Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Maßgeblich ist die erste Tätigkeitsstätte

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

In diesem Kapitel geht es um die Frage, welche Kosten ein Arbeitnehmer für den täglichen Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz in seiner Firma steuerlich absetzen kann. Beim Arbeitsplatz muss es sich um seine erste Tätigkeitsstätte handeln. Jeder Arbeitnehmer hat pro Arbeitsverhältnis steuerlich höchstens eine erste Tätigkeitsstätte (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 29). Die Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer Entfernung absetzbar. Die Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten können dagegen günstiger mit der doppelten Reisekostenpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer abgerechnet werden; hinzu kommen evtl. steuerfreie Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist die von der Wohnung getrennte ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines von ihm bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die ortsfeste betriebliche Einrichtung

Vor allem Büros in Gebäuden stellen ortsfeste Einrichtungen dar. Aber auch Baucontainer, die z.B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind, sind ortsfest. Befinden sich auf einem Betriebs-/Werksgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, so handelt es sich dabei nur um eine Tätigkeitsstätte.

Busfahrer, Lkw-Fahrer, Piloten, Stewardessen, Lokführer, Zugbegleiter usw. haben auf ihrem Fahrzeug bzw. Flugzeug keine erste Tätigkeitsstätte, da es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Der Bahnhof oder Flughafen kann dagegen die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dies arbeitsrechtlich so festgelegt hat.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers sein. Davon betroffen sind insbesondere Leiharbeitnehmer (Zeitarbeiter) und outgesourcte Arbeitnehmer.

Das häusliche Arbeitszimmer kann keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber von Ihnen einen oder mehrere zu Ihrer Wohnung zählende Arbeitsräume angemietet hat (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 3).

Eine Bildungsstätte, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zwecks Vollzeitstudium/-fortbildung aufgesucht wird (z.B. eine Universität), kann entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung eine erste Tätigkeitsstätte sein (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das gilt nicht nur für den Werbungskostenabzug von Fortbildungskosten, sondern auch für den Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 34). Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einer Teilzeitausbildung ist die Bildungseinrichtung dagegen keine erste Tätigkeitsstätte.

Eine Vollzeitausbildung liegt vor, wenn der Auszubildende keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder während der gesamten Dauer des Studiums bzw. der Bildungsmaßnahme einen Job mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit oder einen 450-Euro-Job ausübt (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 33).

Die dauerhafte Zuordnung

Von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer dort

  • unbefristet (bis auf Weiteres) oder

  • für die gesamte Dauer seines (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsverhältnisses oder

  • von vornherein länger als 48 Monate (vier Jahre)

arbeiten soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Für die 48-Monats-Frist kommt es nicht auf die zeitliche Dauer im Nachhinein, sondern auf die zeitliche Prognose zu Beginn der Tätigkeit an, da sich der Arbeitnehmer nur dann auf die Verhältnisse am Arbeitsort einstellen kann. Das gilt auch, wenn Tätigkeitsbeginn vor dem 1.1.2014 war. Hat der Arbeitgeber zu Beginn der Tätigkeit keine oder keine eindeutige Prognose über die Dauer der Zuordnung getroffen oder eine solche nicht dokumentiert, hat er dies bis spätestens zum 1.1.2014 nachzuholen. Sonst liegt keine dauerhafte Zuordnung vor.

Eine dauerhafte Zuordnung ist auch gegeben, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an seiner früheren Tätigkeitsstätte des bisherigen Arbeitgebers tätig werden soll (sog. Outsourcing).

Zeitarbeitnehmer (Leiharbeiter) haben nur dann eine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie im Betrieb des Entleihers von vornherein unbefristet bzw. bis auf Weiteres oder für die gesamte Dauer des Zeitarbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate tätig werden sollen.

Eine Versetzung oder Abordnung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ohne zeitliche Befristung oder einer Befristung von mehr als 48 Monaten führt am neuen Arbeits- bzw. Dienstort zu einer neuen ersten Tätigkeitsstätte, bei einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten dagegen nicht. Bei einer sog. Kettenabordnung geht das Finanzamt somit von keiner dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 18).

Die dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Arbeitgeber kann somit eine bestimmte betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte im Arbeits- oder Tarifvertrag, in Protokollnotizen, dienstrechtlichen Verfügungen, Einsatzplänen oder Reiserichtlinien festlegen.

Dem Finanzamt genügt es, wenn der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber festgelegten ersten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll. Es reicht eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, z.B. Hilfs- und Nebentätigkeiten wie die Abgabe von Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krank- und Urlaubsmeldungen oder die voraussichtliche Teilnahme an Besprechungen einmal im Monat. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, auf die der BFH bisher abgestellt hat, kommt es ab 2014 nicht mehr an, ausgenommen, der Arbeitgeber legt keine erste Tätigkeitsstätte fest (siehe nachfolgend).

Der Vertriebsmitarbeiter Herr Vollmer für die Region A soll einmal wöchentlich an den Firmensitz nach B fahren, dem er zugeordnet ist. Dort soll er die anfallenden Bürotätigkeiten erledigen und an Dienstbesprechungen teilnehmen. B ist erste Tätigkeitsstätte aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung. Dabei ist unerheblich, dass Herr Vollmer überwiegend in der Region A und nicht in B tätig werden soll.

Ist die arbeitsrechtliche Festlegung nicht eindeutig oder hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, gilt hilfsweise als erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung, an der der Arbeitnehmer wie folgt dauerhaft tätig werden soll:

  • typischerweise arbeitstäglich oder

  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder

  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Herr Piegl ist von seinem Arbeitgeber unbefristet eingestellt worden, um dauerhaft in der Filiale in Fürth zu arbeiten. In den ersten 36 Monaten seiner Tätigkeit arbeitet er an drei Tagen wöchentlich in der Filiale in Nürnberg und zwei volle Tage wöchentlich in der Filiale in Fürth. Der Arbeitgeber hat ihn für die ersten 36 Monate der Filiale in Nürnberg zugeordnet. Herr Piegl hat in der Filiale in Nürnberg jedoch keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort nicht dauerhaft, sondern nur für 36 Monate zugeordnet ist. Aufgrund der Hilfskriterien ist die Filiale in Fürth seine erste Tätigkeitsstätte. Zwar liegt hierfür keine Zuordnung des Arbeitgebers vor, doch Herr Piegl soll dort dauerhaft typischerweise an zwei vollen Arbeitstagen tätig werden.

Ob diese Hilfskriterien erfüllt sind, ist ebenfalls anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen.

Diese hilfsweisen Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte greifen aber nur, wenn der Arbeitnehmer an der betreffenden betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt und dort nicht lediglich Vorbereitungs-, Hilfs- oder Nebentätigkeiten durchführt (siehe oben). Anderenfalls liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Erfüllen bei einem Arbeitsverhältnis mehrere Tätigkeitsstätten die genannten zeitlichen Hilfskriterien und hat der Arbeitgeber keine davon als Hauptarbeitsort bestimmt, ist die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste (§ 9 Abs. 4 Satz 6, 7 EStG). Die Fahrten zu den weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind dann wie bei einer Auswärtstätigkeit absetzbar. Das betrifft insbesondere Außendienstler, die regelmäßig mehrere Filialen aufsuchen. Auch mobile Pflegedienste, die mehrere Pflegebedürftige in verschiedenen Wohnungen betreuen, fallen unter diese Regelung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 23).

Vor allem bei mehreren Tätigkeitsstätten sollte der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber darauf hinwirken, dass eine häufig angefahrene Tätigkeitsstätte, die eher weit von der Wohnung entfernt ist, nicht als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird. Dann sind die absetzbaren Fahrtkosten höher.

Absetzbar ist nur die Entfernungspauschale

Zur Abgeltung der Aufwendungen gewährt Ihnen das Finanzamt für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegt (Entfernungskilometer), arbeitstäglich eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale, oft auch als Pendlerpauschale bezeichnet. Diese können Sie ansetzen, egal ob Sie mit dem eigenen oder Ihnen z.B. vom Arbeitgeber, Ehepartner oder Lebensgefährten zur Nutzung überlassenen oder geleasten Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Taxi, Motorrad, Moped, Fahrrad oder zu Fuß an den Arbeitsplatz kommen. Mit dieser Pauschale ist der Aufwand für den Hinweg zum Arbeitsplatz und den Rückweg zur Wohnung abgegolten.

Fahrten mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte sind nach der 1 %-Regelung zu versteuern und eine Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Die Entfernungspauschale beträgt pro Arbeitstag 0,30 € je Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Als Werbungskosten absetzbar sind:

... Arbeitstage × einfache Entfernung × 0,30 €/km

Sie fahren täglich zu Ihrem Arbeitsplatz, der 15 km von Ihrer Wohnung entfernt liegt. Als Werbungskosten können Sie geltend machen:

230 Tage × 15 km × 0,30 € =

1.035,00 €

Unternehmen Sie an einem Arbeitstag nur eine Hinfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte ohne Rückfahrt von dort zur Wohnung oder nur die Rückfahrt zur Wohnung, aber ohne vorherige Hinfahrt von dort zur Arbeitsstätte, können Sie nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen (also 0,15 €/km). Das gilt zum Beispiel, wenn Sie morgens in die Firma fahren, von dort eine Auswärtstätigkeit antreten und diese am gleichen Tag zu Hause beenden (H 9.10 Fahrtkosten LStH 2014). Ob es hier die volle Pauschale geben muss, hat nun der BFH zu klären (Az. VIII R 12/13).

