Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Was ist Berufsfortbildung?

Die Fortbildung muss beruflich veranlasst sein

Sie müssen Ihre Fortbildung ganz überwiegend aus beruflichen Gründen absolvieren, damit ein Abzug Ihrer Aufwendungen als Berufsfortbildung steuerlich anerkannt wird. Liegen auch private Interessen an der Bildungsmaßnahme vor (mindestens 10 % Zeitanteil), sind die Aufwendungen aufzuteilen.

Berufliche Anlässe für eine Fortbildung sind insbesondere: im Beruf besser voranzukommen, berufliche Kenntnisse zu erweitern, die Stellung im Unternehmen zu festigen, den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit gerecht zu werden, einen neuen Beruf zu erlernen, um damit Einkünfte zu erzielen, sich neue Berufsfelder zu erschließen, höhere Einnahmen zu erzielen bzw. die jetzigen Einnahmen zu sichern. Zusätzlich verlangt die Finanzverwaltung noch, dass aus der mit der Fortbildung angestrebten späteren beruflichen Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen in Deutschland erzielt werden (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721Tz. 1).

Aufwendungen für eine Berufsfortbildung sind steuerlich als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abziehbar. Reichen Ihre Einkünfte im Fortbildungsjahr nicht aus, um sie mit den Werbungskosten zu verrechnen, kommt ein Verlustvortrag in spätere Verdienstjahre in Betracht.

Aber nicht jede Bildungsmaßnahme ist gleich eine Fortbildung. Um die Steuerausfälle zu begrenzen, hat der Gesetzgeber nämlich bestimmte Bildungsmaßnahmen als Ausbildungskosten definiert. Und Ausbildungskosten sind im Rahmen der Sonderausgaben nur bis 6.000,00 € abziehbar. Dazu gehören nach dem Gesetz die erstmalige Berufsausbildung (ausgenommen die klassische Lehre), ein Erststudium nach dem Schulabschluss und natürlich die allgemeine Schulausbildung (z.B. Abitur).

Berufliche Weiterbildung

Eine Bildungsmaßnahme, mit der Sie Ihre Kenntnisse im erlernten und ausgeübten Beruf erhalten, erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anpassen, ist beruflich veranlasst und damit Berufsfortbildung (R 9.2 Satz 3 LStR 2015). Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art die Bildungsmaßnahme ist. Weiterbildung sind zum Beispiel Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung oder auf eine Meisterprüfung sowie Fahrten von Betriebsräten zu Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen. Die Aufwendungen sind unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar.

Oft wird während einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufstätigkeit eine Weiterbildung absolviert, zum Beispiel während der Elternzeit oder Arbeitslosigkeit. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist hier, dass Sie den Wiedereinstieg ins Berufsleben planen. Die Bildungsmaßnahme muss also erwartungsgemäß zu künftigen steuerpflichtigen Einnahmen führen (Weiterbildung einer Lehrerin im Erziehungsurlaub: BFH-Urteil vom 22.7.2003, VI R 137/99, BStBl. 2004 II S. 888).

Berufliche Umschulung

Haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung, wollen sich aber beruflich neu orientieren und streben einen Wechsel zu einem neuen, bisher nicht ausgeübten Beruf an, gilt die Umschulung als Berufsfortbildung (R 9.2 Satz 3 LStR 2015). Wichtig ist, dass Sie die Absicht haben, mit dem neuen Beruf steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, sonst nimmt das Finanzamt private Fortbildung an und lehnt die Anerkennung Ihrer Umschulungskosten als Werbungskosten ab.

Anerkannt wurden z.B. die Umschulungskosten einer Industriekauffrau zur Fahrlehrerin, die wegen Kindererziehung und Arbeitslosigkeit einige Jahre nicht berufstätig war (BFH-Urteil vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl. 2003 II S. 403), oder die Umschulungskosten eines arbeitslosen Diplom-Betriebswirts zum Immobilien- und Finanzmakler (BFH-Urteil vom 17.12.2002, VI R 20/01, BFH/NV 2003 S. 476).

