gesamten Heimkosten anerkannt.

Haben Sie den Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes auf sich übertragen lassen, dann dürfen Sie die von Ihnen getragenen Pflegekosten trotzdem zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621 Rz. 15).

Das Ihnen ausgehändigte Pflegegeld wird nur dann nicht auf Ihre Aufwendungen angerechnet, wenn Sie es zur Sicherung der Grundpflege des Pflegebedürftigen und seiner hauswirtschaftlichen Versorgung verwenden, etwa zur Bezahlung eines Pflegedienstes.

Nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind Fahrten, um den Haushalt des Angehörigen zu führen oder für ihn Einkäufe zu machen. Dagegen können die Kosten für notwendige Fahrten mit dem Angehörigen zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Massage, Apotheke usw., zur pflegebedingten Betreuung und Versorgung des Angehörigen in dessen Wohnung über die üblichen Besuchsfahrten hinaus und Besuchsfahrten bei Heimunterbringung abgesetzt werden.

Fahren Sie mit Ihrem eigenen Auto, werden Ihre Fahrtkosten grundsätzlich nur in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt. Ist deren Benutzung wegen ungünstiger Verkehrsverbindungen unzumutbar, kann die Reisekostenpauschale angesetzt werden.

Ist Ihr Angehöriger finanziell nicht bedürftig? Dann lassen Sie sich die von Ihnen bezahlten Fahrtkosten von Ihrem Angehörigen in der Höhe erstatten, wie sie für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels angefallen wären, und quittieren Sie ihm den Betrag. Dann kann der Angehörige die Fahrtkosten in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.

Erbringen Sie für Ihren im Pflegeheim untergebrachten Angehörigen auch noch typische Unterhaltsleistungen (z.B. kaufen Sie für ihn Kleidung oder zahlen seine Versicherungsprämien), sind diese Aufwendungen nur als normaler Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG unter Anrechnung der Einkünfte und Bezüge des Angehörigen abziehbar.

Prozesskosten

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits jeder Art sind seit 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Von dem Abzugsverbot gibt es nur folgende Ausnahmen: Der Prozess ist notwendig, weil der Steuerpflichtige sonst Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH aus den Angeln gehoben, nach der im Prinzip die Kosten jedes Zivilprozesses abgesetzt werden konnten (BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl. 2011 II S. 1015). Der BFH hat jedoch diese Rechtsprechung inzwischen rückwirkend wieder aufgegeben und sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14, DStR 2015 S. 1862).

Zu den Prozesskosten zählen insbesondere die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Fahrtkosten, nicht aber Geldstrafen, Buß- und Ordnungsgelder.

Für Prozesskosten ist nur dann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung zu prüfen, wenn weder Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (bei beruflich/betrieblich veranlassten Prozesskosten) noch Sonderausgaben (z.B. Prozess vor dem Verwaltungsgericht auf Zusage eines Studienplatzes) vorliegen. Bei einem gesetzlichen Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wie etwa für ein Strafverfahren wegen Bestechung, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung jedoch nicht möglich (BFH-Urteil vom 14.5.2014, X R 23/12, BB 2014 S. 2005).

Da eine Ehe nur durch ein Familiengerichtsurteil geschieden werden kann, waren seit Jahrzehnten wegen rechtlicher Zwangsläufigkeit alle unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar (H 33.4 Prozesskosten EStH 2012). Das betraf in erster Linie die Anwalts- und Gerichtskosten der eigentlichen Scheidung. Zusätzlich waren die Kosten der zwangsweise mit der eigentlichen Scheidungssache verbundenen familiengerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs von Rentenanwartschaften abziehbar. Doch seit 2013 will die Finanzverwaltung wegen der gesetzlichen Neuregelung zu den Prozesskosten auch keine Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung mehr anerkennen (OFD Nordrhein-Westfalen 17.4.2014 , Az. Kurzinfo ESt Nr. 17/2014). Gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 66/14).

Ehepartner, die sich ab 2013 scheiden lassen, sollten weiterhin ihre Ehescheidungskosten in der Einkommensteuererklärung bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen ansetzen. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner. Lehnt das Finanzamt im Steuerbescheid den Abzug ab, sollte unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch eingelegt und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Schäden an Haus, Hausrat und Kleidung

Notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbst genutzten Einfamilienhauses bzw. der selbst genutzten Eigentumswohnung nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (BFH-Urteil vom 6.5.1994, III R 27/92, BStBl. 1995 II S. 104), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Schäden müssen den existenziell wichtigen Wohnbereich betreffen. Dazu gehören neben bestimmten Schäden an Gebäuden auch notwendiger Hausrat – insbesondere eine Küchen-, Wohn- und Schlafzimmereinrichtung, aber auch ein Farbfernseher – und notwendige Kleidung (mindestens eine angemessene Erstausstattung, nicht aber auf einer Urlaubsreise gestohlene Kleidung). Der Keller gehört nicht zum lebensnotwendigen Wohnbereich, weshalb Aufwendungen zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden dort keine außergewöhnlichen Belastungen sind (Hessisches FG vom 26.5.2003, 13 K 1151/02, EFG 2003 S. 1480; Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen).

