Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Kirchensteuerabzug während des Jahres

Die Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuer auf das Einkommen trifft nur diejenigen, die einer steuererhebungsberechtigten Kirche angehören. Die Kirchenzugehörigkeit wird durch die Taufe begründet und endet mit dem Tod oder durch einen Kirchenaustritt. Beim Übertritt in eine andere Kirche beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der bisherigen Steuerpflicht, bei Eintritt eines Erwachsenen in eine Kirche beginnt sie zum Ersten des folgenden Monats.

Weitere Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht ist, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Im auswärtigen Dienst Tätige, Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr und Arbeitnehmer, die für längere Zeit ins Ausland entsandt werden, sind daher nicht mehr kirchensteuerpflichtig, sobald sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben.

Arbeitnehmern wird vom Arbeitgeber bei der monatlichen Gehaltsabrechnung nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (sog. Kirchenlohnsteuer). Selbstständige müssen im Normalfall während des Jahres Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer leisten. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgaben abziehbar, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, ausgenommen die auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer.

Der Kirchensteuersatz hängt vom Bundesland ab

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich danach, in welchem Bundesland Sie als Angestellter arbeiten bzw. als Selbstständiger wohnen. Bei Arbeitnehmern gilt das Betriebsstättenprinzip aus Vereinfachungsgründen: Der Arbeitgeber kann für alle Arbeitnehmer den monatlichen Kirchensteuerabzug mit dem gleichen Kirchensteuersatz abrechnen, unabhängig davon, wo diese wohnen. Bei der endgültigen Veranlagung im Steuerbescheid richtet sich die Höhe des Kirchensteuersatzes dagegen nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Kirchensteuersatz in Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer

  • in Baden-Württemberg und Bayern 8 %

  • in allen anderen Bundesländern 9 %

Die Kirchensteuerzahlung während des Jahres errechnet sich durch Anwendung des Kirchensteuersatzes auf die monatliche Lohnsteuer bei Arbeitnehmern bzw. auf die vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung bei Selbstständigen.

Herr Gerber ist Angestellter und muss monatlich eine Lohnsteuer von 1.478,33 € an das Finanzamt zahlen. Da er katholisch ist und in Bayern wohnt, beträgt seine monatliche Kirchenlohnsteuer 118,27 €.

Bei Arbeitnehmern wird für den Lohnsteuerabzug in der ELStAM-Datenbank eingetragen, welcher Konfession der Arbeitnehmer angehört. Bei Selbstständigen wird diese vom Finanzamt im Vorauszahlungsbescheid vermerkt. Das Konfessionsmerkmal wird beispielsweise wie folgt abgekürzt: EV = evangelisch (protestantisch), RK = römisch-katholisch, AK = altkatholisch, IB = israelitisch-badisch, IW = israelitisch-württembergisch, FB = freireligiös-badisch, VD (verschiedene) = sonstige (keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörend).

Der Halbteilungsgrundsatz

Bei konfessionsverschiedenen Ehen (die Ehegatten gehören verschiedenen Religionsgemeinschaften an) gilt in fast allen Bundesländern der Halbteilungsgrundsatz. Dabei wird die Kirchensteuer hälftig auf die beiden Konfessionen der Ehegatten aufgeteilt. Deshalb wird in einem solchen Fall für Sie auch das Kirchensteuermerkmal Ihres Ehegatten bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegt.

Herr Meier ist evangelisch, seine Frau römisch-katholisch. In der ELStAM-Datenbank für den Lohnsteuerabzug steht für Herrn Meier ev/rk, für Frau Meier rk/ev. Bei beiden wird die Kirchensteuer zunächst normal anhand des Kirchensteuersatzes ermittelt und dann je zur Hälfte an die evangelische und die katholische Kirche abgeführt.

Nur in Bayern (und in Bremerhaven) wendet man das Halbteilungsprinzip nicht an. Hier wird die Kirchensteuer jeweils nur an die Kirche abgeführt, der ein Ehegatte auch tatsächlich angehört.

