Freitag, 03.09.2010

Die Rürup-Rente

Bei der 2005 neu eingeführten »Rürup-Rente« (benannt nach dem Regierungsberater Prof. Bert Rürup) - auch als Basisrente bezeichnet - handelt es sich um eine kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, die Sie bei einem privaten Anbieter für Ihre eigene Altersvorsorge abschließen können. Im Prinzip ist es nichts anderes als eine private Rentenversicherung, die grundsätzlich jeder abschließen kann - Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner wie Selbstständige und auch der Ehepartner ohne eigene Einkünfte. Der Versicherungsvertrag muss aber bestimmte Bedingungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b EStG; BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl. 2005 I S. 429 Tz. 8 ff.):

  • Es muss eine lebenslange Rente (Leibrente) vereinbart sein. Eine Mindestrente muss der Versicherer nicht garantieren. Deshalb kommt auch eine fondsgebundene Rentenversicherung als Rürup-Rente infrage.
  • Die spätere Rentenzahlung muss monatlich erfolgen und darf nicht vor Ihrem 60. Geburtstag beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
  • Die ergänzende Absicherung gegen Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen muss weniger als 50 % der Beiträge ausmachen (OFD Rheinland vom 6.9.2007, DB 2007 S. 2004).
  • Ab 2010 müssen Rürup-Verträge (wie jetzt schon die Riester-Rente) zertifiziert sein.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Rürup-Rente ist, dass es sich um Ihre eigene Altersvorsorge handelt. Sie müssen also Beitragszahler, versicherte Person und Empfänger der späteren Rente sein. Eine Ausnahme gilt für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden. Hier spielt es keine Rolle, wer von den Ehepartnern versichert ist und wer die Beiträge einzahlt (R 10.1 EStR 2008). Beiträge von Eltern zur Altersvorsorge ihrer Kinder sind dagegen nicht begünstigt.

Begünstigt sind auch Beiträge zu einer Rürup-Rente, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erbracht werden, also rein arbeitgeberfinanzierte und durch Gehaltsumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge (BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl. 2005 I S. 429 Tz. 16). Nicht berücksichtigt werden aber steuerfreie und pauschal versteuerte Beiträge sowie Beiträge, die aufgrund einer Altzusage gezahlt werden.

Sie können Ihre Beiträge in eine Rürup-Rente laufend oder einmalig einzahlen. Auch die Höhe der eingezahlten Beiträge steht Ihnen frei. Möglich ist auch eine sog. Sofortrente: Sie zahlen einmalig einen größeren Betrag an den Versicherer und erhalten frühestens ab dem nächsten Monat eine lebenslange monatliche Rente. Bei höheren Beträgen kann es wegen der Höchstbeträge aus steuerlichen Gründen aber sinnvoll sein, die Einzahlung auf zwei oder noch mehr Jahre zu verteilen.

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