Studium

Als Werbungskosten absetzbar sind die Kosten eines Erststudiums nach Abschluss einer Berufsausbildung. Der zeitliche Abstand zwischen Erstausbildung und Studium spielt keine Rolle. Ein Werbungskostenabzug ist auch möglich, wenn das Studium berufsbegleitend stattfindet oder zu einem Berufswechsel führt (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721Tz. 13).

Dagegen sind die Kosten für ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss nur dann Werbungskosten, wenn das Studium ausnahmsweise im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber erfolgt (dualer Studiengang). Ansonsten liegen Sonderausgaben vor.

Der Bundesfinanzhof hält diese gesetzliche Regelung jedoch für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 2/12, VI R 8/12, DStR 2014 S. 2216). Das Az. des BVerfG lautet 2 BvL 24/14. Steuerbescheide von Studenten ergehen daher vorläufig, sodass kein Einspruch eingelegt werden muss.

Ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Zweitstudium bzw. Aufbaustudium wird als Berufsfortbildung mit Werbungskostenabzug anerkannt, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hat (R 9.2 Satz 4 LStR 2015). Ein Zweitstudium ist zum Beispiel ein Universitätsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium, ein auf dem Bachelorstudium aufbauendes Masterstudium, ein MBA-Studium oder das Studium der Zahnmedizin im Anschluss an ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin. Einzelheiten zu bankinternen Fortbildungslehrgängen enthält die Verfügung der OFD Frankfurt vom 4.10.2010 , Az. S 2332 A-63-St 211. Weitere Einzelheiten zum Studium siehe bei den Ausbildungskosten.

Bei einem länger als ein Jahr andauernden Aufbaustudium im Ausland können allerdings wegen Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht die Studienkosten nicht mehr abziehbar sein (BFH-Urteil vom 27.4.2005, I R 112/04, BFH/NV 2005 S. 1756).

Promotion und Habilitation

Die Kosten einer beruflich veranlassten Promotion sind als Werbungskosten unbegrenzt in voller Höhe abziehbar (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721). Gleiches gilt für eine Habilitation, um sich als Hochschullehrer zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 7.8.1967, VI R 25/67, BStBl. III 1967 S. 778).

Berufsausbildung

Stehen Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis und ist das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen durch die Ausbildung geprägt, handelt es sich um ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis. Typischer Fall ist die Lehre, bei der ein Auszubildender in einem Betrieb ausgebildet wird und daneben die Berufsschule besucht (duale Berufsausbildung). Andere Beispiele sind Berufssoldaten, die an einer Bundeswehrhochschule auf Weisung des Dienstherrn und unter Fortzahlung der Dienstbezüge studieren (BFH-Urteil vom 7.11.1980, VI R 50/79, BStBl. 1981 II S. 216), das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren (BFH-Urteil vom 24.9.1985, IX R 96/82, BStBl. 1986 II S. 184), das Dienstverhältnis eines Beamtenanwärters oder ein praxisintegriertes Studium an einer Berufsakademie. Bezieht der Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses steuerpflichtigen Arbeitslohn, darf er seine Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehen, und zwar unbegrenzt (R 9.2 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015).

Ob eine Ausbildung nur aufgrund eines Schulungsvertrages ohne Vergütung (z.B. bei einer Pilotenausbildung) ein Ausbildungsdienstverhältnis ist, muss der BFH noch entscheiden (Az. der Revision: VI R 36/14, VI R 50/14, VI R 59/14).

Die Aufwendungen für eine berufliche Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nach einer Gesetzesänderung nur als Sonderausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 6 EStG).

