Überblick über die steuerliche Kindesförderung
Der Staat fördert Familien mit Kindern in vielfältiger Weise, vor allem im Steuerrecht. Ein zentraler Punkt ist hier der sog. »Familienleistungsausgleich« (§ 31 EStG). Er beinhaltet die Förderung der Familie über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag (»Freibeträge für Kinder«). In Abhängigkeit vom Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gibt es zusätzlich noch weitere steuerliche Vergünstigungen für die Eltern wie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Ausbildungsfreibetrag, die Kinderzulage, den Schulgeldabzug und den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Gering verdienende Eltern, die nicht für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen können, erhalten auf Antrag bei der Kindergeldkasse einen Kinderzuschlag von monatlich maximal € 140 pro Kind für längstens 36 Monate (§ 6a Abs. 2 BKGG). Elterngeld gibt es erst für ab dem 1.1.2007 geborene bzw. adoptierte Kinder.


Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag
