Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide

Ihr Steuerbescheid ist noch nicht bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht verstrichen ist, er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO steht oder er gemäß § 165 AO vorläufig ist. Liegen diese Fälle nicht vor, ist der Steuerbescheid bestandskräftig.

Nur bis zum Ende der Festsetzungsfrist dürfen bestandskräftige Steuerbescheide geändert bzw. Steuerbescheide überhaupt noch verschickt werden. Die Festsetzungsfrist (Verjährungsfrist) beträgt gemäß § 169 AO im Normalfall 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung eingereicht haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Sie geben Ihre Steuererklärung 2015 im Jahr 2016 ab. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2016 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2020.

Ohne Abgabe einer Steuererklärung beginnt die Frist mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, wenn keine Abgabepflicht besteht (§ 170 Abs. 1 AO). Sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, ohne dies aber zu tun, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Steuererklärung abzugeben ist (Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Sie mussten für das Jahr 2009 eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben das aber noch nicht getan. Die Festsetzungsfrist begann am 1.1.2013, weil die Steuern Ende 2009 entstanden sind, und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2016. Bis dahin darf das Finanzamt von Ihnen die Steuererklärung verlangen oder einen Schätzungsbescheid erlassen. Beim Fristbeginn 1.1.2013 bleibt es, auch wenn Sie die Erklärung erst danach einreichen.

Ob eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ist auch bei zusammenveranlagten Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 25.4.2006, X R 42/05, BFH/NV 2006 S. 1536).

Sollten Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid erhalten, für den Ihrer Meinung nach die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, dann legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein. Sie müssen sonst die geforderte Steuer zahlen, obwohl der Bescheid gar nicht mehr hätte verschickt werden dürfen (BFH-Urteil vom 6.5.1994, V B 28/94, BFH/NV 1995 S. 275). Die Frist ist aber noch eingehalten, wenn der Steuerbescheid vom Finanzamt vor Fristablauf zur Post gegeben (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO) oder gefaxt wurde (BFH-Urteil vom 28.1.2014, VIII R 28/13, BStBl. 2014 II S. 552) und Ihnen erst nach Fristablauf von der Post zugestellt oder von Ihnen bei einem Computerfax ausgedruckt wird.

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides

Bestandskräftige Steuerbescheide können nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden. So wie Sie den Bescheid zu Ihren Gunsten ändern lassen können, kann ihn auch das Finanzamt zu Ihren Ungunsten ändern. Sind Sie mit einer nachträglichen Bescheidänderung seitens des Finanzamts nicht einverstanden, legen Sie Einspruch ein.

Stellen Sie noch innerhalb der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung mit einer der nachfolgenden Begründungen, wird der Ablauf der Frist gehemmt, bis das Finanzamt über Ihren Antrag unanfechtbar entschieden hat (§ 171 Abs. 3 AO). Wenn Sie lediglich eine berichtigte Steuererklärung einreichen ohne diesen Antrag, hemmt das den Verjährungsbeginn nicht (BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 8/14, BStBl. 2015 II S. 3).

Neue Tatsachen oder Beweismittel

Nach § 173 AO kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen.

Sie wollen den Bescheid ändern lassen

Eine steuerrelevante neue Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), kann zum Beispiel sein, dass Sie in einem der zurückliegenden Jahre Aufwendungen für Arbeitsmittel oder für eine Dienstreise hatten, Sie Zahlungen an eine bestimmte Versicherung geleistet haben, Sie Aufwendungen für die Planung Ihres Vermietungsobjektes hatten oder in Ihrem Jahresarbeitslohn steuerfreie Beträge enthalten sind.

Neue Beweismittel sind zum Beispiel Urkunden, Belege, Bescheinigungen oder Zeugenaussagen, die Sie vorlegen können.

Verwechseln Sie eine Tatsache nicht mit deren steuerlicher Konsequenz: Wenn Sie bei der Steuererklärung vor zwei Jahren den Ansatz von Arbeitsmittelaufwendungen vergessen haben, ist das die Tatsache. Hatten Sie dagegen die Aufwendungen angesetzt und wurden diese vom Finanzamt zu Unrecht abgelehnt, so betrifft das die steuerliche Folge (die Aufwendungen wären als Werbungskosten abziehbar gewesen). Hier hätten Sie rechtzeitig Einspruch einlegen müssen. Keine Tatsachen sind neue Gesetze, Richtlinien und Urteile, die in späteren Veranlagungszeiträumen verabschiedet bzw. erlassen wurden. Das gilt auch für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer steuergesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht (BFH-Urteil vom 12.5.2009, IX R 45/08, BFH/NV 2009 S. 1856).

Sie dürfen an dem Bekanntwerden der neuen Tatsache nicht grob schuld sein. Grobes Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn Sie die Papier-Steuerformulare nicht gewissenhaft durchgelesen und dort ausdrücklich gestellte Fragen nicht beantwortet haben. Auch die amtlichen Ausfüllanleitungen müssen Sie beachten. Sie trifft auch das grobe Verschulden Ihres Steuerberaters, wenn Ihnen dieser nach dem Elster-Versand lediglich die komprimierte Steuererklärung zur Unterschrift vorlegt, ohne vorher bei Ihnen den vollständigen steuerlichen Sachverhalt ermittelt zu haben (BFH-Urteil vom 16.5.2013, III R 12/12, DStR 2013 S. 10).

Bei einer elektronischen Steuererklärung wie die von Steuerberatern genutzten DATEV-Programme ist das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen (z.B. eines Verlusts) in die Steuererklärung nicht grundsätzlich grob fahrlässig (BFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14, DStR 2015 S. 1440). Hier muss das Finanzamt das grobe Verschulden nachweisen. Dazu im Gegensatz steht ein Urteil, nach dem keine Bescheidänderung möglich ist, wenn der Steuerpflichtige im ELSTER-Programm eine Eingabezeile übersehen hat, etwa für die absetzbaren Beiträge zum Versorgungswerk (BFH-Urteil vom 18.3.2014, X R 8/11, BFH/NV 2014 S. 1347).

Trifft Sie kein grobes Verschulden, kommt beispielsweise in den folgenden Fällen eine Bescheidänderung in Betracht:

  • In den Formularen wurde nicht nach der vergessenen Angabe gefragt (BFH-Urteil vom 29.6.1984, VI R 181/80, BStBl. 1984 II S. 693), z.B. war die Absetzbarkeit von Scheidungskosten weder im Mantelbogen noch in der amtlichen Erläuterung aufgeführt (FG Baden-Württemberg vom 19.5.2004, 14 K 265/03 ).

  • Sie haben eine Steuerspar-Möglichkeit nicht gekannt (Absetzbarkeit von beruflichen Führerscheinkosten: BFH-Urteil vom 29.6.1984, VI R 34/82, BStBl. 1984 II S. 694).

  • Sie melden eine gewerbliche Tätigkeit an, machen aber Ihre Anlaufverluste nicht geltend. Sie glaubten, ohne Einnahmen auch keine Einkünfte erklären zu können (BFH-Urteil vom 23.1.2001, XI R 42/00, BStBl. 2001 II S. 379).

  • Sie hatten dem Finanzamt einen Beleg beigelegt, in der Steuererklärung aber den falschen Betrag eingetragen, weil der Beleg (z.B. Zinsbescheinigung) schwer verständlich war (FG des Saarlandes vom 2.7.1991, EFG 1992 S. 5).

  • Die dem elektronischen Elsterformular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung sind nicht ausreichend verständlich, klar und eindeutig (BFH-Urteil vom 20.3.2013, VI R 9/12, DStR 2013 S. 10).

Stellen Sie einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, kann sich Ihr Finanzbeamter den gesamten Steuerbescheid nochmal ansehen. Begrenzte Änderungen zu Ihrem Nachteil sind dann möglich, eine Rücknahme des Änderungsantrages nutzt Ihnen hier nichts.

Der Steuerbescheid darf aber nicht zu Ihren Gunsten geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte (BFH-Urteil vom 22.4.2010, VI R 40/08, BFH/NV 2010 S. 1520).

