Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen

Die Voraussetzungen für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder sind grundsätzlich gleich. Zuerst ist zu prüfen, ob zwischen Ihnen und dem Kind, für das Sie Kindergeld beantragen, ein sog. Kindschaftsverhältnis vorliegt. Ist das erfüllt, hängt es vom Kindesalter ab, ob noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen oder nicht. Ein Kindschaftsverhältnis liegt vor bei Kindern, die im ersten Grad mit Ihnen verwandt sind, sowie bei Pflegekindern (§ 32 Abs. 1 EStG).

Im ersten Grad verwandt sind leibliche Kinder (ehelich, für ehelich erklärt oder nichtehelich) und Adoptivkinder. Das Adoptionskindschaftsverhältnis wird mit Zustellung des Adoptionsbeschlusses des Vormundschaftsgerichts begründet (H 32.1 EStH 2014).

Ein Pflegekindschaftsverhältnis wird gemäß R 32.2 EStR 2012 steuerlich anerkannt, wenn Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben und zu ihm ein auf Dauer angelegtes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht (familienähnliches Band), wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (A 10.4 Satz 6 DA-KG) und das Kind für Sie kein Kostkind ist (Aufnahme von nicht mehr als 6 Kindern in Ihren Haushalt). Eine volljährige, behinderte Person kann nur dann Pflegekind sein, wenn sie in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (A 10.3 Abs. 2 DA-KG).

Kindergeld gibt es auch für in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder und Enkelkinder (§ 63 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG) oder für das die Stief- bzw. Großeltern mangels Leistungsfähigkeit der Eltern unterhaltspflichtig sind (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG). Dazu muss der leibliche Elternteil, dem das Kindergeld zusteht, gegenüber der Kindergeldkasse schriftlich auf seinen Vorrang verzichten. Da bei Stief- oder Enkelkindern kein steuerliches Kindschaftsverhältnis vorliegt, stehen den Stief- bzw. Großeltern nicht automatisch die Freibeträge für Kinder zu. Die leiblichen Eltern (bzw. ein leiblicher Elternteil) können jedoch ihre Freibeträge für Kinder auf den Stiefelternteil oder die Großeltern in der Anlage K übertragen, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 32 Abs. 6 EStG).

Rückwirkend ab 2012 wird der Kindergeldanspruch sowohl für verheiratete Kinder als auch für Kinder mit eigenen Kindern ohne Einkommensprüfung des Partners anerkannt (Erlass des Bundeszentralamtes für Steuern vom 5.3.2014, BStBl. 2014 I S. 553).

Bei Kindern bis zu 18 Jahren müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein

Das Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder gibt es für alle Kinder vom Monat der Geburt an. Bis zu dem Monat, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet – das ist mit Ablauf des Tages vor dem 18. Geburtstag (§§ 187, 188 BGB) – müssen außer dem Kindschaftsverhältnis keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. Angebrochene Monate werden voll gezählt (§ 32 Abs. 3 EStG).

Maria ist am 1.4.1997 geboren und vollendete mit Ablauf des 31.3.2015 ihr 18. Lebensjahr. Den Eltern steht nur bis einschließlich März 2015 Kindergeld zu.

Max ist am 2.4.1997 geboren und vollendete mit Ablauf des 1.4.2015 sein 18. Lebensjahr. Den Eltern steht bis einschließlich April 2015 Kindergeld zu.

Bei Kindern ab 18 Jahren müssen bestimmte Antragsgründe vorliegen

Die Altersgrenze

Der letzte ungeprüfte Monat beim Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder (Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag) ist der Monat, in dem Ihr Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Ab dem folgenden Monat gibt es Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nur noch, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen wie die Einhaltung bestimmter Berücksichtigungsgründe und Altersgrenzen. Seit 2012 spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle mehr. Diese Voraussetzungen werden im Programm als sog. Antragsgründe abgefragt.

