Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn (Lohn, der normalerweise steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre) höchstens 450,00 € im Monat beträgt. Es gibt keinen Höchstbetrag beim Stundenlohn und auch keine wöchentliche Arbeitszeitobergrenze. Allerdings muss seit 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € je Arbeitsstunde eingehalten werden. Ein Monatslohn von 450,00 € ist auch dann als Minijob einzustufen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Monatsersten beginnt oder nicht zum Monatsletzten endet. Etwas anderes gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als einen Monat befristet ist. Dann muss die monatliche Verdienstgrenze von 450,00 € nach Abschn. B.2.2 der Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherungsträger tagegenau umgerechnet werden. Anderer Auffassung ist hier jedoch das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 6.2.2014, L 1 KR 31/12). Dazu ist noch eine Klage eines Arbeitgebers beim SG Düsseldorf anhängig (Az. S 44 R 936/14).

Für den Arbeitnehmer bleibt der Arbeitslohn aus einem Minijob normalerweise steuer- und sozialversicherungsfrei, nicht aber für den Arbeitgeber, der insgesamt rund 31 % Steuern und Sozialabgaben abführen muss. Die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See übernimmt alle Verwaltungsaufgaben und zieht beim Arbeitgeber die fälligen Steuer- und Sozialabgaben ein (Einzelheiten siehe www.minijob-zentrale.de).

Nicht schädlich ist es, wenn die Verdienstgrenze gelegentlich und unvorhersehbar – beispielsweise wegen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung – überschritten wird. Als gelegentlich gilt hier ab 2015 ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres. Besonders gefährlich ist, dass Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf das ganze Jahr umgerechnet werden. Übersteigt dadurch der monatliche Arbeitslohn die Verdienstgrenze von 450,00 €, ist die Beschäftigung nicht nur für den Monat der Zahlung, sondern für das ganze Jahr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn der Verdienst schwankt oder im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedlich hohe Arbeitslöhne erzielt werden, entscheidet der voraussichtliche Jahresdurchschnitt. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Verdienstgrenze in einem Monat überschritten wurde, ist nicht der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern derjenige, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Von der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese Tätigkeit ist seit 2015 auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt (Saisonarbeit, Aushilfstätigkeit, Praktikum), darf nicht regelmäßig ausgeübt werden und monatlich nicht mit mehr als 450,00 € entgolten werden. Der Verdienst bleibt bei nicht berufsmäßiger Ausübung unabhängig von der Höhe sozialversicherungsfrei, er ist grundsätzlich aber nicht steuerfrei. Die Versteuerung kann pauschal (§ 40a Abs. 1, 2 EStG) durch den Arbeitgeber mit 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer oder über den individuellen Lohnsteuerabzug erfolgen.

Liegt der Monatsverdienst von Studenten über 450,00 € und wird dabei auch die Zeitgrenze für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung überschritten, kann das Werkstudentenprivileg vorteilhaft sein. Hier fällt nur ein Beitrag zur Rentenversicherung an ohne Obergrenze für den monatlichen oder jährlichen Arbeitslohn und mit großzügigen Obergrenzen hinsichtlich der Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; § 20 Abs. 1 SGB VI; § 27 Abs. 4 SGB III).

Die Abgaben zur Sozialversicherung

Sie üben einen einzigen 450-Euro-Job aus

Üben Sie nur einen einzigen 450-Euro-Job aus – mit oder ohne zusätzlichen Hauptberuf –, hat der Arbeitgeber an Sozialabgaben einen Pauschalbeitrag in Höhe von 28 % des Arbeitslohns zu entrichten, und zwar 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung und 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung (bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gelten niedrigere Pauschalbeiträge). Hinzu kommen noch verschiedene Umlagen von zusammen 1,09 % und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Für privat Krankenversicherte oder nicht Krankenversicherte braucht der Arbeitgeber den 13 %-Beitrag nicht zu entrichten. Er darf die Pauschalabgaben nicht auf Sie abwälzen (§ 32 SGB I).

Seit 2013 sind Minijobber gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Für die anderen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung fallen keine Beiträge an. Der pauschale Beitrag des Arbeitgebers von 15 % muss vom Minijobber im Jahr 2015 um 3,7 % auf den Beitragssatz von 18,7 % aufgestockt werden, wobei für Minijobber ohne rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung die Mindestbemessungsgrundlage den Rentenbeitrag 175,00 € monatlich beträgt. Die Rentenversicherungspflicht gilt auch dann, wenn der Minijobber im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig ist und zusätzlich einen 450-Euro-Job hat oder wenn bei einem zum 1.1.2013 bereits bestehenden Minijob das Arbeitsentgelt von bisher 400,00 € angehoben wird, etwa auf 450,00 €.

Allerdings können Minijobber die Rentenversicherungspflicht abwählen und damit ihren monatlichen Nettolohn um 16,65 € (3,7 % von 450,00 €) erhöhen. Die Abwahl erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, wozu ein Vordruck der Minijob-Zentrale genutzt werden kann.

