Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

So funktioniert das Realsplitting

Steuerliche Auswirkung beim Unterhaltspflichtigen

Ab dem Jahr nach der Trennung oder Scheidung mindern Unterhaltsverpflichtungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erheblich, weil die günstige Ehegattenbesteuerung mit dem Splittingtarif nicht mehr möglich ist. Als Ausgleich dafür gibt es die Möglichkeit, nachgewiesene Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen und so eine Steuerentlastung ähnlich dem früheren Splittingtarif zu erreichen – daher auch die Bezeichnung Realsplitting. Für eingetragene Lebenspartner, die dauernd getrennt leben oder die die Verpartnerung aufgelöst haben, gilt Entsprechendes.

Höchstbetrag für den Ehegattenunterhalt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Unterhaltsleistungen sind jährlich abziehbar bis zu

13.805,00 €1)

Der Höchstbetrag gilt für jeden früheren Ehegatten gesondert (R 10.2 Abs. 3 EStR 2012). Er wird nicht zeitanteilig gekürzt. Auch wenn der Höchstbetrag durch eine hohe einmalige Unterhaltsabfindung überschritten wird, ist der Sonderausgabenabzug immer auf 13.805,00 € im Jahr begrenzt. Denn Unterhaltsleistungen sind nur im Jahr der Zahlung absetzbar, nicht in dem Jahr, für das sie bestimmt sind. Daher ist eine Verteilung auf mehrere Jahre anzuraten.

Steuerlich abzugsfähig sind aber immer nur Unterhaltszahlungen im Rahmen der nicht intakten Ehe. Unterhaltsleistungen an den noch nicht geschiedenen Ehegatten können damit bereits vom Zeitpunkt der dauernden Trennung an als Sonderausgaben abgezogen werden (sogenannter Trennungsunterhalt). Wird allerdings im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung gewählt, macht das Realsplitting keinen Sinn, da ja die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet werden.

Unterhaltszahlungen gemäß § 1615l BGB an die Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes sind nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Beschluss vom 16.7.2015, X B 139/14 ).

Voraussetzung für das Realsplitting ist ein entsprechender Antrag des Unterhaltspflichtigen (Geber) in seiner Steuererklärung im Mantelbogen bei den Sonderausgaben, der nicht fristgebunden ist (BFH-Urteil vom 12.7.1989, X R 8/84, BStBl. 1989 II S. 957). Ferner muss die Anlage U in vierfacher Ausfertigung beigelegt werden (diese Anlage ist im PC-Programm am Bildschirm ausfüllbar). Auch ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ist möglich oder eine Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Ein einmal zum Abzug beantragter Unterhaltsbetrag für ein bestimmtes Jahr kann aber später nicht mehr zurückgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) oder verringert werden (BFH-Urteil vom 22.9.1999, XI R 121/96, BStBl. 2000 II S. 218). Eine nachträgliche Erweiterung des Antrags (mit Zustimmung des Empfängers) auf Berücksichtigung weiterer Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben – auch bei schon bestandskräftigem Steuerbescheid – ist dagegen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zulässig (BFH-Urteil vom 28.6.2006, XI R 32/05, BStBl. 2007 II S. 5). Gleiches gilt, wenn Sie erst nachträglich von der Möglichkeit des Realsplittings erfahren haben (BFH-Urteil vom 12.7.1989, X R 8/84, BStBl. 1989 II S. 957)

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist grundsätzlich, dass der Unterhaltsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist, das heißt in Deutschland lebt. Es sind jedoch auch Zahlungen abziehbar, wenn der Empfänger in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR wohnt. Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Falls, wie in Österreich, die Unterhaltsleistungen nicht steuerpflichtig sind, lehnt das deutsche Finanzamt den Sonderausgabenabzug ab (BFH-Urteil vom 13.12.2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006 S. 1069, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 12.7.2005, T-403/03, DStR 2005 S. 1265). Ferner ist ein Abzug möglich, wenn dies in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (H 10.2 EStH 2008; Verfügung der OFD Frankfurt vom 21.2.2007, DStR 2007 S. 1034).

Der Unterhaltspflichtige kann seine Unterhaltsleistungen aber auch als außergewöhnliche Belastung besonderer Art (§ 33a Abs. 1 EStG) geltend machen, was aber oft an der Höhe der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten scheitert. Eine Kombination von Sonderausgabenabzug und Abzug als außergewöhnliche Belastung gibt es jedoch nicht (BFH-Urteil vom 7.11.2000, III R 23/98, BStBl. 2001 II S. 338). Sie können sich aber jedes Jahr neu entscheiden, welchen Abzug Sie vornehmen wollen. Müssen Sie Unterhalt für ein bestimmtes Jahr nachzahlen, sind die Nachzahlungen so abzuziehen, wie Sie damals die laufenden Unterhaltszahlungen abgezogen hatten.