Außergewöhnlich sind Ereignisse, die unabwendbar sind (R 33.2 Nr. 2 EStR 2012). Dazu gehören Naturkatastrophen wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag, Erdrutsch, Schneedruck, Erdsenkung, sintflutartige Regenfälle, ferner Brand, Reaktorunfall u.Ä. Anerkannt werden ausnahmsweise auch Grundwasserschäden an einem Einfamilienhaus bzw. einer Wohnung, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels geführt hat (Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28.2.2003, DStR 2003 S. 550), und von echtem Hausschwamm befallenes Gebäude, wenn der Befall bei Erwerb unentdeckt blieb und die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit des Hauses infolge Einsturzgefahr droht (BFH-Urteil vom 29.3.2012, VI R 70/10, BFH/NV 2012 S. 1237).

Nicht unabwendbar sind etwa Schäden durch normalen Regen, aufgrund von Abnutzung, Verschleiß, des Gebäudealters oder infolge von Baumängeln (BFH-Beschluss vom 11.2.2009, VI B 140/08, BFH/NV 2009 S. 762). Eine verlorene Abschlagszahlung wegen Insolvenz des Bauträgers ist ebenfalls keine außergewöhnliche Belastung (FG Rheinland-Pfalz vom 24.3.2010, 2 K 1029/09, BB 2010 S. 1310).

Für nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte Reparaturarbeiten kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen.

Der Steuerabzug ist nur möglich, wenn kein eigenes Verschulden des Geschädigten ursächlich für den Schaden ist. Dabei muss das eigene Verschulden aber erkennbar, also offensichtlich sein, etwa bei unsachgemäßer Eigenleistung beim Hausbau (R 33.2 Nr. 6 EStR 2012). Oft verlangt das Finanzamt ein vor der Schadensbeseitigung erstelltes Gutachen zur Klärung der Schuldfrage. Sofern Sie realisierbare Ersatzansprüche z.B. gegen den Schädiger oder gegen die Versicherungsgesellschaft haben, müssen Sie diese zuvor erfolglos geltend gemacht haben (R 33.2 Nr. 6 EStR 2012). Es ist aber nicht erforderlich, unbedingt den Rechtsweg auszuschöpfen.

Für den Schaden darf keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit bestanden haben, die Sie hätten wahrnehmen können (R 33.2 Nr. 7 EStR 2012; BFH-Urteil vom 26.6.2003, III R 36/01, BStBl. 2004 II S. 47). Der steuerliche Abzug ist somit beschränkt auf solche Schäden am Eigenheim bzw. Hausrat, die nicht von einer Gebäude-, Feuer- bzw. Hausratversicherung abgedeckt werden oder die in der Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen sind oder für die es zwar eine Versicherungsmöglichkeit gibt, die aber nicht allgemein zugänglich und üblich ist. Eine Elementarschadenversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch usw. gilt nicht als allgemein zugänglich (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860), eine Versicherung gegen Brand- und Sturmschäden schon. Auch eine Reisegepäckversicherungzum Schutz vor Diebstahl ist üblich (FG Baden-Württemberg vom 7.11.2007, 2 K 441/04, EFG 2008 S. 379).

Sind Sie versichert, müssen aber Schadensaufwendungen aufgrund eines Selbstbehalts oder wegen Begrenzung der Ersatzleistung auf einen Höchstbetrag selbst tragen, sind Ihre Aufwendungen steuerlich abziehbar. Nicht anerkannt werden aber Schadenskosten, die Sie aufgrund einer Unterversicherung selbst zahlen müssen (FG Düsseldorf vom 9.9.2008, 3 K 3072/06 E, EFG 2008 S. 182) oder weil Sie gar keine Hausratversicherung abgeschlossen hatten (BFH-Urteil vom 26.6.2003, III R 36/01, BStBl. 2004 II S. 47).

Haben Sie Schäden aufgrund einer Naturkatastrophe mit größerer Breitenwirkung (Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben) erlitten und würde die steuerliche Anerkennung Ihrer Aufwendung daran scheitern, dass Sie eine übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen haben, so beantragen Sie die Anerkennung nach dem Katastrophenerlass der Finanzverwaltung.