Die Fahrten zu allen weiteren Tätigkeitsorten, die keine erste Tätigkeitsstätte sind, gelten steuerlich als Dienstreisen (Auswärtstätigkeit) mit Ansatz von Reisekosten- und Verpflegungspauschalen sowie ggf. Übernachtungskosten.

Ausnahme: Müssen Arbeitnehmer ohne eine erste Tätigkeitsstätte aufgrund der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen und Weisungen sich dauerhaft arbeitstäglich

  • an einem festgelegten Ort einfinden (Sammelpunkt, z.B. das Depot für den Bus, den Lkw, das Service-Fahrzeug oder der Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport) oder

  • dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (z.B. Zustellbezirk, Hafen, Flughafen, Waldgebiet) aufsuchen, um ihre Arbeit zu beginnen,

ist für den Weg von der Wohnung zum Sammelpunkt bzw. zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet trotz Vorliegens einer Auswärtstätigkeit nur die Entfernungspauschale zulässig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG)!

Fährt der Arbeitnehmer von der Wohnung zu einem weiter entfernt liegenden Zugang zum weiträumigen Arbeitsgebiet, kann er für die zusätzlich gefahrenen Kilometer die Reisekostenpauschale bzw. die tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzen. Das Gleiche gilt für die innerhalb des Arbeitsgebiets gefahrenen Kilometer.

Bei Fahrten zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet dürfen Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten angesetzt werden bzw. steuerfreier Arbeitgeberersatz geleistet werden. Denn der Arbeitnehmer wird außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte tätig, sodass eine Auswärtstätigkeit vorliegt (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 39, 44).

Die oben beschriebene Ausnahmeregelung zu weiträumigen Tätigkeitsgebieten gilt nicht für die folgenden Berufsgruppen. Diese können alle Fahrten zu Kunden bzw. Auftraggebern wie Reisekosten abrechnen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 41):

  • Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen;

  • mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen;

  • Schornsteinfeger.

Beim BFH ist eine Revision zu der Frage anhängig, ob Autofahrer verfassungswidrig benachteiligt werden, da sie im Gegensatz zu Behinderten und Bahnfahrern (siehe unten) für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte nicht ihre tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen können (Az. VI R 4/15).

Welche Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten sind

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Daher sind die gewöhnlichen Kosten der Fahrzeughaltung nicht zusätzlich zur Pauschale abziehbar: Das sind insbesondere Kosten für Benzin, Öl, Reifen, Inspektionen, Reparaturen, Versicherungsbeiträge (ggf. absetzbar bei den Sonderausgaben, Finanzierungskosten, Kfz-Steuer, Abschreibung, Mautkosten sowie Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit. Ausnahmen gibt es für behinderte Arbeitnehmer.

Eine im Jahr vor der Nutzung des Fahrzeugs gezahlte Leasingsonderzahlung ist mit der Entfernungspauschale ebenfalls abgegolten (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08, BStBl. 2010 II S. 805; Verfassungsbeschwerden nicht angenommen), ferner Aufwendungen infolge Diebstahls des Pkw (FG Hamburg vom 5.7.2006, I 4/06, EFG 2006 S. 1822) und die Kosten eines Austauschmotors/Motorschadens (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 29/13, BStBl. 2014 II S. 849).

Unfallkosten auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte sind zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (H 9.10 Unfallschäden LStH 2014; BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 4). Gleiches gilt für Kosten für gelegentliche Übernachtungen am Arbeitsort, etwa in einem Hotel, wenn hierfür berufliche Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl. 2004 II S. 1074), nicht aber Kosten für Verpflegung, egal, wie lange Sie von zu Hause abwesend sind.

Bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Maßgebend für den einzelnen (Mit-)Fahrer ist immer die kürzeste Entfernung von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Umwegstrecken zum Abholen der Mitfahrer bleiben unberücksichtigt, weil für diese die Reisekostenpauschale gilt. Zahlen die Mitfahrer dem Fahrer Benzingelder, sind diese beim Fahrer nach Abzug seiner Werbungskosten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

Fahren Sie kostenlos oder verbilligt mit einem vom Arbeitgeber oder im Auftrag des Arbeitgebers eingesetzten Beförderungsmittel zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte oder zu einem Sammelpunkt bzw. einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, zum Beispiel mit dem Firmenbus, bekommen Sie für diese steuerfreie Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Müssen Sie für diese Sammelfahrten etwas bezahlen, können Sie die Kosten aber ansetzen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.1).

