Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Was sind außerordentliche Einkünfte?

Außerordentliche Einkünfte gehören zu einer der sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG und fließen nicht regelmäßig bzw. nicht laufend zu. Sie entstehen im Regelfall durch ungewöhnliche und seltene Geschäftsvorfälle und können nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Mit der ermäßigten Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte soll die Steuerprogression abgemildert werden.

Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1–5 EStG sind Gewinne bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1a-c EStG, Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG infolge der Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke (z.B. Entschädigungen wegen Enteignung oder Belastung mit einer Grunddienstbarkeit).

Die außerordentlichen Einnahmen müssen Ihnen in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen statt sich auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Es muss sich um einmalige Einkünfte handeln, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr des Zuflusses überproportional erhöhen. Eine Zusammenballung liegt nur vor, wenn Sie mehr erhalten, als bei normalem Ablauf der Dinge, also ohne das die außerordentlichen Einkünfte hervorrufende Ereignis.

Gewinn bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe

Fällt bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ein Gewinn an gemäß § 14 EStG, § 14a Abs. 1 EStG, § 16 EStG oder § 18 Abs. 3 EStG, kann dieser – auch bei den Erben – mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Denn im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe werden die stillen Reserven zusammengeballt aufgedeckt (R 34.1 Abs. 2 EStR 2012). Ermäßigt zu besteuern ist nur der steuerpflichtige Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, also der den für Betriebsverkäufe oder Betriebsaufgaben gewährten Steuerfreibetrag übersteigende Teil. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns erst im Zeitpunkt des Entstehens des Gewinns zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits im Kalenderjahr davor angefallen sind (R 34.1 Abs. 4 Satz 1 EStR 2012).

Unter bestimmten Bedingungen kann anstelle der Fünftelregelung auch ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes angewendet werden, mindestens jedoch der Eingangssteuersatz von derzeit 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG). Erfüllen Sie die Voraussetzungen für beide Tarifermäßigungen, können Sie mit dem Programm vorab mit einer Vergleichsrechnung klären, welche der beiden Steuervergünstigungen Ihnen mehr bringt.

Abfindungen und sonstige Entschädigungen

Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

Erhalten Sie eine Entschädigung in Geld oder Sachleistungen als Ausgleich für den Verlust von Ihnen bereits entgangenen oder Ihnen noch entgehenden Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1a EStG, kann diese bei zusammengeballtem Zufluss mit der Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die anstelle der Einnahmen gezahlte Entschädigung muss aber auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteil vom 6.11.2002, XI R 2/02, BFH/NV 2003 S. 745), also z.B. auf einem neuen Vertrag, einer Vertragsänderung (z.B. Änderungskündigung), einem arbeitsgerichtlichen Urteil oder einem Sozialplan. Diese Bedingung ist auch erfüllt, wenn die gezahlte Abfindung bereits im Arbeitsvertrag für den Fall der Entlassung vereinbart wurde (BFH-Urteil vom 10.9.2003, XI R 9/02, BStBl. 2004 II S. 349). Ob auch ein gerichtlicher Vergleich, aufgrund dessen ein Ersatzanspruch für verloren gegangene Einnahmen wegen vorzeitiger Vertragskündigung besteht, eine neue Rechtsgrundlage ist, muss der BFH noch entscheiden (Az. III R 22/14).

Steuerbegünstigt ist die Abfindung betrieblicher Pensionsansprüche eines Arbeitnehmers, wenn die Pensionsanwartschaft noch nicht unverfallbar ist (BFH-Urteil vom 24.4.1991, XI R 9/87, BStBl. 1991 II S. 723). Bei Unverfallbarkeit wird mit der Abfindung nur ein bereits bestehender Rechtsanspruch erfüllt, eine neue Rechtsgrundlage besteht daher nicht. Es kommt dann eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Betracht.

Ferner muss der Ausfall Ihrer Einnahmen von dritter Seite veranlasst worden sein, z.B. durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, oder diesem Ausfall von Ihnen aufgrund einer Zwangslage (Sie standen unter einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck) zugestimmt worden sein (BFH-Urteil vom 29.2.2012, IX R 28/11, BFH/NV 2012 S. 1218).