Bei glaubensverschiedenen Ehen (ein Ehegatte gehört einer Kirche an, der andere nicht), muss nur derjenige Ehegatte Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer leisten, der Kirchenmitglied ist. Hier kann u.U. im Steuerbescheid das besondere Kirchgeld zum Ansatz kommen.

Falls Sie bei einem Kirchenaustritt während des Jahres Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale oder den Vorauszahlungsbescheid nicht haben ändern lassen, bekommen Sie die überzahlte Kirchensteuer über den Steuerbescheid zurück, wenn Sie Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre Austrittsbescheinigung beilegen. In der ELStAM-Datenbank bzw. im Vorauszahlungsbescheid des folgenden Jahres sollte dann automatisch der Kirchenaustritt berücksichtigt sein.

Freibeträge für Kinder werden berücksichtigt

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist Bemessungsgrundlage für die vorauszuzahlende Kirchensteuer nicht die gezahlte Lohnsteuer, sondern eine fiktive Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn man die Freibeträge für Kinder beim Lohnsteuerabzug über den Kinderfreibetrags-Zähler (1 oder 0,5) berücksichtigt (§ 51a Abs. 2a EStG).

Bei Selbstständigen werden die Freibeträge für Kinder bei den vierteljährlichen Kirchensteuer-Vorauszahlungen ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt, nicht jedoch bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Bei der Kirchensteuer auf die von den Kreditinstituten einbehaltenen Abgeltungsteuer erfolgt keine Korrektur durch Kinderfreibeträge. Das ist nur bei der Günstigerprüfung über die Steuererklärung möglich.

Wie wird die Jahreskirchensteuer ermittelt?

Kirchensteuer als Zuschlagsteuer

Die endgültige Höhe der Kirchensteuer für ein Jahr wird im Kirchensteuerbescheid festgesetzt. Die Kirchensteuer ist eine sogenannte Zuschlagsteuer zur Lohn- und Einkommensteuer. Sie beträgt je nach Bundesland, in dem Sie als Steuerpflichtiger Ihren Wohnsitz haben, 8 % oder 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer (§ 51a Abs. 2 EStG). Bemessungsgrundlage für die Jahreskirchensteuer ist also die tarifliche Einkommensteuer, die sich für das zu versteuernde Einkommen laut Grund- oder Splittingtabelle ergibt, ggf. vermindert um bestimmte Steuerermäßigungen (z.B. für Parteispenden).

Das zu versteuernde Einkommen wird erhöht um steuerfreie positive Teileinkünfte und verringert um steuerlich nicht abziehbare negative Teileinkünfte und die mit Teileinkünften zusammenhängenden nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG). Es ist auch nicht möglich, mit einem bei der Einkommensteuer noch nicht verbrauchten Verlustvortrag das für die Kirchensteuer um die steuerfreien Einnahmen erhöhte zu versteuernde Einkommen zu mindern (BFH-Beschluss vom 15.9.2011, I R 53/10, BFH/NV 2012 S. 23).

Wenn Sie gegen die Ignorierung des Teileinkünfteverfahrens aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch einlegen wollen, müssen Sie dies – zumindest in Nordrhein-Westfalen aufgrund der dortigen Kirchensteuergesetze – bei der Kirchenbehörde und nicht beim Finanzamt tun (BFH-Beschluss vom 28.11.2007, I R 2, 3/07, DB 2008 S. 965). Gleiches gilt für Einsprüche gegen die Aufteilung der Einkommensteuer zur Ermittlung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen, wenn Teileinkünfte bezogen werden. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt, ob es für den Einspruch zuständig ist.

Die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Einkommensteuer gemäß § 35 EStG ist für die Kirchensteuer ebenfalls außer Betracht zu lassen (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG).

In einigen Bundesländern (Berlin, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein) kann eine Mindestkirchensteuer von 3,60 € im Jahr erhoben werden (derzeit ausgesetzt). Die Mindestkirchensteuer müssen auch Kirchenmitglieder zahlen, die keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer zahlen.

