Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Der Steuerabzug bei Zufluss der Kapitalerträge

Abgeltungsteuer von 25 % seit 1.1.2009

Seit 2009 ist bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nichts mehr so, wie es bisher war. Grund ist die neu eingeführte Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Statt wie früher progressiv – also mit steigenden Steuersätzen von 15 bis 45 % – werden Kapitaleinkünfte jetzt linear besteuert, und zwar mit einem konstanten Steuersatz von 25 %. Diese Ungleichbehandlung zwischen der Besteuerung von Kapitaleinkünften und den übrigen Einkünften (z.B. Arbeits- oder Gewinneinkünfte) wurde in einer ersten finanzgerichtlichen Entscheidung für verfassungsgemäß eingestuft (FG Nürnberg vom 7.3.2012, 3 K 1045/11, EFG 2012 S. 1054).

Die Abgeltungsteuer ist keine Steuervorauszahlung, sondern hat – wie der Name schon sagt – abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Das bedeutet, dass Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Anlage KAP mehr abgeben müssen. Von dieser Erleichterung gibt es aber etliche Ausnahmen.

Das Ehepaar Neuner hat 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 46.000,00 € plus abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von 4.000,00 € (5.602,00 € Zinsen ./. 1.602,00 € Sparer-Pauschbetrag). Im Steuerbescheid 2015 werden nach dem Splittingtarif 6.882,00 € Einkommensteuer auf 46.000,00 € festgesetzt. Von der Bank wurde bereits während des Jahres 2015 Abgeltungsteuer von 1.000,00 € einbehalten (25 % von 4.000,00 €), die im Steuerbescheid nicht auftaucht. Das ergibt zusammen eine Steuerbelastung von 7.882,00 € ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Die Abgeltungsteuer – offiziell als Kapitalertragsteuer bezeichnet – wird bei Zufluss der Kapitalerträge einbehalten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zufluss bedeutet bei Zinsen und Kursgewinnen Kontogutschrift oder Barauszahlung bei Tafelgeschäften. Dividenden fließen an dem Tag zu, der im Ausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag bestimmt ist, ansonsten am Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 EStG). Ausschüttungsgleiche (vollthesaurierte) Erträge aus Investmentfonds gelten mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen; bei Teilausschüttungen gibt es eine Sonderregelung.

Für Abzug und Abführung der Abgeltungsteuer ist die inländische Stelle zuständig, die Ihnen die Kapitalerträge schuldet (Aktiengesellschaft, GmbH) bzw. die Stelle, die Ihnen die Kapitalerträge auszahlt (Bank, Fondsgesellschaft). Zum Steuerabzug verpflichtet ist die auszahlende Stelle aber nur dann, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Das betrifft auch Zweigstellen von ausländischen Banken in Deutschland.

Diese Stellen ziehen die Abgeltungsteuer in Form der Kapitalertragsteuer an der Quelle ein (§ 44 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG)

Kapitalanlagen auf Konten und Depots im Inland

Kapitalerträge

Abzug der Kapitalertragsteuer durch inländische(s)

Spareinlagen

Zinsen

Bank, Sparkasse

inländische Aktien

Dividenden

Aktiengesellschaft, seit 2012 Kreditinstitut

Veräußerungsgewinne

Kreditinstitut

ausländische Aktien

Dividenden und Veräußerungsgewinne


Kreditinstitut

inländische
Fondsanteile

Ausschüttung oder Thesaurierung von Zinsen und in- und ausländ. Dividenden

Kreditinstitut (bei Ausschüttung)
Investmentgesellschaft (bei Thesaurierung)

Gewinn bei Anteilsverkauf/-rückgabe


Kreditinstitut

ausländische
Fondsanteile

bei Ausschüttung von Zinsen und in- und ausländ. Dividenden


Kreditinstitut

bei Thesaurierung von Zinsen und Dividenden


nicht möglich

Gewinn bei Verkauf oder Rückgabe des Anteils


Kreditinstitut

in- und ausländische Anleihen


Zinsen


Kreditinstitut

Bundeswertpapiere

Zinsen

Finanzagentur des Bundes

Termingeschäfte

Gewinne

Kreditinstitut

Kapitallebensversicherung


Auszahlung

Versicherungsgesellschaft

inländische GmbH-
Anteile


Gewinnausschüttungen


GmbH

inländische Genossenschaftsanteile

Dividenden

Genossenschaft

Die Abführung der Abgeltungsteuer erfolgt an das für die inländische Stelle zuständige Betriebsfinanzamt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG) anonym, also ohne Nennung Ihres Namens, Ihrer Konto- bzw. Depotnummer oder der Höhe Ihrer Kapitalerträge.

Die Kreditinstitute sind zur rückwirkenden Fehlerkorrektur beim Steuereinbehalt für Vorjahre nicht verpflichtet, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Fehler (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG). Nicht korrigierte Fehler müssen daher über die Steuererklärung behoben werden.

Banken und Investmentgesellschaften im Ausland behalten keine Abgeltungsteuer ein. Das gilt auch für die ausländischen Zweigstellen deutscher Banken. Alles, was Sie an Geld oder Wertpapieren auf einem Konto oder in einem Depot im Ausland liegen haben, bleibt grundsätzlich von der Abgeltungsteuer verschont. Hier muss die Abgeltungsteuer im Rahmen der Steuererklärung nachgeholt werden, sodass Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP besteht. Eine Ausnahme gilt für Fondsanteile deutscher Investmentgesellschaften in einem ausländischen Bankdepot, denn für Fondserträge fungiert die Gesellschaft selbst als auszahlende Stelle, egal wo Sie die Anteile verwahren lassen.

Ausländische Quellensteuer wird angerechnet

Haben Sie in Ihrem Depot im Inland ausländische Wertpapiere bzw. Anteile an deutschen Fonds, die in ausländischen Wertpapieren anlegen, muss Ihre Depotbank bzw. Fondsgesellschaft die anrechenbare ausländische Quellensteuer beim Abzug der Abgeltungsteuer nach einer im Gesetz enthaltenen Formel berücksichtigen (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG; § 4 Abs. 2 Satz 8 InvStG). Das gilt auch für eine fiktive Quellensteuer. Erfolgt ausnahmsweise keine Anrechnung, müssen Sie die Anrechnung über Ihre Einkommensteuererklärung durch Abgabe der Anlage KAP sowie eines Nachweises des Quellensteuerabzuges nachholen. Gleiches gilt bei einem Depot im Ausland.

Den Anrechnungshöchstbetrag pro ausländischen Staat gemäß § 34c EStG gibt es nur für ausländische Kapitalerträge im Betriebsvermögen. Für Privatanleger gilt seit 2009 ein Höchstbetrag pro ausländischen Kapitalertrag (§ 32d Abs. 5 EStG):

  • Stammen die Kapitalerträge aus einem Land, mit dem Deutschland kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) abgeschlossen hat, ist die Anrechnung der ausländischen Steuer betragsmäßig begrenzt auf die 25 % Abgeltungsteuer auf diesen Kapitalertrag, sodass es zu keiner Erstattung von höherer ausländischer Quellensteuer kommen kann.

  • Besteht ein DBA, gilt grundsätzlich das Gleiche wie im Nicht-DBA-Fall. Die anrechenbare ausländische Steuer ist allerdings auf den Höchstsatz begrenzt, der laut DBA auf Kapitalerträge von nicht im ausländischen Staat wohnenden Anlegern maximal erhoben werden darf.

Da die Anrechnung ausländischer Quellensteuer nur noch pro Kapitalertrag und nicht mehr pro Staat möglich ist, ist der Ausgleich eines Überhangs an anrechenbarer Quellensteuer mit der von anderen Kapitalerträgen aus demselben Staat einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch die deutsche Depotbank nicht möglich. Sie können sich den Überhang lediglich für Ihre Steuererklärung bescheinigen lassen (Eintrag in der Anlage KAP Seite 2, Zeile anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuern)..

Werden Ihre Kapitaleinkünfte im Zuge der Günstigerprüfung im Steuerbescheid nach der Grund- bzw. Splittingtabelle besteuert, erfolgt die Anrechnung ausländischer Quellensteuer nicht pro Kapitalertrag, sondern bis zu der durch die in- und ausländischen Kapitaleinkünfte insgesamt verursachten zusätzlichen tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 6 Satz 2 EStG). Dann kann es doch noch zu einer vollständigen Anrechnung kommen.

tarifliche Einkommensteuer bei Berücksichtigung aller Kapitaleinkünfte

./.

tarifliche Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte

=

Anrechnungshöchstbetrag für die ausländische Steuer

Vor der Quellensteueranrechnung muss die Bank prüfen, ob eine Verrechnung des ausländischen Kapitalertrags mit Verlusten im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes möglich ist. In diesem Fall kommt es zu keinem (vollständigen) Abgeltungsteuerabzug auf die ausländischen Erträge, sodass die Bank die ausländische Quellensteuer nicht (vollständig) mit Abgeltungsteuer verrechnen kann. Die Bank sammelt dann die anrechenbare ausländische Quellensteuer in einem Quellensteuertopf. Gleiches gilt bei einem entsprechend hohen Freistellungsauftrag. Fließen Ihnen später im Laufe des Kalenderjahres zum Beispiel noch inländische Zinsen zu, darf die Bank die fällige Abgeltungsteuer auf die Zinsen mit der anrechenbaren Quellensteuer aus dem Topf saldieren.

Sind Verluste erst nach der Gutschrift ausländischer Kapitalerträge eingetreten, wird nachträglich verrechnet und die Summe der ausländischen Quellensteuerbeträge auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuerschuld angerechnet.