Überhaupt nicht steuerpflichtig und damit auch nicht ermäßigt zu besteuern sind Entschädigungen als Ersatz für steuerfreie Einnahmen oder als Ausgleich für einen privaten Vermögensschaden sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), die ein Beschäftigter wegen Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung erhält.

Abfindungen für Arbeitnehmer

Mit der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sind insbesondere Abfindungen, die Sie als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes erhalten (BFH-Urteil vom 20.10.1978, VI R 107/77, BStBl. 1979 II S. 176; BFH-Urteil vom 22.1.1988, VI R 135/84, BStBl. 1988 II S. 525). Mit der Abfindung sollen Ihnen entgehende Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach der arbeitsrechtlich wirksamen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses entschädigt werden.

Eine Abfindung kann aber auch dann nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, sondern infolge einer Änderungskündigung die wöchentliche Arbeitszeit reduziert (BFH-Urteil vom 25.8.2009, IX R 3/09, BFH/NV 2010 S. 98) oder der Arbeitnehmer auf einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz versetzt und dafür abgefunden wird.

Gehaltsansprüche, die die Zeit vor der Vertragsauflösung betreffen, sind aus der Abfindungssumme herauszurechnen und normal zu versteuern (BFH-Urteil vom 15.10.2003, XI R 17/02, BStBl. 2004 II S. 264). Darunter fallen insbesondere Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag, z.B. für Überstunden, Urlaubsabgeltung, anteiliges Weihnachtsgeld und Tantiemen (BFH-Urteil vom 24.10.2007, XI R 33/06, BFH/NV 2008 S. 361). Auch eine Abfindung nach dem Auslaufen eines befristeten Vertrages ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 10.7.2008, IX R 84/07, BFH/NV 2009 S. 130).

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil Ihrer Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr gezahlt werden, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen. Die Fünftelregelung ist auch dann anzuwenden, wenn Sie die in einer Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan für das Kündigungsjahr vereinbarte Auszahlung der Abfindung noch vor Eintritt der Fälligkeit ins Folgejahr verschieben, weil dies steuerlich günstiger ist (BFH-Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09, BStBl. 2010 II S. 746).

  • Es muss in einem Kalenderjahr eine Zusammenballung von Einkünften erfolgt sein. Das heißt, die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung bis zum Jahresende müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558). Das kann bereits der Arbeitgeber erkennen, sodass er bei der Lohnabrechnung die Fünftelregelung anwenden muss. Eine Zusammenballung muss auch vorliegen, wenn eine Abfindung bei Wechsel in die Selbstständigkeit gezahlt wird (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 33/13, BFH/NV 2014 S. 1358). Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen werden bei der Prüfung der Zusammenballung nicht berücksichtigt (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 8).

    Fällt dieser Vergleich negativ aus, müssen entweder alle steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres (inkl. Einkünfte aus neuer Tätigkeit) höher sein als die des Vorjahres, oder die Jahreseinnahmen mit Abfindung (inkl. Arbeitslosengeld, vorgezogene Betriebsrente usw.) müssen höher sein als die vergleichbaren Jahreseinnahmen des Vorjahres (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 10 ff.). Ist die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (z.B. stark schwankende Einnahmen) und daher für das Folgejahre nicht maßgeblich, ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Vorjahre abzustellen (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28).

    Ansonsten liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor, da Sie nicht mehr erhalten haben, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten.

Ob Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer im gleichen Jahr aufgenommen hat, bei der obigen Vergleichsrechnung einkünfte- bzw. einnahmemindernd mitzuberücksichtigen sind, muss der BFH noch entscheiden (Az. IX R 9/10, per Beschluss vom 9.3.2011 wurde das BMF zum Beitritt aufgefordert).

Wenn Teilleistungen über mehr als ein Jahr gezahlt werden

Werden kombiniert mit der Zahlung einer einmaligen Abfindung vom Arbeitgeber anschließend noch jahrelang nachträgliche Vergütungen ausgezahlt, deren Rechtsgrund in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, so ist die Abfindung nicht steuerbegünstigt (siehe z.B. FG Köln vom 27.3.2013, 10 K 1481/10, EFG 2013 S. 865).

Der Arbeitgeber darf aber eine nur geringe Teilleistung der Haupt-Abfindungszahlung in einem anderen Jahr auszahlen, ohne dadurch die Fünftelregelung für die Hauptzahlung zu gefährden (BFH-Urteil vom 26.1.2011, IX R 20/10, BFH/NV 2011 S. 1056). Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 8). Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung ist nicht mehr geringfügig, sodass die Fünftelregelung nicht anzwenden ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13, BFH/NV 2014 S. 1514).

Lebenslängliche betriebliche Versorgungsrenten (z.B. vorgezogene Betriebsrente) sind nicht Teil einer Entschädigung und bleiben daher bei der Prüfung der Zusammenballung unberücksichtigt (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 4).

Vorruhestandsgelder sind Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Werden sie über mehrere Jahre gezahlt, sind sie deshalb schädlich für die Fünftelregelung auf die Abfindungszahlung (BFH-Urteil vom 16.6.2004, XI R 55/03, BStBl. 2004 II S. 1055).

Erbringt der Arbeitgeber aber im Auflösungsvertrag erstmals ergänzend festgelegte Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit nach dem Jahr der Abfindungszahlung zur Erleichterung des Arbeitsplatz- und Berufswechsels (z.B. befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld) oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe (z.B. Zahlung für die Altersversorgung oder einer Jubiläumszuwendung), beruhen diese Zusatzleistungen auf einer neuen Billigkeitsgrundlage und sind Teil der Abfindung. Damit wird die Abfindung zwar über mehr als ein Jahr ausbezahlt, trotzdem ist dies bei Zusatzleistungen von weniger als 50 % der Hauptleistung (Abfindung plus Leistungen im Abfindungsjahr) nicht steuerschädlich (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 14). Die Zusatzleistungen in den Folgejahren werden normal besteuert.

Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Abfindung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Abfindung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers (z.B. Liquiditätsprobleme) auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn Sie wegen finanzieller Existenznot dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen waren (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1326Rz. 8).

Wenn die Abfindung nachträglich aufgestockt wird

Manchmal werden Abfindungen in einem nachfolgenden Jahr aufgestockt, weil der Arbeitgeber sich verrechnet hat oder ihn das Arbeitsgericht zu einer höheren Zahlung verurteilt hat. Der Nachzahlungsbetrag ist dann in das Jahr zurückzubeziehen, in dem die Hauptabfindung besteuert wurde, sodass die Steuervergünstigung für den bereits gezahlten Teil der Abfindung erhalten bleibt. Dazu müssen Sie beantragen, dass der Steuerbescheid für dieses Jahr nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert wird. So erreichen Sie, dass Ihnen die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung für die Hauptabfindung erhalten bleibt und auch auf den Nachzahlungsbetrag angewendet wird (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505Rz. 17).

Entschädigungen, die zu den Gewinneinkünften zählen

Bei Gewinneinkünften liegt eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a EStG nur vor, wenn kein normaler und üblicher Geschäftsvorfall zur Ersatzleistung geführt hat. Das Schadensereignis, das Ihren Gewinnausfall verursacht hat, muss ein über den Rahmen Ihrer typischen Geschäfte hinausgehender außergewöhnlicher Vorgang sein, der von einem Dritten durch Ausübung erheblichen Drucks veranlasst wurde. Als Folge davon muss Ihnen die Grundlage zum Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften verloren gehen und damit (teilweise) die Ertragsgrundlage entzogen werden (BFH-Urteil vom 20.7.1978, IV R 43/74, BStBl. 1979 II S. 9). Dann kann die Entschädigung bei zusammengeballtem Zufluss mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

  • Der Vertrag eines Drehbuchautors wird von seiner Produktionsgesellschaft so geändert, dass die Vergütung für künftige Drehbücher, die bislang von der Zahl der Wiederholungssendungen abhing, auf ein alle Wiederholungen abgeltendes Einmalhonorar umgestellt wird. Hier liegt keine Entschädigung vor, da die bisherige vertragliche Grundlage für die Honorare bestehen bleibt und sich nur Zahlungsmodalitäten ändern (FG München vom 20.2.2002, 1 K 4521/98, EFG 2002 S. 830).