Nicht rentenversicherungspflichtig sind Rentner und Pensionäre. Der Arbeitgeber muss aber auch hier seinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % zahlen.

Sie üben mehrere Minijobs aus

Ohne Hauptberuf

Üben Sie mehrere Minijobs ohne zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, werden Ihre Teilzeitlöhne zusammengerechnet. Sofern die Summe der Löhne 450,00 € nicht übersteigt, bleiben alle Minijobs geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und damit für Sie sozialversicherungsfrei. Wird aber bei der Zusammenrechnung die Verdienstgrenze von 450,00 € im Monat überschritten, sind alle Minijobs normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Sozialversicherungspflicht beginnt erst dann, wenn die Knappschaft, die Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger dem jeweiligen Arbeitgeber die Versicherungspflicht schriftlich bekannt gibt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Alle Arbeitgeber müssen dann Sozialversicherungsbeiträge nach den normalen Vorschriften zahlen und vom Lohn einbehalten. Bei einem Gesamtarbeitslohn zwischen 450,01 € und 850,00 € können Sie aber immer noch von der Gleitzonenregelung profitieren.

Mit Hauptberuf

Üben Sie mehrere Minijobs neben Ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf aus, wird der älteste Nebenjob wie ein 450-Euro-Job behandelt und bleibt damit für Sie sozialversicherungsfrei. Die anderen Nebenjobs werden mit dem Hauptberuf zusammengerechnet und unterliegen – auch wenn sie zusammengerechnet nicht die Monatsgrenze von 450,00 € überschreiten – der normalen Beitragspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nicht zur Arbeitslosenversicherung.

Ist Ihre Hauptbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig (bei Beamten, Selbstständigen), erfolgt keine Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeiten. Liegen alle Minijobs zusammen über 450,00 €, werden alle beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, bleiben aber beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Gleitzone bei Monatslohn über 450,00 €

Beträgt Ihr monatlicher Arbeitslohn über 450,00 €, liegt für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Für Sie als Arbeitnehmer gelten jedoch reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, solange Ihr Arbeitslohn unter 850,00 € liegt (sog. Midijob). Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird nach einem komplizierten Berechnungsverfahren stufenweise auf die normale Beitragslast angehoben (Gleitzone): Er steigt von ca. 11 % bei 450,01 € auf die normale Beitragslast von ca. 21 % bei 850,00 € Monatsverdienst. Der Arbeitgeber dagegen muss den ganz normalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in voller Höhe zahlen. Bei mehreren Minijobs ist der insgesamt erzielte Arbeitslohn maßgeblich. Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge bei Midijobs ist die jeweils zuständige Krankenkasse.

Die Vorteile der Gleitzone gelten bei einem Nebenjob über 450,00 € u.a. dann nicht, wenn dieser zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einem Monatsverdienst über 850,00 € ausgeübt wird.

Für zum 1.1.2013 bereits bestehende Midijobs zwischen 400,01 € und 450,00 € gilt die gesetzliche Sozialversicherungspflicht bis Ende 2014 weiter. Ab 2015 muss dann der Monatslohn auf über 450,00 € angehoben werden, damit weiter SV-Pflicht besteht.

Der Lohnsteuerabzug

Der Arbeitslohn aus einem 450-Euro-Job bleibt für den Beschäftigten steuerfrei, auch wenn er eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitslohns, mit der die Steuer abgegolten ist (§ 40a Abs. 2 EStG), auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (egal, ob der Arbeitnehmer in der Kirche ist oder nicht). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalsteuer zusammen mit den Pauschalbeiträgen zur Renten- und ggf. Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale. Er darf die Pauschalsteuer auch auf Sie als Arbeitnehmer abwälzen, also von Ihrem Nettolohn abziehen.

Ergibt sich bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ein Monatsbetrag von über 450,00 €, darf der Arbeitslohn nicht mit 2 %, sondern nur mit 20 % pauschal versteuert werden (§ 40a Abs. 2a EStG).

In der Steuererklärung brauchen Sie den pauschal versteuerten Arbeitslohn nicht anzugeben, da er für Sie nicht steuerpflichtig ist. Andererseits kann die gezahlte Pauschalsteuer aber auch nicht auf Ihre Einkommensteuerschuld angerechnet und ggf. erstattet werden, auch wenn diese auf Sie abgewälzt wurde. Ihre Aufwendungen für den pauschal versteuerten 450-Euro-Job (z.B. Fahrtkosten) können Sie nicht als Werbungskosten geltend machen.

Ohne Pauschalversteuerung wird der Arbeitslohn über die Lohnsteuerklasse versteuert. Bei den Steuerklassen I-IV fällt keine Lohnsteuer an. Haben Sie dagegen mehrere Minijobs (ohne Hauptbeschäftigung) oder als Auszubildender bzw. Betriebsrentner nur geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wird für Ihren 450-Euro-Job Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten. Sie können sich dann einen Freibetrag für Geringverdiener eintragen lassen. Ein nicht pauschal versteuerte Mini-Lohn ist bei Abgabe einer Steuererklärung in der Anlage N anzugeben, wobei Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag besteht.