Wahlrecht bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Fahren Sie mit Straßenbahn, U-Bahn, Bus oder Zug zur Arbeit (z.B. im innerstädtischen Bereich), dann können Sie wählen: entweder die Entfernungspauschale bis maximal 4.500,00 € p.a. oder – falls höher – die tatsächlichen Fahrtkosten. Dieses Wahlrecht kann nicht pro Arbeitstag, sondern nur auf das ganze Jahr bezogen ausgeübt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Sie fahren mit der Straßenbahn zu Ihrem Arbeitsplatz, der 4 km von Ihrer Wohnung entfernt liegt. Die Jahresfahrkarte kostet 500,00 €. Bei Ansatz der Entfernungspauschale wären absetzbar: 230 Tage × 4 km × 0,30 €/km = 276,00 €. Da das niedriger als Ihre tatsächlichen Fahrtkosten ist, können Sie in Ihrer Steuererklärung 500,00 € als Werbungskosten für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte geltend machen.

Eine vorab bezahlte BahnCard 100 wird im Jahr der Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt, wenn sie schon ab Dezember gilt (FG Baden-Württemberg vom 17.1.2008, 6 K 2192/07, EFG 2008 S. 1019). Das wurde aber abgelehnt, wenn die BahnCard erst ab dem nächsten Jahr gültig ist (Niedersächsisches FG vom 21.10.2014, 12 K 79/13 ). Nun muss der BFH entscheiden (Az. VI R 10/15).

Fliegen Sie mit einer Linienmaschine zum Arbeitsort, können Sie für die Entfernung von Ihrer Wohnung zum Heimatflughafen und vom Zielflughafen zum Arbeitsplatz die Entfernungspauschale beanspruchen (Summe der einfachen Entfernungen). Für die Flugstrecke sind aber nur die tatsächlichen Flugkosten steuerlich absetzbar (auch wenn sie über 4.500,00 € liegen), nicht die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG; BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 42/07, BStBl. 2009 II S. 724).

Die Kosten für Fahrten mit einem Taxi sind ebenfalls in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen hoch anzusehen sind (BFH-Urteil vom 20.5.1980, VI R 241/77, BStBl. 1980 II S. 582). Die Fahrstrecke einer Autofähre wird nicht berücksichtigt, dafür aber die Fährkosten.

Fahren Sie nur bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels am Stadtrand, stellen dort Ihren Wagen ab und fahren mit Bus oder Bahn weiter (park and ride), wird zur Berechnung der Entfernungspauschale die Teilstrecke, die Sie mit dem Pkw zurückgelegt haben, kilometermäßig voll angesetzt. Der verbleibende Teil der kürzesten Entfernung ist die Teilstrecke, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel entfällt, auch wenn mit diesen eine längere Teilstrecke zurückgelegt wurde. Nur für diese Teilstrecke gilt dann der Höchstbetrag von 4.500,00 € (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.1 und 1.6). Es werden die Kosten für die Fahrkarten nur anerkannt, wenn sie höher sind als die gesamte Entfernungspauschale, also einschließlich für den mit dem Pkw gefahrenen Weg (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Herr Meyer fährt täglich mit dem eigenen Pkw 4 km zum nächsten Bahnhof und von dort 52 km mit der Bahn zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 47 km. Die Bahn-Fahrkarten kosten monatlich 250,00 €. Von der maßgeblichen Entfernung von 47 km entfällt eine Teilstrecke von 4 km auf die Fahrtstrecke mit dem Pkw. Nur für die restliche Teilstrecke mit der Bahn von 43 km (= 47 km ./. 4 km) gilt der Höchstbetrag von 4.500,00 €.

Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit Pkw:

230 Tage × 4 km × 0,30 €/km =

276,00 €

Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit Bahn:

230 Tage × 43 km × 0,30 €/km = 2.967,00 €
(max. 4.500,00 €)


2.967,00 €

Enfernungspauschale insgesamt

3.243,00 €

Fahrkartenkosten (12 × 250,00 €)

3.000,00 €

Insgesamt abziehbar (höherer Betrag)

3.243,00 €

Wechseln Sie während des Jahres das Verkehrsmittel, gilt der Höchstbetrag von 4.500,00 € nur für die Tage, an denen Sie nicht mit dem Pkw gefahren sind.

Sonderregelungen für Behinderte

Beträgt der Grad Ihrer Behinderung (GdB) mindestens 70 oder sind Sie mit einem GdB von mindestens 50 zusätzlich in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Gehbehinderung: Merkzeichen G oder aG), dann können Sie Ihre Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der höheren Reisekostenpauschale für Hin- und Rückfahrt geltend machen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Falls es günstiger ist – also bei einer wesentlich geringeren Fahrleistung als allgemein üblich – kann auch mit dem höheren tatsächlichen Kostensatz je gefahrenem Kilometer abgerechnet werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Pro Arbeitstag wird auch hier nur eine Hin- und Rückfahrt anerkannt. Außerdem können Sie die Parkgebühren während der Arbeitszeit, evtl. Straßennutzungsgebühren sowie die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte absetzen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 3).

