Ehrenamtliche Tätigkeit im privaten Bereich
Ehrenamtliche Engagements in gemeinnützigen Vereinen und karitativen Organisationen können mit der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG oder seit 2007 mit der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG steuerbegünstigt sein. Die Ehrenamtspauschale beträgt € 500,00 pro Jahr und wird nur bei tatsächlicher Zahlung einer Aufwandsentschädigung gewährt.
Die Ehrenamtspauschale gibt es nicht, wenn Ihre Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG oder nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbegünstigt ist. Sie wird auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal gewährt und ist als Jahresbetrag nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn Sie nicht das ganze Jahr über tätig sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985 Ziffer 7).
Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten für die gleichen Organisationen wie bei der Übungsleiterpauschale, wobei aber die Ehrenamtspauschale nicht auf pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt ist. Sie kommt damit insbesondere angestellten oder selbstständigen Vorständen, Verwaltungshelfern, Kassierern, Buchhaltern, Gerätewarten und Reinigungskräften bei Vereinen oder Wohlfahrtsorganisationen sowie Betreuern gemäß § 1835a BGB (Rechtsfürsorge) zugute. Nicht begünstigt sind Amateursportler (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985 Ziffer 1).
Frau Schmidt arbeitet in ihrer Freizeit stundenweise als selbstständige Buchhalterin bei UNICEF. Sie macht dies ehrenamtlich und erhält dafür eine kleine Aufwandsentschädigung von € 50 pro Monat. Sie kann von ihren Jahreseinnahmen von € 600 den Freibetrag von € 500 abziehen und muss daher nur noch € 100 versteuern. Sie muss die Anlage S ausfüllen. Bei Verwendung der Anlage EÜR ist der Freibetrag auch in die dortige Zeile 19 einzutragen.
Hinsichtlich Lohnsteuerabzug, Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten die Ausführungen zur Übungsleiterpauschale entsprechend. Die Ehrenamtspauschale ist beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dem ehrenamtlich Tätigen können seine Aufwendungen wie bei Auswärtstätigkeit neben der Pauschale vom Verein steuerfrei erstattet werden.
Wird die Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gezahlt, obwohl laut Satzung eine unentgeltliche Tätigkeit vorgeschrieben ist, muss die Satzung bis 31.12.2009 geändert werden (BMF-Schreiben vom 22.4.2009, DB 2009 S. 1205). Eine Fristverlängerung bis zum 30.6.2010 ist aber in der Diskussion.


Ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Bereich