Haben Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt, erfolgt die Quellensteueranrechnung ehegattenübergreifend. Hierzu werden für jeden Ehegatten getrennte Quellensteuertöpfe geführt. Die Anrechnung von im Topf eines Ehegatten verbliebener Quellensteuer erfolgt am Jahresende auf die vom anderen Ehegatten gezahlte Kapitalertragsteuer.

Am Jahresende muss Ihnen die Bank den im Topf verbliebenen Quellensteuerbetrag gesondert bescheinigen, da ein bankinterner Vortrag ins nächste Jahr nicht möglich ist. Mit dieser Bescheinigung haben Sie dann die Möglichkeit, eine Verrechnung mit der einbehaltenen Abgeltungsteuer auf andere Kapitalerträge über Ihre Steuererklärung zu erreichen. Ist das nicht möglich, ist der Quellensteuerüberhang verloren. Ein Abzug der Quellensteuer wie Werbungskosten ist seit 2009 nicht mehr möglich.

Wie der Kirchensteuerabzug erfolgt

Für seit 2015 zufließende Kapitalerträge wird die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute automatisch einbehalten. Die Kreditinstitute müssen dazu unter Angabe der Steuer-ID ihrer Kunden eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, teilt das Amt dem Institut die Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz für den Steuerabzug im Folgejahr mit. Jeder Kirchensteuerpflichtige kann aber beim BZSt der Übermittlung seiner Daten zur Religionszugehörigkeit an sein Kreditinstitut widersprechen, worauf er von seinem Institut schriftlich hinzuweisen ist. Für den Widerspruch ist die Erklärung zum Sperrvermerk des BZSt zu verwenden, der auf dessen Webseite zu finden ist (www.formulare-bfinv.de →Formularcenter, dann oben Suchbegriff Kirchensteuer eingeben). Die Erklärung muss bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt eingehen, damit die Weitergabe der Kirchensteuermerkmale für das nächste Jahr verhindert wird.

Der Widerspruch verpflichtet allerdings zur Nachveranlagung der Kirchensteuer über die Steuererklärung, worüber das BZSt das Wohnsitzfinanzamt des Bankkunden informiert. Dazu machen Sie im Mantelbogen und in der Anlage KAP jeweils in der Zeile 2 ein Kreuz in das Kästchen Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Zusätzlich ist in der Anlage KAP in der Zeile 6 in das Feld eine 1 hineinzuschreiben, die einbehaltene Abgeltungsteuer (in der Zeile 47) und den Solidaritätszuschlag (in der Zeile 48) anzugeben und die Steuerbescheinigung Ihrer Bank beizulegen. Das Finanzamt berechnet dann die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer und setzt diese im Steuerbescheid fest (§ 51a Abs. 2d Satz 1 EStG). Die Angabe Ihrer Kapitalerträge in der Steuererklärung ist dafür zwar nicht erforderlich, das Finanzamt verlangt dies aber laut seiner Ausfüllanleitung zur Anlage KAP trotzdem, damit es den Kapitalertragsteuerabzug nachträglich um ein Viertel der Kirchensteuer mindert (siehe Berechnungsformel im nächsten Abschnitt).

Die Kirchensteuer müssen die Kreditinstitute getrennt nach den verschiedenen Religionsgemeinschaften abführen. Bei Gemeinschaftskonten und -depots, bei denen die Bank den Anteil der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft) an den Kapitalerträgen nicht kennt, ist der Kirchensteuereinbehalt nur bei gleicher Religionszugehörigkeit aller Mitglieder möglich (§ 51a Abs. 2c Satz 10 EStG). Bei gemeinsamen Konten und Depots von Ehegatten, die verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, tritt dieses Problem nicht auf. Hier werden die Kapitalerträge jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, sofern keine andere Aufteilung gewünscht wird.

Übrig gebliebene Verluste oder ausländische Quellensteuern eines Ehegatten wirken sich bei einer ehegattenübergreifenden Verrechnung mindernd auf die Kirchensteuer des anderen Ehegatten aus (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 277).

Bei Erträgen aus thesaurierenden Investmentfonds kann von der Bank keine Kirchensteuer einbehalten werden. Das gilt auch bei deutschen Investmentanteilen in einem inländischen Depot. Hier muss also immer eine Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt erfolgen.

Da wegen der Abgeltungsteuer kein Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer im Rahmen des Einkommensteuerbescheides mehr möglich ist, wird als Ausgleich dafür ein Viertel (25 %) der fälligen Kirchensteuer von der Abgeltungsteuer wieder abgezogen (§ 43a Abs. 1 Satz 2, 3 EStG).

Diese Ermäßigung durch die Kirchensteuer muss bereits beim Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken erfolgen (§ 43a Abs. 1 Satz 3 EStG). Ist kein Kirchensteuerabzug durch die Bank erfolgt, wird die Ermäßigung der Abgeltungsteuer im Wege der Kirchensteuerveranlagung nachgeholt.

Sind Ihre Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern, sondern mit Ihrem individuellen Steuersatz gemäß Grund- oder Splittingtarif, ist Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer die im Steuerbescheid festzusetzende Einkommensteuer. Der Sonderausgabenabzug der gezahlten Kirchensteuer ist dann möglich.

Das Teileinkünfteverfahren bei betrieblichen Kapitalerträgen wird bei der Kirchensteuerberechnung ignoriert. Das heißt, das zu versteuernde Einkommen ist um die 40 % steuerfreien Teileinkünfte zu erhöhen und um die zu 40 % nicht absetzbaren Aufwendungen zu verringern (§ 51a Abs. 2 EStG).

Bei nur zeitweiser Kirchensteuerpflicht ist bei der Berechnung der Abgeltungsteuer durch das Finanzamt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder meist nur ein zeitanteiliger Kirchensteuersatz anzuwenden. Beispielsweise ist bei Ende der Kirchensteuerpflicht wegen Austritts im Juli in der Berechnungsformel für die Abgeltungsteuer (siehe nachfolgendes Kapitel) nicht k, sondern (7/12) × k anzusetzen. Keine Zwölftelung gibt es jedoch beim Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank. Diese behält Kirchensteuer in voller Höhe bzw. gar nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Steuerabzugs Kirchenmitgliedschaft bestand bzw. nicht bestand. Wurde schon vor dem Austritt von der Bank die Jahreskirchensteuer einbehalten, kann die Erstattung von 5/12 des Kirchensteuerabzuges nur über die Steuererklärung erfolgen.

Das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe können die Kreditinstitute nicht einziehen. Die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer wird bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes im Steuerbescheid nicht mindernd berücksichtigt. Ferner werden die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte bei der Kirchgeldberechnung nur dann in das zu versteuernde Einkommen mit eingerechnet, wenn dies im Rahmen der Günstigerprüfung geschieht (§ 2 Abs. 5b EStG).

Wie sich die Abgeltungsteuer berechnet

Die Berechnungsformel für die Abgeltungsteuer, die sowohl die Kreditinstitute beim Abzug der Kapitalertragsteuer während des Jahres als auch das Finanzamt bei einer Nachversteuerung im Steuerbescheid anzuwenden haben, steht im Gesetz.

Berechnungsformel (§ 32d Abs. 1 Satz 4 EStG)

Abgeltungsteuer = 25 % auf die Kapitaleinkünfte ./. anzurechnende ausländische Quellensteuer ./. ein Viertel der fälligen Kirchensteuer

Damit ergibt sich eine centgenaue Kapitalertragsteuer. Wird diese im Steuerbescheid auf die Einkommensteuer angerechnet, ist sie auf volle Euro aufzurunden (§ 36 Abs. 3 EStG).

Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer. Die sonst übliche Nullzone bzw. der Übergangsbereich für einen geminderten Zuschlag gilt hier nicht (so klarstellend § 3 Abs. 3 Satz 2 SolZG bzgl. Nullzone und § 4 Satz 4 SolZG bzgl. Übergangsbereich).

Bei ausländischen Zinserträgen in einem deutschen Depot von 1.000,00 €, einer ausländischen Quellensteuer von 100,00 € sowie einem Kirchensteuersatz von 8 % ergibt sich eine Abgeltungsteuer von 147,06 € [(1.000,00 € ./. 4 × 100,00 €)/(4 + 0,08)]. Der Solidaritätszuschlag beträgt 8,08 € (5,5 % von 147,06 €) und die Kirchensteuer 11,76 € (8 % von 147,06 €).

Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid wegen anhängiger gerichtlicher Musterverfahren gelten auch für die abgeltend besteuerten Kapitalerträge. Diese müssen dann nicht extra deswegen in der Anlage KAP angegeben werden, wenn etwa gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist und deswegen Steuerbescheide vorläufig ergehen.

Der Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge bleiben seit 1.1.2009 bis zum Sparer-Pauschbetrag abgeltungsteuerfrei.

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1, 2 EStG)

bei Einzelveranlagung

bei Zusammenveranlagung

seit 2009

801,00 €

1.602,00 €

Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und sonstige Kapitalerträge einschließlich der steuerbegünstigten Auszahlung aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) sind bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages abgeltungsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihrem Kreditinstitut oder Ihrer Versicherungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt haben. Wird der Pauschbetrag überschritten, wird Abgeltungsteuer nur auf den übersteigenden Betrag fällig.

Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnen sich wie folgt:

Kapitalerträge (Summe aus Zinsen, Dividenden, Kursgewinne etc.)

./.

Sparer-Pauschbetrag

=

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Erzielen zusammen veranlagte Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner beiderseits Kapitalerträge, wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei jedem zur Hälfte berücksichtigt. Ein bei einem Partner nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag darf auf den anderen übertragen werden (§ 20 Abs. 9 Satz 3 EStG).

