Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Überblick über die steuerliche Kindesförderung

Der Staat fördert Familien mit Kindern in vielfältiger Weise, vor allem im Steuerrecht. Ein zentraler Punkt ist hier der sog. Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG). Er beinhaltet die Förderung der Familie über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag (Freibeträge für Kinder). In Abhängigkeit vom Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gibt es zusätzlich noch weitere steuerliche Vergünstigungen für die Eltern wie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Ausbildungsfreibetrag, die Kinderzulage, den Schulgeldabzug und den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Ferner können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderzuschlag (§ 6a BKGG), Elterngeld und – bis zu dessen Verfassungswidrigkeit – das Betreuungsgeld erhalten. Diese Sozialleistungen sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 67 EStG), unterliegen aber zum Teil dem Progressionsvorbehalt.

Das Kindergeld

Anspruchsberechtigte und Höhe des Kindergeldes

Für das Kindergeld gelten bestimmte Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf Kindschaftsverhältnis und Antragsgründe. Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern unabhängig und wird steuerfrei für die Monate gezahlt, in denen die Voraussetzungen wenigstens einen Tag lang erfüllt waren.

Kindergeld in normaler Höhe wird nur für Kinder gezahlt, die in Deutschland, einem Land der EU, des EWR oder in der Schweiz wohnen (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).

Niedrigeres Kindergeld gibt es für Kinder, die in Ländern leben, mit denen ein Sozialabkommen besteht, wie etwa mit der Türkei oder bestimmten Balkanländern (H 31 EStH 2014). In allen anderen Fällen, in denen das Kind in einem Drittland wohnt, besteht kein Kindergeldanspruch (BFH-Urteil vom 27.2.2014, V R 15/13, BFH/NV 2014 S. 1030).

Hält sich Ihr Kind zu Ausbildungszwecken weniger als ein Jahr im Ausland auf (z.B. ein Auslandssemester), gilt es nicht als Auslandskind, auch wenn es während der Ausbildungszeit die elterliche Wohnung nicht aufgesucht hat (§ A 21.1 Abs. 2 Satz 2 DA-KG). Plant Ihr Kind jedoch eine zwar zeitlich begrenzte, aber auf mehr als ein Jahr angelegte Ausbildung in einem Nicht-EU/EWR-Staat (z.B. Studium in den USA), zählt es nur dann als Inlandskind, wenn die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14, BStBl. 2015 II S. 655). Nur kurzzeitige, unregelmäßige Aufenthalte des Kindes in Deutschland zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken für zwei oder drei Wochen im Jahr genügen für einen inländischen Wohnsitz nicht, so der BFH. Ob fehlende finanzielle Mittel des Kindes für die Heimreise oder eine große Entfernung zu Deutschland als Entschuldigungsgrund zu berücksichtigen sind, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. III R 38/14).

Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich in Deutschland wohnende Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR besitzen (§ 62 Abs. 1 EStG). In Deutschland wohnende Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Landes sind (nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, ausgenommen schweizerische Staatsangehörige), erhalten nur dann Kindergeld, wenn sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Bedingungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 EStG). Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, müssen die Bedingungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllen (A 3.5 Abs. 3 DA-KG, z.B. Arbeitnehmer aus der Türkei und aus bestimmten Balkan-Ländern).

Ausnahmsweise kann es auch bei Wohnsitz im Ausland Kindergeld geben (A 2.2 DA-KG). Nämlich wenn unbeschränkte Steuerpflicht besteht (z.B. für Auslandslehrer oder Diplomaten ) oder Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz in Deutschland sozialversicherungspflichtig arbeiten (§ 1 BKGG).

Können Sie für Ihr Kind von anderer Stelle dem Kindergeld ähnliche Leistungen bekommen, erhalten Sie kein Kindergeld. Zu den ähnlichen Leistungen gehören Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Sind diese Leistungen niedriger als das für das Kind zu gewährende Kindergeld, erhalten Sie den Unterschiedsbetrag (Teilkindergeld) von der Kindergeldkasse, sofern er mindestens 5,00 € im Monat ausmacht (§ 65 Abs. 2 EStG). Bei niedrigeren Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz gewährt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehen (Erlass des Bundeszentralamtes für Steuern vom 21.3.2014, BStBl. 2014 I S. 768).

So hoch ist das monatliche Kindergeld (§ 66 EStG)

1. Kind

2. Kind

3. Kind

4. Kind usw.

2015

188,00 €

188,00 €

194,00 €

219,00 €

ab 2016

190,00 €

190,00 €

196,00 €

221,00 €

Für Kinder, die in einem ausländischen Staat wohnen, mit dem ein Sozialabkommen bsteht, kann das Kindergeld gemäß der Ländergruppeneinteilung (siehe unten) geringer sein.