Man muss die steuerlichen Auswirkungen sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsempfänger betrachten, um die tatsächliche Entlastung durch das Realsplitting genau zu ermitteln:

Steuervorteil beim Unterhaltspflichtigen aufgrund des Sonderausgabenabzuges

./. auszugleichender Steuernachteil beim Unterhaltsempfänger

= endgültiger Vorteil aus dem Realsplitting beim Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige kann frei entscheiden, wie viel er von seinen Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen will. Setzt er in seiner Steuererklärung nur einen Teil seiner Leistungen als Sonderausgaben an, weil der Unterhaltsempfänger nur diesem Teil zugestimmt hat – die darüber hinausgehenden Unterhaltsleistungen sind nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar –, dann ist beim Unterhaltsempfänger nur der als Sonderausgaben geltend gemachte Teil zu versteuern. Oft fällt die Einigung mit dem geschiedenen Ehegatten leichter, wenn nur so viel abgezogen wird, dass das zu versteuernde Einkommen beim Empfänger den Grundfreibetrag nicht überschreitet.

Steuerliche Auswirkung beim Unterhaltsempfänger

Für den Unterhaltspflichtigen (meist der frühere Ehemann) ist das Realsplitting schon bei normalem Verdienst von großem Vorteil. Der Haken: Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltspflichtige als Sonderausgabe abzieht, muss der Empfänger als sonstige Einkünfte versteuern. Wenn der Unterhaltsempfänger (meist die frühere Ehefrau) sehr hohe Unterhaltsleistungen bezieht oder noch Arbeitseinkommen oder andere steuerpflichtige Einkünfte hat, so wird sich meist durch das Realsplitting eine zusätzliche Steuerbelastung ergeben. Vielleicht gehen auch staatliche Vergünstigungen verloren, wenn der Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung der Unterhaltsleistungen bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Wegen dieser Nachteile ist immer die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting erforderlich. Der Unterhaltsverpflichtete muss die entstandenen Nachteile ausgleichen.

Was ist als Unterhaltsleistung abziehbar?

Das Realsplitting ermöglicht nur die Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts. Für den Kindesunterhalt gibt es dagegen überhaupt keine steuerliche Abzugsmöglichkeit, denn mit dem Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder sollen solche Aufwendungen abgegolten sein. Eine für den Ex-Ehegatten und die Kinder einheitliche Unterhaltszahlung kann z.B. anhand der zivilrechtlichen Unterhaltstitel aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05 , BFH/NV 2008 S. 792).

Beim Realsplitting sind mit Ausnahme von Geschenken alle Zuwendungen ohne Gegenleistung abzugsfähig, die zur Bestreitung der Lebensführung des Unterhaltsempfängers bestimmt sind. Ob es sich um freiwillige/aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder laufende/einmalige Zahlungen handelt oder nicht, spielt keine Rolle (H 10.2 Unterhaltsleistungen EStH 2014). Es müssen allerdings sog. typische Unterhaltszahlungen sein, z.B. für Essen und Wohnung. Es sind auch Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsberechtigten ansetzbar, beispielsweise Zahlung der Miete direkt an dessen Vermieter. Grundsätzlich sind auch Sachleistungen abzugsfähig, die aber in einen Euro-Betrag umzurechnen sind. Der finanzielle Nachteilsausgleich hat ebenfalls Unterhaltscharakter und fällt somit unter das Realsplitting.

Zahlungen oder Sachleistungen, die mit dem Zugewinnausgleich (z.B. die Übernahme des Hausrats) zusammenhängen, zählen nicht zu den Unterhaltsleistungen.

Nutzt der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung oder Scheidung die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörende Ehewohnung gemäß Unterhaltsvereinbarung unentgeltlich und wird dementsprechend der Barunterhalt gemindert, sind der Mietwert der Wohnung (bei Miteigentum der halbe Mietwert) und die Nebenkosten als Sonderausgaben anzusetzen (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 127/96, BStBl. 2002 II S. 130). Auch die alleinige Übernahme der Darlehenszinsen für die Wohnung kann eine Unterhaltsleistung sein (BFH-Urteil vom 18.10.2006, XI R 42/04, BFH/NV 2007 S. 1283).