Von der Mindestkirchensteuer zu unterscheiden ist der Mindestbetrag an Kirchensteuer (erhoben in einigen Gemeinden bzw. Bistümern von Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), sofern die sich ergebende Kirchensteuer unter dem Mindestbetrag (3,60 € oder 1,80 €) liegt. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn tatsächlich Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten wird sowie mindestens ein Eurocent Kirchensteuer erhoben wird.

Auf die Kirchensteuerschuld werden die im Laufe des Jahres geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet, also die bei Arbeitnehmern vom Arbeitslohn monatlich einbehaltene Kirchenlohnsteuer oder die vierteljährlichen Kirchensteuervorauszahlungen bei Selbstständigen. Arbeiten und wohnen Sie als Arbeitnehmer in verschiedenen Bundesländern und ist der Kirchensteuersatz am Arbeitsort niedriger als an Ihrem Wohnort, ergibt sich im Steuerbescheid eine Kirchensteuer-Nachzahlung. Einige Landeskirchen bzw. Bistümer erlassen diesen nacherhobenen Betrag, wenn Sie einen Erlassantrag rechtzeitig beim zuständigen Kirchenamt stellen.

Kinder mindern die Kirchensteuerbelastung

Bei der Mehrheit der Eltern mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens keine Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag, Erziehungsfreibetrag) abgezogen, da das Kindergeld günstiger ist. In diesen Fällen ist nicht die tatsächlich festzusetzende Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, sondern eine erheblich niedrigere fiktive Einkommensteuer. Darunter versteht man die Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Freibeträge für Kinder bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen würden. Dadurch zahlen Sie weniger Kirchensteuer, als wenn Sie keine Kinder hätten.

Aus Vereinfachungsgründen werden zugunsten der Eltern immer die Jahresfreibeträge für Kinder abgezogen, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht das ganze Jahr über erfüllt waren, weil das Kind z.B. im Laufe des Jahres seine Ausbildung beendet hat (OFD Hannover vom 10.12.1996, DStR 1997 S. 161). Bei unterschiedlicher Höhe der monatlichen Kinderfreibeträge (z.B. wenn ein Kind zeitweise im Ausland gewohnt hat) wird der höchste Monatsbetrag auf das Jahr hochgerechnet.

Bei Eltern mit sehr hohem Einkommen dagegen werden bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Freibeträge für Kinder abgezogen. Die tatsächlich festzusetzende Einkommensteuer abzüglich des zuvor bereits zur Einkommensteuer hinzugerechneten Kindergeldes bzw. des Anspruchs auf Kindergeld ist dann auch gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Eine fiktive Einkommensteuer muss nur dann ermittelt werden, wenn den Eltern für ein Kind die Freibeträge für Kinder nicht ganzjährig zustehen. Beim zu versteuernden Einkommen werden dann nur die zeitanteiligen Freibeträge abgezogen, während bei der Kirchensteuer die Jahresfreibeträge berücksichtigt werden müssen.

Konfessionsgleiche Ehe und Alleinstehende

Gehören beide Ehegatten derselben erhebungsberechtigten Kirche an (konfessionsgleiche Ehe), wird bei Zusammenveranlagung die Kirchensteuer auf die gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer erhoben.

Das Ehepaar Gruber wohnt in Bayern und hatte 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000,00 €. Bei Zusammenveranlagung wird darauf nach Splittingtarif 2015 eine Einkommensteuer von 1.450,00 € festgesetzt. Da beide Eheleute katholisch sind, zahlen sie eine gemeinsame Kirchensteuer von 116,00 € (8 % von 1.450,00 €).

Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung gibt es für jeden Ehegatten einen eigenen Steuerbescheid und damit auch eine eigene Bemessungsgrundlage. Die Ehegatten werden dann wie Alleinstehende behandelt und die Kirchensteuer wird wie bei einzelveranlagten Ledigen, Geschiedenen und Verwitweten ermittelt.

Konfessionsverschiedene Ehe

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn beide Ehegatten verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, die jeweils in dem betreffenden Bundesland Kirchensteuer erheben (z.B. Ehemann evangelisch, Ehefrau römisch-katholisch). Bei Zusammenveranlagung (d.h. Splittingtabelle) berechnet man in fast allen Bundesländern die Jahreskirchensteuer nach dem Halbteilungsgrundsatz. Dabei wird die Bemessungsgrundlage, also die gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer der Ehegatten, halbiert und darauf jeweils die Kirchensteuer für die verschiedenen Konfessionen erhoben.