Der Freistellungsauftrag

Sie können Ihrer deutschen Bank, Sparkasse, Fondsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft und Genossenschaft einen Freistellungsauftrag erteilen. Damit sichern Sie sich die abgeltungsteuerfreie Gutschrift Ihrer privaten Kapitalerträge einschließlich der Kursgewinne maximal bis zum Sparer-Pauschbetrag (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Freistellungshöchstbetrag (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG)

bei Einzelveranlagung

bei Zusammenveranlagung

seit 2009

801,00 €

1.602,00 €

Bei sog. Tafelpapieren können Sie mit einem Freistellungsauftrag den Steuerabzug während des Jahres leider nicht verhindern.

Für bestimmte betriebliche Kapitalerträge – z.B. Gewinne aus Verkäufen von Aktien und Investmentfonds sowie aus Termingeschäften, nicht aber Zinsen auf dem betrieblichen Festgeldkonto – kann eine Freistellung vom Steuerabzug beantragt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG). Selbstständige müssen dazu eine Freistellungserklärung gegenüber ihrer Bank abgeben.

Neu erteilte Freistellungsaufträge werden nur wirksam, wenn der Anleger seiner Bank seine Steuer-Identifikationsnummer und bei gemeinsamen Aufträgen auch die seines Ehegatten mitteilt. Für bis Ende 2011 bereits erteilte Freistellungsaufträge muss dies bis Ende 2015 nachgeholt werden (§ 44a Abs. 2a EStG).

Der einer Bank, Fondsgesellschaft usw. erteilte Freistellungsauftrag stellt Ihre gesamten Erträgnisse frei, die Sie bei diesem Institut erzielen, auch wenn Sie dort mehrere Konten haben. Eine Beschränkung des Auftrages auf einzelne Konten und Depots desselben Kreditinstituts ist nicht möglich (BMF-Schreiben vom 2.7.2008, BStBl. 2008 I S. 687). Es werden nicht nur Zinsen und inländische Dividenden, sondern auch ausländische Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Termingeschäften freigestellt. Übersteigen die Kapitalerträge bei einem Institut das erteilte Freistellungsvolumen, wird vom übersteigenden Teil Abgeltungsteuer einbehalten.

Wurde für den Todesfall ein Grabpflegekonto eingerichtet und lautet das Konto auf den Namen des Zweckvermögens (z.B. Grabpflegekonto XY), können sowohl das mit seiner Führung beauftragte Kreditinstitut wie auch der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker wirksam einen Freistellungsauftrag für die anfallenden Zinserträge stellen oder eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Ist Abgeltungsteuer für auf dem Grabpflegekonto angefallene Zinsen einbehalten worden, ist eine Erstattung durch das Finanzamt nur im Wege einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer möglich (Verfügung der OFD Münster vom 20.3.2012 , Az. S 2400-39-St 22-31).

Einen Freistellungsauftrag erteilen kann jeder Inhaber eines Kontos bzw. Depots, ob ihm nun das Guthaben oder die Erträge zivil- und steuerrechtlich zuzurechnen sind oder nicht (ausgenommen bei einem Treuhandverhältnis oder im Nießbrauchsfall). Wenn Sie Konten bei mehreren Instituten unterhalten, können Sie jedem Institut einen Freistellungsauftrag erteilen. Im Rahmen des Höchstbetrages steht es Ihnen frei, welchem Institut Sie welchen Freistellungsbetrag vorgeben. Sie dürfen jedoch den Freistellungshöchstbetrag mit allen Freistellungsaufträgen zusammengerechnet nicht überschreiten!

Empfehlenswert ist es, den Freistellungsauftrag rechtzeitig vor der ersten Gutschrift einzureichen; möglich aber ist dies auch jederzeit im Laufe des Jahres. Wenn Sie feststellen, dass der erteilte Freistellungsbetrag bei einem Institut zu niedrig oder zu hoch ist, können Sie den Freistellungsauftrag jederzeit abändern. Jede Änderung muss allerdings gemäß dem amtlich vorgeschriebenen Muster vorgenommen werden. Eine Herabsetzung des freigestellten Betrages ist nur bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag zulässig.

Wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu spät erteilt haben und die Bank deshalb von Ihren Erträgen im gleichen Jahr Abgeltungsteuer einbehalten hat, muss die Bank seit 2015 längstens bis zur Ausstellung ihrer Steuerbescheinigung die einbehaltenen Steuern wieder erstatten (§ 44b Abs. 5 Satz 3 EStG). Ansonsten holen Sie sich die zu viel eingehaltene Steuer über Ihre Steuererklärung wieder zurück.

Für Gemeinschaftskonten von vermögensverwaltenden Personengesellschaften, Erben-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsgemeinschaften lässt sich der Abgeltungsteuerabzug auf Zinsen aus Kapitalvermögen (z.B. aus den Instandhaltungsrücklagen) nicht mittels eines Freistellungsauftrages vermeiden, weil Kontoinhaber und Gläubiger nicht identisch sind. Aus Vereinfachungsgründen brauchen Banken auch ohne Freistellungsauftrag keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn das Konto von einem losen Personenzusammenschluss (z.B. Sparklub, Kegelklub, Schulklasse, Stammtischrunde) eingerichtet wurde und bestimmte Bedingungen erfüllt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94Rz. 291). Für Konten von Personalvertretungen, Elternbeiräten u.Ä. gilt Vergleichbares (Verfügung der OFD Frankfurt vom 9.3.2012, DB 2012 S. 1838).

Der Freistellungsauftrag und der darin enthaltene Freistellungsbetrag beziehen sich auf ein Kalenderjahr (1. 1. – 31. 12.). Dennoch gilt der Auftrag auch für die folgenden Jahre weiter, wenn Sie ihn nicht befristen, ändern oder widerrufen. Eine Befristung ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mit dem Tod des Kontoinhabers verlieren die erteilten Aufträge ihre Gültigkeit. Um den Abzug von Abgeltungsteuer zu verhindern, muss der Erbe einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nicht nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, sondern auch Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten der Ehegatten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 261).

Mit dem Tag der Heirat verlieren die bisher von den Ehegatten allein erteilten Freistellungsaufträge ihre Wirksamkeit, sodass ein neuer Auftrag gemeinsam erteilt werden muss. In diesem Fall wird von der Bank die Summe der zuvor bereits getrennt freigestellten Kapitalerträge auf das Freistellungsvolumen des gemeinsamen Freistellungsauftrags angerechnet. Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig.

Auch im Jahr der dauernden Trennung ist noch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag möglich. Soll dieser durch Widerruf wegfallen, müssen beide Noch-Ehegatten unterschreiben. Ab dem auf das Trennungsjahr folgende Jahr muss dann jeder Ehegatte für sich einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Das gilt dann natürlich auch für die Zeit nach der Scheidung.

Bei Tod eines Ehegatten verlieren die gemeinsam erteilten Freistellungsaufträge mit dem Todestag ihre Wirksamkeit für alle Konten, die auf den Namen beider Eheleute oder allein auf den Namen des verstorbenen Ehegatten lauten. Der gemeinsame Freistellungsauftrag bleibt allerdings bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres noch für solche Kapitalerträge wirksam, die allein dem Verwitweten zustehen.

Das Gleiche wie für Ehepartner gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner. Deren gemeinsamer Freistellungsauftrag kann von den Banken seit dem 1.1.2014 berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 31.7.2013 ).

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Freistellungsaufträge nur bis zu jeweils 801,00 € erteilen, und zwar nur für ihre eigenen Konten. Für gemeinschaftliche Konten sind Freistellungsaufträge leider nicht möglich. Hier muss die Bank immer Abgeltungsteuer einbehalten. Dafür stellt sie eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber aus.

Zinsen aus Mietkautionen stehen dem Mieter zu und sind folglich auch von ihm zu versteuern. Wenn der Vermieter die Kaution auf einem Sparkonto seines Namens angelegt und es bei der Bank als Mietkautionskonto gekennzeichnet hat, behält die Bank immer Abgeltungsteuer ein. Einen Freistellungsauftrag des Vermieters für ein solches Konto akzeptiert die Bank nicht, denn Kontoinhaber und Gläubiger der Erträge sind nicht identisch. Sofern die Bank weiß, wer Mieter ist, stellt sie die Steuerbescheinigung über die gutgeschriebenen Zinsen und die einbehaltene Abgeltungsteuer auf den Namen des Mieters aus.

Ihre Freistellungsaufträge verbleiben bei den auszahlenden Stellen und werden nicht an die Finanzämter weitergeleitet. Die Daten der Freistellungsaufträge müssen die Institute jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden (§ 45d EStG). Dabei wird neben Ihrem Namen, Geburtsdatum, Ihrer Anschrift und Identifikationsnummer sowie Namen und Anschrift Ihrer Bank auch der Gesamtbetrag an Erträgen gemeldet (nicht getrennt nach Zinsen und Dividenden), der Ihnen aufgrund von Freistellungsaufträgen ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt wurde. Zugang zu diesen Informationen haben die Finanzämter und die Sozialbehörden.

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Personen, die zur Einkommensteuer voraussichtlich weder pflicht- noch freiwillig veranlagt werden, können mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (außer für Tafelgeschäfte) über das Volumen eines Freistellungsauftrages hinaus vermeiden (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dass Einkünfte trotz Veranlagung nicht besteuert werden, reicht nach dem Gesetzeswortlaut für eine NV-Bescheinigung nicht aus. Von einer NV-Bescheinigung profitieren vor allem Kinder, Studenten, Rentner und Empfänger von Hartz IV.

Haben Sie keine anderweitigen steuerpflichtigen Einkünfte, durften Sie sich mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung 2015 Kapitalerträge inkl. Kursgewinne bis in Höhe von 9.309,00 €/18.618,00 €2) (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei von Ihrer Bank auszahlen lassen. Veräußerungsverluste werden davon nicht abgezogen.