Das Finanzamt will den Bescheid ändern

Eine steuerrelevante neue Tatsache, die zu einer höheren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), muss das Finanzamt – genauso wie bei einer Änderung zu Ihren Gunsten – nach der damaligen Rechtsauffassung oder Verwaltungspraxis beurteilen. Auf keinen Fall darf es bei der Begründung etwa auf neuere BFH-Urteile zurückgreifen. Ferner darf das Finanzamt damals seine Pflicht nicht verletzt haben, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (§ 88 AO). Es muss also allen ersichtlichen Unklarheiten und Zweifelsfragen nachgegangen sein.

  • Hat das Finanzamt einem Vermieter zu hohe Schuldzinsen als Werbungskosten anerkannt, darf es den bestandskräftigen Steuerbescheid nicht mehr ändern, wenn es in seiner Steuerakte alle Objektunterlagen vorliegen hatte, um den Fehler selbst rechtzeitig zu erkennen (FG Münster vom 26.7.2012, 3 K 207/10 E, EFG 2012 S. 2078).

  • Keine Bescheidänderung ist möglich, wenn nach einem Umzug das neue Finanzamt die bisherige unrichtige Besteuerung einer privaten Rente aus einer Vermögensübertragung mit dem zu niedrigen Ertragsanteil erst Jahre später nach Kenntnisnahme vom Übergabevertrag rückwirkend voll besteuern will (FG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2015, 5 K 1154/13 ).

Gegen die Änderung Ihres Steuerbescheids dürfen Sie insoweit Einspruch einlegen, wie die vom Finanzamt vorgenommene Änderung reicht. Eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid ist nicht möglich.

Offenbare Unrichtigkeit

Der Steuerbescheid kann noch gemäß § 129 AO berichtigt werden, wenn Ihnen oder dem Finanzbeamten Schreib-, Rechenfehler o.Ä. unterlaufen sind. Der Fehler muss bei der Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Unrichtigkeit aus dem Bescheid erkennbar ist oder ob Sie den Fehler erkennen konnten (BFH-Urteil vom 16.7.2003, X R 37/99, BStBl. 2003 II S. 867). Ein offenbarer Fehler ist etwa die Besteuerung einer Rente mit einem zu hohen Ertrags- oder Besteuerungsanteil.

Zu Ihren Ungunsten kann zum Beispiel korrigiert werden, wenn der Finanzbeamte Ihnen einen Freibetrag versehentlich doppelt gewährt oder in seinen Eingabewertbogen Daten aus Ihrer Steuererklärung fehlerhaft überträgt. Übernimmt der Sachbearbeiter fehlerhaft übersandte Lohndaten des Arbeitgebers und erhalten Sie dadurch eine zu hohe Steuererstattung, ist sich die Rechtsprechung uneins, ob der Steuerbescheid vom Finanzamt noch geändert werden darf (nein: FG Münster vom 24.2.2011, 11 K 4239/07 E, BB 2011 S. 1429; ja: Niedersächsisches FG vom 28.7.2014, 3 V 226/14 ). Auch die Übernahme eines Fehlers aus Ihrer Steuererklärung kann eine offenbare Unrichtigkeit sein (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, BStBl. 2009 II S. 946). Was gilt, wenn Rentenversicherungsbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk in der Steuererklärung falsch als nur beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen eingetragen wurden, muss der BFH noch entscheiden (Az. X R 1/14).

Nicht geändert werden darf der Steuerbescheid zu Ihrem Nachteil nach § 129 AO, wenn der Finanzbeamte die sachlichen Zusammenhänge nicht aufgeklärt oder nicht verstanden hatte oder einem Rechtsirrtum unterlegen war. Kein offenkundiger Fehler liegt auch vor, wenn der Sachbearbeiter von ihm im Eingabebogen handschriftlich vorgemerkte Lohnersatzleistungen später in der Finanzamts-EDV nicht erfasst (BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 45/10, BFH/NV 2012 S. 694). Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist auch nicht änderbar, wenn ein Vermieter fälschlicherweise auf der Vorderseite der Anlage V die Warmmiete (Kaltmiete plus Nebenkosten) in einer Summe bei der Nettomiete eingetragen, die gesonderte Zeile mit den Umlagen nicht ausgefüllt und auch auf der Formularrückseite bei den Werbungskosten keine Angaben zu den Nebenkosten gemacht hat (BFH-Urteil vom 1.8.2012, IX R 4/12, BFH/NV 2013 S. 1).