  • Ebenfalls nicht steuerbegünstigt ist ein Erfolgshonorar, das einem Rechtsanwalt für einen mehrjährigen Auftrag auf einmal zufließt (BFH-Urteil vom 16.9.2014, VIII R 1/12 ).

Kein ungewöhnliches Schadensereignis liegt vor, wenn im Rahmen Ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gewinnbringende geschäftliche Beziehungen beendet oder Verträge nicht erfüllt werden, die Sie im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen haben und die den Gegenstand Ihrer gewerblichen Tätigkeit betreffen.

Der Ausgleich, den ein Architekt für den Ausfall seiner vertraglichen Honoraransprüche infolge der Nichtdurchführung eines Bauprojekts erhält, ist nicht steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 27.7.1978, IV R 149/77, BStBl. 1979 II S. 66).

Entschädigungen bei anderen Einkunftsarten

Da Entschädigungen der Einkunftsart zugerechnet werden, zu der die entgangenen Einnahmen gehört hätten, kann es Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a EStG auch bei anderen Einkunftsarten geben.

Von einem Mieter geleistete Abstandszahlung für die vorzeitige Entlassung aus einem Mietverhältnis kann beim Vermieter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerbegünstigt sein (BFH-Urteil vom 21.9.1993, IX R 32/90, BFH/NV 1994 S. 308).

Ausgleich für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

Entschädigungen, die Ihnen für die Aufgabe oder Nichtausübung Ihrer Tätigkeit, also für den freiwilligen Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden (§ 24 Nr. 1 b EStG), können ebenfalls der Fünftelregelung unterliegen, wenn sie zusammengeballt zufließen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Entschädigung für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, die bei Aufgabe des Betriebes nicht Teil des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 EStG ist (BFH-Urteil vom 23.2.1999, IX R 86/95, BStBl. 1999 II S. 590).

Wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht aufgeben, sondern lediglich unter veränderten Umständen fortsetzen, kommt die Fünftelregelung nicht zur Anwendung.

Zahlungen an einen Unternehmer für die Verlegung seiner Betriebsstätte (BFH-Urteil vom 28.9.1987, VIII R 159/83, BFH/NV 1988 S. 227) unter Beibehaltung des bisherigen Kundenstamms.

Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 b EStG muss nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen wie eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a EStG, sondern kann auch bereits von vornherein vereinbart sein.

Eine Flugbegleiterin macht von ihrem tarifvertraglichen Optionsrecht Gebrauch, wonach sie eine einmalige Abfindung erhält, wenn sie ihr fliegerisches Arbeitsverhältnis beendet (BFH-Urteil vom 8.8.1986, VI R 28/84, BStBl. 1987 II S. 106).

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter

Zu den Entschädigungen zählen auch Ausgleichszahlungen eines Unternehmers an seine Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 24 Nr. 1 c EStG). Eine solche Zahlung erhält ein Handelsvertreter üblicherweise von seinem auftraggebenden Unternehmer, wenn er seine gewerbliche Tätigkeit für ihn beendet und seinen Kundenstamm an einen Nachfolgevertreter übergibt. Als Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt auch die Auswechselung des betreuten Bezirks.

Bei zusammengeballter Auszahlung kann die Fünftelregelung zur Anwendung kommen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG), nicht aber der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 9.2.2011, IV R 37/08, BFH/NV 2011 S. 1120).

Auch andere, vergleichbare Zahlungen können steuerbegünstigt sein, etwa eine Ausgleichszahlung an einen Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter nach § 89b Abs. 5 HGB bzw. § 92 Abs. 5 HGB.

Vorabentschädigungen, die ein Handelsvertreter entsprechend seinen abgeschlossenen Geschäften laufend als Teilzahlungen im Vorgriff auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB) und auf seinen künftigen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) erhält, führen in den jeweiligen Kalenderjahren zu keiner Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte und deshalb auch nicht zur Fünftelregelung (BFH-Urteil vom 20.7.1988, I R 250/83, BStBl. 1988 II S. 936). Ob das auch gilt, wenn die Vorabentschädigung zusätzlich wegen der Absenkung der Provisionssätze und des damit verminderten späteren Ausgleichsanspruchs geleistet wird, muss der BFH noch entscheiden (Az. X R 12/13).

Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit

Eine Nachzahlung oder Vorauszahlung für eine mehrjährige Tätigkeit kann im Jahr der Zahlung mit der Fünftelmethode ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Vergütung zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt wird, auch in mehreren Teilbeträgen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG), und dass sich die Tätigkeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt sowie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Die ermäßigte Besteuerung erfolgt ausschließlich im Jahr der Zahlung der Vergütung, obwohl diese sich auf mehrere Jahre bezieht. Steuerbescheide aus den anderen Jahren werden nicht rückwirkend geändert.

Vergütungen, die zu den nichtselbstständigen Einkünften zählen

Üben Sie eine nichtselbstständige Tätigkeit aus, genügt es für die Anwendung der Fünftelregelung, dass die Zusammenballung Ihrer Einkünfte auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht – egal, ob in Ihrer Person als Arbeitnehmer oder in der Person des Arbeitgebers begründet (R 34.4 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012).

  • Gehaltsnachzahlungen für frühere Jahre wegen unwirksamer Kündigung als Ergebnis eines Arbeitsgerichtsprozesses (BFH-Urteil vom 22.7.1993, VI R 104/92, BStBl. 1993 II S. 795), nicht aber die bloße Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Arbeitslohn wie z.B. Urlaubsgeld, da dieser nur ein Kalenderjahr betrifft;

  • Nachzahlung von Renten (R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012), von Versorgungsbezügen für mehrere Jahre, von Tantiemen für mehrere Jahre (H 34.4 Außerordentliche Einkünfte EStH 2014);

  • einmalige Kapitalauszahlung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, BStBl. 2009 I S. 273Rz. 269). Ob auch die Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds steuerbegünstigt ist, muss der BFH noch entscheiden (Az. X R 23/15);

  • Zuwendung wegen Dienstjubiläums eines Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 28.9.1984, VI R 48/82, BStBl. 1985 II S. 117); Jubiläumszuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums, soweit diese nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen wird (BFH-Urteil vom 3.7.1987, VI R 43/86, BStBl. 1987 II S. 820);

  • Gewinn aus der Ausübung von Aktienoptionen (sog. Stock-Options), wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (BFH-Urteil vom 10.7.2008, VI R 70/06, BFH/NV 2008 S. 1828). Der geldwerte Vorteil ist zum Zeitpunkt des verbilligten Aktienbezugs nach Optionsausübung steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 20.6.2001, VI R 105/99, BStBl. 2001 II S. 689);

  • Für 14 Monate ausgezahlter Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 44/13, DStR 2015 S. 1865).

Im Jahr der Sonderzahlung angefallene Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nur einmal gewährt und vorrangig beim normal zu versteuernden Arbeitslohn berücksichtigt. Das Gleiche gilt für den Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen.

Vergütungen, die zu den Gewinneinkünften zählen

Üben Sie als Freiberufler im Rahmen Ihrer typischen Berufstätigkeit mehrere Einzelaufträge für verschiedene Auftraggeber nebeneinander aus, deren Bearbeitung sich über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, dann ist die jeweilige Vergütung für die erledigten Einzelaufträge nicht steuerbegünstigt:

  • Erhält ein Rechtsanwalt für ein Einzelmandat ein Honorar für einen mehrjährigen Rechtsstreit, erzielt er keine außerordentlichen Einkünfte. Es handelt sich um das Honorar für eine übliche Anwaltstätigkeit (BFH-Beschluss vom 30.7.2007, XI B 11/07, BFH/NV 2007 S. 1890).

  • Die Zahlung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften (BFH-Urteil vom 30.1.2013, III R 84/11, DStR 2013 S. 697).