Welchen Rang ein bestimmtes Kind einnimmt, richtet sich nach seinem Alter. Das älteste Kind ist also das erste, das zweitgeborene Kind das zweite usw. Mitgezählt werden nur Kinder, für die Sie selbst (Zahlkinder) oder der andere Elternteil (Zählkinder) Kindergeldanspruch haben. Ein Stiefkind ist nur dann ein Zählkind, wenn es im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt.

Kindergeld wird für jedes Kind immer nur an eine Person gezahlt: Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so können diese untereinander bestimmen, an welchen Elternteil das Kindergeld gezahlt werden soll. Gleiches gilt für einen Elternteil und dessen neuen Ehegatten. Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern, die keine gemeinsame Wohnung haben, wird das Kindergeld immer an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt (Obhutsprinzip). Ob das auch gilt, wenn das Kind beim anderen Elternteil im EU-Ausland lebt, muss der BFH noch entscheiden (Az. III R 10/13, III R 11/13, III R 17/13). Dazu ist ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig (Az. C-378/14).

Bei der Prüfung, ob bei getrennten Haushalten der Eltern noch eine gemeinsame Haushaltsaufnahme vorliegt, gibt es keine einheitliche Grenze für die zeitliche Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme nicht mehr gegeben ist (BFH-Urteil vom 18.4.2013, V R 41/11, BFH/NV 2013 S. 1477).

Lebt ein Kind nicht im Haushalt der Eltern, so wird das Kindergeld an denjenigen gezahlt, der dem Kind (am meisten) Unterhalt zahlt. Trotz eigener Wohnung kann das Kind noch zum elterlichen Haushalt gehören (BFH-Beschluss vom 16.4.2008, III B 36/07, BFH/NV 2008 S. 1326).

Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt. Dieser Elternteil kann jedoch auf seinen Vorrang zugunsten eines Großelternteils verzichten.

Antrag, Auszahlung und Kindergeldbescheid

Das Kindergeld müssen die Eltern schriftlich bei der Familienkasse der Arbeitsagentur am Wohnort beantragen, die das Geld auch auszahlt. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes dagegen nimmt die Besoldungsstelle den Antrag entgegen und zahlt das Kindergeld mit dem Gehalt aus. Ab 2016 muss im Antrag auch die Identifikationsnummer der Eltern und des Kindes angegeben werden.

Für den Antrag haben Sie 4 Jahre Zeit (§ 169 AO), ohne dass Ihr Kindergeldanspruch verfällt. Die 4-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Kindergeldanspruch besteht. Sind Sie mit der Höhe der Kindergeldzahlung nicht einverstanden oder haben Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Die wesentliche Dienstanweisung für die Familienkassen ist die Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG), die vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht wird.

Die Kindergeldzahlung endet mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes. Für eine Weiterzahlung müssen Sie der Familienkasse jedes Jahr Angaben zum Ausbildungsstand des Kindes machen.

Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag

Anspruchsberechtigte und Höhe der Freibeträge

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie das Kindergeld. Im Gegensatz zum Kindergeld spielt beim Anspruch auf den Kinderfreibetrag der Wohnort des Kindes keine Rolle; er ist nur für die Freibetragshöhe bei Auslandskindern relevant. Der Kinderfreibetrag wird zeitanteilig für diejenigen Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen dafür wenigstens an einem Tag erfüllt waren.

Für jedes Kind gibt es einen vollen Kinderfreibetrag. Während jedoch beim Kindergeld die Zahlung immer nur an einen Elternteil geht, teilen sich beim Kinderfreibetrag die Eltern des Kindes den Steuervorteil (sog. Halbteilungsprinzip):

  • Verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Kind bekommen für dieses Kind einen vollen Kinderfreibetrag. Bei Einzelveranlagung steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu.

  • Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern bekommt jeder Elternteil einen halben Kinderfreibetrag. Nur wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann der andere Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf sich beantragen.

  • Verwitwete Eltern bekommen ab dem Monat des Todes des anderen Elternteils den vollen Kinderfreibetrag. Waren die Eltern nicht verheiratet, so bedeutet das den Sprung vom halben zum ganzen Kinderfreibetrag.

  • Ein Elternteil erhält auch den vollen Kinderfreibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.

Erziehungsfreibetrag

Der Freibetrag »für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« des Kindes – kurz: Erziehungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) – wird für jedes Kind gewährt, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben, und unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes entstanden sind (z.B. für Schulbücher). Der Erziehungsfreibetrag wird wie der Kinderfreibetrag nur zeitanteilig gewährt. Bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Selbstständigen wird der Freibetrag nicht steuermindernd berücksichtigt.