Ehepaar Eichel wohnt in Rheinland-Pfalz. Herr Eichel ist evangelisch, seine Frau katholisch. Die gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer beträgt 8.000,00 €. Das Einkommen wird von Herrn Eichel allein erzielt.

evangelische Kirchensteuer (Ehemann):

9 % x (1/2 von 8.000,00 €)

360,00 €

katholische Kirchensteuer (Ehefrau):

9 % x (1/2 von 8.000,00 €)

360,00 €

In Bayern (und Bremerhaven) gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die gemeinsame Bemessungsgrundlage (die festzusetzende Einkommensteuer) nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten aufgeteilt.

Bei Ehepaar Zach aus München beträgt die festzusetzende Einkommensteuer 8.000,00 €. Die Einkünfte von Frau Zach (katholisch) betragen 1/4, die von Herrn Zach (evangelisch) 3/4 der gesamten Einkünfte.

evangelische Kirchensteuer (Ehemann):

8 % x (3/4 von 8.000,00 €)

480,00 €

katholische Kirchensteuer (Ehefrau):

8 % x (1/4 von 8.000,00 €)

160,00 €

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten gilt das Gleiche wie bei der konfessionsgleichen Ehe.

Bei der Abgeltungsteuer wird der Halbteilungsgrundsatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angewendet, wenn Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben wurden und das Finanzamt Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer festsetzt. Dagegen wird durch die Kreditinstitute die Kirchensteuer entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten, wem welcher Anteil an den Kapitalerträgen zusteht, einbehalten. Ohne eine solche Erklärung rechnen aber auch die Kreditinstitute jedem Ehegatten die Hälfte der Erträge zu (§ 51a Abs. 2c Satz 11–13 EStG).

Glaubensverschiedene Ehe

Wenn nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der andere nicht, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe (z.B. Ehemann römisch-katholisch, Ehefrau konfessionslos). Eine glaubensverschiedene Ehe liegt aber auch dann vor, wenn zwar beide Ehegatten einer Religionsgemeinschaft angehören, aber die Religionsgemeinschaft des einen Ehegatten in dem betreffenden Bundesland keine Kirchensteuer erhebt.

Wie bei jeder Zusammenveranlagung haben auch die Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen und damit eine gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Diese muss jedoch auf die beiden Ehegatten aufgeteilt werden, da nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten Kirchensteuer erhoben werden darf. Die Aufteilung basiert in fast allen Bundesländern auf der Summe der Einkünfte jedes Ehegatten.

Ehepaar Fuchs aus Leipzig hat 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 46.744,00 €, aus dem sich eine festzusetzende Einkommensteuer nach Splittingtarif 2015 von 7.092,00 € ergibt. Herr Fuchs ist konfessionslos und mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 35.000,00 €, Frau Fuchs ist evangelisch und hat Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit von 15.000,00 € (Bruttogehalt abzgl. Werbungskosten).

Ehemann: Einkommensteuer lt. Grundtarif 2015 auf 35.000,00 €:

7.170,00 €

Ehefrau: Einkommensteuer lt. Grundtarif 2015 auf 15.000,00 €:

1.321,00 €

Summe

8.491,00 €

Prozentanteil für Fr. Fuchs ( 1.321,00 €/ 8.491,00 €) = 15,55 %

Anteil an Bemessungsgrundlage für Fr. Fuchs ( 7.092,00 € x 15,55 %)


1.102,80 €

Evangelische Kirchensteuer für Fr. Fuchs ( 1.102,80 € × 9 %):

99,25 €

In Schleswig-Holstein und im Saarland erfolgt die Aufteilung nicht auf Grundlage der Summe der Einkünfte, sondern des Gesamtbetrags der Einkünfte. In Bayern wird in Abweichung von den anderen Bundesländern (wie bei der konfessionsverschiedenen Ehe auch) die gemeinsame Bemessungsgrundlage direkt nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten aufgeteilt.