Ergeben sich aus der Wohnung Verluste, dürfte es meist günstiger sein, mit dem Ex-Ehegatten einen Mietvertrag gegen Entgelt abzuschließen und den vollen Barunterhalt zu vereinbaren. Die Miete darf mit dem geschuldeten Unterhalt verrechnet werden (BFH-Urteil vom 16.1.1996, IX R 13/92, BStBl. 1996 II S. 214). Steuerlich abziehbar ist dann der Unterhalt als Sonderausgabe und der Vermietungsverlust als negative Einkünfte.

Aufwendungen für die Bestattung (Beerdigungskosten) des unterstützten Exgatten sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, ggf. aber als außergewöhnliche Belastung (BFH-Urteil vom 20.8.2014, X R 26/12, BFH/NV 2015 S. 14).

Zustimmungspflicht und Nachteilsausgleich

Pflicht des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung

Die Unterhaltszahlungen, für die der Unterhaltspflichtige den Sonderausgabenabzug beantragt, stellen beim Unterhaltsempfänger steuerpflichtige Einkünfte dar. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, die im Allgemeinen schriftlich auf der Anlage U in vierfacher Ausfertigung erteilt wird. Die Zustimmung kann auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag beschränkt werden. Eine im voraus blanko erteilte, also nicht bezifferte Zustimmung ist wirksam (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05, BFH/NV 2008 S. 792). Für die Zustimmung gibt es keine Frist. Der Unterhaltsleistende hat gegenüber dem Unterhaltsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zustimmung, der notfalls vor dem Familiengericht durchzusetzen ist (BFH-Urteil vom 25.7.1990, X R 137/88, BStBl. 1990 II S. 1022).

Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers hat Dauerwirkung. Sie ist so lange wirksam, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf ist nur für die Zukunft möglich, also vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Es ist also nicht möglich, beispielsweise im Jahr 2015 die Zustimmung für das Jahr 2014 zu erteilen, ohne sich dadurch auch für das Jahr 2015 zu binden (BFH-Beschluss vom 8.2.2007, XI B 124/06, BFH/NV 2007 S. 903). Die Zustimmung kann nachträglich nicht zurückgenommen oder beschränkt werden, auch wenn beide Ex-Gatten dies beantragen.

Der Widerruf muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Das kann das Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsempfängers oder das des Unterhaltsleistenden sein (BFH-Urteil vom 2.7.2003, XI R 8/03, BStBl. 2003 II S. 803). Hatte das Finanzamt des Unterhaltsleistenden vom Widerruf keine Kenntnis und deshalb weiterhin den Sonderausgabenabzug gewährt, darf es später auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide wieder ändern (BFH-Urteil vom 14.11.2007, XI R 48/06, BFH/NV 2008 S. 367).

Wenn die Zustimmung vorliegt und kein Widerruf erfolgt ist, benötigt der Unterhaltspflichtige auf seiner Anlage U natürlich auch keine neue Unterschrift des Empfängers, auch nicht, wenn sich in den Folgejahren der Unterhaltsbeitrag erhöht. Es braucht dann nur die Zeile »Die Zustimmung vom ... liegt dem Finanzamt bereits vor« angekreuzt zu werden.

Ist die Zustimmung nicht erfolgt, ist nur ein Abzug der Unterhaltsleistung beim Geber als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG möglich, da diese beim Empfänger keine Steuerpflicht auslöst.

Pflicht des Unterhaltsleistenden zum Nachteilsausgleich

Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie. Hat der Unterhaltsempfänger wieder geheiratet, ist der bei getrennter Veranlagung eintretende steuerliche Nachteil auszugleichen (BGH, Urteil vom 17.2.2010, XII ZR 104/07, BFH/NV 2010).

Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss bereits hier der Nachteilsausgleich erfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.6.2010, 13 UF 36/10 ). Mit dem Programm können Sie die auszugleichende Steuermehrbelastung durch das Realsplitting problemlos berechnen, indem Sie die Steuerberechnung des Unterhaltsempfängers mit und ohne die Unterhaltszahlung vergleichen.

Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. Freistellungserklärung), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, fehlt, NJW 1983 S. 1545). Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting nicht davon abhängig machen, dass er an der voraussichtlichen Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird (siehe obiges BGH-Urteil).

Wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84, BStBl. 1989 II S. 192). In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Es gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.

Anhang

Fußnoten

  1. Der Unterhaltshöchstbetrag wird seit 2010 um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers aufgestockt (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Dafür ist nicht notwendig, dass der Unterhaltspflichtige die Beiträge bezahlt oder dem Unterhaltsempfänger erstattet hat. Es genügt, dass er Sachunterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung geleistet hat.