Anspruchsberechtigte und Höhe der Freibeträge
Der steuerliche Kinderfreibetrag ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie das Kindergeld (§ 32 Abs. 6 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1-5 EStG). Im Gegensatz zum Kindergeld spielt beim Anspruch auf den Kinderfreibetrag der Wohnort des Kindes keine Rolle, nur für die Freibetragshöhe bei »Auslandskindern«. Der Kinderfreibetrag wird zeitanteilig für diejenigen Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen dafür wenigstens an einem Tag erfüllt waren.
Für jedes Kind gibt es einen vollen Kinderfreibetrag. Während jedoch beim Kindergeld die Zahlung immer nur an einen Elternteil geht, teilen sich beim Kinderfreibetrag die Eltern des Kindes den Steuervorteil (sog. Halbteilungsprinzip):
- Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern bekommt jeder Elternteil einen halben Kinderfreibetrag. Nur wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann der andere Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf sich beantragen.
Der Freibetrag »für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« des Kindes - kurz: Erziehungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) - wird für jedes Kind unabhängig vom Kindesalter gewährt, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben, und unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes entstanden sind (z.B. für Schulbücher). Der Erziehungsfreibetrag wird wie der Kinderfreibetrag nur zeitanteilig gewährt. Bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Selbstständigen wird der Freibetrag nicht steuermindernd berücksichtigt.
Ob der Familienleistungsausgleich verfassungsgemäß ist, das heißt die Freibeträge für Kinder hoch genug sind, muss der BFH in der Revision III R 111/07 prüfen. Da sich das auf die Günstigerprüfung auswirken kann, sollten alle Eltern Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen.
In Deutschland lebenden Eltern steht auch für ihre im Ausland lebenden Kinder die Freibeträge für Kinder zu. Je nach Höhe der dortigen Lebenshaltungskosten werden die Freibeträge nach einer Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung voll oder gekürzt angesetzt. Hält sich Ihr Kind zu Ausbildungszwecken länger als ein Jahr im Ausland auf, zählt es nur dann nicht als »Auslandskind«, wenn es während der ausbildungsfreien Zeit nachweislich im Inland gewohnt hat (BFH-Urteil vom 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl. 2001 II S. 294).


Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag
