Freitag, 10.09.2010

Anspruchsberechtigte und Höhe der Freibeträge

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie das Kindergeld (§ 32 Abs. 6 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1-5 EStG). Im Gegensatz zum Kindergeld spielt beim Anspruch auf den Kinderfreibetrag der Wohnort des Kindes keine Rolle, nur für die Freibetragshöhe bei »Auslandskindern«. Der Kinderfreibetrag wird zeitanteilig für diejenigen Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen dafür wenigstens an einem Tag erfüllt waren.

Für jedes Kind gibt es einen vollen Kinderfreibetrag. Während jedoch beim Kindergeld die Zahlung immer nur an einen Elternteil geht, teilen sich beim Kinderfreibetrag die Eltern des Kindes den Steuervorteil (sog. Halbteilungsprinzip):

  • Verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Kind bekommen für dieses Kind einen vollen Kinderfreibetrag. Bei getrennter Veranlagung steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu.
  • Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern bekommt jeder Elternteil einen halben Kinderfreibetrag. Nur wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann der andere Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf sich beantragen.
  • Verwitwete Eltern bekommen ab dem Monat des Todes des anderen Elternteils den vollen Kinderfreibetrag. Waren die Eltern nicht verheiratet, so bedeutet das den Sprung vom halben zum ganzen Kinderfreibetrag.
  • Ein Elternteil erhält auch den vollen Kinderfreibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (R 32.12 EStR 2008) oder ein Elternteil im Ausland lebt.

Erziehungsfreibetrag

Der Freibetrag »für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« des Kindes - kurz: Erziehungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) - wird für jedes Kind unabhängig vom Kindesalter gewährt, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben, und unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes entstanden sind (z.B. für Schulbücher). Der Erziehungsfreibetrag wird wie der Kinderfreibetrag nur zeitanteilig gewährt. Bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Selbstständigen wird der Freibetrag nicht steuermindernd berücksichtigt.

So hoch sind die Freibeträge für Kinder ab 2009 (§ 32 Abs. 6 EStG)

Kinderfreibetrag

Erziehungsfreibetrag

Summe Freibeträge

voll (Jahr)

€ 3.864,00

€ 2.160,00

€ 6.024,00

halb (Jahr)

€ 1.932,00

€ 1.080,00

€ 3.012,00

voll (Monat)

€ 322

€ 180

€ 502

halb (Monat)

€ 161

€ 90

€ 251

Ob der Familienleistungsausgleich verfassungsgemäß ist, das heißt die Freibeträge für Kinder hoch genug sind, muss der BFH in der Revision III R 111/07 prüfen. Da sich das auf die Günstigerprüfung auswirken kann, sollten alle Eltern Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen.

Auslandskinder (Kinder mit Wohnsitz im Ausland)

In Deutschland lebenden Eltern steht auch für ihre im Ausland lebenden Kinder die Freibeträge für Kinder zu. Je nach Höhe der dortigen Lebenshaltungskosten werden die Freibeträge nach einer Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung voll oder gekürzt angesetzt. Hält sich Ihr Kind zu Ausbildungszwecken länger als ein Jahr im Ausland auf, zählt es nur dann nicht als »Auslandskind«, wenn es während der ausbildungsfreien Zeit nachweislich im Inland gewohnt hat (BFH-Urteil vom 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl. 2001 II S. 294).

Ländergruppe

(Freibeträge in Euro)

I

(voll)

II

(3/4)

III

(1/2)

IV

(1/4)

Kinderfreibetrag

3648

2736

1824

912

Erziehungsfreibetrag

2160

1620

1080

540

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