Der Schaden oder die eingetretene Wertminderung berechtigen noch nicht zum steuerlichen Abzug. Als außergewöhnliche Belastung abziehbar im Jahr der Zahlung sind nur die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (Reparaturen, Instandsetzungen, Demontierungen betroffener Gebäudeteile), zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudeteils und zur Wiederbeschaffung des zerstörten Gebäudes sowie des Hausrats bzw. der Kleidung in notwendiger und angemessener Höhe, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen (R 33.2 Nr. 4 EStR 2012), ferner die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Auch die Miete für eine vorübergehende Ersatzunterkunft, weil die bisherige Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, kann absetzbar sein (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 62/08, BStBl. 2010 II S. 965) sowie die Zinsen für ein aufgenommenes Darlehen in den Jahren der Zinszahlungen (BFH-Urteil vom 6.4.1990, III R 60/88, BStBl. 1990 II S. 958).

Schadensersatzleistungen von dritter Seite (z.B. von Versicherungen, vom Schädiger) müssen Sie von Ihren Aufwendungen abziehen, ggf. in geschätzter Höhe, wenn Sie die Ersatzleistung erst im folgenden Jahr erwarten.

Mit baulichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Wiederherstellung müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden verursachenden Ereignis begonnen haben, sonst ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich (R 33.2 Nr. 8 EStR 2012).

Schadenersatz

Schadenersatz zählt nur zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihnen bei verkehrsgerechter Sorgfalt ein Bedienungsfehler unterläuft oder Sie wegen einer kurzen Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursachen. Grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verschulden schließen einen Abzug der Schadenersatzleistungen als außergewöhnliche Belastungen aus.

Umzugskosten

Umzugskosten sind ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Umzug wegen einer Krankheit dringend erforderlich ist. Sie müssen an einer bereits festgestellten Krankheit leiden (ärztliche Bescheinigung erforderlich), die durch den Umzug geheilt oder zumindest gelindert werden soll. Von der Rechtsprechung anerkannt wurden z.B. Umzugskosten wegen eines gelähmten Kindes (BFH-Urteil vom 14.12.1965, BStBl. 1966 III S. 113) und wegen eines aus ärztlicher Sicht dringend erforderlichen Wechsels der Arbeitsstelle (FG Rheinland-Pfalz vom 12.4.1972, EFG 1972 S. 425).

Abzugsfähig sind nur die eigentlichen Umzugskosten (Transportkosten für die Möbel, Fahrtkosten zur neuen Wohnung, Maklergebühren usw.), nicht aber die Anschaffungskosten neuer Einrichtungsgegenstände, da Sie hierfür einen Gegenwert erhalten (FG Nürnberg vom 9.1.1985, EFG 1985 S. 349). Verursachen Sie am gemieteten Transporter durch einen Bedienungsfehler einen Motorschaden, können die selbst getragenen Reparaturkosten eine außergewöhnliche Belastung sein (FG Saarland vom 14.2.2007, 1 K 1350/03 ).

Unterhaltsnachzahlungen

Müssen Sie Unterhalt an Ihren Exgatten nachzahlen, richtet sich die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen im Jahr der Nachzahlung danach, wie Sie in dem Jahr, für das Sie nachzahlen, die damaligen regulären Unterhaltszahlungen behandelt haben:

  • Haben Sie damals außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht, ist die Unterhaltsnachzahlung nur bis zur Höhe des im damaligen Jahr noch nicht ausgeschöpften Unterhaltshöchstbetrages nach § 33 EStG abziehbar, und zwar unter Berücksichtigung der damaligen regulären Unterhaltsleistungen und ohne die zumutbare Eigenbelastung.

  • Haben Sie damals Sonderausgaben (Realsplitting) angesetzt, zählt auch die Nachzahlung dazu. Fehlt jedoch im Jahr der Nachzahlung die Zustimmung Ihres Exgatten zum Realsplitting, fällt die Unterhaltsnachzahlung ganz unter den Tisch. Hat der Exgatte zugestimmt, stehen Sie auch nicht besser da, wenn der Höchstbetrag für das Realsplitting schon ausgeschöpft ist.

Die Nachzahlung von Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abziehbar, wenn Sie im Jahr der Nachzahlung auch Ihre laufenden Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen (besonderer Art) absetzen – und nicht als Sonderausgaben in Form des Realsplittung – und in dem Jahr, für das Sie nachzahlen, dies entweder auch so getan haben oder gar keinen Unterhalt gezahlt haben. Dann ist die Nachzahlung ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung bis zu dem noch nicht ausgeschöpften Unterhaltshöchstbetrag des Jahres, für das nachgezahlt wird, absetzbar.