Die NV-Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt durch Ausfüllen eines eigenen Formulars beantragen, das bereits eine kleine Steuererklärung ist, und die ausgestellte Bescheinigung dann dem Bankinstitut vorlegen. Sie ist im Allgemeinen drei Jahre gültig. Die Bescheinigung umfasst auch Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten als denen aus Kapitalvermögen gehören. Bei mehreren Bankverbindungen beantragen Sie beim Finanzamt die Ausstellung der NV-Bescheinigungen in mehrfacher Ausfertigung.

Im Programm können Sie das Formular für die NV-Bescheinigung direkt am Bildschirm ausfüllen (aufrufbar über das Symbol Drucken).

Bei Abgabe der NV-Bescheinigung erst mitten im Jahr bei Ihrer Bank muss diese seit 2015 einen im gleichen Jahr bereits erfolgten Abzug von Abgeltungsteuer längstens bis zur Ausstellung ihrer Steuerbescheinigung wieder rückgängig machen (§ 44b Abs. 5 Satz 3 EStG).

Überschreiten Ihre Kapitalerträge während der Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung die oben genannte Obergrenze, müssen Sie die Bescheinigung dem Finanzamt zurückgeben. Dann bleiben Ihre Kapitalerträge nur bis zur Höhe des Freistellungsvolumens abgeltungsteuerfrei, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Kreditinstitute müssen die aufgrund einer NV-Bescheinigung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlten Erträge seit 2013 an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Depotübertragung mit Inhaberwechsel

Schenkung

Verschenken Sie Kapitalvermögen, indem Sie zum Beispiel Konten, einzelne Wertpapiere oder Ihr ganzes Depot auf Ihre Kinder umschreiben lassen, gilt dieser Gläubigerwechsel als abgeltungsteuerpflichtige Veräußerung (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht gibt es bei der Übertragung von vor 2009 erworbenen Wertpapieren, für die die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.

Um den Abzug der Abgeltungsteuer an der Quelle zu vermeiden, müssen Sie als Übertragender des Kapitalvermögens Ihrer Bank die Unentgeltlichkeit der Übertragung, also die Schenkung mitteilen (§ 43 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Dann betrachtet die Bank die Umschreibung nicht als Veräußerung und führt das Depot mit den alten Anschaffungskosten des Schenkers fort (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Die Bank hat aber den Verzicht auf den Abgeltungsteuerabzug ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen, außer bei Übertragung eines nicht der Abgeltungsteuer unterliegenden Altdepots. Daher müssen Sie als der Schenker Ihrer Bank Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Beschenkten sowie das Verwandtschaftsverhältnis mitteilen.

Muss die Bank Abgeltungsteuer von den verschenkten Kapitalanlagen einbehalten, berechnet sie die Steuer anhand eines fiktiven Veräußerungsgewinns. Dazu wird als Veräußerungserlös der niedrigste Börsenkurs am Tag der Übertragung angesetzt zuzüglich erhaltene Stückzinsen (§ 43a Abs. 2 Satz 8 EStG); als Anschaffungskosten gelten diejenigen des Schenkers. Existiert kein Börsenkurs, wird Abgeltungsteuer auf einen fiktiven Gewinn in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten fällig. Die Abgeltungsteuer fordert die Bank von Ihnen als dem Schenker ein, da kein Veräußerungserlös vorhanden ist, vom dem die Steuer einbehalten werden könnte.

Werden aus dem Einzeldepot eines Ehegatten Wertpapiere in das Gemeinschaftsdepot beider Ehegatten (Und- bzw. Oder-Depot bei der gleichen Bank) übertragen oder umgekehrt, liegt steuerrechtlich kein Gläubigerwechsel vor (BMF-Schreiben vom 14.12.2007 ). Gleiches gilt auch bei Überträgen zwischen Einzeldepots von Ehegatten bei der gleichen Bank (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 168). Das gilt aber nicht, wenn eine Übertragung zwischen verschiedenen Banken erfolgt. Dann liegt ein Inhaberwechsel vor und der übertragende Ehepartner sollte seiner Bank mitteilen, dass es sich nicht um einen Wertpapierverkauf an seinen Ehepartner handelt, sondern um eine Schenkung.

Die Übertragung von Wertpapieren auf den geschiedenen Ehegatten beim Zugewinnausgleich gilt als reales Veräußerungsgeschäft zum Börsenpreis.

Erbschaft

Wird Kapitalvermögen vererbt (Gesamtrechtsnachfolge), ist das kein Verkauf an die Erben. Somit wird bei Vorlage eines Erbscheins keine Abgeltungsteuer auf den eingetretenen Wertzuwachs des Depots fällig. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, übernimmt dessen Bestandsschutz und Anschaffungskosten. Bei einem Vermächtnis (Einzelrechtsnachfolge) gilt dagegen in Bezug auf die Übertragung der Wertpapiere in das Depot des Vermächtnisnehmers das Gleiche wie bei der Schenkung (siehe oben).

Ein vom Erblasser nicht geleerter bankinterner Verlustverrechnungstopf kann nicht auf die Erben übergehen und verfällt somit. Nach der Rechtsprechung sind nämlich Verlustvorträge nicht mehr vererblich.

Haben Sie zinstragende Kapitalanlagen geerbt, müssen Sie als Erbe die Zinsen in Ihrer eigenen Steuererklärung voll versteuern, wenn sie zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällig waren. Eine zeitanteilige Aufteilung auf die Besitzzeit des Erblassers und Angabe in dessen Steuererklärung ist nicht möglich (LfSt Sachsen 16.4.2013, DStR 2013 S. 1335). Der Fälligkeitstermin von Zinsen liegt üblicherweise am Jahresende.

Die Erbschaftsteuer ist mit der Abgeltungsteuer nicht abgegolten. Zwar kann bei ab 2009 eintretenden Erbfällen bei Einkünften, die mit Erbschaft- und Einkommensteuer doppelt belastet werden, die Einkommensteuer ermäßigt werden (§ 35b EStG). Das gilt aber nur für die infolge der Günstigerprüfung im Veranlagungsverfahren festgesetzte tarifliche Einkommensteuer, nicht für die Abgeltungsteuer (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94Rz. 132). Gegen diese Doppelbesteuerung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 1 BvR 1432/10). Der Antrag auf Ermäßigung ist im Mantelbogen in der Zeile 78 zu stellen.

Depotübertragung ohne Inhaberwechsel

Wenn Sie Ihr Wertpapierdepot auf eine andere Bank übertragen, gilt dies nicht als fiktive Veräußerung und Neuerwerbung Ihrer Wertpapiere (also kein Verlust des Bestandsschutzes nach Ablauf der Spekulationsfrist). Ihre bisherige inländische Bank muss der neuen Bank aber die Anschaffungskosten und Kaufdaten des übertragenen Depotbestandes mitteilen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Diese Mitteilungspflicht gilt für inländische Banken erst seit 2009. Hat eine Bank bei einer vor 2009 durchgeführten Depotübertragung der neuen Bank die Anschaffungsdaten nachträglich freiwillig mitgeteilt, bevor eine Wertpapierveräußerung erfolgte, sind diese Daten von der neuen Bank beim Abgeltungsteuerabzug zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 188).

Keine Mitteilungspflicht gibt es für ausländische Kreditinstitute. Übertragen Sie Ihr Depot aus einem EU-/EWR-Staat oder aus einem sonstigen Staat, der die EU-Zinsrichtlinie anwendet (z.B. Schweiz), ins Inland, müssen Sie sich daher von dem ausländischen Institut (auch ausländische Zweigstelle einer in Deutschland ansässigen Bank) eine Bescheinigung über die Anschaffungskosten besorgen und diese Ihrer inländischen Bank aushändigen (§ 43a Abs. 2 Satz 5 EStG).

Der Nachweis der Anschaffungskosten mittels Bankbescheinigung ist nicht zulässig, wenn das depotübertragende Kreditinstitut seinen Geschäftssitz außerhalb der EU/des EWR hat (§ 43a Abs. 2 Satz 6 EStG). Ohne Nachweis der Anschaffungskosten kann nach einem Depotwechsel die neue inländische Bank bei Wertpapierverkäufen den korrekten Veräußerungsgewinn/-verlust als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer nicht ermitteln. Ersatzweise werden dann 30 % des Verkaufspreises bzw. Rückzahlungsbetrages des Wertpapiers der Abgeltungsteuer unterworfen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG).

Eine Korrektur dieses für Sie steuerlich ungünstigen Ergebnisses können Sie nur über Ihre Einkommensteuererklärung erreichen, in der Sie dem Finanzamt Ihre Kaufpreise anhand Ihrer Bankbelege nachweisen müssen. Zur Korrekur dieser Ersatzbemessungsgrundlage müssen Sie in der Steuererklärung aber nicht alle Kapitalerträge offen legen (BMF-Schreiben vom 13.6.2008, DStR 2008 S. 1236).

Ist der korrekte Gewinn größer als die Ersatzbemessungsgrundlage, muss der nicht besteuerte Teil in der Steuererklärung mit 25 % nachversteuert werden. Aus Billigkeitsgründen kann darauf aber verzichtet werden, wenn die Differenz zwischen versteuerter und tatsächlicher Bemessungsgrundlage im Veranlagungszeitraum nicht höher als die Bagatellgrenze von 500,00 € ist (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 183).

Sonderregelungen

Keine Abgeltungsteuer auf betriebliche Kapitalerträge

Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, die nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft gehören, gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht (§ 20 Abs. 8 EStG). Die Erträge sind vielmehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Betriebseinnahmen anzusetzen. Nach Abzug der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben ohne Begrenzung erfolgt die Besteuerung wie bei allen anderen Einkünften progressiv nach dem Grund- oder Splittingtarif, also mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz. Betriebliche Kapitalverluste sind mit allen positiven Einkünften verrechenbar.