Die von einem Selbstständigen in der EÜR nicht als Betriebsausgaben angesetzte Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt können nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids noch berücksichtigt werden, wenn in der zeitgleich mit der EÜR eingereichten Umsatzsteuererklärung diese Zahlungen ausgewiesen sind (BFH-Urteil vom 27.8.2013, VIII R 9/11, BStBl. 2014 II S. 439). Die Finanzverwaltung hat das Urteil akzeptiert (Verfügung der OFD Koblenz vom 12.5.2014, DStR 2014 S. 1775).

Ist das Finanzamt zu Ihren Ungunsten von Ihrer Steuererklärung abgewichen, ohne dies im Steuerbescheid zu begründen, und haben Sie den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt, so beantragen Sie unter Hinweis auf den AEAO zu § 121 Nr. 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Änderung eines Grundlagenbescheides

Wird ein Grundlagenbescheid (Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid, Einheitswertbescheid, Bescheid des Versorgungsamtes etc.) erstmals erlassen, aufgehoben oder geändert, muss auch der Folgebescheid korrigiert werden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 AO). Wenn Sie etwa im Nachhinein einen Behindertenausweis erhalten, können Sie bei Ihrem Finanzamt nachträglich den in den letzten Jahren nicht erhaltenen oder zu niedrigen Behinderten-Pauschbetrag beantragen oder erhöhen lassen.

Ein Rentenbescheid ist jedoch hinsichtlich des Beginns und der Laufzeit einer Rente kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 34/06, BFH/NV 2009 S. 1826). Ebenso ist der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer. Jedoch führen Änderungen des einkommensteuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb automatisch gemäß § 35b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermessbescheids, der wiederum Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid ist.

Haben Sie vergessen, Sonderwerbungskosten oder Sonderbetriebsausgaben in einer gesonderten Feststellungserklärung anzugeben, kann dies bei einem bereits bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht über einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 30.8.2011, IX R 8/11, BFH/NV 2012 S. 2).

Rückwirkendes Ereignis

Ein Steuerbescheid kann geändert oder aufgehoben werden, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Beispiele für rückwirkende Ereignisse sind:

  • Wird eine Rente rückwirkend zugebilligt und fällt dadurch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) weg, sind die bisher im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten steuerfreien Leistungen als Rentenzahlung anzusehen und zu versteuern (AEAO § 175 Nr. 2.4).

  • Erteilt z.B. Ihr geschiedener Ehegatte seine Zustimmung zum Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben erst, nachdem Ihr Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist, kann er geändert werden. Das gilt aber nicht für einen nachträglichen Antrag auf Realsplitting, wenn die Zustimmung des Ehegatten bereits bei Abgabe der Steuererklärung vorlag (BFH-Urteil vom 20.8.2014, X R 33/12, BStBl. 2015 II S. 138).

  • Wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte bzw. Einzelveranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt bzw. einzeln zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Widerruft ein Ehegatte seinen Antrag auf getrennte bzw. Einzelveranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten aufzuheben.

  • Wird bei der Renovierung eines gekauften Altbaus zum Zwecke der Vermietung nachträglich die 15-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten, gelten die Renovierungskosten rückwirkend als abzuschreibende Herstellungskosten.

Dagegen sind der Widerruf oder Verzicht auf eine Pensionszusage (BFH-Beschluss vom 7.7.2005, XI B 134/03, BFH/NV 2005 S. 1755), Rechtsprechungsänderungen, rückwirkende Gesetzesänderungen oder geänderte rechtliche Beurteilungen keine rückwirkenden Ereignisse und rechtfertigen auch keinen Steuererlass (BFH-Urteil vom 14.2.2011, XI B 32/10, BFH/NV 2011 S. 746). Das gilt auch bei einem im Vergleich zum bestandskräftigen Steuerbescheid anderslautenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (BFH-Urteil vom 14.2.2012, VII R 27/10, BFH/NV 2012 S. 1257).