Ehepaar Binder wohnt in München. Herr Binder (konfessionslos) hat Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 40.000,00 €, seine Frau (katholisch) aus nicht selbstständiger Arbeit von 20.000,00 €. Die gemeinsame festzusetzende Einkommensteuer betrage 9.000,00 €, die zu 1/3 auf Frau Binder und zu 2/3 auf Herrn Binder entfällt. Anteil von Frau Binder: 9.000,00 € x 1/3 = 3.000,00 €. Katholische Kirchensteuer (Ehefrau): 3.000,00 € x 8 % = 240,00 €.

Zu einer Aufteilung der Bemessungsgrundlage kommt es nur dann, wenn beide Ehegatten Einkünfte über dem Grundfreibetrag haben. Hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte überhaupt keine Einkünfte oder Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag laut Grundtarif, dann wird keine Kirchensteuer festgesetzt. Unter Umständen wird aber das besondere Kirchgeld erhoben.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten wird die Kirchensteuer nur aus der Steuerschuld des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners berechnet.

Beim Abzug von Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer durch die Kreditinstitute wie auch in der Steuerveranlagung durch das Finanzamt wird Kirchensteuer nur auf die Kapitalerträge fällig, die der kirchensteuerpflichtige Ehegatte erzielt hat. Es erfolgt also im Steuerbescheid keine Verhältnisrechnung wie bei der übrigen Einkommensteuer.

Das besondere Kirchgeld

Tritt bei einer glaubensverschiedenen Ehe der Hauptverdiener (meist der Ehemann) aus der Kirche aus, während der andere Ehegatte, der keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied bleibt, muss das Ehepaar keine Kirchensteuer zahlen. Denn dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten kann keine anteilige Bemessungsgrundlage zugeordnet werden. Die Kirchen haben jedoch die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten über das besondere Kirchgeld doch noch zur Kasse zu bitten. Es wird dann wie die normale Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Kirchgeld (Orts- oder Gemeindekirchgeld), das die Gemeindekirchen als Ersatz für entgangene Kirchensteuer aufgrund zu geringer Einkünfte des Kirchenangehörigen erheben dürfen.

Grundlage für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Für Kinder müssen davon noch die Freibeträge für Kinder abgezogen werden, falls es beim Kindergeld geblieben ist. Hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte Einkünfte über dem Grundfreibetrag, so kann es sein, dass sich sowohl Kirchensteuer als auch besonderes Kirchgeld ergibt. In diesem Fall erhebt die Kirche den höheren Betrag von beiden. Wird das besondere Kirchgeld erhoben, wird darauf die bereits gezahlte Kirchensteuer angerechnet. Das besondere Kirchgeld wird in allen Bundesländern erhoben, ausgenommen in einigen Gemeinden und Bistümern.

Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde (Freikirche) sind auf das besondere Kirchgeld anzurechnen (so für Nordrhein-Westfalen BFH-Urteil vom 16.5.2007, I R 38/06, BStBl. 2008 II S. 202). Spenden an eine Freikirche sind dagegen nicht anzurechnen, da sie an einen konkreten Zweck gebunden sind.

Die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer wird bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nicht mindernd berücksichtigt.

Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch Kirchenaustritt oder Abwahl der Zusammenveranlagung. Das besondere Kirchgeld ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06, BFH/NV 2011 S. 181).

Besonderes Kirchgeld in allen Bundesländern


Stufe

Bemessungsgrundlage
(gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ./. Freibeträge für Kinder)


Besonderes
Kirchgeld

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

30.000,00

37.500,00

50.000,00

62.500,00

75.000,00

87.500,00

100.000,00

125.000,00

150.000,00

175.000,00

200.000,00

250.000,00

300.000,00

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

und mehr

37.499,00

49.999,00

62.499,00

74.999,00

87.499,00

99.999,00

124.999,00

149.999,00

174.999,00

199.999,00

249.999,00

299.999,00

96,00

156,00

276,00

396,00

540,00

696,00

840,00

1.200,00

1.560,00

1.860,00

2.220,00

2.940,00

3.600,00

Das Programm berechnet das besondere Kirchgeld automatisch und weist es in der Steuerberechnung aus.