Wurde bei Zufluss der Kapitalerträge Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten, ist diese auf die festzusetzende Einkommensteuer anzurechnen. Dazu müssen Sie aber dem Finanzamt eine Steuerbescheinigung Ihres Kreditinstituts für Ihr betriebliches Konto bzw. Depot vorlegen. Die Finanzverwaltung hat dafür ein eigenes Bescheinigungsmuster veröffentlicht, das Ihre Bank verwenden muss.

Ermäßigte Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren insbesondere für Aktiendividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen ist ab 2009 für Privatanleger ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet, dass Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Aktien bei Zufluss ab 2009 in voller Höhe steuerpflichtig sind sowie Kursverluste steuerlich voll angesetzt werden können. Der Steuersatz beträgt 25 %.

Für betriebliche Beteiligungserträge gilt seit 2009 anstelle des Halbeinkünfteverfahrens das sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG). Freiberufler oder Gewerbetreibende, die ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften im gewillkürten oder notwendigen Betriebsvermögen halten, haben daher Steuervorteile gegenüber Privatanlegern.

Infolge des Teileinkünfteverfahrens sind nur 60 % der begünstigten Kapitalerträge im Betriebsvermögen steuerpflichtig und damit 40 % steuerfrei. Betriebsausgaben können dafür nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden (§ 3c Satz 2 EStG). Besteuert werden die Einkünfte mit dem persönlichen Grenzsteuersatz des Betriebsinhabers im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung. Den Sparer-Pauschbetrag gibt es für betriebliche Kapitalerträge nicht.

Das Teileinkünfteverfahren gilt für betriebliche Beteiligungserträge i.S.des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG. Dazu zählen insbesondere:

  • Dividenden und sonstige Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste aus Aktien, GmbH-Anteilen, aktienähnlichen Genussrechten und Genossenschaftsanteilen im Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 40 Bstb. a, d bis h EStG);

  • ausgeschüttete und thesaurierte Dividenden aus betrieblichen Anteilen an Investmentfonds (§ 2 Abs. 2 InvStG) sowie die in den Erlösen aus der Rückgabe oder dem Verkauf betrieblicher Investmentanteile enthaltenen Aktiengewinne (§ 8 Abs. 1 InvStG);

  • der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 % an einer GmbH oder AG im Privatvermögen (§ 3 Nr. 40 Bstb. c EStG). Dieser Gewinn zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).

    Verluste aus der Veräußerung solcher Beteiligungen unterliegen seit 2011 grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren mit einer steuerlichen Berücksichtigung von nur 60 % (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG).

Gehört eine GmbH-Beteiligung zum Privatvermögen und ist der Gesellschafter zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt oder bei mindestens 1 %iger Beteiligung für die Gesellschaft beruflich tätig, können auf Antrag die Gewinnausschüttungen mit dem persönlichen Steuersatz gemäß dem Teileinkünfteverfahren besteuert und Werbungskosten abgesetzt werden.

Keine Spekulationsfrist

Neu ab 2009 ist, dass Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren sowie aus Termingeschäften nicht mehr zu den sonstigen Einkünften gemäß § 23 EStG, sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG zählen.

Damit verbunden ist eine Streichung der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr, allerdings mit einer Übergangsregelung (siehe unten). Seit 2009 sind Spekulationsgewinne zeitlich unbegrenzt mit 25 % steuerpflichtig. Damit ist die Abgeltungsteuer eine Wertzuwachssteuer! Auf der anderen Seite können Spekulationsverluste auch nach einem Jahr noch steuerlich geltend gemacht werden.

Übergangsregelung für Wertpapiere (außer Zertifikate)

Verkaufen Sie nach dem 31.12.2008 Aktien, Investmentanteile, Anleihen, GmbH-Anteile usw. (ausgenommen Zertifikate), die Sie schon vor 2009 erworben haben, gilt die bisherige einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Das bedeutet, dass Ihre ab 2009 erzielten Kursgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist abgeltungsteuerfrei bleiben bzw. Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für Ihre Gewinne/Verluste aus Termingeschäften (ausgenommen Leerverkäufe), wenn Sie das Recht aus dem Geschäft bis Ende 2008 eingegangen sind.

Ist die Spekulationsfrist bei Verkauf noch nicht abgelaufen, unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Abgeltungsteuer, sondern wird individuell nach Tarif versteuert. Ein Verlust kann als sog. Altverlust steuerlich noch geltend gemacht werden.

Herr Rieger verkaufte im März 2015 Aktien der X-AG, die er im Dezember 2008 erworben hatte. Der Verkaufsgewinn ist steuerfrei wegen Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist. Hat Herr Rieger die Aktien dagegen erst im Januar 2009 gekauft, wird unabhängig vom Verkaufsdatum 25 % Abgeltungsteuer auf den Verkaufsgewinn fällig bzw. ein Verlust als Neuverlust verrechnet.

Vom Wegfall der Spekulationsfrist ab 2009 sind vor allem Aktien(fonds)sparer negativ betroffen, die langfristig zur privaten Altersvorsorge regelmäßig einen monatlichen Euro-Betrag in ihren Sparplan einzahlen. Denn für jede Einzahlung seit dem 1.1.2009 wird später bei Auflösung des Depots Abgeltungsteuer auf den Wertzuwachs der neuen Aktien oder Fondsanteile fällig! Nur die Kursgewinne aus Ihren vor dem 1.1.2009 erfolgten Einzahlungen bleiben nach Ablauf eines Jahres auch ab 2009 steuerfrei.

Verschärfte Übergangsregelung für Zertifikate

Werden Zertifkate nach dem 31.12.2008 erworben, unterliegt unabhängig vom Verkaufstag ein Gewinn immer der Abgeltungsteuer und ein Verlust ist steuerlich relevant. Haben Sie Ihre Zertifikate vor 2009 erworben, gibt es komplizierte Übergangsregelungen für den Wegfall der Spekulationsfrist. Diese Regelungen gelten für Zertifikate, die nicht zu den Finanzinnovationen zählen, also vor allem für Bonus-, Discount- und Indexzertifikate (nicht aber für Garantiezertifikate):

  • Bei Kauf vor dem 15.3.2007 gilt die einjährige Spekulationsfrist auch bei Verkauf oder Einlösung ab dem 1.1.2009 unbefristet weiter. Das heißt, Gewinne und Verluste sind wegen Fristablaufs steuerlich nicht relevant.

  • Bei Kauf ab dem 15.3.2007 und Gutschrift des Verkaufs- bzw. Einlösungsbetrages bis spätestens 30.6.2009 blieb ein Gewinn abgeltungsteuerfrei und ein Verlust steuerlich unberücksichtigt, wenn bis dahin die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist.

  • Bei Kauf ab dem 15.3.2007 und Gutschrift erst ab dem 1.7.2009 ist der Gewinn wie bisher mit Ihrem individuellen Steuersatz im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern bzw. ein Verlust als Altverlust zu berücksichtigen, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Frist abgelaufen, wird Abgeltungsteuer auf den Gewinn einbehalten bzw. ein Verlust als Neuverlust berücksichtigt (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).

Die Fifo-Methode kann nachteilig sein

Die sog. Fifo-Methode (First in, first out) legt fest, dass bei identischen Wertpapieren in einem Sammeldepot diejenigen, die Sie am längsten in Besitz hatten, als zuerst verkauft gelten (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Verkaufen Sie also ab 2009 Wertpapiere mit gleicher ISIN (Identifikationsnummer) aus einem Depot, in dem auch vor dem 1.1.2009 erworbene gleichartige Wertpapiere eingebucht sind, gelten die Altpapiere als zuerst verkauft. Befinden sich keine vor 2009 angeschafften Papiere im Depot, gelten auch von den ab 2009 gekauften Titeln die zuerst erworbenen als zuerst wieder verkauft.

Wollen Sie die Fifo-Methode vermeiden, um zur Bewahrung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist Altbestände im Depot zu belassen, brauchen Sie zwei getrennte Wertpapierdepots. In ein Depot kommen die vor 2009 und in das andere die ab 2009 erworbenen Titel. Dafür genügt auch ein Unterdepot unter der bestehenden Depotnummer (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94Rz. 98).

Der Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen

Seit 2009 dürfen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen mehr abgesetzt werden! Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind nämlich alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Sie dürfen also Ihre Depotgebühren, Fachliteraturkosten, Vermögensverwaltergebühren, Kreditzinsen, Fahrtkosten zur Hauptversammlung usw. steuerlich nicht mehr in tatsächlicher Höhe geltend machen, auch nicht bei freiwilliger Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung.

Das Abzugsverbot für Aufwendungen gilt aber nicht für

  • auf der Ebene der Fondsgesellschaft im Fondsvermögen angefallene Werbungskosten, die zu 90 % zu berücksichtigen sind. Dies ist seit 2009 ein Vorteil der Anlage in Investmentfonds gegenüber der Direktanlage;

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die Kosten sind zu 60 % als Betriebsausgaben absetzbar (§ 3c Satz 2 EStG);

  • die bei Veräußerungsgeschäften anfallenden Transaktionskosten sowie die beim Kauf entstandenen Anschaffungsnebenkosten (z.B. Maklercourtage, Bankspesen). Diese Kosten sind erst bei Veräußerungsgeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG absetzbar, und zwar zum Zeitpunkt der Bezahlung als Verlust, der in den Verlustverrechnungstopf einzustellen ist.

  • eine pauschale Vermögensverwaltungsgebühr (all-in-fee). Von dieser können maximal 50 % als Transaktionskosten angesetzt werden, sofern die Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 93), siehe Berechnung des Veräußerungsergebnisses;

  • alle unmittelbar mit einem Termingeschäft zusammenhängenden Aufwendungen, z.B. auch Schuldzinsen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG);

  • Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen, z.B. Zinsen aus Darlehen unter nahestehenden Personen, wenn die gezahlten Zinsen beim Darlehensnehmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ausnahme: Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Kapitallebensversicherungen sind nicht absetzbar (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, der den § 20 Abs. 9 EStG nicht ausschließt).