Bei nicht ganzjähriger Behinderung ist diese Sonderregelung nur zeitanteilig möglich, sodass für den Rest des Jahres ohne Behinderung nur die Entfernungspauschale infrage kommt.

Werden Sie mit der genannten Behinderung morgens in Ihrem Pkw zur Arbeit gefahren (z.B. vom Ehegatten) und abends nach Dienstschluss wieder abgeholt, dann können Sie die Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen km-Kostensatz auch für die sog. Leerfahrten (An- und Abfahrten des Fahrers) ansetzen (R 9.10 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015).

Nutzen Sie jeden Arbeitstag verschiedene Verkehrsmittel (park & ride), gewährt das Finanzamt pro Arbeitstag jedoch nur entweder insgesamt die tatsächlichen Fahrtkosten oder aber die Entfernungspauschale. Eine Kombination, für eine bestimmte Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale und für die andere Teilstrecke mit dem eigenen Pkw die günstigere Reisekostenpauschale anzusetzen, ist leider nicht möglich (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 5.5.2009, VI R 77/06, BStBl. 2009 II S. 729).

Wird der Grad der Behinderung rückwirkend für mehrere Jahre erstmals festgestellt oder heraufgesetzt und erfüllen Sie damit die o.g. Voraussetzungen, können Sie die Steuerbescheide für die zurückliegenden Jahre korrigieren lassen und entsprechend höhere Werbungskosten für Ihre Fahrten zur Arbeitsstätte geltend machen (R 9.10 Abs. 3 Satz 4 LStR 2015).

Höchstgrenzen bei den Fahrtkosten

Nur eine Fahrt pro Arbeitstag

Die Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag, an dem Sie zu Ihren Arbeitsplatz kommen, in Anspruch nehmen. Legen Sie dazu keine Aufzeichnungen vor, akzeptiert das Finanzamt i.d.R. bei einer 5-Tage-Woche 230 Tage und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage (Nichtbeanstandungsgrenze), bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen wegen der Schulferien deutlich weniger.

Absetzbar ist immer nur eine einzige Fahrt je Arbeitstag, auch wenn Sie aus beruflichen Gründen mehrmals täglich an Ihren Arbeitsplatz fahren müssen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.7). Das betrifft beispielsweise Lehrer, Angestellte und Beamte im Wechselschichtdienst, Musiker und Schauspieler mit Proben am Vormittag und Aufführungen am Abend sowie Arbeitnehmer in der Gastronomie. Auch der Bundesfinanzhof lässt eine Ausnahme für die zusätzlichen Fahrten nicht zu (BFH-Beschluss vom 11.9.2012, VI B 43/12, DStR 2012 S. 2318).

Fahren Sie nicht am gleichen, sondern an einem anderen Tag außerhalb der normalen Arbeitszeit an Ihren Arbeitsplatz, z.B. weil Sie am Wochenende Überstunden leisten oder an einem Feiertag einen Arbeitseinsatz haben, ist für diese Fahrt die Entfernungspauschale zulässig.

Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte anerkannt wird, gilt nicht, wenn Sie täglich jeweils von Ihrer Wohnung aus die einzelnen ersten Tätigkeitsstätten verschiedener Arbeitgeber anfahren. Dann ist jede Fahrt für sich mit der Entfernungspauschale abzurechnen.

Fahrten in der Mittagszeit von der Arbeitsstätte nach Hause oder zu einer nahe gelegenen Gaststätte sind nicht abziehbar, denn wie das Mittagessen gehören auch die Fahrten zur Einnahme des Essens zum Bereich der privaten Lebensführung. Das gilt auch für Hinbringfahrten zu oder Abholfahrten von der Arbeit durch den Ehepartner (außer bei Behinderten).

Kürzeste Straßenverbindung maßgeblich

Das Finanzamt gewährt die Entfernungspauschale für jeden Kilometer, den Ihr Arbeitsplatz von Ihrer Wohnung entfernt ist (sog. Entfernungskilometer). Das ist der einfache Weg von der Wohnung zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, wobei angefangene Kilometer abgerundet werden müssen. Maßgeblich für die Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung – egal, welches Verkehrsmittel Sie benutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Auch wenn Sie mehrere Verkehrsmittel benutzen (park and ride), ist nicht die insgesamt zurückgelegte Fahrstrecke, sondern nur die kürzeste Straßenverbindung entscheidend (FG München vom 28.5.2008, 10 K 2680/07 ).

Die für einen Pkw geltende kürzeste Strecke ist auch dann maßgebend, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Moped zur Arbeit fährt und diese Strecke (Kraftfahrstraße) gar nicht benutzen darf (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13, BStBl. 2014 II S. 259).