Infrage kommt die Fünftelregelung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die keine typischen Geschäftsvorfälle sind (H 34.4 Gewinneinkünfte EStH 2014). Zusätzlich muss eine Zusammenballung von Einkünften eingetreten sein, die nicht berufsüblich oder vertragsgemäß ist (R 34.4 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012). In den folgenden Fällen kann es die Fünftelregelung geben:

  • Sie haben eine mehrjährige Sondertätigkeit ausgeübt, die nicht Bestandteil Ihrer regelmäßigen und üblichen Berufstätigkeit ist (BFH-Beschluss vom 6.10.1993, I R 98/92, BFH/NV 1994 S. 775), oder

  • Sie haben sich während mehrerer Kalenderjahre ausschließlich mit einem einzigen Auftrag beschäftigt (BFH-Beschluss vom 28.5.2001, XI B 37/00, BFH/NV 2001 S. 1546), oder

  • Sie haben eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung erhalten (BFH-Urteil vom 7.7.2004, XI R 44/03, BStBl. 2005 II S. 276), oder

  • Sie haben für eine mehrjährige Tätigkeit eine Honorarnachzahlung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt erhalten (BFH-Urteil vom 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. 2007 II S. 180). Ob das auch gilt, wenn von der Kassenärztlichen Vereinigung das nachzuzahlende Honorar über zwei Kalenderjahre verteilt überwiesen wird, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VIII R 37/14).

Mit der Fünftelregelung begünstigt ist die an einen selbstständigen Rechtsanwalt gezahlte Abfindung für die Kündigung seines Rechtsberatungsvertrages, wenn er seine Leistung im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer geschuldet hat (BFH-Urteil vom 10.7.2012, VIII R 48/09, BStBl. 2013 II S. 155).

Die Fünftelregelung gibt es auch für eine Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre (BFH-Urteil vom 25.2.2014, X R 10/12, BStBl. 2014 II S. 668). Die Erstattung muss aber aufgrund einer vorangegangenen atypischen rechtlichen Auseinandersetzung gezahlt werden (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 5/12, BStBl. 2015 II S. 220).

Vergütungen bei anderen Einkunftsarten

Auch bei anderen Einkunftsarten sind steuerermäßigte mehrjährige Vergütungen möglich, sofern eine Zusammenballung von Einkünften eintritt, die nicht vertragsgemäß oder typisch ist (R 34.4 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012): z.B. Nachzahlung von Ruhegehaltsbezügen und Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 EStG (R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012), Versicherungsentschädigungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen nachträgliche Zinszahlungen bei ab- oder aufgezinsten Wertpapieren dagegen nicht unter die Fünftelregelung. Denn die planmäßige Ansammlung von Zinsen – etwa bei Bundesschatzbriefen Typ B oder bei Zerobonds – ist vertragsgemäß und entspricht dem typischen Ablauf solcher Anlageformen. Steuererstattungszinsen sind nicht ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10, BStBl. 2014 II S. 168).

Wie wird bei der Fünftelregelung gerechnet?

Die außerordentlichen Einkünfte werden rechnerisch auf fünf Jahre verteilt

Außerordentliche Einkünfte können mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Der Grund für die Tarifermäßigung liegt im progressiven Steuertarif, der bei einem Zufluss zusammengeballter Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung führt als bei Verteilung dieser Einkünfte auf mehrere Veranlagungszeiträume.

So funktioniert die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)

Im Steuerbescheid werden zunächst die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet (= Basiseinkommen 1 oder verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und für das Basiseinkommen 1 die Einkommensteuer ermittelt.

Dann wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte dem Basiseinkommen 1 wieder hinzugerechnet (= Basiseinkommen 2 oder Zwischeneinkommen) und für das Basiseinkommen 2 die Einkommensteuer ermittelt.

Anschließend wird für dieses Fünftel die Einkommensteuer berechnet, und zwar als Differenz zwischen den Steuerbeträgen auf die Basiseinkommen 1 und 2 (= Unterschiedsbetrag), und dieser Unterschiedsbetrag anschließend verfünffacht. Das Ergebnis ist die geglättete Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 EStG.

Die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte wird der Einkommensteuer auf das Basiseinkommen 1 hinzugerechnet und ergibt die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer.

Der verheiratete Herr Maurer hat 2015 eine Abfindung von 50.000,00 € erhalten. Das zu versteuernde Ehegatten-Einkommen beträgt 90.000,00 €.

Zu versteuerndes Einkommen mit Abfindung

90.000,00 €

Abfindung

./.