Der Bundesfinanzhof hält diese Gesetzesänderung jedoch für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 2/12, VI R 8/12, DStR 2014 S. 2216). Das Az. des BVerfG lautet 2 BvL 24/14. Steuerbescheide von Auszubildenden ergehen daher vorläufig, sodass kein Einspruch eingelegt werden muss.

Fremdsprachenkurse

Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs (Grundlagen- oder Fortgeschrittenenkurs) sind voll als Werbungskosten abziehbar, wenn die Teilnahme an dem Sprachkurs beruflich veranlasst ist und so gut wie keine privaten Motive für die Wahl des Kurses maßgeblich waren. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre derzeitige oder künftige Berufstätigkeit benötigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gängige oder eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt.

Ein Werbungskostenabzug ist auch möglich, wenn für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse zwingend erforderlich sind. Eine vorherige Bewerbung für die neue berufliche Tätigkeit als Nachweis dafür, dass der Sprachkurs nicht nur der Allgemeinbildung dient, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 10.4.2002, VI R 46/01, BStBl. 2002 II S. 579).

Die Wahl, einen Sprachkurs im Ausland zu besuchen, ist jedoch regelmäßig wegen touristischer Interessen privat mitveranlasst. Deshalb sind die gemischten Reisekosten (für Flug, Übernachtung, Verpflegung) in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen (s.u. Abschnitt Aufteilung bei privater Mitveranlassung). Je mehr freie Zeit Ihnen neben den Unterrichtsstunden für private Unternehmungen zur Verfügung steht, desto geringer ist der berufliche Reisekostenanteil. Vermeiden Sie es daher, den Sprachkurs während des Jahresurlaubs mit der Familie durchzuführen.

Eine zeitanteilige Aufteilung der Reisekosten ist allerdings schwierig, wenn die privat veranlassten Teile der Auslandssprachreise weder vor noch nach dem beruflichen Teil stattfinden, sondern sich mit ihm vermischen. Kommt dann auch kein anderer Aufteilungsmaßstab in Betracht, sind die Reisekosten pauschal zur Hälfte absetzbar (BFH-Urteil vom 9.1.2013, VI B 133/12, BFH/NV 2013 S. 552; BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10, BStBl. 2011 II S. 796). Die Kursgebühren für den Sprachunterricht sind dagegen in voller Höhe Werbungskosten.

Den Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs im EU-/EWR-Ausland sowie der Schweiz darf das Finanzamt nicht allein deshalb ablehnen, weil der Kurs auch im Inland hätte durchgeführt werden können (BMF-Schreiben vom 26.9.2003, BStBl. 2003 I S. 447). Beispiel: Spanischkurs einer Flugbegleiterin der Lufthansa in Palma de Mallorca (BFH-Urteil vom 14.4.2005, VI R 6/03, BFH/NV 2005 S. 1544).

Die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für einen Deutschkurs sind keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Sonderausgaben, auch wenn ausreichende Deutschkenntnisse für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nützlich sind (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04, BFH/NV 2007 S. 1561).

Sonstige Bildungsmaßnahmen

Es gibt eine Vielzahl von Einzelbildungsmaßnahmen, die bei beruflichen Bezug als Fortbildung anerkannt werden können. Dazu zählen Kurse, Seminare, Messebesuche, Fachkongresse, Tagungen, Lehrgänge sowie Berufspraktika im Anschluss an eine abgeschlossene Erstausbildung (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721Tz. 9).

  • Ein Bankbetriebswirt machte Werbungskosten für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover geltend, weil er Firmenkunden betreute und mit der Warenkreditsicherung befasst war. Die Reisekosten wurden mit dem beruflichen Anteil anerkannt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11, BStBl. 2012 II S. 520).

  • Die Teilnahme an NLP-Kursen (Neuro-Linguistik-Programmierung) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben ist vorwiegend beruflich veranlasst, wenn die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt (gleiche Berufsgruppe) und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anschließend beruflich verwendet werden können (BFH-Urteil vom 28.8.2008, VI R 44/04, BFH/NV 2008 S. 2106).

