Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Was zu den Steuerberatungskosten zählt

Zu den Steuerberatungskosten zählen alle Aufwendungen, die mit dem Besteuerungsverfahren zusammenhängen. Nachfolgend die wichtigsten Positionen:

Kosten für Software, Computer, Internet

Der Kaufpreis für eine Steuersoftware oder eine Steuerrechtsdatenbank gehört zu Ihren Steuerberatungskosten. Dazu zählt auch der Teil der Jahres-Abschreibung des Computers, der auf die zeitliche Computernutzung für die Steuererklärung entfällt, außer Sie setzen den PC voll als Arbeitsmittel ab. Online-Gebühren für steuerliche Informationen im Internet sind ebenfalls Steuerberatungskosten sowie die kostenpflichtige Signaturkarte bei Übermittlung betrieblicher Steuererklärungen per Elster.

Kosten für steuerliche Fachliteratur

Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur zählen zu den Steuerberatungskosten. Dazu gehören der Steuer-Kompass und die Steuertipps als Printprodukt in Ordnern oder Onlineprodukt, ferner Broschüren aus der Reihe Steuertipps Spezial oder andere Bücher zum Thema Steuern, nicht aber Wirtschaftszeitschriften (Capital, Handelsblatt usw.).

Honorar für Hilfeleistungen in Steuersachen

Das Honorar für eine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten bei einem Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zählt zu den Steuerberatungskosten (auch bei strafbefreiender Selbstanzeige: Verfügung der OFD Münster vom 14.9.2006, DB 2006 S. 2091).

Die nach 2008 angefallenen Kosten für einen Steuerberater wegen einer Selbstanzeige von nicht beim Finanzamt erklärten Kapitaleinkünften aus der Zeit vor 2009 sind leider nicht als Werbungskosten aus Kapitalvermögen absetzbar, da mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten abgegolten sind (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13, BStBl. 2015 II S. 387).

Benötigen Sie aufgrund der komplexen Materie die Hilfe eines Steuerberaters, um einen ohne Ihr Verschulden fehlerhaften Steuerbescheid korrigieren zu lassen, muss das Finanzamt Ihnen das Beraterhonorar ersetzen (OLG Celle, Urteil vom 23.8.2012, 16 U 9/12 ).

Der Mitgliedsbeitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein gehört ebenfalls dazu (so ausdrücklich noch H 10.8 EStH 2005), der Jahresbeitrag an den Bund der Steuerzahler dagegen nicht (FG Baden-Württemberg vom 30.6.1994, 3 K 114/98, EFG 1994 S. 1036).

Keine Steuerberatungskosten sind Entgelte an Freunde oder Angehörige, die Ihnen bei der Steuererklärung geholfen haben. Ebenso nicht Ihre eigenen Kosten für Schriftwechsel mit dem Finanzamt (FG Rheinland-Pfalz vom 10.3.1988, 3 K 162/84, EFG 1988 S. 415) und die Kosten für das Arbeitszimmer, in dem Sie Ihre Steuererklärung machen (BFH-Urteil vom 4.5.2005, VI B 35/04, BFH/NV 2005 S. 1549).

Fahrtkosten und Unfallkosten

Fahrten zum Finanzamt und zurück sowie Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer solchen Fahrt zählen nur dann zu den Steuerberatungskosten, wenn Sie mit dem Finanzbeamten steuerliche Fragen besprechen wollten. Fahren Sie aber nur zum Finanzamt, um Ihre Steuererklärung abzugeben, sind das keine Steuerberatungskosten (FG München vom 5.12.1991, 10 K 376/90, EFG 1992 S. 257). Für Fahrten zum Steuerberater und zum Lohnsteuerhilfeverein gilt Vergleichbares (H 10.8 EStH 2005). Ihre Fahrtkosten berechnen Sie wie bei Auswärtstätigkeit.

Kosten für Prozesse und Rechtsschutzversicherung

Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters bei einem Prozess vor dem Finanzgericht oder dem Bundesfinanzhof zählen zu den Steuerberatungskosten. Die im Falle des Unterliegens zu zahlenden Gerichtskosten sind zwar keine Steuerberatungskosten (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03, BFH/NV 2005 S. 2001). Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren, aber als Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzbar, gilt das auch für die Gerichtskosten (BFH-Urteil vom 13.4.2010, VIII R 27/08, BFH/NV 2010 S. 2038). Vertreten Sie sich vor dem Finanzgericht selbst, sind Ihre Fahrtkosten nicht absetzbar (FG Münster vom 27.4.1994, 8 K 4389/92 E, EFG 1995 S. 434).