50.000,00 €

Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen

=

40.000,00 €

Einkommensteuer nach Splittingtarif

5.222,00 €

Ein Fünftel der Abfindung (50.000,00 € : 5)

+

10.000,00 €

Zwischeneinkommen

=

50.000,00 €

Einkommensteuer nach Splittingtarif

8.032,00 €

Unterschiedsbetrag

2.810,00 €

Einkommensteuer auf die Abfindung
(2.810,00 € × 5)


14.050,00 €

Einkommensteuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen

+

5.222,00 €

Einkommensteuer insgesamt

=

19.272,00 €

Zum Vergleich: Die Einkommensteuer auf 90.000,00 € beträgt 21.560,00 €. Mit der Fünftelregelung beträgt die Ersparnis hier also 2.288,00 € Einkommensteuer plus 125,84 € Solidaritätszuschlag und ggf. noch Kirchensteuer.

Die Milderung der Steuerbelastung durch die Fünftelregelung wird also dadurch erreicht, dass die außerordentlichen Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden, wodurch sich eine Tarifglättung ergibt. Trotzdem erfolgt die ermäßigte Besteuerung ausschließlich im Jahr der Zahlung der Vergütung. Steuerbescheide der anderen zurückliegenden Jahre werden nicht rückwirkend geändert. Die Fünftelregelung selbst müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht beantragen.

Von Ihren außerordentlichen Einnahmen müssen Sie Ihre damit zusammenhängenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben – z.B. Anwaltskosten – abziehen. Fallen Ihre Aufwendungen in einem anderen Jahr als die außerordentlichen Einnahmen an, sind sie in diesem Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen – ausgenommen bei einer Betriebsaufgabe/-veräußerung (R 34.1 Abs. 4 Satz 1 EStR 2012). Im Jahr der Zahlung der außerordentlichen Einnahmen müssen Sie diese dann um die bereits in früheren Kalenderjahren geltend gemachten Aufwendungen kürzen (R 34.1 Abs. 4 Satz 2 EStR 2012).

Beziehen Sie im gleichen Veranlagungszeitraum Arbeitslohn und eine Abfindung, berücksichtigt das Finanzamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag immer vorrangig beim normal zu versteuernden Arbeitslohn, ohne Arbeitslohn dagegen komplett bei der steuerpflichtigen Abfindung. Ebenso wird der Versorgungsfreibetrag vorrangig von den laufenden Versorgungsbezügen und erst dann von den Versorgungsbezügen für mehrere Jahre abgezogen (R 34.4 Abs. 3 Satz 2u. 3 EStR 2012). Vergleichbares gilt für den Altersentlastungsbetrag.

Haben Sie in einem Kalenderjahr nur außerordentliche Einkünfte erzielt, ergibt sich zwar ein positives zu versteuerndes Einkommen, wegen Ihrer Sonderausgaben usw. aber ein negatives Basiseinkommen 1. Da sich dafür keine Einkommensteuer ergeben kann, wird diese hilfsweise für ein Fünftel des positiven zu versteuernden Einkommens ermittelt und dieser Steuerbetrag verfünffacht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ohne weitere Einkünfte ist daher eine Abfindung bis zum Fünffachen des Grundfreibetrages steuerfrei. Zur Verlustverrechnung.

Haben Sie im Jahr der Sonderzahlung auch noch Lohnersatzleistungen erhalten, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen (z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld), berücksichtigt das Finanzamt bei einem positiven Basiseinkommen 1 die Lohnersatzleistung zu Ihrem Nachteil in voller Höhe bei der Berechnung (H 34.2 Beispiel 3 EStH 2013).

Bei einem negativen Basiseinkommen 1 wird steuerzahlerfreundlicher gerechnet (BFH-Urteil vom 11.12.2012, IX R 23/11, BStBl. 2013 II S. 370 sowie BFH-Urteil vom 1.4.2009, IX R 87/07, BFH/NV 2009 S. 1787; H 34.2 Beispiel 4 EStH 2013):

  • Ist das ohne die außerordentlichen Einkünfte verbleibende zu versteuernde Einkommen (Basiseinkommen 1) auch unter Einberechnung der Lohnersatzleistung negativ, wird die Steuer ohne Progressionsvorbehalt berechnet. Die Lohnersatzleistung bleibt also vollständig außen vor.

  • Ist das Basiseinkommen 1 unter Einberechnung der Lohnersatzleistung dagegen positiv, wird nur der Teil der Lohnersatzleistung berücksichtigt, der das negative verbleibende zu versteuernde Einkommen übersteigt.