  • Die Teilnahme an psychologischen Seminaren ist Berufsfortbildung, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und sich der Teilnehmerkreis homogen zusammensetzt (BFH-Urteil vom 24.8.2001, VI R 40/94, BFH/NV 2002 S. 182).

Bei Auslandsgruppenreisen (Studienreisen) sprechen für eine berufliche Veranlassung die folgenden Kriterien (Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.4.2012 , Az. S 2227 A-3-St 217):

  • homogener Teilnehmerkreis (alle Teilnehmer der Reise stammen aus der gleichen Berufsgruppe oder haben aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen),

  • straffe und lehrgangsmäßige Organisation der Veranstaltung (es gibt außer am Wochenende keine Zeit für private Interessen),

  • auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnittenes und zur Anwesenheit verpflichtendes Veranstaltungsprogramm (d.h. Vermittlung von für Ihre Berufsausübung notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. es liegt der Reise ein beruflicher Anlass zugrunde),

  • vom Arbeitgeber gewährte Dienstbefreiung oder Sonderurlaub für die Teilnahme an der Reise,

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Reisekosten und Teilnahmegebühren.

Als Werbungskosten anerkannt wurden die Aufwendungen für

  • die Studienreise einer Lehrerin für Englisch und Religion nach Irland unter Freistellung vom Schuldienst (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 5/07, BStBl. 2010 II S. 687);

  • die aktive Teilnahme eines Facharztes an einem Ärztekongress in St. Anton am Arlberg, da ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arztes vorlag (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 8/05, BStBl. 2007 II S. 457);

  • die Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt (BFH-Urteil vom 7.2.1992, VI R 93/90, BStBl. 1992 II S. 531).

Nicht anerkannt wurde dagegen die Studienreise einer Lehrerin für Geografie, Biologie und Kunst nach Paris und China, weil die berufliche Veranlassung nicht feststellbar war. Dass mit der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt und diese von einem Fachverband angeboten wurde, genügte nicht (BFH-Urteil vom 19.1.2012, VI R 3/11, BFH/NV 2012 S. 843).

Diese Aufwendungen sind abziehbar

In der Anlage N zur Steuererklärung steht für Fortbildungskosten nur eine Summenzeile zur Verfügung. Sie sollten daher Ihre einzelnen Kostenpositionen auf einem Extra-Blatt auflisten und dieses beilegen.

Aufteilung bei privater Mitveranlassung der Fortbildung

Liegt eine gemischte Studienreise vor – also eine zum Teil aus beruflichen, zum Teil aus privaten Gründen (mindestens 10 %) durchgeführte Reise –, können Sie Ihre Reisekosten mit dem beruflichen Anteil als Werbungskosten absetzen. Dazu sind – sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt – zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen Teil (z.B. Gebühren für ein berufliches Seminar) und dem privaten Bereich (z.B. Eintrittskarte für eine kulturelle Veranstaltung) zuordnen lassen.

Im zweiten Schritt sind die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen – insbesondere die Kosten für die Beförderung (z.B. Flugkosten), die Hotelunterbringung und Verpflegung –, nach dem Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufzuteilen. Absetzbar als Fortbildungskosten ist dann der berufliche Reisekostenanteil (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 5/07, BStBl. 2010 II S. 687). Einzelheiten zur Aufteilung der Reisekosten finden Sie im Kapitel Auswärtstätigkeit.

Der berufliche Zeitanteil ist aber nur dann feststellbar, wenn sich die Reise objektiv in berufliche und private Reiseabschnitte bzw. Reisebestandteile aufgliedern lässt. Ist das nicht möglich, sind bei einer gemischten Reise keine Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 19.1.2012, VI R 3/11, BStBl. 2012 II S. 416). Das gilt etwa für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern (BFH-Urteil vom 7.5.2013, VIII R 51/10, BStBl. 2013 II S. 808).