Kirchensteuertipps zu Sonderfällen

Ende der Kirchensteuerpflicht mit Austritt oder Tod

Bei Kirchenaustritt oder Tod des Kirchenmitglieds endet die Kirchensteuerpflicht erst mit Ablauf des Austritts- bzw. Todesmonats (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bzw. des Folgemonats (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein). Bei Tod endet in einigen Bundesländern die Kirchenmitgliedschaft erst dann, wenn die Kirchenbehörde vom Todesfall Mitteilung erhalten hat. Bei Austritt während des Jahres wird in allen Bundesländern für jeden Monat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel der Kirchensteuer erhoben, die bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht zu zahlen gewesen wäre. Die Kirchensteuerpflicht endet nicht schon bei Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern erst bei Austritt aus der Glaubensgemeinschaft (VGH Mannheim, Urteil vom 4.5.2010, 1 S 1953/09 ).

Es spielt keine Rolle, ob das zu versteuernde Einkommen im Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit oder außerhalb dieses Zeitraums erzielt worden ist. Bei stark schwankenden Einkünften und vor allem bei hohen einmaligen Sonderzahlungen führt das oft zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen, wenn zum Beispiel eine Abfindung erst nach erfolgtem Kirchenaustritt gezahlt, aber dennoch in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer mit einbezogen wird. Doch die Zwölftelung gilt grundsätzlich als sachgerecht (FG Köln vom 16.2.2005, 11 K 2/04, EFG 2005 S. 898; BFH-Urteil vom 15.10.1997, I R 33/97, BStBl. 1998 II S. 126).

Wenn bisher beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig waren, liegt ab dem Kirchenaustritt eine glaubensverschiedene Ehe vor. Es wird dann in den Monaten, in denen nur noch der eine Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist, die zeitanteilige gemeinsame Jahresbemessungsgrundlage für diese Monate ermittelt. Aus diesem Betrag wird der Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten herausgerechnet und daraus Kirchensteuer erhoben.

Wenn nur ein Ehegatte Kirchenmitglied ist und im Laufe des Jahres austritt, kann eine Kirchensteuer nur für den Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit des einen Ehegatten erhoben werden. Von der auf diese Monate entfallenden zeitanteiligen Jahresbemessungsgrundlage wird nach dem Schema für glaubensverschiedene Ehen dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten sein Anteil zugeordnet.

Umzug in ein anderes Bundesland

Ein Wohnsitzwechsel wirkt sich auf die Berechnung der Jahreskirchensteuer aus, wenn der Kirchensteuersatz an Ihrem alten und neuen Wohnsitz unterschiedlich hoch ist. Die Kirchensteuerpflicht endet beim bisherigen Bistum bzw. der bisherigen Landeskirche mit Ende des Umzugsmonats und beginnt beim neuen Bistum bzw. der neuen Landeskirche mit dem folgenden Monat. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer wird gezwölftelt und dann auf die zeitanteilige Bemessungsgrundlage der nach dem jeweiligen Wohnsitz gültige Kirchensteuersatz angewendet. Entsprechendes gilt auch beim besonderen Kirchgeld, wenn dieses beim Umzug wegfällt oder hinzukommt.

Um bei einem Umzug in ein Bundesland mit höherem Kirchensteuersatz einen überhöhten Kirchensteuerabzug zu vermeiden, müssten Sie in Ihrer Steuererklärung in einer gesonderten Anlage deutlich machen, welches Bundesland früher zuständig war und wann der Umzug genau erfolgt ist. Im Formular selbst ist für diese Angaben kein Platz vorgesehen.

Vergünstigungen bei hohem Einkommen

Fallen in einem Kalenderjahr hohe außerordentliche Einkünfte an wie etwa ein Veräußerungsgewinn, mehrjährige Einnahmen oder eine Abfindung, dann werden diese Einkünfte günstiger besteuert durch die Fünftelregelung des § 34 EStG. Die reduzierte Einkommensteuer verringert natürlich ebenfalls die Kirchensteuer. Dennoch kann sich aber ein hoher Betrag an zusätzlicher Kirchensteuer ergeben.