Haben Sie nur während einiger Monate Anspruch auf Kindergeld oder entfällt er für das ganze Jahr, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Die maximale Altersgrenze beim Kindergeld und bei den Freibeträgen für Kinder ist 2007 von 27 auf 25 Jahre gesenkt worden. Ein Kind kann somit grundsätzlich letztmals in dem Monat berücksichtigt werden, in dem es sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Vollendet wird das 25. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag. Aufgrund einer Übergangsregelung gilt dies aber erst für ab dem 2.1.1983 geborene Kinder.

Für früher geborene Kinder gilt aus Vertrauensschutzgründen eine höhere Altersgrenze (§ 52 Abs. 40 Satz 7–9 EStG):

  • Für Kinder, die in der Zeit vom 2.1.1982 bis einschließlich 1.1.1983 geboren wurden, gibt es Kindergeld noch bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres.

  • Für Kinder, die in der Zeit bis einschließlich 1.1.1982 geboren wurden, gibt es Kindergeld wie bisher bis vor Vollendung des 27. Lebensjahrs.

Die gegen die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2875/10) wurde vom Gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Inzwischen ist aber eine neue Beschwerde anhängig (Az. 2 BvR 646/14). Betroffene Eltern sollten daher unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes bzw. die Ablehnung der Freibeträge für Kinder im Steuerbescheid einlegen.

Die jeweilige Altersgrenze von 21 (nur bei Arbeitslosigkeit) und 25 (bzw. 26 oder 27) Jahren verschiebt sich nach hinten, wenn Ihr Kindergeldanspruch nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes wegen eines der folgenden Dienste unterbrochen war (§ 32 Abs. 5 EStG):

  • gesetzlicher Grundwehr- oder Zivildienst (auch in Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR);

  • freiwilliger Wehrdienst von höchstens drei Jahren anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes. Die Ableistung des nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht ab 1.7.2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienstes führt aber nicht zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs (FG Münster vom 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg, EFG 2015 S. 574);

  • eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer.

Der Zeitraum mit Kindergeldanspruch verlängert sich höchstens um die Dauer des inländischen bzw. im EU-/EWR-Ausland ausländischen Grundwehr- bzw. Zivildienstes, wobei auch die Dienstmonate mitzählen, die nach der Ende 2010 erfolgten Verkürzung der deutschen Wehrpflicht- bzw. Zivildienstzeit auf sechs Monate freiwillig zusätzlich geleistet wurden (Verfügung der OFD Münster vom 15.12.2011, DStR 2012 S. 606).

Wurde für den Monat des Dienstbeginns noch Kindergeld gezahlt, darf der Verlängerungszeitraum nicht um diesen Monat gekürzt werden (BFH-Urteil vom 5.9.2013, XI R 7/12, BStBl. 2014 II S. 37).

Arbeitssuchende Kinder

Ist Ihr Kind arbeitssuchend, können Sie Kindergeld/Freibeträge für Kinder bekommen, wenn es sein 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein arbeitsloses Kind wird bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines vergleichbaren Dienstes über das 21. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

Ihr Kind muss bei inländischem Wohnsitz bei der Agentur für Arbeit oder bei Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz bei der dortigen staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitssuchend gemeldet sein. Aufgrund einer Änderung des § 38 Abs. 3, 4 Satz 2 SGB III zum 1.1.2009 endet die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitssuchenden nicht mehr nach drei Monaten, sondern besteht grundsätzlich unbefristet fort. Daher bedarf es keiner erneuten Meldung des Kindes nach drei Monaten mehr (BFH-Urteil vom 10.4.2014, III R 19/12, III R 37/12 ). Die Registrierung bei der Agentur für Arbeit ist nur ein Indiz für das Bemühen um einen Arbeitsplatz (s.u. bei Kinder ohne Ausbildungsplatz).

Um als arbeitsuchend zu gelten, darf Ihr Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job), eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) und eine Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich (Sächsisches FG vom 18.10.2013, 8 K 1032/11 (Kg) ). Eine selbstständige Tätigkeit des arbeitssuchenden Kindes ändert nichts an seiner Beschäftigungslosigkeit, wenn sie weniger als 15 Wochenstunden umfasst (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 9/14, BStBl. 2015 II S. 653).

Kann Ihr Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht arbeiten, ist dennoch eine Berücksichtigung als arbeitssuchend möglich, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Im Erziehungsurlaub gilt ein Kind aber nicht als arbeitssuchend.

Kinder ohne Ausbildungsplatz

Kann Ihr Kind seine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, bemüht es sich aber ernsthaft um einen solchen, können Sie Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bekommen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG). Der Anspruch auf Kindergeld/Freibeträge für Kinder besteht bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine Verlängerung der Altersgrenze um den geleisteten Grundwehrdienst oder vergleichbarer Dienste ist nicht möglich (§ 32 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Das Warten auf einen Studienplatz oder Praktikumsplatz ist genauso begünstigt wie das Warten auf den Abschluss eines betrieblichen Ausbildungsvertrages. Auch die Bewerbung um einen (weiteren) Ausbildungsplatz aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus schließt die Ausbildungswilligkeit und damit den Kindergeldanspruch nicht aus (BFH-Urteil vom 28.2.2013, III R 9/12, BFH/NV 2013 S. 1079).

Hat Ihr Kind eine Ausbildungsplatzzusage bzw. Zulassung zum Studium erhalten, beginnt die tatsächliche Ausbildung bzw. das Studium aus betriebsinternen, schul- oder studienorganisatorischen Gründen jedoch erst später, bleibt der Antragsgrund fehlender Ausbildungsplatz bis zum Ende des Monats vor Beginn der Ausbildung bestehen (BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 38/11, BFH/NV 2013 S. 1774). Ab dem Folgemonat gibt es dann Kindergeld als Kind in beruflicher Ausbildung. Kein Kindergeldanspruch besteht jedoch, wenn die Verschiebung des Ausbildungsbeginns oder die Ablehnung eines angebotenen Ausbildungs- oder Studienplatzes auf einer freien Entscheidung des Kindes beruht (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 14/12, BFH/NV 2015 S. 322).

Als Nachweis für das Bemühen kommen insbesondere Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, Unterlagen über eine Bewerbung bei der ZVS (BFH-Urteil vom 26.11.2009, III R 84/07, BFH/NV 2010 S. 853), auch wenn diese wegen eines NC nicht erfolgversprechend ist, und Bewerbungsschreiben an Unternehmen in Betracht. Der Registrierung als Ausbildungsuchender bei der Bundesagentur für Arbeit ist nur ein Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz. Löscht die Agentur die Meldung des Kindes, kann das Kind seine Bemühungen durch andere Beweismittel glaubhaft machen (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 10/14, BFH/NV 2015 S. 1474).

Kann Ihr Kind seine Berufsausbildung deshalb nicht beginnen oder fortsetzen, weil es krank ist oder sich im Mutterschutz befindet, wird es ebenfalls berücksichtigt. Kein Kindergeldanspruch besteht dagegen für ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, III R 58/12, BFH/NV 2013 S. 1963).

Kinder in der Berufsausbildung

Für ein Kind haben Sie bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Die Altersgrenze kann sich wegen des geleisteten gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder vergleichbarer Dienste hinausschieben. War Ihr Kind mit 21 Jahren arbeitslos und haben Sie damals wegen geleisteter Dienste länger Kindergeld erhalten, gibt es über das 25. Lebensjahr hinaus nur noch für die ggf. verbliebene Dienstzeit Kindergeld.

Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf, egal ob sie im In- oder Ausland stattfindet. Zur Berufsausbildung gehören alle Maßnahmen zum Erwerb von notwendigen, nützlichen oder förderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage zur Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteil vom 2.4.2009, III R 85/08, BStBl. 2010 II S. 298). Die Ausbildungsmaßnahmen müssen für diesen Beruf weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben noch zwingend notwendig sein. Daher kann es sich bei einer nach dem abgeschlossenen Studium ausgeübten Tätigkeit als Volontär oder als Trainee noch um eine Berufsausbildung handeln, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 26.8.2010, III R 88/08, BFH/NV 2011 S. 26).

Ein vorgeschriebenes Praktikum zählt ebenfalls als Ausbildung. Auch ein durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum wird ohne Weiteres anerkannt (DA-KG A 14.8 Abs. 2). Ein freiwilliges Praktikum dient dann der Ausbildung, wenn der Ausbildungszweck für einen angestrebten Beruf im Vordergrund steht, etwa das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten (BFH-Urteil vom 9.6.1999, VI R 16/99, BStBl. 1999 II S. 713). Die Verwaltung erkennt grundsätzlich einen Zeitraum von maximal sechs Monaten an.

Zur Ausbildung gehören insbesondere der Besuch allgemeinbildender Schulen (z.B. für das Abitur), von Fachschulen und Hochschulen (bei Immatrikulation), auch per Fernunterricht, die betriebliche Ausbildung sowie eine praktische Berufsausbildung (z.B. Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare). Als Berufsausbildung muss ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung auch die ernsthafte Vorbereitung auf einen Schulabschluss im Selbststudium akzeptiert werden (BFH-Urteil vom 18.3.2009, III R 26/06, BStBl. 2010 II S. 296).

Ein Studium beginnt mit dem offiziellen Semesterbeginn. Die Schul- bzw. Semesterferien zählen mit zur Berufsausbildung, ein Urlaubssemester im Normalfall aber nicht (H 32.5 Unterbrechungszeiten EStH 2014).

Ein Kind befindet sich so lange in Berufsausbildung, bis es sein Berufsziel erreicht hat. Das gilt zumindest für Zeiten, in denen sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf einen Beruf vorbereitet. Ein neben dem Studium Teil- oder Vollzeit arbeitendes Kind befindet sich daher weiter in Berufsausbildung, wenn es die Ausbildung trotz der Erwerbstätigkeit ernsthaft und nachhaltig betreibt (BFH-Urteil vom 22.10.2009, III R 29/08, BFH/NV 2010 S. 627). Dafür reichen auch wöchentlich 10 bis 15 Stunden Vorlesungen, Seminare und mit Prüfungsvorbereitungen (BFH-Urteil vom 30.11.2004, VIII R 9/04, BFH/NV 2005 S. 860).

Auch ein Au-pair-Aufenthalt kann zur Berufsausbildung zählen, wenn er mit einem fortlaufenden, gründlichen Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden verbunden ist (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08, BFH/NV 2012 S. 1224).

Es wird für jeden Monat einzeln überprüft, ob tatsächlich eine Berufsausbildung vorliegt. Kindergeldanspruch haben Sie letztmals in dem Monat, in dem die Berufsausbildung endet. Ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung endet mit der schriftlichen Bekanntgabe des Examens- bzw. Prüfungsergebnisses oder mit Ablauf des Monats des Abbruchs. Nimmt das Kind schon davor ab Prüfungsende eine Vollzeittätigkeit auf, endet die Berufsausbildung bereits zu diesem Zeitpunkt (BFH-Urteil vom 19.2.2002, VIII R 90/01, BFH/NV 2002 S. 1023). Weitere Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. weitere Semester) nach bestandener Abschlussprüfung wegen fehlenden Arbeitsplatzes können bei noch als Ausbildung zählen, wenn sie als Grundlage für den angestrebten Beruf dienen (BFH-Urteil vom 24.2.2010, III R 80/08, BFH/NV 2010 S. 1431).

Zur Berufsausbildung gehören auch Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung, Mutterschaft oder eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wobei aber ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Unterbricht Ihr Kind seine Ausbildung wegen Betreuung des eigenen Kindes nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z.B. Elternzeit), haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld (BVerfG, Beschluss vom 13.4.2012, 2 BvR 1395/10 ; BFH-Urteil vom 24.9.2009, III R 79/06, BFH/NV 2010 S. 614).

Kinder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Vier-Monats-Lücke)

Da der Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge für Kinder monatsweise geprüft wird, gibt es zur Vermeidung von Unterbrechungen eine Sonderregelung für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Für ein Kind haben Sie bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder, wenn es sich in einer Ausbildungslücke von höchstens vier Monaten befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG). Beginnt der Viermonatszeitraum vor dem 18. Geburtstag des Kindes, gibt es keine Verlängerung (BFH-Urteil vom 16.4.2015, III R 54/13, BFH/NV 2015 S. 1301).

Die Altersgrenze kann sich wegen des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder vergleichbarer Dienste hinausschieben.

Als Ausbildungslücke zählt der Wechsel von einem abgeschlossenen Ausbildungsgang zum nächsten (z.B. zwischen Abitur und praktischer Berufsausbildung oder Studium). Dazu zählt aber auch die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt (z.B. Schule, Lehre, Studium) und eines Freiwilligendienstes sowie ab 2015 auch des freiwilligen Wehrdienstes (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Bstb. b EStG).

Der Vier-Monats-Zeitraum umfasst vier volle Kalendermonate (H 32.6 EStH 2014). Der nächste Ausbildungsabschnitt muss somit spätestens im Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats beginnen, in dem das Kind nicht mehr in Ausbildung ist.

Sarah hat ihre Lehre am 12.5. beendet und im Oktober ihr Studium begonnen. In den Monaten Juni, Juli, August und September wird sie beim Kindergeld berücksichtigt, weil sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier (vollen) Monaten befindet.

Die Begrenzung auf vier Monate ist auch dann rechtens, wenn die Überschreitung dieser Frist weder für das Kind noch für die Eltern absehbar war und auch nicht vom Kind verursacht wurde (BFH-Urteil vom 22.12.2011, III R 5/07, III R 41/07, BFH/NV 2012 S. 1025, 1028). Bei Überschreitung der 4-Monats-Frist ist das Kindergeld auch für die ersten vier Monate nicht zu gewähren (BFH-Urteil vom 24.5.2012, III R 59/10, BFH/NV 2012 S. 1951).

Kinder, die bestimmte Freiwilligendienste leisten

Für ein Kind haben Sie bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder, wenn es an bestimmten Freiwilligendiensten teilnimmt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bstb. d EStG). Eine Verlängerung der Altersgrenze um den früheren gesetzlichen Grundwehr-/Zivildienst ist nicht möglich.

Berücksichtigt werden die folgenden Dienste:

  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im In- und Ausland im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes. Nicht anerkannt wird ein durch die Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V. organisierter Dienst im Ausland (BFH-Urteil vom 18.3.2009, III R 33/07, BStBl. 2009 II S. 1010);

  • ein europäischer Freiwilligendienst der EU im Sinne des gemeinschaftlichen Programms Jugend in Aktion für maximal zwölf Monate;

  • ab 1.1.2014 das neue EU-Programm Erasmus+ der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, in das auch der bisherige EU-Freiwilligendienst Jugend in Aktion überführt wird;

  • ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts;

  • der Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII;

  • der ab 1.7.2011 eingeführte Bundesfreiwilligendienst, der den Ende 2011 ausgelaufenen Zivildienst ersetzt hat;

  • der ab 1.7.2011 eingeführte Internationale Jugendfreiwilligendienst,

  • anderer Dienst im Ausland i.S.v. § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz (ab 1.1.2013).

Erfüllt der freiwillige Dienst, den Ihr Kind leistet, nicht die genannten Voraussetzungen, könnte es sich möglicherweise um ein Praktikum handeln (DA-KG A 17.1 Abs. 2).

Kein Kindergeldanspruch besteht während des freiwilligen Wehrdienstes in Deutschland nach Abschaffung der Wehrpflicht (bestätigt durch BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13, BStBl. 2015 II S. 282). Ausnahme des BFH: Das Kind wird im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet. Dann kann sich bereits die Wehrdienst-Probezeit als Berufsausbildung darstellen (FG Saarland vom 1.8.2014, 2 K 1010/14, EFG 2014 S. 1968).

Auch wenn Ihr Kind bei der Dienstausübung vorübergehend im Ausland lebt, ist das Kindergeld nicht ländergruppenspezifisch zu kürzen, wenn ganzjährig noch ein inländischer Wohnsitz beibehalten wurde.

Behinderte Kinder

Ein volljähriges Kind, das sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten kann, ist ohne altersmäßige Begrenzung beim Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Tritt die Behinderung des Kindes ab 2007 ein, muss dies vor Vollendung des 25. Lebensjahres geschehen sein (BMF-Schreiben vom 22.11.2010, BStBl. 2010 I S. 1346). Ist die Behinderung jedoch schon vor 2007 eingetreten, genügt dies bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 52 Abs. 40 Satz 5 EStG). Die Altersgrenze wird nicht um einen früher geleisteten Grundwehr-/Zivildienst oder vergleichbare Dienste verlängert (H 32.9 Altersgrenze EStH 2014).

Tritt die Unfähigkeit Ihres behinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, erst nach Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres auf, gibt es ab diesem Zeitpunkt Kindergeld (BFH-Urteil vom 9.6.2011, III R 61/08, BStBl. 2012 II S. 141).

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit Ihres Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Erfasst werden damit auch Suchtkrankheiten wie Alkoholismus und Drogenabhängigkeit. Nachzuweisen ist die Behinderung durch einen Schwerbehindertenausweis (Ausweis nach SGB IX) oder eine entsprechende Bescheinigung.

Ob ein behindertes Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, richtet sich nach seinem verfügbaren Nettoeinkommen (alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen abzgl. Werbungskosten, Betriebsausgaben, gezahlte Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge, ferner von Dritten gezahlte Leistungen wie z.B. das Pflegegeld, die Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII bei voll- oder teilstationärer Unterbringung sowie Fahrtkostenzuschüsse). Ob auch eine Schmerzensgeldrente zu berücksichtigen ist, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VI R 11/15). Verwertbares Vermögen des Kindes bleibt unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 19.8.2002, VIII R 17/02, VIII R 51/01, BStBl. 2003 II S. 88, 91).

Sind die finanziellen Mittel des Kindes im Kalenderjahr nicht höher als der steuerliche Grundfreibetrag, ist davon auszugehen, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Das Gleiche gilt, wenn seine Einkünfte und Bezüge über dem Grundfreibetrag, aber unter dem Lebensbedarf des Kindes liegen. Dass bei behinderten Kindern – im Gegensatz zu nicht behinderten Kindern – das Einkommen zu überprüfen ist, findet der Bundesfinanzhof in Ordnung (BFH-Urteil vom 16.3.2015, XI B 109/14, BFH/NV 2015 S. 1005).

Der gesamte Lebensbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf (Existenzminimum in Höhe des Grundfreibetrags) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes. Behinderungsbedingter Mehrbedarf liegt mindestens in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages des Kindes vor.

Bei teil- oder vollstationär untergebrachten Kindern zählen zum Mehrbedarf insbesondere die im Wege der Eingliederungshilfe von einem Sozialleistungsträger übernommenen Kosten für die Heimunterbringung abzüglich des Anteils für Verpflegung, bewertet mit dem Sachbezugswert. Bei behinderten Kindern mit Merkzeichen H fällt für die Zeit außerhalb einer stationären Unterbringung ein weiterer Mehrbedarf an, wenn das Kind auch im elterlichen Haushalt untergebracht ist oder in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird (BFH-Urteil vom 9.2.2012, III R 53/10, BFH/NV 2012 S. 853). Dieser Mehrbedarf kann aber nicht einfach in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags angesetzt werden, sondern ist einzeln nachzuweisen (BFH-Urteil vom 12.12.2012, VI R 101/10, BFH/NV 2013 S. 639). Besuchsfahrten zur Familie sind bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten.

Der mit ergänzenden persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern abgedeckte Mehrbedarf kann mit einem Stundensatz von 8,00 € angesetzt werden, sofern er nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich ist (BMF-Schreiben vom 22.11.2010, BStBl. 2010 I S. 1346Punkt V).

Kann das Kind nicht mit einer Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgen, muss dafür die Behinderung in erheblichem Maße mitursächlich sein (BFH-Urteil vom 28.5.2009, III R 16/07, BFH/NV 2009 S. 1639). Davon ist auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal H eingetragen ist oder der GdB mindestens 50 beträgt und aufgrund besonderer Umstände eine übliche Erwerbstätigkeit ausgeschlossen erscheint (BMF-Schreiben vom 22.11.2010, BStBl. 2010 I S. 1346Punkt III). Die von einem Gutachter bestätigte Möglichkeit für das behinderte Kind, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, genügt allein noch nicht, um die Ursächlichkeit auszuschließen (BFH-Urteil vom 5.2.2015, III R 31/13, BFH/NV 2015 S. 1165).

Für die Behinderung als Hauptursache kann auch ein ärztliches Gutachten sprechen, dass das Kind nur eine versicherungspflichtigte Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche ausüben kann.

Die gesetzliche Neuregelung ab 2012

Keine Einkommensgrenze mehr

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde mit Wirkung ab 1.1.2012 die Einkommensgrenze gestrichen, die bisher beim Kindergeld für volljährige Kinder galt. Auf die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es damit bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag nicht mehr an. Den sogenannten Fallbeileffekt – Wegfall des gesamten Kindergeldes, wenn das Kind im Jahr mehr als den Grundfeibetrag an Einkünften und Bezügen erzielt hat – gibt es damit letztmals im Jahr 2011. Nur bei behinderten Kindern kommt es ab 2012 noch auf das Einkommen an.

Kein Kindergeld für erwerbstätige Kinder mit abgeschlossener Erstausbildung

Anstelle der Einkommensgrenze wurde als Ausschlusskriterium für das Kindergeld die Erwerbstätigkeit eingeführt, die aber nur bei volljährigen Kindern mit abgeschlossener Erstausbildung geprüft wird. Seit 1.1.2012 gilt: Befindet sich Ihr Kind nach Abschluss eines Erststudiums und ebenso einer erstmaligen Berufsausbildung

  • in einem Zweitstudium oder einer zweiten Berufsausbildung oder

  • in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder

  • in der Wartezeit für einen Ausbildungsplatz oder

  • in einem freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen ökologischen Jahr, dem Bundesfreiwilligendienst oder einem vergleichbaren Dienst,

wird es beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Erlass definiert, was unter einer erstmaligen Berufsausbildung und einem Erststudium zu verstehen ist (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, BStBl. 2011 I S. 1243). Dabei deckt sich die Definition der Finanzverwaltung mit den entsprechenden Begriffen beim Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten.

Der BFH hat zugunsten der Eltern entschieden, dass bei einer studienintegrierten Ausbildung die Berufsausbildung sowie das nachfolgende Bachelorstudium eine einheitliche Erstausbildung darstellen (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 52/13, BStBl. 2015 II S. 152). Somit spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Auszubildende während eines dualen Studiums nebenbei arbeitet – die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld.