Kosten für eine Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine Steuerberatungskosten, können aber Betriebsausgaben sein, wenn die Straftat betriebliche Steuern (z.B. Umsatzsteuer) betrifft (BFH-Urteil vom 20.9.1989, X R 43/86, BStBl. 1990 II S. 20). Die Kosten für das erstmalige Erstellen oder die Korrektur von Steuererklärungen nach Eröffnung des Strafverfahrens sind dagegen Steuerberatungskosten (Verfügung der OFD Frankfurt vom 3.3.2010 , Az. S 2221 A-37-St 218).

Nicht unter die Steuerberatungskosten fallen Rechtsanwaltskosten, um von Ihrem Ex-Ehegatten die Zustimmung zum Realsplitting zu erreichen (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, DStR 2008 S. 50Rz. 2).

Der Teil der Versicherungsprämie für Ihre Rechtsschutzversicherung, der auf den Steuerrechtsschutz entfällt, können Sie als Steuerberatungskosten absetzen, wenn Sie ihn mit einer Bescheinigung Ihrer Versicherung nachweisen können.

Steuerberatungskosten sind nicht voll absetzbar

Privat veranlasste Kosten werden nicht anerkannt

Der Steuergesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2006 beschlossen, aus fiskalischen Gründen den vollen Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten abzuschaffen. Damit fallen Steuerberatungskosten, die nicht beruflich veranlasst sind, in der Steuererklärung unter den Tisch. Der Bundesfinanzhof hat dieses Abzugsverbot wiederholt für verfassungsgemäß erklärt (zuletzt BFH-Urteil vom 17.10.2012, VIII R 51/09, BFH/NV 2013 S. 365).

So ist die Rechtslage seit 2006

  • Kein Abzug: Das betrifft die privat veranlassten Steuerberatungskosten, die sich keiner Einkunftsart zuordnen lassen.

  • Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Das betrifft die beruflich veranlassten Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Einkünften oder betrieblichen Steuern.

Das Abzugsverbot für private Kosten gilt für natürliche Personen, nicht aber für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs), für die es keine Privatsphäre gibt.

Privat veranlasste Steuerberatungskosten betreffen die steuerlichen Bereiche, die im Mantelbogen, in den Anlagen Kind, U, Unterhalt, Vorsorgeaufwand und AV erfasst werden, ferner die Steuerveranlagung und den Steuertarif. Ob Sie sich also zum Beispiel über die Freibeträge für Kinder, die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, den Abzug Ihrer Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben oder Ihrer Unterstützungsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sowie über die optimale Ehegattenveranlagung informieren oder beraten lassen, ist seit 2006 Ihre Privatsache (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, DStR 2008 S. 50Rz. 5). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kosten für das Ausfüllen der Steuerformulare, ausgenommen die Anlage EÜR.

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kirchensteuer dürfen Sie ebenfalls nicht geltend machen, ebenso nicht hinsichtlich der als Sonderausgabe absetzbaren gezahlten Kirchensteuer.

Zu Ihrem privaten Bereich zählt die Finanzverwaltung auch Beratungskosten in Verbindung mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beratungs- und Notarkosten für einen Vertrag, mit dem ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen wird, ist daher nicht Betriebsausgaben absetzbar (BFH-Urteil vom 16.4.2015, IV R 44/12, BFH/NV 2015 S. 1085). Die Beratungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind aber beim Erben als Nachlassregelungskosten abziehbar und können so die Erbschaftsteuer mindern (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2014 , Az. 3-S 3812/43).

Beruflich veranlasste Kosten werden anerkannt

Das Hauptproblem ist die Aufteilung von gemischten Aufwendungen in privat und beruflich veranlasste Kosten.

Geht es um die Einkommensteuer, gehört der Teil der Steuerberatungskosten, der sich auf die Ermittlung von Art und Höhe Ihrer Einkünfte bezieht (z.B. Ermittlung von Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit, Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung samt Ausfüllen der Anlage EÜR), zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der betreffenden Einkunftsart. Das können zum Beispiel steuerpflichtige Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Renten oder selbstständiger Arbeit sein.

Beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist zwar an sich noch das Übertragen der Ergebnisse der Einkunftsermittlung in das entsprechende Formular zur Einkommensteuererklärung, also das reine Ausfüllen der Formulare wie z.B. der Anlagen N, KAP, G und S. Nach Ansicht des BFH ist dieser berufliche bzw. betriebliche Anteil jedoch angesichts der überwiegend privat veranlassten übrigen Ausfüllpositionen der Einkommensteuererklärung (z.B. der Mantelbogen) so unbedeutend, dass keine Aufteilung dieser gemischten Aufwendungen in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 18.5.2011, X B 124/10, BFH/NV 2011 S. 1838).

Entstehen Ihnen Steuerberatungskosten hinsichtlich ausländischer Steuern, ist die Eigenschaft der Kosten als Steuerberatungskosten strittig (befürwortend FG München vom 19.10.1999, 12 K 4158/99 ).

Die mit betrieblichen Steuern (z.B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Kfz-Steuer für Betriebs-Pkw, Grundsteuer für Betriebsgrundstück) und darauf entfallende Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) zusammenhängende Beratungskosten sind Betriebsausgaben. Hier geht es also insbesondere um die Kosten für die Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung, etwa für die Übermittlung per Elster mittels kostenpflichtiger Signaturkarte.

Als Betriebsausgaben absetzbar sind auch Steuerberatungskosten für einen Antrag auf die Investitionszulage für Gewerbebetriebe, die in den neuen Bundesländern investieren.

Nehmen Sie die Mithilfe eines Steuerberaters in Anspruch, ist eine Aufteilung des Steuerberaterhonorars in den beruflichen und privaten Teil möglich. Denn die Steuerberater-Rechnung ist entsprechend aufgeschlüsselt.

Gemischte Kosten werden aufgeteilt

Streit mit dem Finanzamt kann es geben, wenn Sie gemischte Steuerberatungskosten absetzen wollen, wie den Kaufpreis für Steuerfachliteratur und Steuersoftware, den Mitgliedsbeitrag für einen Lohnsteuerhilfeverein, die Kursgebühren für einen steuerrechtlichen Lehrgang, Beratergebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z.B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen zum Gegenstand hat, und die Pauschalvergütung für einen Steuerberater.

Solche gemischten Kosten lassen sich komplett weder Ihrem privaten noch Ihrem beruflichen/betrieblichen Bereich zuordnen und müssten daher von Ihnen auf beide Bereiche aufgeteilt werden, und zwar im Wege der Schätzung. Da eine schätzweise Aufteilung des Kaufpreises für Fachliteratur oder Software eher willkürlich ist, hat die Finanzverwaltung die folgenden Erleichterungen festgelegt (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, BStBl. 2008 I S. 256Rz. 8).

Vereinfachungsregeln beim Abzug gemischter Steuerberatungskosten

Nichtbeanstandungsgrenze: Gemischte Steuerberatungskosten werden insgesamt bis zu einem Betrag von 100,00 € im Kalenderjahr vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt (auch wenn nach der Pauschalregelung weniger als 100,00 € herauskäme).

Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge leider nicht (Verfügung der OFD Koblenz vom 5.3.2008, DB 2008 S. 896).

Pauschalregelung: Speziell Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur, Steuersoftware und Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine dürfen pauschal zu 50 Prozent abgesetzt werden (auch wenn dabei mehr als 100,00 € zusammenkommen).

Die 100,00 € bzw. die 50 % können Sie bei einer oder mehreren Einkunftsarten Ihrer Wahl unterbringen, vorausgesetzt, es liegt keine Liebhaberei vor. Kosten, die Sie direkt zuordnen können, sind keine gemischten Kosten und daher zusätzlich absetzbar. Reichen Sie alle alle Kaufbelege beim Finanzamt ein, auch wenn Sie nicht alle Kosten steuerlich absetzen können.

Bei Kosten für Literatur, Software und Lohnsteuerhilfeverein bis zu 200,00 € setzen Sie 100,00 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab. Liegen die Kosten über 200,00 €, ist die pauschale 50 %-Regelung günstiger.

U.E. können beide Vereinfachungsregeln unabhängig voneinander angewendet werden. Sind also etwa ein Pauschalhonorar für den Steuerberater oder andere gemischte Kosten wie Fahrtkosten zum Finanzamt angefallen, sollten Sie diese bis zu 100,00 € zusätzlich zu den 50 % für Fachliteratur und Software geltend machen.

Bei Arbeitnehmern wirken sich Steuerberatungskosten nur dann als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit aus, wenn sie zusammen mit den übrigen Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommen. Gleiches gilt bei Selbstständigen, die eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen.

Ordnen Sie in diesen Fällen die Kosten lieber einer anderen Einkunftsart von Ihnen oder Ihrem Ehegatten zu. Das Finanzamt hat Ihrer Zuordnung im Rahmen der Vereinfachungsregelungen grundsätzlich zu folgen.