Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wer erhält die Übungsleiterpauschale?

Mit der Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 26 EStG will der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind. Deshalb bleiben Aufwandsentschädigungen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei.

Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale)

Jahr

Freibetrag

monatlich

jährlich

seit 1.1.2013

200,00 €

2.400,00 €

Vom Übungsleiterfreibetrag zu unterscheiden ist die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720,00 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG.

Bei Einnahmen unter dem Freibetrag wird dieser auf die Höhe der Einnahmen beschränkt. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird also nicht zeitanteilig gekürzt, wenn Sie die steuerbegünstigte Tätigkeit nur einige Monate im Jahr ausgeübt haben (R 3.26 Abs. 8 Satz 3 LStR 2015).

Üben Sie mehrere verschiedene begünstigte Tätigkeiten aus, gibt es den Freibetrag trotzdem nur einmal (R 3.26 Abs. 8 Satz 2 LStR 2015), wobei Sie dann die Aufteilung des Freibetrages auf die einzelnen Nebentätigkeiten frei wählen können. Ob Sie diese begünstigten Nebentätigkeiten selbstständig oder unselbstständig ausüben, spielt für die Gewährung des Freibetrags keine Rolle. Er darf für alle Tätigkeiten zusammengerechnet aber nicht überschritten werden.

Frau Hauser unterrichtete 2015 an einer Volkshochschule und bekam hierfür 2.000,00 € im Jahr. Außerdem erhielt sie für die Betreuung der Tennisvereinsjugend 500,00 €. Beide Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbegünstigt, aber insgesamt nur bis zu 2.400,00 €. Die übersteigenden 100,00 € sind steuerpflichtig.

Erhalten Sie zusätzlich abzurechnenden Auslagenersatz von der Körperschaft, z.B. Reisekostenvergütungen im öffentlichen Dienst gemäß § 3 Nr. 13 EStG, bleiben diese Erstattungen zusätzlich steuerfrei. Bei mehreren Steuerbefreiungen werden diese in der für Sie günstigsten Reihenfolge angewendet (R 3.26 Abs. 7 Satz 2 LStR 2015). Ob der Begriff Reisekosten auf eine Auswärtstätigkeit beschränkt ist oder auch Fahrten umfasst, die nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VIII R 58/14).

Die begünstigten Tätigkeiten

Eine Aufzählung zahlreicher Einzelfälle von A–Z, wann die Übungsleiterpauschale beansprucht werden kann, enthält eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 12.8.2014 (S 2245 A-2-St 213).

Begünstigt nach § 3 Nr. 26 EStG ist vor allem eine Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung, also eine Tätigkeit, mit der Sie anderen Menschen durch persönlichen Kontakt Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln.

Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten als Übungsleiter (Sporttrainer), Ausbilder, Sportwart und Mannschaftsbetreuer (insbesondere im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine), Ferienbetreuer, Jugendleiter, Schulwegbegleiter, Erzieher(in), Arzt im Rehabilitations-, Behinderten- und Coronarsport, Chorleiter, Orchesterdirigent, Korrekturassistent an Universitäten, Dozent an Volkshochschulen, Leiter einer VHS-Außenstelle (BFH-Urteil vom 23.1.1986, IV R 24/84, BStBl. 1986 II S. 398), Dozent an Telekollegs, Hochschullehrer bei Staatsprüfungen und Lehrer an offenen Ganztagsschulen hinsichtlich des zusätzlichen Einsatzes für besondere Projekte und Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag (FG Düsseldorf vom 29.2.2012, 7 K 4364/10 L, EFG 2012 S. 1313). Ob auch die Erstellung von Lehrbriefen begünstigt ist, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VIII R 43/14). Nicht begünstigt ist die Tätigkeit eines Wertungsrichters bei Turnieren im Pferdesport (FG Nürnberg vom 15.4.2015, 5 K 1723/12, EFG 2015 S. 1425).

Begünstigt ist auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Hierzu gehört neben der reinen Dauerpflege in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen (z.B. Nachtwachen) auch die häusliche Betreuung durch ambulante Pflegedienste oder Seniorenbegleiter im Dienst oder Auftrag der Gemeinden, Kirchen oder Wohlfahrtsverbände, die Bereitschaftszeiten von Hausnotrufdiensten (FG Köln vom 25.2.2015, 3 K 1350/12, EFG 2015 S. 1507), die Tätigkeit als Beifahrer im Behindertentransport, als Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer und Ersthelfer sowie die Tätigkeit in Bahnhofsmissionen.

Seit 2011 gibt es den Freibetrag auch bei einer ehrenamtlichen Vormundschaft, Ergänzungspflegschaft und rechtlicher Betreuung.

Begünstigt sind ferner künstlerische Tätigkeiten, z.B. die Tätigkeit als Kirchenmusiker bzw. Organist, die Schauspielerei am Theater oder das Musizieren in Heimen und Krankenhäusern. Im Einzelfall muss aber eine eigenschöpferische Leistung vollbracht werden, auch wenn diese die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit nur unterstützt (so für einen Komparsen bzw. Statisten an der Oper: BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 21/06, BStBl. 2007 II S. 702).

Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden

Sie müssen Ihre Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Ob Sie daneben einen Hauptberuf ausüben, spielt keine Rolle. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit beträgt (R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR 2015). Schwankt Ihre wöchentliche Arbeitszeit oder dauert Ihr Nebenjob nur wenige Wochen oder Monate, wird die erreichte Stundenzahl immer auf das Kalenderjahr bezogen (z.B. ist eine viermonatige Vollzeittätigkeit als Übungsleiter gleichbedeutend mit einer ganzjährigen 1/3-Teilzeittätigkeit und damit nebenberuflich). Dem Finanzamt müssen Sie Ihre Stundenzahl nur auf Nachfrage mitteilen. Die Höhe der Einnahmen spielt keine Rolle.

Vergleichsmaßstab kann z.B. die tarifvertragliche Normalarbeitszeit sein, wenn es für den betreffenden Arbeitsbereich einen Tarifvertrag gibt. Bei Pflegetätigkeiten ist pauschal von einer 42-Stunden-Woche auszugehen (OFD NRW 12.10.2015 , Az. Kurz-Info LSt 4/2008). Unterliegt eine Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, dann ist der Durchschnittswert entscheidend. Leisten Sie über die Drittelgrenze hinaus unentgeltlich weitere Arbeitszeiten, bleibt die Aufwandsentschädigung für die innerhalb der Drittelgrenze geleistete ehrenamtliche Arbeit steuerfrei (FG Köln vom 25.2.2015, 3 K 1350/12, EFG 2015 S. 1507).

Üben Sie mehrere verschiedenartige Nebentätigkeiten aus, dann ist bei der Prüfung der Nebenberuflichkeit jede Nebentätigkeit für sich zu betrachten (R 3.26 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015). Mehrere gleichartige Nebenjobs werden aber zusammen betrachtet; daher liegt insgesamt eine Haupttätigkeit vor, wenn etwa ein Lehrer an drei verschiedenen Schulen jeweils nur ein Drittel des Pensums einer Vollzeitkraft unterrichtet.

Wenn eine Nebentätigkeit zu Ihren Dienstobliegenheiten aus der Hauptbeschäftigung gehört, etwa im öffentlichen Dienst von Beamten oder Lehrern, ist keine Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich.

Tätigkeit für öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaften

Sie müssen für eine in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindliche juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft im Dienst oder Auftrag tätig sein, z.B. Lehrauftrag eines deutschen Rechtsanwalts an einer französischen Universität (BFH-Urteil vom 22.7.2008, VIII R 101/02, BFH/NV 2008 S. 1747). Nicht zu den begünstigten Organisationen gehören Berufsverbände (z.B. Gewerkschaften) oder Interessenverbände (z.B. politische Parteien, Lohnsteuerhilfevereine).

Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. deren Einrichtungen. Begünstigt sind daher Tätigkeiten z.B. in Krankenhäusern und Kindergärten in öffentlicher Trägerschaft, in Universitäten, Hochschulen, Schulen, Volkshochschulen, Studentenwerken, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten), bei Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, Orts- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen sowie Innungen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ärzte-, Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern.

Honorarzahlungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts an selbstständige, nebenberufliche Dozenten sind ein beliebtes Feld für Kontrollmitteilungen. Anlässlich einer Steuerprüfung dieser Institutionen werden die Wohnsitzfinanzämter der Dozenten informiert, die dann die ordnungsgemäße Versteuerung überprüfen. Außerdem sind diese Körperschaften verpflichtet, Zahlungen über einem bestimmten Bagatellbetrag pro Jahr automatisch an die Finanzämter zu melden (BMF-Schreiben vom 25.3.2002, BStBl. 2002 I S. 477). Es gibt aber Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht (BMF-Schreiben vom 29.9.2015 ).

Als begünstige Organisationen kommen auch die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) in Betracht, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Darunter fallen zum Beispiel Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, Verbraucherschutzverbände, Umweltschutzorganisationen, das Deutsche Rote Kreuz sowie die römisch-katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen. Es darf sich aber nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaften handeln (z.B. die Vereinsgaststätte).

