Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 9 Abs. 1 EStG). Überschusseinkünfte sind z.B. die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und Werbungskosten etwa Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte. Für die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob sie notwendig, zweckmäßig oder üblich sind. Bei kreditfinanzierten beruflichen Aufwendungen sind auch die Schuldzinsen während der Darlehenslaufzeit abziehbar, nicht aber die Tilgungsraten.

Das Finanzamt gewährt zur Abgeltung von Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, seit 2011 in Höhe von 1.000,00 € (§ 9a Nr. 1 EStG).

Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhalten Sie, auch wenn Sie gar keine Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Üben Sie nebenher eine selbstständige Tätigkeit aus, ist zusätzlich ein Betriebsausgabenabzug möglich, allerdings erst nach vorheriger Aufteilung Ihrer Aufwendungen (BFH-Urteil vom 10.6.2008, VIII R 76/05, BStBl. 2008 II S. 937). Da auch bei zusammen veranlagten Ehe- und Lebenspartnern immer eine getrennte Werbungskostenermittlung erfolgt, kann jeder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.

Der Pauschbetrag wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Er ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat, und der nicht zu negativen Einkünften führen kann. Für pauschal versteuerten oder steuerfreien Arbeitslohn gibt es den Pauschbetrag nicht und bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nur einmal.

Auch Lohn- und Einkommensersatzleistungen können um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden.

Werbungskosten über dem Pauschbetrag

Höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag sind auf Seite 2 und 3 der Anlage N einzutragen. Die Werbungskosten werden dann von Ihrem steuerpflichtigen Bruttolohn abgezogen, sodass nur die verbleibenden Einnahmen (als Einkünfte bezeichnet) zu versteuern sind. Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG) oder pauschal versteuertem Arbeitslohn (R 40a.1 Abs. 1 Satz 5 LStR 2015) sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Kostenerstattung mindert die abziehbaren Werbungskosten.

Aufwendungen müssen Sie grundsätzlich in dem Jahr in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden (z.B. Bewerbungskosten), auch wenn die damit beabsichtigte Einnahmenerzielung (z.B. aufgrund einer neuen Arbeitsstelle) erst im nächsten Jahr (sog. vorab entstandene Werbungskosten) oder gar nicht (sog. vergebliche Werbungskosten) eintritt. Eine Ausnahme gilt z.B. für über mehrere Jahre abzuschreibende Arbeitsmittel und für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten), die bei Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen um den Jahreswechsel im Fälligkeitsjahr geltend gemacht werden können (§ 11 EStG). Abziehbar sind Zahlungen auch dann, wenn die Gegenleistung ins folgende Jahr reicht, wie etwa bei Kauf einer Jahresfahrkarte im November für die Fahrten zur Arbeit.

Ihre Aufwendungen weisen Sie durch Belege nach. Belege müssen Zahlungsempfänger, Betrag, Zweck und Datum der Zahlung enthalten. Wenn Sie Werbungskosten nicht mit Originalbelegen nachweisen können, erstellen Sie Eigenbelege mit den genannten Angaben und machen dem Finanzamt die Aufwendungen glaubhaft. Dazu eignen sich auch das Anbieten der Inaugenscheinnahme des gekauften Gegenstandes oder sogar einer eidesstattlichen Versicherung. Ist der Anfall der Aufwendungen glaubhaft gemacht, dürfen Sie deren Höhe schätzen, wenn Sie denn genauen Betrag nicht mehr wissen (§ 162 AO).

Aufwendungen der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern mit dem Grundfreibetrag und dem Kindergeld abgegolten (§ 12 Nr. 1 EStG). Dazu gehören die für den eigenen Haushalt und den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge für Essen, Alltagskleidung, Hygiene, eigene Wohnung usw. sowie persönliche Repräsentationsaufwendungen, z.B. für eine Geburtstags- oder Trauerfeier. Ebenfalls nicht als Werbungskosten absetzbar sind private Aufwendungen, die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Ist jedoch die private Komponente im Vergleich zu den beruflichen Motiven und Nutzungen nur unbedeutend, dürfen die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei Arbeitsmitteln beispielsweise spielt eine Privatnutzung von weniger als 10 % der Gesamtnutzung keine Rolle.

Ist der private Anteil nicht unbedeutend (mindestens 10 %), dürfen die Aufwendungen in beruflich veranlasste, abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben einerseits und privat veranlasste, nicht abziehbare Ausgaben andererseits aufgeteilt werden (BMF-Schreiben vom 6.7.2010, BStBl. 2010 I S. 614). Es muss allerdings einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab geben. In Betracht kommt für gemischte Aufwendungen eine Aufteilung nach beruflich veranlassten Zeitanteilen, beruflich genutzten Flächen oder Mengen, nach der berufsbedingten Anzahl der Personen oder durch Schätzung.