Jahresfreibeträge

Kinderfreibetrag

Erziehungsfreibetrag

Summe der
Freibeträge

voll (2015)

4.512,00 €

2.640,00 €

7.152,00 €

halb (2015)

2.256,00 €

1.320,00 €

3.576,00 €

voll (ab 2016)

4.608,00 €

2.640,00 €

7.248,00 €

halb (ab 2016)

2.304,00 €

1.320,00 €

3.624,00 €

Die vollen Freibeträge erhalten zusammen veranlagte Eltern, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Wegen der Höhe der Freibeträge seit 2001 enthalten Steuerbescheide derzeit einen Vorläufigkeitsvermerk, da dazu eine Revision beim BFH anhängt (Az. III R 1/09). Ein Einspruch ist daher nicht erforderlich.

Auslandskinder (Kinder mit Wohnsitz im Ausland)

In Deutschland wohnenden Eltern stehen auch für ihre im Ausland lebenden Kinder die Freibeträge für Kinder zu. Je nach Höhe der dortigen Lebenshaltungskosten werden die Freibeträge nach einer Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung voll oder gekürzt angesetzt.

Ländergruppe

I

(voll)

II

(3/4)

III

(1/2)

IV

(1/4)

Kinderfreibetrag 2015
2016

4.512,00 €
4.608,00 €

3.384,00 €
3.456,00 €

2.256,00 €
2.304,00 €

1.128,00 €
1.152,00 €

Erziehungsfreibetrag 2015/16


2.640,00 €


1.980,00 €


1.320,00 €


660,00 €

Freibeträge und Einkommensteuer (Günstigerprüfung)

Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch den Kinder- und Erziehungsfreibetrag und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe der Eltern – 2015 bei Zusammenveranlagung ab rund 63.600,00 € – ist das Kindergeld jedoch niedriger als der Steuervorteil durch die Freibeträge. In diesem Fall müssen später im Steuerbescheid die Freibeträge berücksichtigt und das Ihnen zustehende Kindergeld auf diese Steuerentlastung angerechnet werden. Kindergeld und Freibeträge kann es für dasselbe Kind nicht gleichzeitig geben (§ 31 EStG).

Das Finanzamt muss bei jeder Steuerveranlagung von Amts wegen diese Günstigerprüfung vornehmen (siehe Erläuterungen im amtlichen Steuerbescheid). Dazu ist die Abgabe der Anlage Kind erforderlich. Es wird grundsätzlich volles (halbes) Kindergeld mit vollen (halben) Freibeträgen verglichen. Ausnahme: Das Kind lebte zweitweise in einem Nicht-EU-Land, was zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Der Vergleich wird für jedes Kind einzeln durchgeführt, wobei mit dem ältesten Kind begonnen wird und dann mit dessen Ergebnis beim zweitältesten Kind weitergerechnet wird. Die Günstigerprüfung kann durchaus ergeben, dass etwa für die ersten beiden Kinder die Freibeträge für Kinder abgezogen werden, während es fürs dritte Kind beim Kindergeld bleibt. Eine Gesamtbetrachtung (Vergleich des gesamten Kindergeldes mit der Steuerersparnis durch die gesamten Freibeträge für Kinder) ist nicht möglich, auch wenn dies – etwa bei mit der Fünftelregelung steuerbegünstigten Einkünften der Eltern – günstiger wäre (BFH-Urteil vom 28.4.2010, III R 86/07, BStBl. 2011 II S. 259).

Das Finanzamt darf immer den Anspruch auf Kindergeld auf die Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder anrechnen, egal, ob Kindergeld ausgezahlt oder beantragt wurde oder nicht (BFH-Urteil vom 13.9.2012, V R 59/10, BStBl. 2013 II S. 228). Deshalb müssen auch diejenigen Eltern einen Kindergeldantrag stellen, die sich wegen ihres höheren Einkommens mit den Freibeträgen besser stellen. Sonst erhalten sie das im Steuerbescheid gegengerechnete Kindergeld nicht. Ist das angerechnete Kindergeld höher als das ausgezahlte, müssen Sie der Kindergeldkasse den vom Finanzamt ermittelten höheren Kindergeldanspruch mitteilen und die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen. Zusätzlich sollten Sie beim Finanzamt die Vorläufigkeit Ihres Steuerbescheides bzgl. des zurückzuzahlenden Kindergeldes beantragen. Kann die Familienkasse kein weiteres Kindergeld auszahlen, weil der Kindergeldbescheid nicht mehr änderbar ist und ein Neuantrag auch nicht infrage kommt, steht Ihnen tatsächlich nicht mehr Kindergeld zu.

Die Anlage Kind müssen alle Eltern ausfüllen, damit eine Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträge für Kinder stattfindet und Ihre Kinder bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag richtig berücksichtigt werden. Getrennt veranlagte Ehegatten geben jeder eine Anlage Kind ab.