Bei steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünften sollten Sie bei der zuständigen Kirchenbehörde (Diözese bzw. Landeskirche) einen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen und sich dabei auf die seit Jahrzehnten geübte Erlasspraxis der Kirchen berufen, falls Sie noch Kirchenmitglied sind. Einen solchen Antrag können Sie auch noch für frühere Jahre stellen. Einen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen solchen Teilerlass der Kirchensteuer haben Sie aber nicht (BFH-Urteil vom 1.7.2009, I R 81/08, BFH/NV 2009 S. 1908). Bei Kirchenaustritt wird der Erlass aber oftmals versagt.

Allerdings droht dann u.U. eine Einkommensteuernachzahlung, da der Kirchensteuer-Erlass den Abzug der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgaben mindert und ein Erstattungsüberhang versteuert werden muss .

Nicht immer müssen Sie die volle Kirchensteuer von 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer zahlen. Bei sehr hohem zu versteuernden Einkommen im 6-stelligen Bereich mildern nämlich die Kirchen die Höhe der Kirchensteuer durch die Kirchensteuerkappung. Darunter versteht man die Höchstbegrenzung der Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz (je nach Bundesland 2,75 %, 3 %, 3,5 % oder 4 %). Bei Einkommen ab einer bestimmten Höhe, der sogenannten Kappungsschwelle, ergibt sich dadurch eine niedrigere Kirchensteuer als bei der normalen Kirchensteuerberechnung. Da in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Kirchensteuersätze und auch unterschiedliche Kappungssätze gelten, ergeben sich auch verschiedene Kappungsschwellen, die allerdings recht hoch sind.

Die Möglichkeit der Kappung ist außer in Bayern in allen Bundesländern vorgesehen, aber nicht alle Kirchen machen davon Gebrauch. Teilweise wird die Kappung von Amts wegen im Steuerbescheid berücksichtigt (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern [zum Teil], Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), teilweise nur auf Antrag gewährt (alle anderen Bundesländer sowie bei der Pommerschen Ev. Kirche). Einen solchen Antrag müssen Sie nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr schriftlich beim Kirchensteueramt Ihres Bistums (rk) bzw. Ihrer Landeskirche (ev) stellen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie aber nicht.

Einspruch und Klage

Wenn Sie gegen Ihren Kirchensteuerbescheid, der meist in den Einkommensteuerbescheid integriert ist, Einspruch oder Klage erheben wollen, finden Sie die dafür zuständige Stelle in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. Über einen Einspruch gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes entscheidet nicht das Finanzamt, sondern die zuständige Kirchenbehörde. Bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamtes (z.B. keine exakte Nennung der dafür zuständigen Behörde) verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr (FG Münster vom 25.11.2011, 4 K 597/10 Ki, EFG 2012 S. 390). Für eine Klage kann je nach Bundesland der Verwaltungsrechtsweg oder auch der Finanzrechtsweg (wie bei der Einkommensteuer) vorgeschrieben sein. Die meisten Vorschriften der Abgabenordnung – wie etwa zur Verjährung oder zur Korrektur von Steuerbescheiden – gelten auch für die Kirchensteuer.

Rechtsbehelfe gegen den Kirchensteuerbescheid dürfen Sie nicht darauf stützen, dass die Einkommensteuer unrichtig festgesetzt worden sei. Denn für die Kirchensteuer ist die Einkommensteuer Maßstabsteuer (§ 51a EStG). Daher müssen Sie aufpassen, wenn Sie in einem Bundesland wohnen, in dem ein vom Einkommensteuerbescheid getrennter Kirchensteuerbescheid erlassen wird (wie in Bayern): Ist die Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid bereits abgelaufen, wenn Ihr Kirchensteuerbescheid eintrifft, ist eine Korrektur der Kirchensteuer wegen zu hoher Einkommensteuer nicht mehr möglich!