Wenn andere die Kosten übernehmen

Normalerweise kann man nur seine eigenen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Man muss also die Kosten selbst getragen haben. Davon gibt es allerdings Ausnahmen:

Geldschenkung

Hat jemand die finanziellen Mittel, mit denen er seine Werbungskosten bezahlt hat, geschenkt bekommen oder geerbt, so sind seine Aufwendungen trotzdem absetzbar. Denn woher die Mittel stammen, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 11.11.2008, IX R 27/08, BFH/NV 2009 S. 901).

Abgekürzter Zahlungsweg

Das Gleiche gilt, wenn eine andere Person (z.B. der Ehegatte) für Sie Rechnungen bezahlt hat (Abkürzung des Zahlungswegs: BFH-Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl. 1999 II S. 782 unter C IV 1c, aa). Daher stellen z.B. auch die von unterhaltsverpflichteten Eltern für das Kind gezahlten Fortbildungskosten bei diesem Werbungskosten dar (Niedersächsisches FG vom 24.8.2005, 3 K 220/05, EFG 2006 S. 960).

Abgekürzter Vertragsweg

Schließen Sie im eigenen Namen für einen Angehörigen einen Vertrag ab und leisten die Zahlung, liegt nicht nur ein abgekürzter Zahlungsweg, sondern auch ein abgekürzter Vertragsweg vor. Auch hier kann Ihr Angehöriger den gezahlten Betrag absetzen, sofern Sie durch Verzicht auf Ersatz ihm den Betrag zuwenden wollten, also in seinem Interesse handelten (BFH-Urteil vom 15.1.2008, IX R 45/07, BStBl. 2008 II S. 527).

Der abgekürzte Vertragsweg wird von der Finanzverwaltung nur bei Einmalgeschäften wie Werk- und Kaufverträgen anerkannt, nicht aber bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Liefer- und Darlehensverträgen (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717).

  • Kauft ein Vater seinem Sohn einen Computer für dessen berufliche Tätigkeit, kann der Sohn die Computerkosten absetzen.

  • Nimmt aber der Vater ein Darlehen auf und zahlt die Zinsen, damit sich der Sohn mit dem Geld ein Büro einrichtet, kann der Sohn die Darlehenszinsen nicht absetzen.

Der Bundesfinanzhof erkennt dagegen den abgekürzten Vertragsweg auch bei Dauerschuldverhältnissen an, wenn der Zahlungsverpflichtete (also derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat) gegenüber seinem Angehörigen im Innenverhältnis einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen wie Zinsen, Tilgungen oder Mieten vereinbart hat (BFH-Urteil vom 25.6.2008, X R 36/05, BFH/NV 2008 S. 2093).

Um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen, sollte Ihr Angehöriger selbst den Kreditvertrag oder den Mietvertrag abschließen und sich das Geld für die daraus ergebenden Zahlungen dann von Ihnen schenken lassen oder zumindest den Vertrag gemeinsam mit Ihnen als Gesamtschuldner abschließen.

Bei Gesamtschuldnerschaft ist es für den Werbungskostenabzug unschädlich, wenn Sie für Ihren Angehörigen die Zinsen bzw. Mieten allein zahlen, da nur der Fall des abgekürzten Zahlungswegs vorliegt.

Drittaufwand

Der Aufwand eines Dritten, den dieser im eigenen Interesse tätigt, ohne ihn einem anderen zuwenden zu wollen (sog. Drittaufwand), ist grundsätzlich nur beim Dritten abziehbar, nicht aber bei einer anderen Person, auch wenn diese davon bei ihren eigenen Einkünften profitiert (BFH-Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl. 1999 II S. 782, unter C IV, V).

Ausnahme: Werden die laufenden Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das einem Ehegatten als Alleineigentümer gehört, vom gemeinsamen Ehegattenkonto bezahlt, kann der andere Ehegatte, der das Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung nutzt, die nutzungsbedingten Aufwendungen absetzen.

Die Ehefrau nutzt im Haus ihres Ehemannes, der Alleineigentümer ist, als Heimarbeiterin unentgeltlich ein häusliches Arbeitszimmer. Werden vom gemeinsamen Ehegattenkonto die laufenden Hauskosten abgebucht, kann die Ehefrau nur die auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsbedingten Aufwendungen wie Energie- und Reparaturkosten absetzen, aber keine Abschreibung und auch keine anteiligen Hauskosten wie Grundsteuer oder Schuldzinsen.

Werbungskosten-Erstattung durch den Arbeitgeber

Steuerfreie Werbungskosten-Erstattungen des Arbeitgebers sind von den tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen, steuerpflichtige Erstattungen aber nicht. Letztere erhöhen den steuerpflichtigen Arbeitslohn.