Muss dagegen für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld/Freibeträge für Kinder besteht, Unterhalt nachgezahlt werden, z.B. im Scheidungsfall oder nach verlorenem Vaterschaftsprozess, kann der Nachzahlungsbetrag nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden (FinMin Niedersachsen vom 28.11.1975, BB 1975 S. 1620).

Besondere Unterstützungsleistungen

Unterstützen Sie Angehörige oder andere Ihnen nahestehende Personen, müssen Sie zuerst prüfen, ob Ihre Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar sind. Werden für eine bedürftige Person in besonderen Fällen auch Kosten übernommen, die über den normalen Unterhalt hinausgehen (atypische Unterhaltsleistungen), können diese unter bestimmten Voraussetzungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden. Das ist auch möglich, wenn Sie dieser Person gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sind. Die Leistungen sind vom Empfänger nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG)

Zu den außergewöhnlichen Unterstützungsleistungen zählen grundsätzlich alle Aufwendungen, die der Empfänger selbst als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen dürfte, wenn er sie selbst tragen würde. Solche atypischen Unterstützungen sind vor allem die Übernahme von:

  • Krankheitskosten für bedürftige Angehörige (H 33.1 Krankheitskosten für Unterhaltsberechtigte EStH 2014),

  • Kurkosten für Angehörige,

  • Heimkosten für die Unterbringung der pflegebedürftigen Eltern,

  • Kosten für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Betreuung der pflegebedürftigen Eltern zu Hause,

  • Prozesskosten für lebenswichtige Prozesse des Kindes, wie Ehescheidungs-, Sorgerechts- und Unterhaltsverfahren (FG Düsseldorf vom 4.7.1977, EFG 1978 S. 81),

  • Schäden an Hausrat und Kleidung nach einer Umweltkatastrophe,

  • Kosten für Fahrten, z.B. Ihres behinderten Kindes zur Schule (BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BStBl. 2002 II S. 198), Ihrer kranken Eltern zum Arzt oder zur Apotheke, zur Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen.

Die Übernahme von Studiengebühren wird nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 17.12.2009, VI R 63/08, BStBl. 2010 II S. 341).

Übernehmen Sie für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen die Kosten der krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingten Heimunterbringung, können Sie Ihre Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen (BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl. 2000 II S. 294). Das hat den Vorteil, dass Ihre Aufwendungen nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG begrenzt sind. Dafür wird allerdings eine zumutbare Belastung angerechnet. Die übernommenen Heimkosten müssen Sie nicht in typische Unterhaltskosten i.S.v. § 33a EStG (für Unterkunft und Verpflegung) und atypische Unterhaltskosten i.S.v. § 33 EStG (für ärztliche Betreuung und Pflege) aufteilen. Die Kosten sind abzüglich der Haushaltsersparnis vielmehr vollständig nach § 33 EStG abzuziehen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Abzugsmöglichkeiten besteht ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 30.6.2011, VI R 14/10, BStBl. 2012 II S. 876).

Tragen Sie pflegebedingte Aufwendungen (z.B. pflegebedingte Heimkosten) für einen Angehörigen, von dem Sie Vermögenswerte bekommen haben, zum Beispiel eine Immobilie, dürfen Sie Ihre Aufwendungen nur in der Höhe abziehen, in der sie den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen (R 33.3 Abs. 5 EStR 2012). Berücksichtigt wird Vermögen, das Sie bekommen haben, als der Pflegebedürftige bereits im Rentenalter war (BFH-Urteil vom 12.11.1996, III R 38/95, BStBl. 1997 II S. 387), und Vermögen, bei dem die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt (solange besteht noch ein Rückforderungsanspruch des Schenkers gemäß §§ 528 f. BGB).

Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, sein Vermögen im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, darf allerdings zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621).

Ein Abzug solcher Unterstützungsleistungen ist möglich, wenn die Kostenübernahme für Sie zwangsläufig ist ist. Von den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person ist ein Freibetrag von 1.550,00 € im Jahr für den persönlichen Bedarf abzuziehen (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, BStBl. 2002 I S. 1389). Nur soweit der Unterstützungsempfänger seinen besonderen Lebensbedarf mit den dann noch verbleibenden Einkünften, Bezügen und schädlichem Vermögen nicht selbst tragen kann, dürfen Sie Unterstützungsleistungen geltend machen.

Da die Heimkosten bei aufgelöstem Haushalt um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden und damit auch Ihre abziehbaren Aufwendungen, können Sie Kosten bis in Höhe der Haushaltsersparnis als typischer Unterhalt nach § 33a EStG geltend machen. Die Haushaltsersparnis ist gleich dem dortigen Unterhaltshöchstbetrag.

Ihre Unterstützungsleistungen tragen Sie in der Steuererklärung in den Mantelbogen Seite 3 unter Andere außergewöhnliche Belastungen ein.