Als Pkw-Fahrer können Sie eine längere Entfernung als die kürzeste Straßenverbindung nur ansetzen, wenn diese Fahrtstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG), etwa Schnell- und Ringstraßen in Ballungsgebieten. Dies gilt auch, wenn Sie regelmäßig mit einem öffentlichen Linienbus zur Arbeit fahren, der fahrplanmäßig die günstigere Verbindung z.B. über die Autobahn benutzt (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.4). U.E. sollte diese Regelung auch für Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften gelten.

Es ist aber nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten erforderlich, wie es bisher einige Finanzgerichte und die Finanzverwaltung gefordert hatten. Denn eine längere Straßenverbindung kann auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung (z.B. keine Baustellen), Ampelschaltung o.Ä. ergibt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11, BStBl. 2012 II S. 520). Zu vergleichen ist dabei immer nur die kürzeste mit der von Ihnen regelmäßig benutzten verkehrsgünstigeren Straßenverbindung zum Arbeitsplatz. Weitere mögliche, tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken bleiben unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, VI R 46/10, BStBl. 2012 II S. 470).

Eine zumutbare und wirtschaftlich sinnvolle Fährverbindung wird bei der Ermittlung der kürzesten Entfernung bzw. einer verkehrsgünstigeren Straßenverbindung mit berücksichtigt. Die Fahrtstrecke der Fähre bleibt dann jedoch bei der Berechnung der Entfernungspauschale außen vor, vielmehr werden die tatsächlichen Fährkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.4).

Höchstbetrag für Fernpendler

Die steuerlich zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500,00 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Betroffen von diesem Höchstbetrag sind Arbeitnehmer, deren erste Tätigkeitsstätte mehr als 65 km von der Wohnung entfernt liegt (bei 230 Arbeitstagen).

Der Höchstbetrag gilt nicht für Pkw-Fahrer, die mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zur Arbeit fahren, bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, für die tatsächlichen Kosten bei Benutzung eines Flugzeugs.

Die Entfernungspauschale ist somit auf 4.500,00 € begrenzt, wenn Sie diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf einem Motorrad, Moped oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zurücklegen (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, BStBl. 2013 I S. 215Tz. 1.5). Sind Ihre tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Ticketkosten) im Jahr höher, können Sie die höheren Kosten ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch wenn Sie mehrere öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit nutzen, z.B. die Deutsche Bahn und eine U-Bahn, gilt insgesamt der Höchstbetrag von 4.500,00 €. Er gilt also nicht für jedes einzelne benutzte öffentliche Verkehrsmittel (FG Münster vom 2.4.2014, 11 K 2574/12 E, EFG 2014 S. 1183). Der Höchstbetrag erhöht sich auch dann nicht, wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse haben und deshalb mehrere erste Tätigkeitsstätten täglich anfahren.

Zwar müssen Sie Ihre Fahrtkosten dem Finanzamt nicht nachweisen. Setzen Sie als Autofahrer aber eine Entfernungspauschale über dem Höchstbetrag in Ihrer Steuererklärung an, kann das Finanzamt einen Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Fahrten fordern. Sie sollten daher Belege oder Unterlagen aufbewahren, mit denen Sie die jährliche Kilometerlaufleistung des benutzten Pkw nachweisen können. Sammeln Sie deshalb möglichst alle Tankbelege oder – noch besser – Kundendienst- bzw. Werkstattrechnungen, aus denen der jeweilige Tachostand des Pkw hervorgeht.

Fahren Sie mit mit Ihrem Pkw zum nächstgelegenen Bahnhof und von dort mit der Bahn zur Arbeit (park and ride), wird zunächst zur Berechnung der Entfernungspauschale die Teilstrecke, die Sie mit dem Pkw zurückgelegt haben, kilometermäßig voll angesetzt. Der verbleibende Teil der kürzesten Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt, auch wenn mit diesen eine längere Teilstrecke zurückgelegt wurde. Nur für diese Teilstrecke gilt dann der Höchstbetrag (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.6). Wechseln Sie während des Jahres das Verkehrsmittel – etwa im Winter nur Fahrten mit der Bahn und im Sommer nur mit dem Pkw –, gilt der Höchstbetrag nur für die Tage, an denen Sie nicht mit dem Pkw gefahren sind.

Fahren die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft abwechselnd mit ihrem Pkw zur Arbeit, gilt Folgendes: Sie als Mitglied müssen zunächst die Entfernungspauschale für die Tage berechnen, an denen Sie mitgenommen wurden. Diese ist auf den Höchstbetrag begrenzt. Danach ermitteln Sie die Entfernungspauschale für die Tage, an denen Sie mit Ihrem Pkw gefahren sind. Hier gilt der Höchstbetrag nicht. Die Summe der beiden Beträge können Sie ansetzen. In der Anlage N tragen Sie auf der Seite 2 die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind, in einer eigenen Zeile ein, und die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden, gesondert in einer weiteren Zeile.

Umwegfahrten, Leer- oder Abholfahrten

Nicht selten werden auf einer Fahrt zu oder von der Arbeit Umwege gefahren, um dienstliche Geschäfte zu erledigen, beispielsweise um Kunden zu besuchen, Waren abzuliefern, Geschäftspost beim Postamt abzuholen u.Ä. Entscheidend ist hier, was für die Fahrt von der Wohnung aus als Ziel und Zweck der Fahrt im Vordergrund steht (BFH-Beschluss vom 10.4.2007, XI B 136/06, BFH/NV 2007 S. 1310):

  • Die Fahrt wird als Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt, wenn die dienstliche Verrichtung nur nebenbei erledigt wird (z.B. Abholen der Post) und der Umweg nur gering ist. Den aus dienstlichen Gründen gefahrenen Umweg können Sie zusätzlich nach Reisekostengrundsätzen abrechnen (BFH-Urteil vom 12.10.1990, VI R 165/87, BStBl. 1991 II S. 134).

  • Die gesamte Fahrt können Sie als Auswärtstätigkeit steuerlich ansetzen, wenn die dienstlichen Gründe vorrangig sind, etwa wenn die berufliche Auswärtstätigkeit länger gedauert hat (z.B. Kundenbesuche) und Sie Ihre Tätigkeitsstätte nur kurz aufgesucht haben (BFH-Urteil vom 25.3.1988, III R 96/85, BStBl. 1988 II S. 655). In diesen Fällen können Sie für die Rückfahrt nach Hause bzw. für die Fahrt zu Ihrer Arbeitsstätte die Entfernungspauschale nur zur Hälfte ansetzen.

Ist der Abstecher allerdings privat veranlasst, sind die Fahrtkosten für den Umweg nicht abziehbar. Beispiele sind ein Umweg zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für den Verzehr am Arbeitsplatz einzukaufen, oder einer berufstätigen Mutter zum 3 km entfernten Kinderhort. Nicht anerkannt werden auch sog. Leerfahrten, wenn Sie also z.B. von Ihrem Ehegatten mit dem Pkw morgens zur Arbeit oder an den nächsten Bahnhof gebracht und abends dort wieder abgeholt werden (ausgenommen bei Behinderten, siehe oben).

Mehrere Wohnungen und Tätigkeitsstätten

Fahrten von einer Zweitwohnung zum Arbeitsplatz

Fahren Sie abwechselnd von verschiedenen eigenen Wohnungen zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz), erkennt das Finanzamt die Fahrten von der näher gelegenen Wohnung meist problemlos an. Der Hauptfall: Bei auswärtiger Beschäftigung fahren Sie die Woche über von Ihrer Zweitwohnung zur Arbeit (doppelte Haushaltsführung). Als Wohnung wird hier z.B. auch ein möbliertes Zimmer, ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft oder ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen akzeptiert (R 9.10 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015).

Auch ohne Vorliegen der Kriterien für eine doppelte Haushaltsführung werden Ihre Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsplatz mit der längeren Entfernung anerkannt, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet und Sie diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsuchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Maßgeblich für die Berechnung der Entfernungspauschale ist aber die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen entfernter Wohnung und Arbeitsplatz (BFH-Urteil vom 20.12.1991, VI R 42/89, BStBl. 1992 II S. 306). Die Kriterien für den Lebensmittelpunkt sind dieselben wie bei doppelter Haushaltsführung.

Genügt Ihre weiter entfernt liegende Wohnung nicht den Kriterien für einen Lebensmittelpunkt – zum Beispiel weil es sich um eine nur im Urlaub und am Wochenende bewohnte Ferienwohnung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1978, VI R 127/76, BStBl. 1979 II S. 335) –, können Sie die Fahrten von dort zum Arbeitsplatz nur in gleicher Höhe wie bei einer Fahrt von der näher liegenden Wohnung zum Arbeitsplatz absetzen (BFH-Urteil vom 3.10.1985, VI R 168/84, BStBl. 1986 II S. 95).

Fahren Sie gelegentlich von der Wohnung einer anderen Person, z.B. der Wohnung Ihres Lebenspartners, aus zur Arbeit, können Sie diese Fahrten nicht als Werbungskosten geltend machen. Denn es handelt sich hier nicht um Ihre eigene Wohnung (BFH-Urteil vom 26.8.1988, VI R 92/85, BStBl. 1989 II S. 144). Anerkannt werden die Fahrten aber dann, wenn Sie bereits längere Zeit dort leben und übernachten und als Mitbesitzer gelten. Das ist der Fall, wenn Sie einen Wohnungsschlüssel und somit jederzeit Zutritt zu der Wohnung haben (FG Köln vom 24.10.2000, 8 K 7085/99, EFG 2001 S. 130).