Gleiches gilt für mehraktige Ausbildungsmaßnahmen, die Teil einer einheitlichen Ausbildung sind, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14, DStR 2015 S. 1731). Im Urteilsfall hatte das Kind seine IHK-Gesellenprüfung zum Elektroniker bestanden und nach mehreren Monaten Vollzeitarbeit eine weiterführende Schule mit dem Abschlussziel Elektroingenieur besucht.

Das PreMaster-Programm eines Unternehmens zur Unterstützung von Bachelorabsolventen auf dem Weg zum Master ist ein Ausbildungsdienstverhältnis und keine Zweitausbildung (FG Baden-Württemberg vom 4.12.2013, 1 K 775/13 ).

Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis (BFH-Urteil vom 23.6.2015, III R 37/14 ). Zu einem vergleichbaren Fall ist noch eine Revision beim BFH anhängig (Az. III R 6/15).

Wann eine Erwerbstätigkeit unschädlich ist

Seit 2012 kann ein Kind nach abgeschlossener Erstausbildung für jeden Kalendermonat beim Kindergeld berücksichtigt werden, in dem wenigstens an einem Tag keine Erwerbstätigkeit vorgelegen hat (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, BStBl. 2011 I S. 1243Rz. 31).

Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es eine Tätigkeit ausübt, um mit seiner persönlichen Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen. Als Erwerbstätigkeit gelten daher eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, Gewerbetreibender, Freiberufler sowie Land- und Forstwirt, nicht dagegen die Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Kapitalvermögen, vermieteter Grundbesitz) oder eine Au-Pair-Tätigkeit im Ausland.

Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit nur dann, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend beansprucht. Das gilt lediglich für folgende Erwerbstätigkeiten (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG):

  • eine Erwerbstätigkeit mit einer vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt nicht mehr als 20 Stunden oder

  • ein Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem die Ausbildung oder das Studium selbst Gegenstand des Arbeitsvertrages ist (z.B. Referendare, Lehramtskandidaten, an der Bundeswehrhochschule studierende Zeitsoldaten), oder

  • ein Minijob in einem Betrieb oder einem Privathaushalt. Bei mehreren Minijobs darf das monatliche Gesamtentgelt die Obergrenze von derzeit 400,00 € nicht überschreiten. Auch eine kurzfristige Beschäftigung von längstens zwei Monaten Dauer oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist unschädlich (z.B. in den Semesterferien).

Das Kind wird für jeden Kalendermonat beim Kindergeld berücksichtigt, in dem wenigstens an einem Tag keine schädliche Erwerbstätigkeit vorgelegen hat (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, BStBl. 2011 I S. 1243Rz. 31).

Sohn Matthias hat nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung abgeschlossen und studiert seit 2013. Ab Mitte Juli 2015 hat er unbefristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche aufgenommen. Da er sein Studium nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchführt, kommt es für den Kindergeldanspruch ab 2015 auf seine Erwerbstätigkeit an. Da Matthias ab Mitte Juli die 20-Stunden-Grenze überschreitet, erhalten die Eltern für die Monate August bis Dezember 2015 kein Kindergeld mehr. Wegen des Monatsprinzips wird Kindergeld aber für die Monate Januar bis Juli 2015 gezahlt.

Eine vorübergehende, höchstens zwei Monate andauernde Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden (z.B. in den Semesterferien) ist unschädlich, wenn trotzdem während des Berücksichtigungszeitraums für das Kindergeld im Kalenderjahr die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Wird infolge einer höchstens zweimonatigen Ausweitung der Beschäftigung insgesamt die 20-Stunden-Grenze überschritten, entfällt nur für den Zeitraum der Ausweitung der Kindergeldanspruch, nicht aber für den übrigen Zeitraum. Wird die 20-Stunden-Grenze trotz Ausweitung der Beschäftigung insgesamt nicht überschritten, erstreckt sich die Ausweitung aber über mehr als zwei Monate, liegt eine kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit vor. Für den Zeitraum der Ausweitung der Erwerbstätigkeit über die 20-Stunden-Grenze gibt es dann kein Kindergeld.