Besonderheiten bei nicht selbstständiger und selbstständiger Nebentätigkeit

Ob Sie Ihre begünstigte Tätigkeit im Auftrag als Freiberufler oder im Dienst als Arbeitnehmer ausüben, hängt vom Gesamtbild Ihrer Tätigkeit ab (H 19.0 LStH 2014). Bei nebenberuflichen Lehrkräften, Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern oder ähnlichen Personen gilt eine Vereinfachungsregel: Arbeiten Sie bei der Einrichtung pro Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden, ist das ein Anhaltspunkt für eine fehlende betriebliche Eingliederung und damit für eine selbstständige Tätigkeit (R 19.2 Satz 4 LStR 2015).

Üben Sie Ihre begünstigte Nebentätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus, bleibt das Entgelt bis zum Freibetrag lohnsteuerfrei und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungsfrei. Dabei können Sie wählen, ob Sie den Steuerfreibetrag zeitanteilig Monat für Monat mit 200,00 € (2.400,00 € p.a./12 Monate) in Anspruch nehmen oder ihn so bald wie möglich in vollem Umfang ausschöpfen.

Eine zusätzliche Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, besteht im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen – den sog. Minijobs bzw. 450-Euro-Jobs. Beinhaltet der Minijob eine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbegünstigte Tätigkeit, können Sie monatlich bis zu 650,00 € (= 450,00 € + 200,00 €) sozialabgabenfrei und – wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn pauschal versteuert – steuerfrei kassieren.

Zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten Sie auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sofern er nicht schon bei Ihrer Haupttätigkeit verbraucht ist (R 3.26 Abs. 9 Satz 2 LStR 2015). Damit können Sie ab 2013 insgesamt 3.400,00 € (2.400,00 € + 1.000,00 €) im Jahr steuerfrei verdienen.

Machen Sie für die begünstigte Nebentätigkeit tatsächliche Werbungskosten über dem Freibetrag geltend, müssen Sie diese auch für die Haupttätigkeit nachweisen, da es dann keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt. Das lohnt sich nur, wenn die nachgewiesenen Werbungskosten der Nebentätigkeit für sich 2.400,00 € und zusammen mit den nachgewiesenen Werbungskosten der Haupttätigkeit 3.400,00 € übersteigen (Freibetrag von 2.400,00 € + Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 €).

Liegen ausnahmsweise Ihre nachgewiesenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für die Nebentätigkeit über dem Freibetrag, dürfen Sie an seiner Stelle die nachgewiesenen Aufwendungen von den Einnahmen (Arbeitslohn bzw. Betriebseinnahmen) abziehen, sofern die Einnahmen ebenfalls über dem Freibetrag liegen (§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG).

Liegen Ihre Einnahmen unter dem Freibetrag und sind damit steuerfrei, sind die über den Einnahmen liegenden Kosten und damit ein Verlust nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht abziehbar. Denn die Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c Abs. 1 EStG).

Zwei Finanzgerichte haben jedoch gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit ohne Einschränkung anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2011, 2 K 1996/10, EFG 2011 S. 1596; FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, 7 K 3121705 B, EFG 2008 S. 1535). Hauptberuflich Tätige und Nebenberufler dürften hinsichtlich der steuerlichen Verlustberücksichtigung nicht ungleich behandelt werden.

Vorweggenommene Aufwendungen (z.B. Fortbildungskosten) vor Aufnahme einer Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG sind in voller Höhe als Verlust anzusetzen, wenn es nicht mehr zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit kommt (BFH-Urteil vom 6.7.2005, XI R 61/04, BStBl. 2006 II S. 163).

Üben Sie die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer aus und geben Sie eine Steuererklärung ab, müssen Sie den steuerfrei ausgezahlten Betrag aus Kontrollgründen in der Anlage N auf der Seite 1 in die Zeile Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen eintragen. Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung erscheint er nicht.

Als Selbstständiger müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage S auf der Rückseite in die letzte Zeile Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als ... Ihre Tätigkeitsbezeichnung (z.B. Übungsleiter), den erhaltenen Gesamtbetrag aus Ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. 3.300,00 €), die Höhe des in Anspruch genommenen Freibetrages (bei nur einer Tätigkeit 2.400,00 €) sowie in der letzten Spalte die Ziffer der Zeile eintragen, in der Sie einen steuerpflichtigen Gewinn als positive Differenz zwischen Gesamtbetrag und Freibetrag (900,00 €) angeben. Das wäre in der Anlage S die Ziffer 4 Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit, da Sie in dieser Zeile den Gewinn (900,00 €) eintragen.

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber weder einen einzeln abzurechnenden Auslagenersatz noch eine pauschale Aufwandsentschädigung, müssen Sie Ihre eigenen Kosten für die ehrenamtliche Tätigkeit selbst zahlen. In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen dürfen, weil Ihr Ehrenamt mit Ihrem Hauptberuf zusammenhängt.