Die Anlage K dagegen ist nur von Bedeutung, wenn die Freibeträge für Kinder von den leiblichen Eltern (bzw. einem Elternteil) auf die Stief- oder Großeltern übertragen werden sollen, weil das Kind in deren Haushalt aufgenommen wurde oder diese mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine konkrete Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind bzw. Enkel haben (Letzteres gilt seit 2012). Sie kann im Programm am Bildschirm ausgefüllt werden.

Geschiedene, getrennt lebende, nicht verheiratete Eltern

Ausgleichsanspruch beim Unterhalt

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt (Obhutsprinzip). Der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, hat aber einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 BGB). Da bei einem minderjährigen Kind i.d.R. die Mutter den sog. Betreuungsunterhalt durch die Kindesbetreuung leistet (Erziehung und Versorgung des Kindes) und der Vater den Barunterhalt durch Geldleistung erbringt, verringert sich dessen Unterhaltsverpflichtung um das halbe Kindergeld, das die Mutter für das Kind erhält.

Das halbe Kindergeld ist bereits bei der Ermittlung des in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Bedarfs des Kindes berücksichtigt, sodass die Unterhaltszahlung entsprechend niedriger ausfällt.

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Jedem Elternteil stehen nach der Trennung oder Scheidung noch die halben Freibeträge für Kinder für ein gemeinsames Kind zu. Eine freiwillige Übertragung der Freibeträge auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.

Erfüllt jedoch ein Elternteil seine Verpflichtung zum Bar- oder Betreuungsunterhalt für das gesamte Kalenderjahr zu weniger als 75 % oder ist er mangels Leistungsfähigkeit (etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit) gar nicht barunterhaltspflichtig, kann der andere Elternteil bei seiner Steuererklärung in der Anlage Kind beantragen, dass der halbe Kinderfreibetrag – und damit automatisch auch der halbe Erziehungsfreibetrag – des säumigen Elternteils auf ihn übertragen werden, er somit die vollen Freibeträge erhält (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Er darf aber für diese Zeiträume keine Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben (§ 32 Abs. 6 Satz 6, 7 EStG).

Im Steuerbescheid werden bei der Günstigerprüfung die vollen Freibeträge für Kinder mit dem vollen Kindergeld verglichen. Bei niedrigerem Einkommen bleibt es meist endgültig beim Kindergeld und mit dem Antrag auf Übertragung erreicht der Elternteil nur eine kleine Entlastung bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Größere finanzielle Bedeutung hat die Übertragung der Freibeträge für Kinder jedoch, wenn gleichzeitig noch andere Steuervergünstigungen vom anderen Elternteil hälftig übergehen. Dies betrifft z.B. den Ausbildungsfreibetrag oder den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes, die sonst jedem Elternteil nur zur Hälfte zustehen. Vorteilhafter kann es sein, wenn sich etwa die alleinerziehende Mutter nur den Erziehungsfreibetrag, nicht aber den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lässt, weil dann bei der Günstigerprüfung nur das halbe Kindergeld angesetzt wird.

Alleinige Übertragung des Erziehungsfreibetrages

Für ein minderjähriges Kind darf der halbe Erziehungsfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). Die Voraussetzungen für die Übertragung sind monatsweise zu prüfen (R 32.13 Abs. 4 Satz 4 EStR 2012). Bei der Günstigerprüfung wird das halbe Kindergeld angesetzt. Der übertragende Elternteil hat weiter Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag.

Voraussetzung für die Übertragung ist, dass bei dem Elternteil (z.B. der Mutter), auf den übertragen werden soll, das Kind zumindest zeitweise gemeldet war und beim übertragenden Elternteil (z.B. dem Vater) an keinem einzigen Tag im Kalenderjahr (auch nicht mit zweitem Wohnsitz). Die Übertragung lohnt sich nicht, wenn es beim Empfänger im Rahmen der Günstigerprüfung wegen zu niedrigen Einkommens beim Kindergeld bleibt.

Seit 2012 ist eine Zwangsübertragung des Erziehungsfreibetrages für ein Kind auf alleinigen Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, nicht mehr möglich, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang persönlich betreut und der Übertragung des Freibetrages per Einspruch gegen seinen Steuerbescheid widerspricht (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG; R 32.13 Abs. 4 Satz 3 EStR 2012).

In der Anlage Kind gibt es nur für den Antragsteller auf den vollen Erziehungsfreibetrag ein Ankreuzfeld, nicht aber für den Übertragenden. Daher wird das Finanzamt des übertragenden Elternteils den halben Freibetrag bei ihm weiter ansetzen, wenn der andere Elternteil die Übertragung auf sich noch nicht beantragt hat.