Müssen Sie insgesamt Lohnersatzleistungen zurückzahlen, muss sich bei der Ermittlung des Steuerbetrags nach der Fünftelregelung der negative Progressionsvorbehalt wegen des niedrigeren Steuersatzes notwendig steuermindernd auswirken. Das Finanzamt muss die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anwenden, die zu einer günstigeren Steuerbelastung führen, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre (H 34.2 Negativer Progressionsvorbehalt EStH 2013; BFH-Urteil vom 11.12.2012, IX R 23/11, BStBl. 2013 II S. 370).

Weitere Hinweise zur Fünftelregelung

Erreichen Sie mit Ihren weiteren Einkünften ohne die außerordentlichen Einkünfte bereits den Spitzensteuersatz von 42 %, bringt Ihnen die Fünftelregelung bis auf Abrundungseffekte keine steuerlichen Vorteile. Liegen Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen inkl. außerordentliche Einkünfte über dem Einkommen für die Reichensteuer von 45 %, dann kann es eine Steuerersparnis geben, wenn Sie ohne die außerordentlichen Einkünfte darunter liegen.

Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner können durch die Einzelveranlagung u.U. eine höhere Steuerentlastung erreichen, wenn der Partner mit den außerordentlichen Einkünften in dem betreffenden Jahr keine oder nur geringe andere Einkünfte, der andere Partner aber laufende, hohe Einkünfte erzielt hat.

Wenn Sie später einen Teil der Abfindung zurückzahlen müssen, wird die Rückzahlung im Steuerbescheid des Rückzahlungsjahres voll steuermindernd mit Ihren normal steuerpflichtigen Einkünften verrechnet (BFH-Urteil vom 4.5.2006, VI R 33/03, BStBl. 2006 II S. 911).

Wichtig ist, dass Grenzsteuersätze auftreten können, die teilweise weit über 100 % liegen. Anders ausgedrückt: Sie verringern Ihre weiteren Einkünfte um 100,00 € und erhalten hierfür vom Finanzamt mehr als 100,00 € Steuern zurück oder umgekehrt! Das Finanzamt prüft automatisch, ob die ermäßigte Besteuerung oder wegen eines negativen Grenzsteuereffekts die normale Besteuerung günstiger ist.

Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder eine Vergütung für mehrere Jahre, muss Ihr Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung nach § 34 EStG anwenden, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Hat der Arbeitgeber die Zahlung ermäßigt besteuert und damit nicht in den normalen Bruttolohn mit eingerechnet, müssen Sie diese dem Finanzamt in der Anlage N auf der Vorderseite in der Zeile Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre oder Ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre mitteilen. Hat Ihr Arbeitgeber die Zahlung dagegen nicht ermäßigt, sondern normal als Bruttoarbeitslohn versteuert, füllen Sie im Steuerprogramm in der Maske Lohnsteuerbescheinigung die Zeile Nicht ermäßigte Entschädigung/Lohn für mehrere Jahre aus. Erstmals ab 2014 muss der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nach der Fünftelregelung auch den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag berücksichtigen.

Bei der Abfindung handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der nicht nach der Monatslohnsteuertabelle, sondern nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert wird.

Der sich durch die Fünftelregelung ergebende Lohnsteuerabzug wird oft zu niedrig sein, sodass sich Steuernachzahlungen ergeben. Das liegt daran, dass die bei den Lohnsteuerklassen bereits berücksichtigten Pauschbeträge (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag) beim ermäßigten Lohnsteuerabzug verfünffacht werden.

Erzielen Sie als Selbstständiger außerordentliche Einkünfte, gehen diese in Ihren Gewinn/Verlust ein, den Sie in der Anlage G bzw. S in der Zeile Gewinn eintragen. Zusätzlich müssen Sie die außerordentlichen Einkünfte unter Sonstiges in der Zeile in den Zeilen ... enthaltene begünstigte sonstige Gewinne i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingeben, damit das Finanzamt weiß, welcher Teil des Gewinns evtl. ermäßigt nach der Fünftelregelung zu besteuern ist. Für Veräußerungsgewinne gibt es eigene Formular-Eingabefelder.