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen die Frage verneint, ob nach Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 nachgewiesene Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € hinaus abgesetzt werden dürfen. Negativ zulasten der Kapitalanleger entschieden wurden die folgenden Fälle:

  • Kein Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die im Rahmen der Günstigerprüfung nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz nach dem Grund- oder Splittingtarif besteuert werden (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13, DStR 2015 S. 565). Das heißt, ein Werbungskostenabzug ist auch dann nicht möglich, wenn der Abgeltungsteuersatz gar nicht zur Anwendung kommt, sondern normal nach Tarif besteuert wird.

  • Kein Abzug für nach 2008 entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit bereits vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen, beispielsweise Rechtsanwaltskosten infolge einer nach 2008 erstatteten Selbstanzeige (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13, DStR 2015 S. 634) oder Schuldzinsen aus einer nach 2008 darlehensfinanzierten Bürgschaftsinanspruchnahme des Gesellschafters einer vor 2009 insolventen GmbH (BFH-Urteil vom 21.10.2014, VIII R 48/12, BStBl. 2015 II S. 270). Das gilt auch für vor 2009 bereits dem Grunde nach entstandene Ausgaben, die erst nach 2008 bezahlt wurden.

    Umgekehrt sind aber 2008 angefallene Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar, auch wenn die Erträge aus den kreditfinanzierten Kapitalanlagen erst ab 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil vom 27.8.2014, VIII R 60/13, BStBl. 2015 II S. 255).

Für Kapitaleinkünfte keinen Altersentlastungsbetrag

Da mit der Abgeltungsteuer die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten ist, fallen diese Einkünfte aus der Berechnung des Altersentlastungsbetrages heraus. Die dafür verantwortliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 5b EStG hat das Finanzgericht Münster für rechtens erklärt (FG Münster vom 28.3.2012, 11 K 3383/11 E, EFG 2012 S. 1464).

Bei individueller Besteuerung gemäß Grund- oder Splittingtarif im Rahmen der Günstigerprüfung werden auch die Kapitaleinkünfte beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.

Möglichkeiten der Verlustverrechnung eingeschränkt

Nur noch Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte

Bei der Beantwortung der Frage, wie man Verluste aus Kapitalanlagen geltend machen kann, muss man unterscheiden zwischen Verlusten aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. ab 2009 eingegangenen Termingeschäften (Neuverluste) und Verlustvorträgen aus 2008 sowie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist im Jahr 2009 enstandenen Spekulationsverlusten aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. vor 2009 eingegangenen Termingeschäften (Altverluste).

Es gibt für Neuverluste ab 2009 drei Beschränkungen bei der Verrechnung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen:

  • Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

  • Erzielen Sie einen Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist – beispielsweise infolge bezahlter Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen, aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von Anleihen, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen –, dürfen Sie diesen Verlust mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen (auch mit Zinsen und Dividenden), aber nicht mit Ihren übrigen positiven Einkünften (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

  • Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie nur in künftige Jahre vortragen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG). Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Das Ehepaar Velbert erzielt Zinserträge von 1.700,00 €, Dividenden von 500,00 € und Verluste aus Aktienverkäufen von 800,00 €. Unter die Abgeltungsteuer fallen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen von 598,00 € (1.700,00 € + 500,00 € ./. 1.602,00 € Sparer-Pauschbetrag). Mit dem Kursverlust aus Aktienverkäufen darf nicht saldiert werden. Würden stattdessen Zinserträge von 1.700,00 €, Kursgewinne aus Aktienverkäufen von 500,00 € und Verluste aus der Rückgabe von Aktienfondsanteilen von 800,00 € anfallen, errechneten sich Kapitalerträge von insgesamt 1.400,00 € (1.700,00 € + 500,00 € ./. 800,00 €). Da dieser Betrag unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt, fällt keine Abgeltungsteuer an.

Die Verrechnung von Neuverlusten erfolgt durch die Banken

Haben Sie Ihr Konto oder Depot bei einem Kreditinstitut in Deutschland, muss dieses Ihre positiven Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), mit Ihren negativen Kapitalerträgen (z.B. gezahlte Stückzinsen, Veräußerungsverluste) verrechnen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Weil Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar sind, muss Ihre Depotbank zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden: einen nur für Ihre Verluste aus dem Verkauf von Aktien und einen nur für Ihre übrigen negativen Kapitalerträge (z.B. bezahlte Stückzinsen, bezahlte Zwischengewinne, Verluste aus dem Verkauf von Aktienfonds oder sonstigen Wertpapieren). Für Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten gibt es einen eigenen Verlusttopf, ggf. zusätzlich zu den Verlusttöpfen für die Einzelkonten/-depots der Ehegatten. In die Töpfe kommen nur Verluste aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. eingegangenen Termingeschäften.

Während des Jahres werden Kursgewinne aus Aktienverkäufen einerseits sowie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf sonstiger Wertpapiere und aus Termingeschäften andererseits von Ihrer Depotbank zeitnah mit Verlusten aus dem zugehörigen Topf verrechnet. Das passiert vor Berücksichtigung eines erteilten Freistellungsauftrages. Fällt unterjährig ein Verlust erst nach einem gutgeschriebenen Kapitalertrag mit bereits erfolgtem Abgeltungsteuerabzug an, kommt es bankintern zu einer nachträglichen Verrechnung mit anschließender Steuergutschrift für den Bankkunden noch während des Jahres (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 212).

Bleiben nach Verrechnung mit den Aktienverlusten noch Aktienkursgewinne übrig, werden diese mit noch nicht ausgeglichenen Verlusten aus den anderen Kapitalanlagen verrechnet. Bleiben umgekehrt noch Gewinne aus den anderen Kapitalanlagen übrig, dürfen diese nicht mit verbliebenen Aktienverlusten verrechnet werden. Übrig bleibende Gewinne, die nicht mehr verrechnet werden können, unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 %, soweit kein ausreichender Freistellungsauftrag oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Ein am Jahresende in einem Verrechnungstopf übrig gebliebener Verlust wird von der Bank ins nächste Jahr vorgetragen, verbleibt also im Topf.

Eine Verlustverrechnung zwischen Einzelkonten oder Einzeldepots von Ehegatten ist auf Bankebene möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten vorliegt (§ 43a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG). Bei bereits ausgeschöpftem Freistellungsvolumen bei einer anderen Bank muss ein Auftrag über 0 € erfolgen. Diese ehegattenübergreifende, jeweils hälftige Verlustverrechnung erfolgt am Jahresende, und zwar erst nach Berücksichtigung des freigestellten Betrages. Ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag ist die Verlustverrechnung nur über die Steuererklärung mit Zusammenveranlagung möglich.

Zwischen mehreren Konten und Depots eines identischen Inhabers bei einer Bank wird bankintern in der Regel einmalig am Jahresende die Verlustverrechnung durchgeführt, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrer Bank rechtzeitig deswegen nach.

Zwischen Konten und Depots bei verschiedenen Banken kann es keine Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen geben. Denn eine isolierte Verlustübertragung von einer Bank auf die andere ist nicht möglich; das geht nur bei einer Übertragung des ganzen Depots. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung erreichen Sie somit nur über Ihre Einkommensteuererklärung durch freiwillige Abgabe der Anlage KAP.

Die Verrechnung von Gewinnen bei der einen Bank mit Verlusten bei einer anderen Bank erfolgt im Steuerbescheid vorrangig vor dem Abzug des Sparer-Pauschbetrages (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Verbleibt nach der Verrechnung ein Überschuss, wird dieser im Steuerbescheid nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen und mit 25 % Abgeltungsteuer belastet. Bereits von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer in Form der Kapitalertragsteuer wird davon abgezogen. Ist der Sparer-Pauschbetrag höher als der Überschuss, verfällt der übersteigende Teil des Pauschbetrags.

Lassen Sie sich für die Verlustverrechnung per Steuererklärung von Ihrer Bank die in den Verlusttöpfen verbliebenen Verluste und die einbehaltene Kapitalertragsteuer samit Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer bescheinigen und legen Sie dann die Verlustbescheinigung (ist in die Steuerbescheinigung integriert) bei. Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis zum 15.12. eines Jahres bei Ihrer Bank beantragen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG), was auch für die einzelnen Verlusttöpfe getrennt erfolgen kann. Stellt eine Bank Ihnen eine Verlustbescheinigung aus, fällt der dortige Verlustverrechnungstopf auf null zurück, wird also von der Bank nicht im nächsten Jahr weitergeführt (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG).

Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es die Verlusttöpfe zu schließen und von sich aus eine Verlustbescheinigung auszustellen. Das gilt auch bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten, da ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag vom Erben steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Es ist zulässig, im Rahmen einer Depotübertragung auf andere Banken den Aktientopf und den allgemeinen Verlusttopf jeweils auf unterschiedliche Institute zu übertragen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 236). Eine isolierte Verlustübertragung von einer Bank auf die andere ohne vollständige Übertragung der Wertpapiere ist aber nicht möglich.

Die Verrechnung von Altverlusten erfolgt über die Steuererklärung

Ihre per Verlustvortrag ins Jahr 2009 übernommenen oder erst im Jahr 2009 innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisierten Verluste aus privaten Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. (Altverluste) dürfen Sie – vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94Rz. 118 Nr. 2) – letztmals bis Ende 2013 mit neu entstandenen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG). Das sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten, Finanzinnovationen und Gewinnen aus Termingeschäften (also mit den bisherigen Spekulationsgewinnen gemäß § 23 EStG a.F.). Nicht möglich ist eine Verrechnung von Altverlusten mit Zinsen und Dividenden, denn das war bis Ende 2008 auch nicht zulässig.