Bei einem Fremdsprachenkurs im Ausland (Näheres siehe dort) dürfen die Reisekosten pauschal zur Hälfte abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10, BStBl. 2011 II S. 796).

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber auf eine Fortbildungsreise geschickt und verknüpfen den Termin mit einem zusätzlichen Privataufenthalt vor Ort, können sogar die ganzen Reisekosten ohne Aufteilung absetzbar sein (BMF-Schreiben vom 6.7.2010, BStBl. 2010 I S. 614, Rz. 12).

Die Begleitung durch den Ehe- oder Lebenspartner auf einer gemischten Reise hat keinen Einfluss auf die Aufteilungsquote und führt auch nicht zum generellen Abzugsverbot der Reisekosten (BFH-Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12, BFH/NV 2012 S. 1973).

Teilnahmegebühren und Aufwendungen für Lernmittel

Teilnahmegebühren sind in voller Höhe abziehbar, beispielsweise Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren, Zulassungs- und Prüfungsgebühren, Schulgeld, Honorare, Eintrittsgelder.

Zu den absetzbaren Lernmitteln gehören Gegenstände und Geräte, die Sie für die Fortbildung anschaffen oder nutzen. Dazu rechnen beispielsweise Fachliteratur, Schreibwaren, Fotokopien, Aktentasche, Computer, Zeichenanlage, Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal, Diktiergerät, Berufskleidung (Arbeitskittel) usw. Die Kosten sind wie bei Arbeitsmitteln absetzbar.

Reisekosten

Wie Sie Ihre Fahrten zur Fortbildungsstätte steuerlich ansetzen können, hängt seit 2014 davon ab, ob die Fortbildungsstätte Ihre erste Tätigkeitsstätte ist oder ob es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt. Im ersten Fall kommt nur die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung zur Fortbildungsstätte in Betracht, im zweiten Fall dagegen die Reisekostenpauschale für Hin- und Rückfahrt.

Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis (Zweck des Arbeitsvertrages ist die Ausbildung) ist die Bildungseinrichtung keine erste Tätigkeitsstätte.

Eine Bildungsstätte, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zwecks einer Teilzeitfortbildung aufgesucht wird, ist ebenfalls keine erste Tätigkeitsstätte. Wird dagegen ein Vollzeitstudium oder eine anderweitige Vollzeitfortbildung absolviert, ist die Bildungseinrichtung (z.B. eine Universität) eine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).

Für Arbeitnehmer findet eine Fortbildung insbesondere dann außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses statt,

  • wenn sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses ist, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers z.B. durch ein Stipendium gefördert wird, oder

  • wenn sie ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung absolviert wird und die Beschäftigung lediglich das Studium oder die Bildungsmaßnahme ermöglicht.

Eine Vollzeitausbildung liegt vor, wenn der Auszubildende keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder während der gesamten Dauer des Studiums bzw. der Bildungsmaßnahme einen Job mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder einen 450-Euro-Job ausübt (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 33).

Befindet sich der Schwerpunkt der Fortbildungsmaßnahme in Ihrer Wohnung (z.B. Fernstudium, Selbststudium), liegt dort keine erste Tätigkeitsstätte vor. Ihre Kosten bei Besuch von außerhäuslichen Kursen bzw. Seminaren sind dann wie bei einer Auswärtstätigkeit absetzbar.

Allerdings ist der Ansatz der Reisekostenpauschale nur bei tatsächlich angefallenen Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw zulässig, während die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig angesetzt werden darf. Ferner wirken sich die höheren Reisekosten als Werbungskosten nach derzeitiger Rechtslage nur bei einer Zweitausbildung aus, da für eine Erstausbildung die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden dürfen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG).

Fahrten zu Lerngemeinschaften sind wie eine Auswärtstätigkeit absetzbar (Reisekostenpauschale und ggf. Verpflegungsmehraufwand). Dient das Treffen auch privaten Zwecken von mindestens 10 % der Zeit, sind die Kosten aufzuteilen. Sie sollten daher Aufzeichnungen machen, wer Teilnehmer war und was dort wie lange gelernt wurde.

Sonstige Aufwendungen

Außer den bisher genannten Kosten sind alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fortbildung als Werbungskosten abziehbar: Reisenebenkosten, wie etwa Parkgebühren oder Kosten für Gepäckaufbewahrung; Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer; Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung; Kosten der Teilnahme an einer privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaft nach Reisekostengrundsätzen; die Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk (BFH-Urteil vom 18.5.1990, VI R 133/89, BFH/NV 1991 S. 86); Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung, auch wenn sie erst nach Abschluss der Fortbildung gezahlt werden (H 10.9 Ausbildungsdarlehen EStH 2014).

Darlehenstilgungen (z.B. von BAföG) sind steuerlich nicht absetzbar (BFH-Urteil vom 7.2.2008, VI R 41/05, BFH/NV 2008 S. 1136).

Verpflichtet sich der Student, als Gegenleistung für die Studienbeihilfe des Arbeitgebers nach Beendigung des Studiums einen Arbeitsvertrag für eine bestimmte Zeit beim Arbeitgeber abzuschließen, wird bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung i.d.R. eine Vertragsstrafe fällig. Diese führt zu nachträglichen Werbungskosten (BFH-Urteil vom 22.6.2006, VI R 5/03, BStBl. 2007 II S. 4).

Welche Erstattungsleistungen anzurechnen sind

Besuchen Sie eine nicht auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführte berufliche Fortbildungsveranstaltung, darf er Ihnen die Reisekosten steuerfrei ersetzen. Diese steuerfreie Erstattung wird von Ihren Fortbildungskosten abgezogen. Steuerfrei ersetzt werden können nur Aufwendungen, die bei Ihnen Werbungskosten darstellen.

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, außer sie werden im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt. Das ist der Fall, wenn sich durch die Fortbildung die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen soll. Indiz dafür ist, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet (R 19.7 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015).

Für die Gewährung von Reisekostenzuschüssen an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Soweit nicht (anteilig) ein eigenbetriebliches Interesse des Dienstherrn in Betracht kommt, handelt es sich bei den Zuschüssen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes (duales) Erststudium des Arbeitnehmers innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses wird das überwiegende eigenbetriebliche Interesse unterstellt, wenn der Arbeitgeber Schuldner der Gebühren ist (BMF-Schreiben vom 13.4.2012, BStBl. 2012 I S. 531). Ist der Arbeitnehmer der Schuldner, ist die Gebührenübernahme nur dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sich der Arbeitgeber vor Studiumsbeginn im Lehrlingsvertrag zur Gebührenübernahme verpflichtet hat und er die Studiengebühren bei Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Jahren nach Studiumsabschluss zurückfordern kann. Muss der Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Kündigung die übernommenen Studiengebühren zurückzahlen und übernimmt sein neuer Arbeitgeber die Rückzahlung oder gewährt dafür ein Darlehen, liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 16.1.2015, DStR 2015 S. 699).

Einzelheiten zu Zuschüssen siehe bei Ausbildungskosten

Unschädlich für den Werbungskostenabzug ist es, wenn die Eltern die Kosten für den vom Kind abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zahlen (FG Köln vom 11.6.2010, 15 K 914/08, EFG 2010 S. 1999; BFH-Urteil vom 22.7.2003, VI R 4/02, BFH/NV 2004 S. 32). Wird dagegen der Ausbildungsvertrag von einem Elternteil abgeschlossen, der auch die Lehrgangsgebühren übernimmt, handelt es sich beim Kind um nicht als Werbungskosten abziehbaren Drittaufwand (ofd-rheinland2.2.2012 , Az. Kurzinfo ESt Nr. 009/2005).