Das Zimmer eines verheirateten Kindes im Haus der Eltern kann eine eigene Wohnung sein (BFH-Urteil vom 22.10.2009, III R 48/09, BFH/NV 2010 S. 629).

Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten

Fahren Sie nacheinander zu verschiedenen Arbeitsstätten desselben Arbeitgebers, etwa morgens zur ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb A, mittags von dort zur Zweigstelle B und von dort nach Hause, können Sie die Hinfahrt am Morgen mit der halben Entfernungspauschale absetzen (dagegen Revision beim BFH anhängig: VIII R 12/13) und die Fahrt zur Zweigstelle sowie die Rückfahrt von dort am Abend nach Hause mit der Reisekostenpauschale.

Fahren Sie die ersten Tätigkeitsstätten verschiedener Arbeitgeber nacheinander an, ohne zwischenzeitlich zu Ihrer Wohnung zurückzukehren, wird die Fahrt zum ersten Arbeitsplatz als Umweg bei der Fahrt zum zweiten Arbeitsplatz gewertet und höchstens die Hälfte der am Tag gefahrenen Gesamtkilometer anerkannt (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376Tz. 1.8).

Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich für Sie steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Zuschüsse können aber vom Arbeitgeber bis zu dem Betrag, den Sie als Werbungskosten geltend machen können, mit 15 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Zwar ist nur der Fahrtkostenzuschuss für tatsächliche Fahrten des Arbeitnehmers begünstigt. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten erfolgen (R 40.2 Abs. 6 Nr. 2b LStR 2013).

Wird der pauschal versteuerte Zuschuss zusätzlich zu Ihrem Gehalt gezahlt, ist er für Sie steuer- und sozialversicherungsfrei, wird aber auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG). Übersteigt der Zuschuss Ihre Aufwendungen, ist die Differenz als Arbeitslohn zu versteuern, obwohl der Arbeitgeber diese Differenz ja schon pauschal versteuert hat. Behandelt der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert dagegen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, können Sie die Entfernungspauschale ungekürzt absetzen.

Kein Arbeitslohn fällt an, wenn der Arbeitgeber Ihnen ein Jobticket für die Fahrt zur Arbeit zu einem mit dem Verkehrsträger vereinbarten ermäßigten Preis eines Jobtickets überlässt (BMF-Schreiben vom 27.1.2004, BStBl. 2004 I S. 173). Dieser Preisvorteil gegenüber dem Normalpreis bleibt also steuerfrei und mindert nicht Ihre anzusetzende Entfernungspauschale. Was der Arbeitgeber über den Preis eines Jobtickets hinaus übernimmt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern der Betrag zusammen mit anderen Sachbezügen nicht unter die Freigrenze von monatlich 44,00 € fällt. Der geldwerte Vorteil aus einem Job-Ticket fließt bereits bei Aushändigung der Karte zu, wenn diese ohne Einschränkung für einen Zeitraum von mehr als einen Monat gilt (etwa bei einem Jahresticket), was zur Überschreitung der Freigrenze im Monat des Kartenbezugs und damit zur Steuerpflicht führt (BFH-Urteil vom 14.11.2012, VI R 56/11, DStR 2013 S. 353). Ausnahme: Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst bei rechtzeitiger monatlicher Zahlung freigeschaltet wird, fließt der geldwerte Vorteil monatlich zu (LfSt Bayern 12.8.2015 , Az. S 2334.2.1-98/5 St32). Die monatliche Freigrenze wird dann i.d.R. nicht überschritten.

Mitarbeiter von Verkehrsträgern können aufgrund ihres Dienstausweises mit Freifahrtberechtigung häufig kostenlos oder verbilligt zur Arbeitsstätte fahren. Als geldwerter Vorteil wird in diesen Fällen der Wert eines vergleichbaren Jobtickets angesetzt. Bis in Höhe des Rabattfreibetrages ist diese Arbeitgebervergünstigung jedoch steuerfrei.

Die Entfernungspauschale ist um den Sachbezugswert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Jahresnetzkarte zu kürzen, wobei eine nur anteilige Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage zu den Kalendertagen des Jahres nicht möglich ist FG Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013, 14 K 14140/10, EFG 2013 S. 1576. Die Pauschale darf vom Finanzamt jedoch nicht um den Wert des Jobtickets gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweislich mit seinem Pkw zur Arbeit gefahren ist und von seiner Freifahrtberechtigung gar keinen Gebrauch gemacht hat (FG Berlin-Brandenburg vom 3.5.2007, 8 K 1460/05 B, EFG 2007 S. 1314).

Ihr Arbeitgeber muss die pauschal versteuerten bzw. steuerfreien Leistungen auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung vermerken (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 EStG). Und Sie tragen dann den bescheinigten Betrag in Ihrer Steuererklärung in die Zeile Arbeitgeberleistungen lt. Nr. 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung auf Seite 2 der Anlage N ein.