Nach 2008 realisierte Verluste aus der Veräußerung von vor 2009 erworbenen Immobilien zählen – im Gegensatz zu Wertpapierverlusten – nicht zu den Altverlusten. Eine Verrechnung mit ab 2009 erzielten Neugewinnen aus Wertpapierverkäufen ist damit nicht möglich (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 130).

Ab 2014 noch vorhandene Altverluste dürfen Sie zeitlich unbegrenzt nur noch mit ab 2014 erzielten Spekulationsgewinnen verrechnen, also insbesondere mit Gewinnen aus dem Verkauf von Wertgegenständen wie z.B. Gold oder von vermieteten Immobilien bzw. Rechten an Grundstücken wie ein Nießbrauchsrecht oder Wegerecht .

Die Verrechnung Ihrer Altverluste bis Ende 2013 mit ab 2009 neu entstandenen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen, die nach der bankinternen Verlustverrechnung übrig geblieben sind, erfolgt nach einer im Gesetz festgelegten Reihenfolge (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG; § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG) über Ihre Einkommensteuererklärung, da eine Berücksichtigung der Altverluste im Verlustverrechnungstopf Ihrer Bank nicht möglich ist. Die Verrechnung von Altverlusten hat Vorrang vor der Verrechnung von Neuverlusten. Anderer Auffassung ist ein Finanzgericht, dass in der Steuerveranlagung eine bankinterne Verlustverrechnung wieder aufgelöst hat zugunsten einer depotübergreifenden Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen aus Depots bei verschiedenen Banken mit dem Ergebnis eines für den Anleger höheren Betrags an Veräußerungsgewinnen, der mit seinen Altverlusten verrechnet werden kann (FG Düsseldorf vom 19.3.2015, 16 K 4467/12 E, EFG 2015 S. 1445). Nun hat der BFH das letzte Wort (Az. VIII R 23/15).

Beim BFH ist ferner eine Revision zu der Frage anhängig, ob die infolge des früheren Halbeinkünfteverfahres nur zur Hälfte berücksichtigten Altverluste in voller Höhe mit Neugewinnen zu verrechnen sind und nur ein dann noch verbleibender Rest an Altverlusten zu halbieren ist (Az. VIII R 37/13). Betroffene Privatanleger sollten daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Möglicherweise äußert sich der BFH in diesem Verfahren auch zu der Frage, ob die zeitliche Begrenzung auf 2013 verfassungswidrig ist.

Können vom Finanzamt Ihre alten Spekulationsverluste nicht vollständig mit steuerpflichtigen Neugewinnen verrechnet werden, werden sie in die Folgejahre vorgetragen und sind dort zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 10 EStG).

Wann Kapitaleinkünfte noch in der Steuererklärung auftauchen

Wurde von Ihren Kapitalerträgen bei der Auszahlung Abgeltungsteuer einbehalten, brauchen Sie diese Erträge grundsätzlich in Ihrer Steuererklärung nicht anzugeben. Auf die Abgabe der Anlage KAP können Sie daher verzichten. Von diesem Grundsatz gibt es aber etliche Ausnahmen, wie auch schon der Aufbau der Anlage KAP zeigt.

In der Regel können Sie die Daten aus der Steuerbescheinigung Ihrer Bank einfach in die Anlage KAP übertragen, da diese Bescheinigung Angaben zu den einzelnen Zeilen der Anlage enthält. Haben Sie mehrere Steuerbescheinigungen verschiedener Kreditinstitute, fassen Sie diese zu einer Summe zusammen und tragen diese in die betreffende Zeile der Anlage ein. Es ist also nicht pro Kreditinstitut eine eigene Anlage KAP abzugeben.

Was ist in die Anlage KAP 2015 einzutragen (Vorderseite)?

Aufbau der Formularvorderseite

Formularzeilen

Antrag auf Günstigerprüfung; Antrag auf Überprüfung des Abgeltungsteuerabzuges; Nachholung des Kirchensteuerabzuges auf bereits einbehaltene Abgeltungsteuer


Zeilen 4–6

Angabe der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge, von denen bereits während des Jahres Abgeltungsteuer einbehalten wurde; Angabe der in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken übrig gebliebenen Neuverluste; Angabe des durch Freistellungsaufträge bereits ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages




Zeilen 7–13

Angabe der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge, von denen noch keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (in- und ausländische Erträge); Angabe der Veräußerungsgewinne und -verluste, unterteilt nach ab 2009 angeschafften Aktien und sonstigen Wertpapieren




Zeile 14–19

Angabe der Kapitalerträge, die nicht abgeltungsteuerpflichtig sind, sondern individuell nach Grund- oder Splittingtarif zu versteuern sind (egal, ob bereits ein Abzug von Kapitalertragsteuer erfolgte oder nicht)



Zeilen 20–24

Was ist in die Anlage KAP 2015 einzutragen (Rückseite)?

Aufbau der Formularrückseite

Formularzeilen

Erträge aus Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften, die gesondert und einheitlich festzustellen sind, unterteilt nach solchen, die abgeltungsteuerpflichtig sind (mit und ohne bereits erfolgtem Abgeltungsteuerabzug), und solchen, die individuell zu versteuern sind



Zeilen 31–46

Von den Kapitalerträgen bereits einbehaltene Steuern (Kapitalertragsteuer = Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschläge, Kirchensteuer, ausländische Quellensteuern, EU-Zinssteuer), unterteilt nach abgeltungsteuerpflichtigen und individuell zu versteuernden Kapitalerträgen sowie solchen aus anderen Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung usw.)



Zeilen 47–56

Gewinne und Verluste aus Steuerstundungsmodellen im Sinne des § 15b EStG


Zeile 60

Kapitalerträge und Quellensteuern in ausländischer Währung von Ländern, die den Euro nicht eingeführt haben, rechnen Sie auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse um (siehe www.bundesbank.de in der Rubrik Statistik bei Devisenkurse/Tabellen), und zwar zum Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses. Die Umrechnung erläutern Sie dem Finanzamt auf einem Extra-Blatt.

Ausländische Kapitalerträge, die in Deutschland nicht abgeltend, sondern individuell besteuert werden, sind in der Anlage KAP in die Zeilen 21–24 einzutragen und zusätzlich in Zeile 7 der Anlage AUS. Sind Sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft unternehmerisch beteiligt und beantragen die individuelle Besteuerung in den Zeilen 23 f. der Anlage KAP, ist die von den Erträgen einbehaltene ausländische Quellensteuer in die Zeilen 11 ff. der Anlage AUS einzutragen und nicht in die Zeilen 50 f. der Anlage KAP. Denn in der Anlage KAP sind nur Eingabezeilen für die ausländische Steuer auf abgeltend zu besteuernde ausländische Kapitalerträge vorgesehen.

Freiwillige Abgabe der Anlage KAP (Günstigerprüfung)

Option zur Steuerveranlagung mit Günstigerprüfung

Haben Sie inkl. Ihrer Kapitaleinkünfte ein so niedriges zu versteuerndes Einkommen, dass Ihr Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, werden Ihre Kapitalerträge seit 2009 im Vergleich zur Rechtslage bis Ende 2008 höher besteuert. Um das zu verhindern, räumt Ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, jährlich in der Steuererklärung freiwillig zur bisherigen Besteuerung gemäß Grund- bzw. Splittingtarif zu optieren. Dann werden Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert, sondern gehen in Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und werden mit Ihrem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG).

Solange zusätzliche Kapitalerträge nach dem Einkommensteuertarif günstiger besteuert werden als nach dem Abgeltungsteuertarif – solange also Ihr Grenzsteuersatz unter 25 % liegt –, lohnt sich die Option zur freiwilligen Besteuerung nach dem Grund- bzw. Splittingtarif. Die Option ist nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres möglich, kann also nicht auf einzelne Erträge beschränkt werden.

Ein Grenzsteuersatz von 25 % wird 2015 bereits mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 15.700,00 € bzw. 31.400,00 € (Grundtarif/Splittingtarif) erreicht. Bei der Prüfung, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über diesen Grenzen liegt, müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte mitzählen.

Sind Ihre Kapitaleinkünfte nicht voll steuerpflichtig, z.B. wegen des Altersentlastungsbetrags, kann sich die Option auch bei höheren Steuersätzen lohnen. Der Härteausgleich für Kapitaleinkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung wurde ab 2014 abgeschafft.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten müssen die Kapitalerträge beider Ehegatten in die Prüfung einbezogen werden (einheitliches Ehegattenwahlrecht gemäß § 32d Abs. 6 Satz 3 EStG), sodass beide eine eigene Anlage KAP abgeben müssen (so der amtliche Hinweis in der Zeile 4 des Formulars). Hat ein Ehegatte keine Kapitalerträge erzielt, muss er bei Zusammenveranlagung trotzdem eine leere Anlage KAP mit abgeben.

Sie beantragen die Günstigerprüfung mit der Ziffer 1 in der Zeile 4 der Anlage KAP. Dieser Antrag kann nur bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Steuerbescheid nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 12.5.2015, VIII R 14/13, DStR 2015 S. 2061). Ist der Steuerbescheid wegen Fristablaufs bestandskräftig geworden und legen Sie aus eigenem groben Verschulden die Steuerbescheinigung erst dann dem Finanzamt vor, ist eine Bescheidänderung wegen einer neuen Tatsache gemäß § 173 AO nicht möglich. Ferner ist weder der Antrag auf Günstigerprüfung noch die Vorlage der Steuerbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 AO, so der BFH.

In die Günstigerprüfung sind seit 2011 auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einzubeziehen (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Damit wird vermieden, dass es trotz negativ ausgefallener Günstigerprüfung zu Nachzahlungen von Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer kommen kann.

Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG)

Die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist günstiger, wenn die festzusetzende Einkommensteuer plus Soli-Zuschlag und evtl. Kirchensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen inkl. der Kapitaleinkünfte höher ist als die Summe aus festzusetzender Einkommensteuer plus Soli-Zuschlag und evtl. Kirchensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen ohne die Kapitaleinkünfte plus Abgeltungsteuer inkl. Soli-Zuschlag und evtl. Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte. In diesem Fall gilt Ihr Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als nicht gestellt. Diese werden dann vom Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, sodass es bei der Abgeltungsteuer bleibt.

Ergibt die Prüfung des Finanzamtes, dass die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatz ungünstiger ist als die Besteuerung gemäß Grund- oder Splittingtarif, wird Ihnen die bereits von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) auf die im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet bzw. erstattet. Gleiches gilt für die von der Bank einbehaltenen Solidaritätszuschläge und ggf. Kirchensteuern. Die gezahlte Kirchensteuer wird dann im Steuerbescheid als Sonderausgabe abgezogen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Für die Anrechnung bzw. Erstattung der Steuern müssen Sie eine Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank vorlegen.

Schickt Ihnen Ihr Kreditinstitut die Bescheinigung nach amtlichem Muster nicht automatisch zum Beispiel bis 31. März für das abgelaufene Jahr zu, muss es Ihnen diese auf Anforderung zusenden – selbst wenn gar kein Steuerabzug vorgenommen wurde (BMF-Schreiben vom 3.12.2014, BStBl. 2014 I S. 1586). Nicht ausreichend als Nachweis für den Steuerabzug ist es, wenn Sie Ihrem Finanzamt Ihr Sparbuch oder einen Kontoauszug vorlegen, in dem die einbehaltene Abgeltungssteuer gesondert ausgewiesen ist (Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.6.2012, DB 2012 S. 1596).

Weitere Gründe für eine Angabe der Kapitalerträge

Auch wenn Ihr Grenzsteuersatz über 25 % liegt, die Günstigerprüfung also nichts bringt, können Sie mit einer freiwilligen Abgabe der Anlage KAP Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Das ist der Fall, wenn beim Abzug der Abgeltungsteuer an der Quelle nicht alle steuermindernden Faktoren berücksichtigt wurden (§ 32d Abs. 4 EStG), zum Beispiel:

  • Von Ihren Kapitalerträgen wurde Abgeltungsteuer (also Kapitalertragsteuer) einbehalten, wobei Sie mit Ihren Freistellungsaufträgen den Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben.

  • Ausländische Quellensteuern wurden von der inländischen Depotbank bei der Erhebung der Abgeltungsteuer nicht angerechnet.

  • Sie haben Anteile an einem thesaurierenden ausländischen Investmentfonds veräußert und es erfolgte eine doppelte Besteuerung der thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge durch die Depotbank.

  • Sie wollen Verluste aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung) mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Ob Verluste aus der Abgeltungsteuer unterliegendem Kapitalvermögen mit positiven Kapitalerträgen, die individuell nach dem Grund- oder Splittingtarif zu besteuern sind, verrechenbar sind, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VIII R 11/14).

  • Sie wollen den bei einer Bank im Verlustverrechnungstopf übrig gebliebenen Veräußerungsverlust mit dem Veräußerungsgewinn bei einer anderen Bank verrechnen, die davon Abgeltungsteuer einbehalten hat.

  • Bei einer Depotübertragung auf eine andere Bank wurden die Anschaffungskosten nicht mitgeteilt und deshalb von der neuen Bank Abgeltungsteuer auf 30 % des Erlöses bei Veräußerung der Wertpapiere einbehalten.

  • Sie wollen sich die Abgeltungsteuer erstatten lassen, die die Bank bei einer schenkweisen Depot-/Kontoübertragung eingezogen hat.

  • Ihre Kapitaleinkünfte sind wegen Anspruchs auf den Altersentlastungsbetrag nicht voll steuerpflichtig, wobei die Bank die Steuerfreiheit beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigen konnte.

In der Anlage KAP tragen Sie dazu in der Zeile 5 in das Feld eine 1 ein sowie in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 11 die Kapitalerträge laut Ihrer Steuerbescheinigung und in der rechten Spalte die Ihrer Meinung nach richtigen (niedrigeren) Beträge. Legen Sie dem Finanzamt ein Extra-Blatt mit einer Erläuterung Ihrer Berechnung bei. Der aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommene (verbrauchte) Sparer-Pauschbetrag ist in der Zeile 12 und ggf. 13 anzugeben. Soll nur die Bemessungsgrundlage einer bestimmten Kapitalanlage für den Abgeltungsteuerabzug korrigiert werden, ist eine Offenlegung sämtlicher Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 13.6.2008, DStR 2008 S. 1236Tz. 9).

Nach Berücksichtigung der obigen Gründe wird vom Finanzamt die Abgeltungsteuer neu berechnet, zur tariflichen Einkommensteuer für Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen hinzugezählt und die bereits an der Quelle einbehaltene Abgeltungsteuer – offiziell als Kapitalertragsteuer bezeichnet und in die Zeile 47 der Anlage KAP einzutragen – darauf angerechnet. Gleiches gilt für Solidaritätszuschlage und ggf. Kirchensteuer (Zeile 48 und 49).

Die vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzte Abgeltungsteuer erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, der auf die tarifliche Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte erhoben wird (§ 4 Satz 2 SolzG).

Pflicht zur Meldung der Kapitalerträge

Es wurde keine Abgeltungsteuer an der Quelle einbehalten

Sie sind zur Nachmeldung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn von diesen während des Jahres die Abgeltungsteuer in Form der Kapitalertragsteuer an der Quelle nicht erhoben werden konnte und Ihre Kapitalerträge insgesamt über dem Sparer-Pauschbetrag liegen (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG). Das ist insbesondere der Fall,

  • wenn Sie Ihre Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank verwalten lassen oder ein Auslandskonto unterhalten und darauf realisierte Kursgewinne oder sonstige Kapitalerträge angefallen sind;

  • wenn Sie Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Fonds besitzen (auch bei einer inländischen Depotbank);

  • wenn Sie Kirchenmitglied sind und von Ihrem Kreditinstitut keine Kirchensteuer einbehalten wurde;

  • bei Verkauf von Lebens- und Rentenversicherungen (bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen nur, wenn die Mindestvoraussetzungen für Steuerfreiheit nicht erfüllt sind);

  • bei Gewinnen aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen unterhalb der 1 %-Beteiligungsgrenze oder von nicht börsennotierten Aktien;

  • bei Gewinnen nach Beendigung einer typischen stillen Gesellschaft;

  • bei Zinsen auf Steuererstattungen vom Finanzamt sowie Zinszahlungen unter Privatleuten (u.U. ausgenommen bei nahestehenden Personen).

In diesen Fällen müssen Sie nur die Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuerabzug in der Anlage KAP in die Zeilen 14 bis 19 eintragen (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG) und in der Zeile 13 den für Ihre übrigen Kapitalerträge per Freistellungsauftrag beanspruchten Sparer-Pauschbetrag angeben. Dann werden vom Finanzamt im Steuerbescheid die Kapitaleinkünfte außerhalb der Steuerberechnung für Ihre übrigen Einkünfte mit 25 % belastet und der Abgeltungsteuerbetrag auf die tarifliche Einkommensteuer aufgeschlagen (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer abzüglich der Kirchensteuerermäßigung und ggf. abzüglich anrechenbarer ausländischer Quellensteuer.

Die Kapitalerträge sind individuell zu versteuern

Ein weiterer Verpflichtungsgrund für die Abgabe der Anlage KAP ist, wenn Ihre Kapitalerträge kraft Gesetzes statt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind (auch wenn dieser höher als 25 % ist). Dann fließen die Kapitaleinkünfte in Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte ein. Beispiele dafür sind die Einmalauszahlung aus einer ab 2005 abgeschlossenen steuerbegünstigten Kapitallebensversicherung; Kapitalerträge, die nicht zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sondern zu einer anderen Einkunftsart (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb); Erträge aus einer (typischen) stillen Gesellschaft eines Gewerbetreibenden mit einer nahestehenden Person; Zinsen aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen, wenn die gezahlten Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind.

In diesen Fällen müssen Sie in der Anlage KAP die Zeilen 21 bis 24 ausfüllen, wobei Ihnen vom Finanzamt eine ggf. von Ihrer Bank einbehaltene Abgeltungsteuer (einzutragen in die Zeile 53) auf die festzusetzende Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet bzw. erstattet wird. Gleiches gilt für Solidaritätszuschlage und ggf. Kirchensteuer (Zeilen 54 und 55). Dazu müssen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank beilegen.

Es werden Steuervergünstigungen oder Sozialleistungen beantragt

Wollen Sie Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, bei denen es auf die Einkunftshöhe ankommt, spielen die Kapitalerträge weiterhin eine Rolle. Dann müssen die Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuerabzugs dem Finanzamt mitgeteilt werden (§ 2 Abs. 5b Satz 2 EStG). Das gilt bei der Ermittlung der Bezüge eines Unterhaltsempfängers in der Anlage Unterhalt.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung für außersteuerliche Leistungen ebenfalls mitberücksichtigt, wenn diese auf Einkommensbegriffe des Einkommensteuergesetzes abstellen (§ 2 Abs. 5a EStG). In Betracht kommen hier Zuschüsse und Sozialleistungen, insbesondere die Arbeitnehmer-Sparzulage, die Wohnungsbauprämie, BAföG, Wohngeld und Hartz lV.

Anhang

Fußnoten

  1. a = ermäßigte Abgeltungsteuer, e = Einkünfte aus Kapitalvermögen, q = anrechenbare ausländische Quellensteuer (z.B. gemäß DBA), k = Kirchensteuersatz, x = Multiplikationszeichen, ./. = Minuszeichen

  2. Summe aus Grundfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag